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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Endurteil vom 06.10.2026 – 9 U 3377/25 Bau e

Unwirksamkeit eines Sicherungsverlangens nach § 174 BGB, Angemessenheit der Fristsetzung, Rechtsmissbräuchlichkeit
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Normenkette
§ 174 BGB; § 650f BGB; § 242 BGB

Leitsatz

1. Bei dem Sicherungsverlangen nach § 650f I 1 BGB handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Anwendungsbereich des § 174 BGB unterfällt. Dessen Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB muss daher unverzüglich entsprechend der zu § 121 I 1 BGB aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Eine feste Zeitspanne gibt das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unverzüglich“ immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung keine Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse und keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordert, sondern lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde anknüpft.

2. Mit einem Sicherungsverlangen nach § 650f I 1 BGB muss grundsätzlich jederzeit gerechnet werden, eine vorherige Ankündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Fristsetzung von 9 Werktagen angemessen sein.

4. Derjenige, der behauptet, dass ein Sicherungsverlangen nach § 650f I 1 BGB ausschließlich dazu gedient habe, einen Kündigungsgrund zu generieren, mithin rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei, muss dies beweisen.

5. Ausgenommen von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 650f VI 1 Nr. 1 BGB ist eine privatwirtschaftlich organisierte GmbH in öffentlichrechtlicher Hand nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.10.2025, Az. 24 O 16162/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Randnummer 1

Die Parteien, ursprünglich verbunden über einen am 11.06./21.08.2019 geschlossenen Generalplanervertrag bezüglich des „Projekts Budgethotel“ am, streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin, und dabei insbesondere um die Frage, ob die Beklagte fristgerecht eine von der Klägerin verlangte, erfüllungstaugliche Sicherheit gemäß § 650f BGB gestellt hat.

Randnummer 2

Im Verlauf des Vertragsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten wegen der Vertragsausführung, Nachträgen, des Verhaltens von Mitarbeitern sowie hinsichtlich Zahlungsmodalitäten. Am 23.02.2024 fand im Hause der Beklagten ein Besprechungstermin statt, an dem auf Klägerseite die Herren Rechtsanwalt …, Rechtsanwalt …, der Geschäftsführer der Klägerin, …, und die Mitarbeiter … Und… (Bl. 5 LG-Akte) und auf Beklagtenseite Herr Rechtsanwalt … und die Mitarbeiter der Beklagten, Frau …, Herr und Herr . (Bl. 47 LG-Akte) teilnahmen.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 26.07.2024 (Anlage SNP2) verlangte die Beklagte, vertreten durch Frau Rechtsanwältin …, unter Fristsetzung bis zum 16.08.2024, u.a. für künftige Abschlagszahlungen eine Absicherung mittels „Abschlagszahlungsbürgschaft“ in Höhe von 918.200 € netto bzw. 1.092.659 € brutto, die den Gesamtbetrag der noch fälligen bzw. künftig noch fällig werdenden voraussichtlichen Honoraransprüche einschließlich bisher angekündigter Nachträge absichern sollte, sowie die Vorlage von Versicherungsmeldungen der Klägerin gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung wegen angeblich von dieser verursachter Mehrkosten.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 02.08.2024 (Anlage SNP 3), adressiert an Frau Rechtsanwältin, zugegangen am 02.08.2024 um 16:36 bzw. 16:38 Uhr, erwiderten die Klägervertreter hierauf. Sie verwiesen eingangs darauf, dass der Beklagten aufgrund einer gemeinsamen Besprechung sowie eines Telefonats die Vertretung der Klägerin durch sie bekannt sei. In Ziff. 6 gingen sie auf das strittige Thema Nachträge ein. In Ziff. 7 führen sie aus: „In dem Schreiben vom 26.07.2024 beziffern Sie den mindestens unserer Mandantin noch zustehenden Vergütungsanspruch mit € 1.092.659 ohne Nachträge. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin verlangen wir eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von € 1.200.000,00 (abgerundet 110% von € 1.092.659,00) bis Freitag, den 16.08.2024 zu unseren Händen.“

Randnummer 5

Zur Kenntniserlangung dieses Schreibens und Reaktionen auf Beklagtenseite trägt die Beklagte vor, dass Rechtsanwältin am Tag des Eingangs des Schreibens wegen ihres Promotionsvorhabens nicht im Dienst gewesen sei und das Schreiben am 02.08.2024 nicht zur Kenntnis genommen habe. Am Montag, den 05.08.2024, sei sie erst ab ca. 11 Uhr dazu gekommen, ihre E-Mail-Eingänge zu prüfen und zu bearbeiten. An der Besprechung im Februar 2024 habe diese nicht teilgenommen, eine Abstimmung zum Thema Vollmacht mit Rechtsanwalt habe dazu am 06.08.2024 stattgefunden. Das Schreiben vom 02.08.2024 sei dann am 06.08.2024 an die Beklagte, dort an Herrn …, weitergeleitet worden. Dieser habe das Schreiben am 07.08.2024 zur Kenntnis genommen und für den Nachmittag einen Abstimmungstermin bestätigt. Es habe dann auch eine Video-Besprechung bei der Beklagten unter Teilnahme von Frau … und den Herren … und … stattgefunden. Am 08.08.2024 habe dann eine weitere Videobesprechung unter Teilnahme der Bereichsleitung, deren Zustimmung die Thematik des Sicherungsverlangens einschließlich der Frage der Zurückweisung bedurft hätte, stattgefunden, wo u.a. besprochen worden sei, dass das Sicherungsverlangen gemäß § 174 BGB zurückzuweisen sei. Daraufhin habe Rechtsanwältin … ein Schreiben vorbereitet, dieses der Beklagten im Laufe des 08.08.2024 zugeleitet, das dann nach interner Prüfung bei der Beklagten noch am selben Tag der Klägerin zugeleitet worden sei.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anlage SNP5), bei der Klägerin um 18.31 Uhr eingegangen, wies die Beklagte das Sicherungsverlangen mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Mit Schreiben vom 09.08.2024 (Anlage SNP 6) übersandten die Klägervertreter eine sie legitimierende Originalvollmacht vom 09.08.2024, genehmigten die Erklärungen und Fristsetzungen nebst Kündigungsdrohungen aus dem Schreiben vom 02.08.2024 und wiederholten sämtliche dort abgegebenen Erklärungen.

