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Rechtsprechung · OLG Saarbrücken

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2026 – 5 W 49/26

1. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer, der voraussichtlich dazu verurteilt worden wäre, rückständige Leistungen für rund 10 Jahre und künftige Leistungen längstens bis zum Ablauf der Versicherung zu erbringen, kann trotz einer verhältnismäßig geringfügigen Zuviel-Forderung wegen nicht berücksichtigter „Kulanzleistungen“ nach billigem Ermessen gehalten sein, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Grundlage für die Bemessung der wechselseitigen Anteile am Obsiegen und Unterliegen sind nicht die Grundsätze der Streitwertbemessung (§§ 3, 9 ZPO), sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Werte der geltend gemachten Ansprüche, die – konsequenterweise – auch darüber entscheiden, ob die Zuviel-Forderung im Einzelfall (noch) verhältnismäßig geringfügig ist, nämlich weniger als 10 Prozent des Gesamtbetrages ausmacht. 3. Ob der Grad des Obsiegens des Klägers in diesen Fällen stets auf die gesamte Restlaufzeit der Berufungsunfähigkeitsversicherung zu beziehen ist, oder ob im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht zumindest auch nahe liegende Möglichkeiten einer vorzeitigen Leistungseinstellung, etwa wegen Vorversterbens oder als Folge eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens, berücksichtigt werden müssten, bleibt offen.
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2026:0909.5W49.26.00
Normenkette
§ 91a ZPO, § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 172 VVG, § 1 BUZ, § 779 BGB ... mehr

Tenor

1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10. Juli 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2026 – 14 O 31/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien haben im zugrunde liegenden Rechtsstreit um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestritten, die der Kläger seit 1. Februar 2012 bei der Beklagten im Tarif SBU 2600C*M auf Grundlage u.a. der Allgemeinen Bedingungen für die NÜRNBERGER Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Comfort-Schutz) und entsprechender Tarifbedingungen (Anlagenkonvolut K3) unterhält. Ausweislich des Versicherungsscheins (Nr. L..., Anlage K1) waren für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit die Zahlung einer monatlichen Rente von – zuletzt – 1.203,75 Euro und die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von – zuletzt – 91,11 Euro vereinbart; außerdem hat die Beklagte dem Kläger nicht garantierte Leistungen aus der Überschussbeteiligung zugesagt. Der Kläger, der als Montagefacharbeiter im Schichtdienst beruflich tätig war und am 10. September 2016 eine Hirnblutung erlitt, die operativ behandelt wurde und nachgehend zu weiteren Beeinträchtigungen führte, beantragte erstmals am 12. Januar 2017 und in der Folge erneut am 16. September 2019 und am 4. August 2020 die Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (Anlage K13). Die Beklagte, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht für nachgewiesen erachtete, erbrachte wiederholt Leistungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ aufgrund außervertraglicher Vereinbarungen, zunächst monatlich 1.203,75 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 (Anlagen B10 und B13) und später, zur Abgeltung des Leistungsantrages vom 16. September 2019, in Höhe einer weiteren Jahresrente von 15.680,- Euro (Anlage B18).

