Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 21.08.2026 – 3 U 885/26 UWG
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Normenkette
- § 823 Abs. 1 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG; § 4 Nrn. 1 u. 2 UWG
Leitsatz
1. Einer Unterlassungsklage gegen die Versendung von Litigation Hold-Schreiben wegen eines in den USA anhängigen Rechtsstreits fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis nach den Grundsätzen zum "verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg", weil es hierfür einer näheren Prüfung materiellrechtlicher Fragen bedarf.
2. Bei der Einleitung eines Verfahrens vor einem ausländischen Gericht und der Ausnutzung der dadurch eröffneten Instrumente ist nicht ohne Weiteres gewährleistet, dass die Auswirkungen auf die betroffenen Personen die Grenzen des Verhältnismäßigen und Zumutbaren wahren. Dies gilt insbesondere, wenn – wie bei einem Litigation Hold-Schreiben – die Handlung zwangsläufig die Sphäre des gerichtlichen Verfahrens verlässt, indem sie Dritte anspricht und auf den Inhalt des noch ungeprüften Parteivortrags aufmerksam macht.
3. Das Interesse der Parteien eines Verfahrens, dass sich deutsche Gerichte nicht in ein anderes Verfahren einmischen, sondern ihnen ein uneingeschränktes Agieren nach der dort geltenden Verfahrensordnung ermöglicht wird, ist regelmäßig auch dann schutzwürdig, wenn das Verfahren vor einem ausländischen Gericht geführt wird.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2026, Az. 4 HK O 4692/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte ein Litigation Hold-Schreiben unter Beifügung der Klageschrift versenden durfte.
Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der Va. I. D. AG, welche mit der Klägerin zu 1) ein Joint Venture zur gemeinsamen Entwicklung, Erstellung und Vermarktung von Röntgenröhren auf Basis der Nanotechnologie eingegangen ist. Die hierzu am 22. November 2018 gegründete Gesellschaft (VE. … mbH) besteht noch, doch sehen die Parteien das Joint Venture als gescheitert an. Zwischen den Parteien herrscht Streit u.a. darüber, wer dies zu vertreten hat und welche Ansprüche sich deshalb ergeben, was bereits zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt hat. Die Beklagte und die Va. I. D. AG haben im Oktober 2004 vor dem United States District Court, District of Utah (i.F.: USamerikanisches Gericht) Klage gegen Herrn Dr. H. J. und u.a. die hiesigen drei Klägerinnen erhoben und sich dabei u.a. auf den Recketeer Influenced and Corrupt Organizations Act gestützt (i.F. RICO-Klage). Sie werfen Herrn Dr. H. J. vor, unter Benutzung von Gesellschaften wie den Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits (die dessen „Alter Egos“ seien) versucht zu haben, von der Beklagten und ihrer Enkelgesellschaft so viel geistiges Eigentum wie möglich zu entwenden, und diese durch sein komplexes Netz von Gesellschaften zum Abschluss des Joint Ventures bewogen zu haben. Die USamerikanischen Rechtsanwälte der Beklagten versandten Ende Februar 2025 an die Rechtsabteilungen von drei in Deutschland ansässigen Gesellschaften, u.a. die S. AG, sog. Litigation Hold-Schreiben, in denen sie diese aufforderten, für das anhängige Verfahren relevante Beweismittel in Gestalt von Dokumenten und Dateien nicht zu vernichten oder deren Löschung zu verhindern. Den Litigation Hold-Schreiben war die Klageschrift vor dem USamerikanischen Gericht beigefügt, welche zu diesem Zeitpunkt im Internet öffentlich einsehbar war. Die Klägerin zu 2) hält treuhänderisch die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 3) ist eine Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand der Erbringung technischer Dienstleistungen.
