Rechtsprechung · OLG Rostock
OLG Rostock, Beschluss vom 04.11.2019 – 21 Ss OWi 286/19 (B)
- Spruchkörper
- Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGROST:2019:1104.21SS.OWI286.19B.00
- Normenkette
- § 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, Art 103 Abs 2 GG
Orientierungssatz
Das Amtsgericht verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wenn es ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbindet und sodann den Einspruch des nicht erschienen Betroffenen mit der Begründung verwirft, dieser sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen.(Rn.1)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 20.08.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Gründe
Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge des Betroffenen war das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 20.08.2019 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG iVm 349 Abs. 4 StPO). Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluss vom 07.06.2019 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbunden (Bl. 32 d.A.). Dennoch hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom 20.08.2019 mit der Begründung verworfen, er sei unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24.10.2019 aus, dass das Amtsgericht damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Zitierte Vorschriften
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