Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 143 ZPO – Anordnung der Aktenübermittlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 143 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 143 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten