Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenübermittlung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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