Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.04.2026 – 16 U 1808/25
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16.09.2025, Az. 45 O 488/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
A.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Haftung der Beklagten als Herstellerin eines Fahrzeuges und des darin verbauten Dieselmotors auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung.
Die Klagepartei erwarb im April 2019 von dritter Seite einen Audi Q3 2.0 TDI (FIN: ... ) zu einem Kaufpreis vom 36.790,00 Euro brutto. Das am 27.08.2018 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 10 km. Am 29.07.2025 betrug der Kilometerstand 73.735,00 km. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA288 verbaut.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug trägt zusätzlich zu der innermotorischen Maßnahme der Abgasrückführung (AGR) ein sog. SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem zur Reduktion von NOx-Emissionen bei. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen.
Die Klägerin hat im April 2021 Ansprüche gegen die Beklagten für das hier streitgegenständliche Fahrzeug geltend gemacht. Unter dem 26.04.2021 verlangte sie mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte unter Androhung gerichtlicher Schritte von der Beklagten bis zum 10.05.2021 Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Unter anderem führt sie dort aus:
„…Vorliegend ist die Motorsteuerung des Pkws so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße. Es handelt sich hierbei nach diesseitiger Auffassung um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeuge verstößt. Der Motor wurde durch Sie entwickelt und in Vertrieb gebracht…“
Die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 27.04.2021 zurück.
Das Landgericht hat die am 18.03.2025 erhobene Klage, die auf die Zahlung von 15% des Kaufpreises nebst Zinsen seit 28.04.2021 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet war und sich im wesentlichen auf unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung, einer AdBlue-Dosierstrategie beim SCR-Katalysator und eines Thermofensters, das eine optimale Abgasreinigung nur im genormten Temperaturbereich zwischen für die NEFZ Prüfung 20°C und 30°C ermögliche, stützt, mit dem angefochtenen Endurteil wegen eingetretener Verjährung, nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte, abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klagepartei ihr Begehren im Hauptantrag und hinsichtlich der Zinsen weiter. Sie hält an ihrem Vorwurf fest, dass im Motor des erworbenen Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, jedenfalls der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Richtlinie Nr. 2007/46/EG sei nicht verjährt. Das Landgericht habe nicht gesehen, dass bis zur Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21) und den hierauf ergehenden Entscheidungen des BGH im Juni 2023 welche insbesondere für den – hier vorliegenden – Motor EA 288 erstmals Schadensersatzansprüche ohne Vorsatznachweis zusprechen, eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und sämtlicher deutscher Oberlandesgerichte aussichtslos gewesen sei.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt die ergangene Entscheidung.
B.
Der Senat hat die Einwände der Klagepartei gegen die Entscheidung des Landgerichts geprüft und gewürdigt. Das Berufungsvorbringen reicht jedoch nicht aus, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für die Klagepartei günstigere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15% des Kaufpreises mit zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis zu Recht wegen Verjährung abgewiesen. Die Klagepartei dringt mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen im Ergebnis nicht durch, da die Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB die Leistung verweigern durfte, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
1. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 15.02.2024 – [Abbildung] ZR 446/21, Rn. 18, BeckRS 2024,6187 m.w.Nw.).
Die Beklagte führt unter Berufung auf das anwaltliche Schreiben der Klägerseite vom 25.04.2021 bereits erstinstanzlich unwidersprochen geblieben aus, dass diese seit spätestens 2021 Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände hatte, auf die sie die vorliegende Klage stützt (Schriftsatz vom 27.07.2025, S. 2). Dem tritt die Klägerin nicht entgegen, sondern beruft sich erstinstanzlich und auch in der Berufungsbegründung nur darauf, dass zwar der deliktische Anspruch aus §§ 826; 31 BGB bei Klageerhebung verjährt gewesen sein mag, nicht aber der hier in Rede stehenden Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den angeführten europarechtlichen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2007/46/EG bzw. i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, da eine hierauf gestützte Klageerhebung in Ansehung der bisherigen „anspruchsfeindlichen Rechtsprechung“ vor 2023 nicht zumutbar gewesen sei.
Der Umstand der Kenntnis der Klägerin im Jahr 2021 von den tatsächlichen, haftungsbegründenden Umständen ist vom Gericht somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen.
Die Verjährung begann damit gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich Ende 2021 zu laufen. 2.
Die Verjährung erstreckt sich auch auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiellrechtliche Anspruch nach § 194 Abs. 1 BGB. Dies ist der auf Schadensersatz gerichtete mögliche Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Die unerlaubte Handlung soll nach dem Vortrag der Klägerin darin liegen, dass die Beklagte durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch Fahrzeuge in Verkehr gebracht habe, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien, und sie sich insoweit die Arglosigkeit sowie das Vertrauen des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gezielt zunutze gemacht habe. Es handele sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeuge verstoße.