Randnummer 2

Der Kläger hat nach Ablehnung seines Leistungsantrages vom 4. August 2020 (Schreiben vom 11. November 2020, Anlage K25) am 3. Februar 2022 Klage zum Landgericht eingereicht, mit der er auf rückständige Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 1. Dezember 2021 in Höhe von 75.836,25 Euro zzgl. Zinsen, auf Zahlung monatlicher Renten von 1.203,75 Euro ab 1. Januar 2022, längstens bis zum Vertragsablauf am 1. Januar 2042, auf Erstattung gezahlter Beiträge und Beitragsbefreiung, Überschussbeteiligung in Gestalt einer Bonusrente sowie Ersatz, hilfsweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angetragen hat (Bl. 1 ff. GA-I). Das Landgericht hat den Kläger angehört, Zeugen zum Berufsbild vernommen, mehrere medizinische Sachverständigengutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit eingeholt und diese zum Teil mündlich erläutern lassen (Prof. Dr. R., Bl. 211 ff. GA-I; Prof. Dr. W., Bl. 270 ff. GA-I; Prof. Dr. Wi., Bl. 237 ff., 316 ff. GA-I; Dr. Heß, Bl. 252 ff., 324 ff. GA-I). Anlässlich eines Termins zur erneuten Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Wi. haben die Parteien am 27. April 2026 einen Vergleich abgeschlossen, in dem die Beklagte, bezogen auf den Versicherungsfall vom 10. September 2016, ein bedingungsgemäßes Leistungsanerkenntnis ab Oktober 2016 erklärte und sich dazu verpflichtete, die vertraglich geschuldeten Leistungen unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kulanzzahlungen ordnungsgemäß abzurechnen sowie auf alle Nebenforderungen des Klägers weitere 1.000,- Euro zu zahlen. Der Vergleich enthielt eine Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Vergleichs) zu 80 Prozent von der Beklagten und zu 20 Prozent vom Kläger zu tragen seien, wobei dem Kläger hinsichtlich dieser Kostenentscheidung ein Recht zum Widerruf eingeräumt und vereinbart wurde, dass für diesen Fall das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden solle (Bl. 583 f. GA-I).

Randnummer 3

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2026 (Bl. 597 GA-I) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 617 ff. GA-I) eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen und darin die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Vergleichs) zu 7 Prozent dem Kläger und zu 93 Prozent der Beklagten auferlegt (Bl. 617 GA-I). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2026 – wörtlich – „Beschwerde“ eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juli 2026 begründet (Bl. 632, 644 ff. GA-I) und der das Landgericht mit Beschluss vom 10. August 2026 (Bl. 650 f. GA-I) nicht abgeholfen hat.

II.

Randnummer 4

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist unbegründet. Die vom Landgericht festgesetzte Kostenquote weicht nicht zum Nachteil der Beklagten von der Sach- und Rechtslage ab; denn richtigerweise hätte es hier billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprochen, dieser die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1.

Randnummer 5

Wie das Landgericht zu Recht annimmt, ist eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle der übereinstimmenden Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können, auch weil – wie hier – eine Partei die zunächst gefundene Kostenregelung vereinbarungsgemäß widerrufen hat und die Parteien die Kostenfrage für diesen Fall ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO unterstellt haben. Denn damit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach allgemeiner Auffassung eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; Senat, Beschluss vom 6. März 2018 – 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sind grundsätzlich derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125). Darüber hinaus sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht. Eine – von der Beklagten geforderte – weitergehende Orientierung am Inhalt des Vergleichs kommt dagegen regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Parteien dies – wie hier – durch die Bezugnahme auf § 91a ZPO erkennbar ausschließen wollten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; Senat, Beschluss vom 6. August 2021 – 5 W 42/21, juris; Althammer, in: Zöller, ZPO 36. Aufl. § 91a Rn. 54.49).

2.

Randnummer 6

Vorliegend hätte es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil diese im Rechtsstreit voraussichtlich weit überwiegend unterlegen wäre und daher nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Die vom Landgericht festgesetzte Kostenquote von 7 Prozent zu 93 Prozent zu Lasten der Beklagten als Beschwerdeführerin benachteiligt diese nicht, so dass es dabei bewendet.

a)