Die Kläger halten die Versendung der RICO-Klageschrift, der weitere umfangreiche Unterlagen beigefügt gewesen seien, an ihre Geschäftspartner und Kunden für unzulässig, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Behauptung oder Verbreitung unwahrer geschäftsschädigende Tatsachen (§ 4 Nr. 2 UWG), des Eingriffs in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und der vorsätzlichsittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB). Sie fordern daher Unterlassung der Versendung der RICO-Klageschrift oder wesentlichen Auszügen derselben, Auskunft darüber, wem die Beklagte die Klageschrift oder wesentliche Teile derselben übermittelt hat, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für eine entsprechende Abmahnung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus den genannten Handlungen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das erstrebte Verbot einen unzulässigen Eingriff in das bei dem USamerikanischen Gericht anhängige Verfahren bedeuten würde. Das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg gelte auch für rechtsstaatliche Verfahren vor ausländischen Gerichten. Die versandten Litigation Hold-Schreiben dienten der Sicherung von Beweismitteln, um die von der Beklagten als dortige Klagepartei erhobenen Vorwürfe belegen zu können. Die Beifügung der Klageschrift sei erforderlich gewesen, damit die Adressaten erkennen konnten, welche bei ihnen vorhandenen und zu sichernden Dokumente betroffen seien. Die in der RICO-Klageschrift enthalten Äußerungen seien auch nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer (im einzelnen dargestellten) Unternehmensgegenstände nicht Mitbewerber der Beklagten seien, und auch keine geschäftliche Handlung gegeben sei. Im Hinblick auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht führe die gebotene Abwägung der Interessen dazu, dass es an der Rechtswidrigkeit der Äußerungen, die als Meinungen zu qualifizieren seien, fehle. Zu berücksichtigen sei dabei der situative Kontext des Gerichtsverfahrens vor dem USamerikanischen Gericht. Aus entsprechenden Erwägungen hat das Landgericht auch Ansprüche aus § 826 BGB verneint. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei nicht gegeben, weil es an einem betriebsbezogenen Eingriff fehle.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgen. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg voraussetzt, dass die Schutzwürdigkeit der handelnden Partei zweifelsfrei gegeben ist und es keiner Abwägung bedarf. Die Klägerinnen heben hervor, dass sich ihre Klage nicht gegen den Vortrag der Beklagten in dem USamerikanischen Verfahren richtet, sondern die Weitergabe der Klageschriften an außenstehende Dritte in Deutschland, welche sich aber außerhalb des dortigen Verfahrens abspiele und einen eigenständigen Eingriff darstelle. Damit fehle der Bezug zum Ausgangsverfahren. Aus der Zulässigkeit und Üblichkeit der Versendung von Litigation Hold-Schreiben ergebe sich nicht, dass die vollständige Klageschrift einschließlich aller schwerwiegenden Vorwürfe den Dritten übersandt werden musste. Die RICO-Klageschrift enthalte massive Vorwürfe gegen die Klägerinnen unmittelbar und mittelbar als angebliche alteregoentities des Herrn Dr. J.; es hätte genügt, die Adressaten zur Sicherung bestimmter Unterlagen aufzufordern anstelle dieses Dokument beizufügen. Unerheblich sei, dass die Klageschrift öffentlich einsehbar war, weil durch die gezielte Übersendung an Dritte diese unmittelbar damit konfrontiert worden seien; die Beklagte sei aktiv an solche Empfänger herangetreten, bei denen sie geschäftliche Auswirkungen erwarten konnte. Der Umstand, dass die Litigation Hold-Schreiben an Rechtsabteilungen versandt wurden, könne der Beklagten nicht zugutekommen, weil dies die Gefahr, dass die Behauptungen ernst genommen werden und die Unternehmen reagieren, sogar noch gesteigert habe. Die Mitbewerbereigenschaft sei, wozu die Klägerinnen näher ausführen, gegeben und zeige sich bereits darin, dass in dem Joint-Venture-Vertrag eine Wettbewerbsklausel vereinbart wurde. Die Rechtswidrigkeit des Handelns hätte wegen der herabsetzenden Passagen in der Klageschrift und dem Umstand, dass die Schreiben an Kunden und Geschäftspartner gerichtet waren, nicht verneint werden dürfen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg komme bereits dann zur Anwendung, wenn es um die Vorbereitung einer Rechtsverfolgung geht. Die Beifügung der vollständigen Klageschrift sei notwendig gewesen, um den Adressaten eine Einordnung zu ermöglichen, welche Schriftstücke als Beweismittel nötig sein könnten; es könne nicht indirekt den Klägerinnen überlassen bleiben, hier Festlegungen zu treffen. Die Beklagte erinnert daran, dass in einem anderen Verfahren gerade die Klägerinnen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses argumentativ in Abrede gestellt haben, und ergänzt, dass die Klägerin zu 1) am 22. April 2026 ihre Liquidation beschlossen habe. Überdies sei die Klage wegen verspäteter Vorschusseinzahlung auch erst in verjährter Zeit erhoben.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat nach übereinstimmender Überzeugung der Senatsmitglieder in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat sieht die vorliegende Klage allerdings nicht – wie es das Landgericht in seiner primären Begründung getan hat – bereits als unzulässig an.
a) Richtig sind zwar die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass (zumindest) einer Unterlassungsklage, mit der Äußerungen im Rahmen oder im Vorfeld eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens bekämpft werden, regelmäßig das Rechtschutzbedürfnis fehlt (sog. „verfahrensrechtliches Äußerungsprivileg“; zur möglichen Erstreckung auf Folgeansprüche vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.153; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, VI ZR 29/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9). Das Ausgangsverfahren soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass die Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beschnitten wird; ihnen soll vielmehr eröffnet sein, grundsätzlich alles vorzutragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll ausschließlich in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Die Rechte des Betroffenen werden insoweit dadurch hinreichend gewahrt, dass in dem Ausgangsverfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen und er dort eine Nachprüfung der Behauptungen des Prozessgegners durch das Gericht erwirken kann. Aus diesen Gründen wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Ehrverletzungsklage regelmäßig verneint (vgl. Klein, NJW 2018, 3143 (3143) m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, VI ZR 29/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7; zuletzt BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 13 f.).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage kann aber mit solchen Überlegungen nicht verneint werden, wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund näherer Prüfung materiellrechtlicher Fragen beurteilen lässt (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 12, 16).