An dieses Verhalten knüpft sowohl die Haftung aus § 826 BGB als auch die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an. Für die Verjährung des darauf beruhenden einheitlichen materiellrechtlichen Anspruchs gelten keine anderen Voraussetzungen als die, die auf der Grundlage des § 826 BGB gelten. Dies zeigt sich darin, dass für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger innerhalb eines einheitlichen materiellrechtlichen Anspruchs die einschlägige Anspruchsgrundlage ermittelt (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 680/21 Rn. 26, NJW-RR 2022, 1251, BGH Urt. v. 15.2.2024 – [Abbildung] ZR 446/21, BeckRS 2024, 6187 Rn. 27, 28, beckonline).
3. Der Klägerin war eine Klageerhebung auch insoweit zumutbar. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – [Abbildung] ZR 739/20 Rn. 11 m.w.N., NJW 2021, 918; BGH Urt. v. 10.2.2022 – [Abbildung] ZR 679/21, BeckRS 2022, 4167 Rn. 34, beckonline). Dass noch nicht alle Fragen aus dem sogenannten Dieselskandal durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, kann die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei gesicherter Tatsachengrundlage nicht begründen (BGH, Urt. v. 10.02.2022 – [Abbildung] ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 23 m.w.N)
Soweit die Klagepartei darauf abstellt, dass in Bezug auf einen möglichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB eine bis zur Entscheidung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe, die eine Klageerhebung unzumutbar gemacht hätte, kann dem nicht gefolgt werden.
a. Zum einen besteht eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die in Ausnahmefällen zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen kann, nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Dass bei dem mit dem Jahresende 2021 begonnenen Lauf der Verjährungsfrist noch ungewiss war, ob die Erfolgsaussichten einer Klage sich durch eine für die Klägerin günstige Klärung der Rechtslage in Bezug auf einen möglichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB weiter verbessern würden, rechtfertigt den Aufschub des Verjährungsbeginns nicht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 01. Juli 2024 – 4 U 30/23, Rn. 68 f., juris; OLG Jena, Urteil vom 21. November 2023 – 10 U 996/21, Rn. 54, juris; OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. 13.6.2025 – 3 U 214/25, BeckRS 2025, 15490 Rn. 29, beckonline; OLG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2025, 17 U 1795/24). Zudem beruft sich die Klagepartei vorgerichtlich und auch erstinstanzlich ausdrücklich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte und verlangt mit diesem Argument vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des außergerichltichen Rückabwicklungsverlangens. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung war höchstrichterlich nicht abschlägig entschieden, ob bei dem streitgegenständlichen Motor ein solcher Anspruch bestehen kann. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorgängermotor EA 189, bei dem eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht wurde, ist nicht erkennbar, warum der Klagepartei ihre Klage, die durchweg hinsichtlich sämtlicher behaupteter Abschalteinrichtungen von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht, nicht früher hätte einreichen können. Die Frage, ob es ihr prozessual gelingt, ihre Behauptungen nachzuweisen, ist allgemeines Prozessrisiko und führt nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung.
b. Zum anderen hatte der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein möglicher Anspruch gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des europäischen Abgasrechts die Zahlung eines nunmehr hier gerichtlich verlangten Differenzschadens rechtfertigt, noch nicht ablehnend entschieden.
Verneint hatte der BGH nur, dass die europäischen Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, schützen, und zwar in der Form, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt. Der BGH hat insofern nicht ausreichen lassen, dass die europäischen Abgasnormen „den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften … in Verkehr zu bringen“, bezwecken (vgl. BGH Beschluss vom 15.6.2021 – [Abbildung] ZR 566/20, BeckRS 2021, 20209 Rn. 8; 7.7.2021 – [Abbildung] ZR 218/21, BeckRS 2021, 22321 Rn. 3; 13.10.2021 – [Abbildung] ZR 185/21, BeckRS 2021, 34450 Rn. 3; 14.2.2022 – VIa ZR 204/21, BeckRS 2022, 3564; BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 23, beckonline).
Dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich der §§ 6 und 27 EG-FGV iVm Art. 5 VO (EG) 715/2007 fällt, ist unionsrechtlich vorgegeben und entsprach schon der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff. = NJW 2020, 1962; BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21NJW 2023, 2259 Rn. 21, beckonline). c.
Der Klägerin, die sich vorgerichtlich und auch in der hiesigen Klage auf eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten beruft und hierauf unter anderem erstinstanzlich auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stützt, war es bei dieser Sachlage daher zumutbar im Jahr 2021 Klage zu erheben. Eine Klage auf den außergerichtlich verlangten sog. „großen Schadensersatz“ hätte aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes auch die Verjährung des nur auf einer anderen Berechungsweise beruhenden Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21, juris Rn. 26; OLG Hamm Urt. v. 25.2.2026 – 12 U 157/21, BeckRS 2026, 4067 Rn. 84, beckonline; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2024 – 24 U 241/22, BeckRS 2024, 394, Rn. 59, BeckOGK/Meller-Hannich, 15.2.2026, BGB § 204 Rn. 68, beckonline).
4. Verjährung trat somit mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Hemmungstatbestände sind in dem davor liegenden Zeitraum nicht vorgetragen und erkennbar. Die Klageerhebung unter dem 18.03.2025 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen.
C.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07. Mai 2026.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 27 EG-FGV, § 6 EG-FGV, Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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