Randnummer 7

Grundlage der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – IV ZB 11/20, VersR 2020, 1338; Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 26). Bei dieser Prüfung ist unstreitiger Tatsachenvortrag grundsätzlich zugrunde zu legen. Über streitiges Vorbringen erfolgt in der Regel keine weitere Beweisaufnahme, präsente oder erhobene Beweismittel, insbesondere Urkunden, sind jedoch zu berücksichtigen und nach § 286 ZPO zu würdigen. Auch das voraussichtliche Ergebnis einer sonst erforderlichen Beweisaufnahme kann gewürdigt werden, soweit dafür ausreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2021 – 5 W 42/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.; SaarlOLG, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 1 W 10/15, ZfS 2016, 26; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 46. Aufl., § 91a Rn. 47; Schulz, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 91a Rn. 52). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend – von der Beschwerde unbeanstandet – angenommen, dass die Beklagte bei weiterem Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich dazu verurteilt worden wäre, bedingungsgemäß Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 2017, längstens bis zum Ablauf des Vertrages, unter Berücksichtigung vorgerichtlicher „Kulanzzahlungen“ zu erbringen. Bedingungsgemäß liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf (…) nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andre Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BUZ). Wie in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf die bereits vorliegenden Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme ausgeführt wird, stand die vom Kläger in gesunden Tagen zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Montagefacharbeiter mit dem für die Sachverständigen vorgegebenen Berufsbild (vgl. den Beweisbeschluss vom 14. April 2023, Bl. 175 ff., 178 GA-I) entsprechend der Schilderung des Klägers nach den für glaubhaft erachteten Angaben der dazu vernommenen Zeugen fest. Auch die aus der bisherigen Begutachtung gewonnene Prognose einer Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung dieses Berufes aus medizinischen Gründen unterliegt keinen durchgreifenden Beanstandungen, nachdem die weit fortgeschrittene Beweisaufnahme und hier insbesondere die in diesem Zusammenhang als Folge der erlittenen Hirnblutung festgestellten Beeinträchtigungen in Gestalt eines dauerhaften Gesichtsfeldausfalles mit Verlust der linken Gesichtsfeldhälfte, Koordinationsstörungen der unteren Extremitäten sowie erheblichen kognitiven Defiziten mit ihren Folgen für die Fähigkeit zur Berufsausübung dieses Ergebnis nahelegte und durchgreifende Änderungen aufgrund der ausstehenden erneuten Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Wi. zu einzelnen offenen Einwänden der Beklagten nicht zu erwarten waren. Der Senat sieht auch mangels dagegen erhobener Einwände keinen Anlass, diese insgesamt nachvollziehbare Würdigung in Zweifel zu ziehen. Er geht deshalb mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagte bei Fortgang des Rechtsstreits aller Voraussicht nach in die Klageforderung verurteilt worden wäre, wobei hiervon bereits erbrachte „Kulanzleistungen“, allerdings nicht im Umfange der im Vergleich bestimmten Anrechnung, sondern nur für die klagegegenständlichen Zeiträume ab 1. April 2017 und daher lediglich in Höhe von insgesamt 19.291,25 Euro (= 3.611,25 Euro für April bis Juni 2017 und nachfolgend weitere 15.680,- Euro) in Abzug hätten gebracht werden müssen.

b)

Randnummer 8

Da die Beklagte im Rechtsstreit weit überwiegend unterlegen wäre, hätte sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen sind, billigerweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt; sie wird daher durch die Kostenentscheidung des Landgerichts nicht benachteiligt:

aa)

Randnummer 9

Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Von einem Teilunterliegen ist auszugehen, wenn eine Partei mit ihrem Begehren nicht vollständig durchdringt; insoweit hat eine wirtschaftliche, nicht ausschließlich am Streitwert orientierte Betrachtungsweise zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1960 – VIII ZR 222/59, MDR 1961, 141; Urteil vom 28. April 1988 – IX ZR 127/87, BGHZ 104, 240; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 92 Rn. 3). Es trifft daher zu, wenn das Landgericht darauf hinweist, dass bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Grundlage für die Bemessung der Anteile des Klägers und der Beklagten am Obsiegen und Unterliegen nicht die Grundsätze der Streitwertbemessung (§§ 3, 9 ZPO) sind, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Werte der geltend gemachten Ansprüche (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2021 – 20 U 67/21, juris; Urteil vom 16. Februar 2024 – 20 U 37/23, juris = in VersR 2025, 418 insoweit nicht abgedruckt; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 5. Aufl., Kap. 18 Rn. 84; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO 17. Aufl., § 92 Rn. 4; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 92 Rn. 3). Freilich kann infolgedessen auch nur dieser „Gesamtbetrag“ – der nicht zwangsläufig dem Gebührenstreitwert entspricht – maßgeblich dafür sein, ob eine Zuvielforderung im Einzelfall (noch) verhältnismäßig geringfügig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2006 – X ZR 49/05, juris Rn. 9; Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, juris Rn. 56 = in NJW 2019, 2308 insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024 – I-20 U 37/23, juris Rn. 122; BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10, juris Rn. 22; missverständlich daher die vom Landgericht zitierte, auf diese Rechtsprechung verweisende Lit.). Der Streitwert, nach dem sich angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bestimmen, bleibt aber von Bedeutung für die weitere Voraussetzung, wonach die Zuvielforderung der anderen Partei auch keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst haben darf.