Die Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen einschließlich Unterlassungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 12; BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 4/13, BeckRS 2014, 13957, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 (1789)). Die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses hat daher tendenziell Ausnahmecharakter, sodass strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO, vor § 253 Rn. 136, 151; BeckOK ZPO/Bacher, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 253 Rn. 28). Für eine Abweisung der Klage als unzulässig ist daher beispielsweise kein Raum, wenn für das mit der Klage als verletzt gerügte Schutzrecht eine spezielle Schrankenregelung besteht, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 16).
c) Der Senat hält wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts ebenfalls eine nähere Prüfung materiellrechtlicher Fragen für erforderlich. Als entscheidend stellt sich dar, ob die das USamerikanische Verfahren begleitende Maßnahme auch in der konkret erfolgten Weise unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt war.
aa) Vorliegend ergibt sich dieses Erfordernis nach einer vertieften Prüfung zwar nicht daraus, dass in die Rechtsposition eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten, der sich naturgemäß gegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur Wehr setzen kann, eingegriffen würde (wobei selbst dies für sich genommen nicht das Verfahrensprivileg entfallen lassen würde, vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 15). Vielmehr sind die Klägerinnen als die Personen, die negativ von den in der RICO-Klage enthaltenen Darstellungen betroffen sind, Partei des vor dem USamerikanischen Gericht anhängigen Verfahrens.
bb) Bedarf nach fundierter materiellrechtlicher Prüfung und Abwägung erscheint dem Senat jedoch deshalb gegeben, weil die Handlung der Beklagten der Rechtsverfolgung in einem ausländischen Verfahren diente und in einem solchen Fall nicht von vornherein von der Legitimität der verfahrensbezogenen Handlung ausgegangen werden kann. Ob die Einleitung des Verfahrens und die Ausnutzung der dadurch eröffneten Instrumente auch unter Berücksichtigung der legitimen Schutzinteressen der hiesigen Klägerinnen als legitimes Mittel der Rechtsverfolgung angesehen werden können, ist bei Verfahren in Drittstaaten zumindest nicht selbstverständlich. Anders als bei Verfahren und verfahrensbezogenen Maßnahmen des deutschen Rechts kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass bereits durch die gesetzgeberische Ausgestaltung des Verfahrens und der Rechtsinstitute gewährleistet ist, dass die Auswirkungen solcher Schritte für die Prozessparteien die Grenzen des Verhältnismäßigen und Zumutbaren wahren.
cc) Damit steht im Zusammenhang, dass die Klägerinnen gerade geltend machen, aufgrund der Art und Weise des Vorgehens der Beklagten – die Beifügung der Original-Klageschrift – liege eine unzulässige und vermeidbare Schmähung vor. Eine Prüfung, ob die tatsächliche Durchführung einer grundsätzlich erlaubten prozessdienlichen Maßnahme die Grenzen des Zulässigen einhielt, greift wesentlich weniger in die Möglichkeiten der Parteien ein, alles Gebotene zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte zu unternehmen.
dd) Hinzu kommt, dass die Handlungen der Beklagten zwangsläufig die Sphäre des gerichtlichen Verfahrens verlassen, indem sie Dritte ansprechen und auf den Inhalt des noch ungeprüften Parteivortrags aufmerksam machen, was die Auswirkungen auf die Klägerinnen verschärft. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem typischen Fall einer Äußerung oder sonstigen Rechtsverletzung innerhalb des Verfahrens, die sich ausschließlich in demselben abspielen und regelmäßig nicht Dritten bekannt werden. Bei einer Maßnahme, die zwar der Prozessführung zuzuordnen ist, aber zwangsläufig außenstehende Dritte auf den Inhalt der vorgebrachten Behauptungen aufmerksam macht, erscheint eine intensive Befassung mit der Sach- und Rechtslage und damit ein Einstieg in die Begründetheitsprüfung geboten.