bb)

Randnummer 10

Danach konnte es im vorliegenden Einzelfall bei der vom Landgericht festgesetzten Kostenquote verbleiben, weil es bei Beachtung vorstehender Grundsätze insgesamt billigem Ermessen entsprochen hätte, die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Die Zuvielforderung des Klägers war angesichts der ihm für Vergangenheit und Zukunft gebührenden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geringfügig, denn er wäre bei Fortgang des Rechtsstreits lediglich mit den von ihm zu Unrecht beanspruchten Mehrbeträgen aufgrund von „Kulanzleistungen“ in klagegegenständlichen Zeiträumen in Höhe von 19.291,25 Euro unterlegen, wohingegen die Beklagte im beantragten Umfange, rückwirkend seit 1. April 2017 und „längstens bis zum Ablauf des Vertrages“, monatliche Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, insbes. eine Rente in Höhe von 1.203,75 Euro und Beitragsbefreiung in Höhe von 91,11 Euro, schuldete. Eine Zuvielforderung wird im Allgemeinen als geringfügig erachtet, wenn sie weniger als 10 Prozent des Gesamtbetrags ausmacht (BGH, Beschluss vom 19. September 2006 – X ZR 49/05, juris Rn. 9; Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, juris Rn. 56); dieser prozentuale Anteil würde hier alsbald, nach rund 13 Jahren Leistungsdauer, unterschritten, von denen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, durch den sich der Rechtsstreit erledigte, bereits 9 Jahre vergangen waren. Offenbleiben kann dabei, ob – wie das Landgericht gemeint hat – der Grad des Obsiegens des Klägers stets auf die gesamte Restlaufzeit der Berufungsunfähigkeitsversicherung, hier: bis 1. Februar 2042, zu beziehen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024 – I-20 U 37/23, juris Rn. 122; Neuhaus, a.a.O., Kap. 18 Rn. 84), oder ob im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht – mit der Beschwerde – auch zumindest nahe liegende Möglichkeiten einer vorzeitigen Leistungseinstellung, etwa wegen Vorversterbens oder als Folge eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens, berücksichtigt werden müssten; denn weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus dem weiteren Sachverhalt, insbesondere der Art der Erkrankung des Klägers oder ihren Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das hier in absehbarer Zeit, insbesondere vor Ablauf einer Leistungsdauer, die zu einem messbaren Kostenanteil des Klägers führte, der Fall sein könnte. Letztlich hat die – nach all dem geringfügige – Zuvielforderung des Klägers trotz eines dadurch bedingten „Gebührensprungs“, hier: auf Grundlage des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes von der Stufe bis zu 125.000,- Euro auf die Stufe bis zu 140.000,- Euro, nur geringfügig höhere Anwalts- und Gerichtskosten zur Folge gehabt, weil der dadurch bedingte Mehrbetrag in Relation zu den – infolge der umfangreichen Beweisaufnahme und dadurch veranlasster Zeugen- und Sachverständigenauslagen erheblichen – Gesamtkosten des Rechtsstreits nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt.

3.

Randnummer 11

Die Kosten ihrer mithin erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO), bestanden nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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