Der Senat verweist insoweit darauf, dass das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, nicht betroffen ist, wenn die Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004, VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 (281); BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314 (1315); Klein, NJW 2018, 3143 (3144)). Ob in Fällen der vorliegenden Art das legitime Ziel der Förderung der eigenen Rechtsverfolgung im Vordergrund steht oder es primär darum geht, durch Verlautbaren negativer Äußerungen den Gegner zu schädigen oder Druck auf ihn auszuüben (wie es die Klägerinnen behaupten), kann erst aufgrund einer vertieften Prüfung der gesamten Umstände beurteilt werden.
Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil eine Prüfung, ob die Beklagte die Litigation Hold-Schreiben versenden und dabei die RICO-Klage beifügen durfte, im Ausgangsverfahren aller Voraussicht nach nicht stattfinden wird. Hierzu könnte es allenfalls kommen, wenn die Beklagte in dem USamerikanischen Verfahren tatsächlich Beweismittel einführt, die sie auf diese Weise gesichert hat, und das dortige Gericht deren Verwertbarkeit davon abhängig macht, dass das Handeln der Beklagten in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Jedenfalls von Letzterem ist aber nicht als selbstverständlich auszugehen.
d) Der Senat sieht daher die Voraussetzungen, bereits das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, aufgrund des Ausnahmecharakters vorliegend nicht gegeben an.
2. Die Klage ist mit allen Anträgen in der Sache unbegründet, da die Beklagte die Litigation Hold-Schreiben in der geschehenen Form zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen versenden durfte.
a) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die Beklagte zu den Klägerinnen oder einzelne von ihnen im Verhältnis einer Mitbewerberin steht, und ebenso, ob eine geschäftliche Handlung gegeben wäre.
aa) Die Überlegungen des Landgerichts, dass die Klägerinnen mangels eines eigenen Produkts nicht Mitbewerber der Beklagten seien, schließen zwar einen Substitutionswettbewerb auf dem Gebiet von Röntgenröhren aus. Diskussionswürdig wäre aber ein Wettbewerb auf dem Gebiet der Forschungsentwicklung für solche Gegenstände oder ein Behinderungswettbewerb.
Zweifelhaft erscheint demgegenüber, ob die Versendung der Litigation Hold-Schreiben als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu qualifizieren ist. Eine solche muss auch nach der jüngeren Rechtsprechung entweder auf Absatz- oder Bezugsförderung gerichtet sein oder den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags betreffen (BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 66/25, GRUR 2026, 1151 – Kontosperrung, Rn. 19); im letztgenannten Fall muss das Verhalten aber geeignet sein, auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers oder anderen Marktteilnehmers einzuwirken (BGH, Urteil vom 26. März 2026, I ZR 66/25, GRUR 2026, 1151 – Kontosperrung, Rn. 22).
Diese Fragen können aber dahinstehen. Von ihnen hängt lediglich ab, ob die Bewertung des Verhaltens der Beklagten anhand des Maßstabs des § 4 Nr. 1 oder 2 UWG oder der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu erfolgen hat. Diese führen aber zum selben Ergebnis.
bb) Zwar ergeben sich z.B. im Hinblick auf die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen aus § 4 Nr. 1 UWG im Allgemeinen strengere Vorgaben als aus den genannten Normen des bürgerlichen Rechts, was darauf beruht, dass bei geschäftlichen Handlungen wirtschaftliche Ziele verfolgt werden und nicht Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung inmitten stehen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 1.8). Für die vorliegend entscheidende Frage, ob das Verhalten der Beklagten unter dem Aspekt der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen gerechtfertigt war, dürften sich aber keine erheblichen Unterschiede ergeben. Jedenfalls legt der Senat zugunsten der Klägerinnen den denkbar strengsten der in Betracht kommenden Maßstäbe an.
cc) Das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg gilt auch für Unterlassungsklagen nach § 8 Abs. 1 UWG (Klein, NJW 2018, 3143 (3144); implizit auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.144 ff.). Es bewirkt dann jedenfalls, dass das Verhalten rechtmäßig ist und daher keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensansprüche (§ 9 Abs. 1 UWG) auslöst (vgl. Klein, NJW 2018, 3143 (3143)).
Im Kontext des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) ist die Frage, ob der Beklagten das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg zugute kam, dafür entscheidend, ob die Eingriffe nach Abwägung aller Gesichtspunkte als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Auf den Anspruch wegen vorsätzlichsittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) wirkt sich das verfahrensrechtliche Äußerungsprivileg dahingehend aus, dass ein verfahrensrechtlich legitimes Handeln nicht als sittenwidrig bewertet werden kann.
b) Die Versendung der Litigation Hold-Schreiben einschließlich der beigefügten RICO-Klageschrift war durch das Ziel der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, sodass weder lauterkeitsrechtliche noch bürgerlichrechtliche Ansprüche bestehen.
aa) Das Ziel, die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren zu ermöglichen und nicht mehr als unbedingt notwendig zu behindern, genießt sowohl im Interesse der Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse erhebliches Gewicht. Hierzu gehört es, wie bereits dargestellt, den Verfahrensbeteiligten im größtmöglichen Umfang den Vortrag und den Beweis von Umständen zu ermöglichen, die sie für ihre Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung für erforderlich halten. Dieses Recht darf ihnen grundsätzlich nicht beschnitten werden, indem entsprechende Äußerungen verboten werden oder zur Grundlage von Schadenersatzansprüchen gemacht werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, VI ZR 29/11, NJW 2012, 1659 Rn. 9). Eine Überprüfung der Erheblichkeit und Richtigkeit dieser Behauptungen ist, sofern nicht besondere Ausnahmen eingreifen, dem Gericht des Ausgangsverfahrens vorbehalten; das Ergebnis dieses Prozesses soll nicht „von außen“ dadurch beeinflusst werden, dass den Parteien Angriffs- oder Verteidigungsmittel durch einen anderen Rechtsstreit abgeschnitten werden (Klein, NJW 2018, 3143 (3143) m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 14).
bb) Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten. Das Interesse der Parteien eines solchen Verfahrens, dass sich deutsche Gerichte nicht in ein anderes Verfahren einmischen, sondern ihnen ein uneingeschränktes Agieren nach der dort geltenden Verfahrensordnung eröffnen, ist auch in dieser Konstellation gegeben und regelmäßig schutzwürdig.
Der Senat neigt aus den oben genannten Erwägungen allerdings dazu, als Voraussetzung zu verlangen, dass die Klagepartei, soweit es um von ihr veranlasste Handlungen geht, das anderweitige Gericht nicht willkürlich angerufen hat, und dass das Verfahren insgesamt und die inmitten stehende konkrete Handlung auch im Einzelfall mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen aus deutscher Perspektive vereinbar erscheint. Jedenfalls dann, wenn der beklagten Partei über den eigentlichen Verfahrensbetrieb hinausgehende Nachteile drohen, bedarf es einer Prüfung, ob ihr diese zugemutet werden können, was wiederum voraussetzt, dass die Einleitung des Verfahrens vor dem ausländischen Gericht nicht sachfremd erschien und auch die dort geltenden Verfahrensregeln einen Mindestschutz der Interessen der Gegenseite sicherstellen.
Diese Bedingungen sind, trotz aller Unterschiede zwischen dem deutschen Zivilverfahrensrecht und dem Prozessrecht vor Gerichten der Vereinigten Staaten von Amerika, vorliegend erfüllt. Die Gerichte dort entscheiden in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit in einem geordneten Verfahren, wobei dem Grundsatz des fairen Verfahrens im angloamerikanischen Rechtsrahmen tendenziell sogar größere Bedeutung als im deutschen Prozessrecht beigemessen wird. Die mit Litigation Hold-Schreiben vorbereitete Heranziehung von Erkenntnisquellen, die bei Dritten vorhanden sind, ist dem deutschen Zivilverfahren ebenfalls nicht grundsätzlich fremd (vgl. §§ 143, 144 ZPO, § 33g GWB). Einer Prozesspartei könnte auch nicht verwehrt werden, eine Person als Zeugen zu benennen oder um Übermittlung von Dokumenten zu bitten, selbst wenn diese dadurch auf den Rechtsstreit und die erhobenen Vorwürfe aufmerksam wird.
Ebenso ist davon auszugehen, dass für die Anrufung des USamerikanischen Gerichts durch die hiesige Beklagte zumindest gute Gründe sprachen, insbesondere dieses Gericht auch zuständig war. Der Senat kann sich dabei auf den Hinweis beschränken, dass das Bezirksgericht für den District Utah in seinem Memorandum Decision and Order vom 5. Februar 2026 eine (beschränkte) eigene Zuständigkeit (limited jurisdiction) ausgesprochen hat.
cc) Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist die Versendung von Litigation Hold-Schreiben bei in den USA geführten Rechtsstreitigkeiten üblich; unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar eine anwaltliche Verpflichtung hierzu.
Da es an Parteivortrag und Feststellungen dazu fehlt, ob ein solcher Zwang vorliegend gegeben ist, legt der Senat zwar lediglich zugrunde, dass der Einsatz von Litigation Hold-Schreiben die gängige Praxis darstellt. Dies genügt aber dafür, davon auszugehen, dass es nach der maßgeblichen Prozessrechtsordnung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehört und anwaltlicher Vorsicht entspricht, potentielle Besitzer von Beweismitteln so über den Rechtsstreit zu informieren und sich verwertungsfähige Beweismittel zu erhalten. Das Landgericht hat hieraus fehlerfrei abgeleitet, dass ein Verbot entsprechender Schreiben eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung für die Beklagten im dortigen Verfahren bedeuten und die Waffengleichheit empfindlich stören würde.
Unter diesen Voraussetzungen können die denkbaren Auswirkungen dieses Vorgehens auf die Reputation der Klägerinnen bei den Kunden und Geschäftspartnern nicht dazu führen, dass die Versendung eines Litigation Hold-Schreiben als rechtswidriger Eingriff in geschützte Positionen der Klägerinnen erscheint. Vielmehr sind die Folgen, soweit sie unvermeidbar sind, im Interesse eines ungestörten Verfahrensablaufs und einer bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung hinzunehmen. Insoweit erinnert der Senat daran, dass selbst außenstehenden Dritten Beeinträchtigungen von Rechten und Interessen, die sich aus einem zwischen anderen Personen geführten Verfahren ergeben, grundsätzlich zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 – Cornea-Implantat, Rn. 15); dies muss erst recht für die unmittelbar Verfahrensbeteiligten gelten.
dd) Ein Litigation Hold-Schreiben weist nach alledem auch grundsätzlich den erforderlichen Bezug zu einem entsprechenden Ausgangsverfahren auf. Es dient der Präsentation entsprechender Beweismittel in dem Prozess, indem es verhindert, dass diese verloren gehen. Würde der Beklagten verwehrt, dieses Instrument zu nutzen, wäre ihr im weiteren Verlauf des Prozesses möglicherweise ein entsprechendes Beweismittel faktisch genommen, während die Klägerinnen vergleichbare Erkenntnisquellen nutzen könnten. Dies würde eine Beeinflussung des Prozesses bewirken, wie sie gerade vermieden werden soll.
ee) Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen ein, der Beklagten sei es lediglich um eine Herabwürdigung der Klägerinnen i.S. einer Schmähkritik gegangen, was sich auch daraus ergebe, dass die Beklagte die vollständige RICO-Klage den Litigation Hold-Schreiben beigefügt haben. Ebenso führt die Vorgehensweise der Beklagten nicht dazu, dass die denkbaren Auswirkungen das vermeidbare und unzumutbare Maß überschritten hätten.
(1) Die Berufung räumt ein, dass die Litigation Hold-Schreiben für sich genommen in einem sachlichen Ton verfasst waren, und kritisiert lediglich den Umstand, dass die Klageschrift und weitere Unterlagen beigefügt wurden.
(2) Soweit die Klägerinnen behauptet haben, den Litigation Hold-Schreiben seien nicht nur die Klageschrift, sondern auch umfangreiche Unterlagen beigefügt gewesen, hat das Landgericht sie als beweisfällig angesehen und daher ein solches Geschehen nicht zugrundegelegt. Hiergegen erinnert die Berufungsbegründung nichts; auch der Senat muss daher davon ausgehen, dass neben dem Schreiben selbst ausschließlich die Klageschrift versandt wurde.
(3) Zutreffend ist, dass die RICO-Klageschrift zahlreiche schwerwiegende Vorwürfe gegen die dortigen Beklagten enthält. Dies ist aber dem zu Grunde liegenden materiellen Recht geschuldet, weil die Klagegründe (insbesondere der Racketeer Influenced and Currupt Organizations Act, die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss und widerrechtliche Aneignung von Geschäftsgeheimnissen) entsprechende Behauptungen zu objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen bei den Klägerinnen oder der für sie handelnden natürlichen Person verlangten. Die Behauptungen erscheinen notwendig, um die Klagevorwürfe, es liege eine kriminelle Vereinigung unter Führung von Dr. J. vor, und diesem sei es nur darauf angekommen, technisches Know-How zu erlangen, schlüssig zu machen und zu substantiieren. Der Prozesspartei oder ihrem Prozessbevollmächtigten kann nicht verwehrt werden, das, was sie zur Sache vorzutragen hat, auch in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten zu sagen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm im Ohr klingen muss (Klein, NJW 2018, 3143 (3143)).
(4) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, dass die Klägerinnen nicht konkret und substantiiert vorgebracht haben, welche Passagen in der Klageschrift unzutreffend (und nicht nur nicht erwiesen) seien. Überdies kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal entscheidend darauf an, ob Behauptungen objektiv unwahr sind, sondern läge eine Grenze erst dann vor, wenn die Äußerungen bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, VI ZR 29/11, NJW 2012, 1659 Rn. 13). Es entspricht zudem – was auch den Empfängern des streitgegenständlichen Schreibens bekannt ist – dem Wesen einer Klageschrift, dass darin der Sachverhalt aus der Sicht der Klagepartei geschildert wird (siehe näher unter ff)).
(5) Die Beifügung der so gestalteten Klageschrift erscheint dem Senat trotz der damit einhergehenden Gefahr erheblicher Nachteile für die Klägerinnen sachgerecht.
Die Beifügung von Anlagen bietet grundsätzlich die höchste Gewähr dafür, dass Umstände vollständig und unverzerrt vermittelt werden. Es hätte zumindest einen erheblichen Aufwand für die Beklagte bedeutet, den maßgeblichen objektiven und subjektiven Sachverhalt aus der Klageschrift in einer Weise zu isolieren, die den Adressaten ebenso gut und deutlich erkennen lassen, dass bestimmte in seinem Besitz befindliche Dokumente und Dateien als Erkenntnisquellen oder Beweismittel in Betracht kommen. Insoweit ist nicht zu übersehen, dass die Beklagte Herrn Dr. J. und den angeblich von ihm zwischengeschalteten Klägerinnen ein systematisches und betrügerisches Vorgehen vorwarf. Zum Beweis dieser These können naturgemäß eine Vielzahl von für sich genommen unbedeutenden Belegen tauglich und relevant sein.
Zudem ist aus diesem Grund nicht erkennbar, dass es sich bei einer zusammenfassenden Inhaltswiedergabe der Klageschrift hätte vermeiden lassen, die zentralen Vorwürfe in derartiger Weise darzustellen.
Schließlich stellte die Wiedergabe der Klageschrift im Original sicher, dass der Charakter der darin enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen als noch unbewiesene Sicht der sie verfassenden Partei deutlich wurde (dazu noch unten).
Darauf, konkrete Dokumente zu benennen, konnte und musste die Beklagte sich nicht verweisen lassen. Die Beklagte besitzt naturgemäß keine abschließende Kenntnis, welche Dokumente und Dateien bei den Adressaten der Litigation Hold-Schreiben vorhanden und zum Beweis ihrer Vorwürfe geeignet sind. Sie war darauf angewiesen, den Verfahrensgegenstand und die Beweisthemen aufzuzeigen und die weitere Einzelfallprüfung den Adressaten zu überlassen.
(6) Der Senat kann auch nicht das Argument der Klägerinnen in der Berufungsbegründung als zutreffend zugrunde legen, die Beklagte habe die Vorwürfe aktiv an solche Empfänger herangetragen, bei denen sie negative geschäftliche Auswirkungen erwarten konnte oder jedenfalls in Kauf nahm.
Wie sich bei Durchsicht der RICO-Klageschrift ergibt, soll Herr Dr. J. mit der S. GmbH heimlich und pflichtwidrig über eine Machbarkeitsstudie verhandelt haben; die Beklagte sieht darin eine für ihr Schadensersatzbegehren relevante Handlung und Pflichtverletzung (Rn. 91 ff. der RICO-Klage). Hieraus ergibt sich, dass von ihrem Standpunkt aus die Erwartung, bei der S. AG (die gerichtsbekannt Rechtsnachfolgerin der S. GmbH ist) seien relevante Dokumente oder Daten vorhanden, konsequent war. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Sm. H. GmbH, mit der die VE … mbH in geschäftlichen Beziehungen gestanden habe (vgl. Rn. 97 ff. der RICO-Klage). Im Hinblick auf diese beiden Adressaten der Litigation Hold-Schreiben kann daher von einer Schädigungsabsicht als Motiv nicht ausgegangen werden. Der M. e.V. wird zwar in der RICO-Klage nicht erwähnt, doch ergibt sich bereits aus der (allgemeinkundigen, § 291 ZPO) Zweckrichtung dieses Vereins, Innovation und Neugründungen im Bereich der Medizintechnik zu unterstützen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Kontakte zu Herrn Dr. J. gegeben waren; Erkenntnisse über Art und Umfang der Aktivitäten von Dr. J. können angesichts des Vorwurfs eines langfristigen, wiederholten und geplanten Vorgehens zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen Relevanz für die Rechtsverfolgung der Beklagten besitzen.
Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch nicht zugutekommen, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (im Zusammenhang mit der Frage, ob sich aus den Litigation Hold-Schreiben wirtschaftliche Nachteile für die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits ergeben haben können) jegliche geschäftliche Kontakte zwischen Klägerinnen und den drei genannten juristischen Personen bestritten hat. Das Vorbringen ist, wie sich aus dem Kontext ergibt, dahingehend zu verstehen, dass gerade die Klägerinnen Geschäftsbeziehungen zu den Adressaten pflegen.
ff) Das Landgericht hat auch fehlerfrei angeführt, dass die Beklagte erwarten konnte, dass die Empfänger der Litigation Hold-Schreiben deren Inhalt und auch den Inhalt der beigefügten Klageschrift adäquat einordnen.
(1) Eine Klageschrift lässt bereits aus sich heraus erkennen, dass die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen und rechtlichen Bewertungen den Standpunkt der Partei wiedergeben. Selbst Personen, die nicht vertieft mit juristischen Gegebenheiten vertraut sind, realisieren, dass die Ausführungen die noch unbewiesene Sicht einer an einem bestimmten Ergebnis interessierten Partei darstellen und daher eine Beweisaufnahme oder eine rechtliche Überprüfung durch das hierzu berufene Gericht erfordern. Hieran ändert nichts, dass solche Behauptungen oder Rechtsausführungen naturgemäß mit entsprechender Bestimmtheit vertreten werden. Das Landgericht hat daher zutreffend die Passagen, die (wovon auch der Senat ausgeht) geeignet sind, die Wertschätzung der Klägerinnen bei Dritten negativ zu beeinflussen und daher deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht berühren, als Meinungsäußerungen qualifiziert.
(2) Zu diesem generellen Umstand kommt, worauf das Landgericht mehrfach abgehoben hat, hinzu, dass die Schreiben an die Rechtsabteilungen bzw. konkret dort tätige Personen der Unternehmen gerichtet waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die in einer Rechtsabteilung tätig sind, den Charakter einer Klageschrift und der darin aufgestellten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen korrekt einschätzen. Gerade bei Angehörigen einer Rechtsabteilung kann deshalb erwartet werden, dass sie die Ausführungen nicht unbesehen und uneingeschränkt ihrem eigenen Handeln bzw. dem der entsprechenden Gesellschaften zugrunde legen.
Im Übrigen weist die Beklagte in den Litigation Hold-Schreiben, wie das Landgericht ausgeführt hat, sogar ausdrücklich darauf hin, dass zu erwarten ist, dass sich die Klägerin gegen die Klage verteidigen und die Vorwürfe bestreiten werden.
(3) Richtig ist zwar, dass sich die Rechtsabteilungen veranlasst sehen können, die Geschäftsführung zu informieren und zur Vorsicht zu mahnen. Gleichwohl ist aus dem genannten Grund zu erwarten, dass dabei der Charakter als unbewiesene Behauptung betont und auch in Betracht gezogen wird, dass sich die Vorwürfe als falsch erweisen. Die Adressierung an die jeweiligen Rechtsabteilungen stellt insoweit das mildeste Mittel dar.
gg) Den Umstand, dass die RICO-Klage zwar öffentlich einsehbar war, die drei Adressaten der Litigation Hold-Schreiben aber durch diese in besonderer Weise auf den Vorgang und den Inhalt der Vorwürfe aufmerksam gemacht wurden, legt der Senat zugunsten der Klägerinnen zugrunde. Hieraus ergibt sich jedoch nichts Günstiges für sie.
c) Da die Ansprüche der verfolgten Art nicht bestehen, ist auch unerheblich, ob die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreifen würde.
Dem Akteninhalt zufolge hat die Rechtshilfestelle des Landgerichts unter dem 19. August 2025 den Vorschuss für die Übersetzung der gerichtlichen Unterlagen angefordert. Dieser ging – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – ausweislich der Zahlungsanzeige vom 4. September 2025 bereits am 25. August 2025 bei der Landesjustizkasse ein. Den Umstand, dass der Geldeingang erst mit entsprechender Verzögerung dem Landgericht angezeigt wurde, haben die Klägerin nicht zu vertreten. Das Zustellersuchen wurde, nach Fertigung der Übersetzungen, am 15. Oktober 2025 vom Landgericht unterzeichnet und in der Folgezeit der zuständigen Stelle übersandt. Die Klägerinnen haben unter den 30. Oktober, also rund 2 Monate nach Vorschusseinzahlung, Sachstandsanfrage gestellt und die Auskunft erhalten, der Rücklauf des Zustellungsnachweises könne dauern. Es ist nicht erkennbar, was die Klägerinnen obliegenheitswidrig unterlassen haben oder zur Beschleunigung hätten unternehmen können.
Die verfolgten Ansprüche stellen sich daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als gegeben dar. Die Klageabweisung trifft daher im Ergebnis zu, weshalb die Berufung nach Auffassung der Senatsmitglieder keine Erfolgsaussicht besitzt (dazu, dass die Erfolglosigkeit auch gegeben ist, wenn das Gericht die Klage als unbegründet statt als unzulässig betrachtet, MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 522 Rn. 23; Stein/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 522 Rn. 51, je m.w.N.; ferner BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – VI ZB 50/22, NJW-RR 2024, 799 Rn. 16). Insbesondere stellt das vom Landgericht angenommene fehlende Rechtsschutzbedürfnis keinen Zulässigkeitsmangel dar, der „heilbar“ wäre, sondern einen solchen, der ohnehin den materiellrechtlichen Fragen nahesteht.
Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
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