Randnummer 7

Mit E-Mail vom 09.08.2024, neu vorgelegt in der Berufungsinstanz als Anlage B21, brachte der Beklagtenvertreter, Herr Rechtsanwalt …, u.a. gegenüber dem Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten, Herrn, „Bedenken“ zu dem Satz im Bürgschaftstext „Auf etwaige Zusatzaufträge oder Vertragsänderungen erstreckt sich die Bürgschaft nur dann, wenn wir als Bürge der Einbeziehung schriftlich zugestimmt haben“ zum Ausdruck.

Randnummer 8

Am 12.08.2024 erhielten die Klägervertreter eine Handwerkersicherungsbürgschaft, ausgestellt von der …, datiert auf den 09.08.2024, zum Bauvorhaben „Neubau Budgethotel – Generalplanerleistung“ über einen Höchstbetrag von 1.200.000,00 € „für den vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers“, in der auch der soeben zitierte Zusatz aufgenommen ist (Anlage SNP7). Am Nachmittag des 12.08.2024 teilte der Klägervertreter Herr … dem Beklagtenvertreter, Herrn Rechtsanwalt …, telefonisch mit, dass die gestellte Sicherheit aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch im Lichte der unstreitig beauftragten Nachträge unzureichend sei. Dies wiederholte er mit Schreiben vom 13.08.2024 (Anlage SNP9) und forderte bis zum 16.08.2024 die Vorlage einer erfüllungstauglichen Sicherheit gemäß § 650f BGB.

Randnummer 9

Daraufhin erhielten die Klägervertreter am 14.08.2024 einen „Nachtrag“ der vom 13.08.2024 zur Handwerkersicherungsbürgschaft (Anlage SNP8), in dem die Streichung des vorgenannten Zusatzes vermerkt ist. Mit Schreiben vom 14.08.2024 (Anlage SNP10) brachte der Klägervertreter erneut Bedenken zum Ausdruck, da mit dem Nachtrag „bestenfalls unklar (sei), ob unstreitig bereits vereinbarte Nachträge von der Bürgschaft abgesichert werden“. Er forderte die Beklagte auf, eine „entsprechend spezifizierte Erklärung der Bürgin“ vorzulegen, dass bereits beauftragte Nachträge inkludiert sind, und setzte eine Nachfrist bis zum 20.08.2024 unter erneuter Androhung der Kündigung.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 16.08.2024 (Anlage B2) teilte der Beklagtenvertreter mit, dass er die Bedenken gegen die Bürgschaft nicht nachvollziehen könne und führt aus, mit Schreiben vom 02.08.2024 habe die Klägerin „eine Sicherheit für den ihrer Mandantin noch zustehenden Vergütungsanspruch mit € 1.092.659 ohne Nachträge … in Höhe von € 1.200.000 verlangt“. Gleichwohl werde die Beklagte dem „Wunsch nach einer (nochmaligen) Anpassung des Bürgschaftstextes Rechnung tragen“ und bat um Fristverlängerung wegen der bevorstehenden Feier – und Brückentage am 15.08./16.08.2024 bis zum 24.08.2024. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Klägerin nicht.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 21.08.2024 (Anlage SNP11) kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und führte u.a. aus, dass die Fristen aus den Schreiben vom 02.08., 09.08. und der E-Mail vom 14.08.2024 trotz Kündigungsandrohung fruchtlos verstrichen seien. Am 23.08.2024 erhielt der Klägervertreter, Herr Rechtsanwalt …, per Boten einen weiteren Nachtrag der vom 22.08.2024 zur Bürgschaft vom 09.08.2024 (Anlage SNP 43), in der ergänzend vermerkt ist: „Die Bürgschaft erstreckt sich ausdrücklich auf etwaige Zusatzaufträge oder Vertragsänderungen (Nachträge), die bis einschließlich zum 16.08.2024 zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart bzw. durch den Auftraggeber beauftragt worden sind. “.

Randnummer 12

Seitens der Beklagten wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2024 (Anlage B3) unter Fristsetzung zur weiteren Leistungserbringung aufgefordert, die Kündigung vom 21.08.2024 zurückgewiesen und schließlich mit Schreiben vom 26.08.2024 ebenfalls aus wichtigem Grund gekündigt.

Randnummer 13

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts (nachfolgend abgekürzt: LGU) vom 10.10.2025, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 14

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich zuletzt (Bl. 213, 296 LG-Akte) Freistellung von einer Forderung ihrer Streithelferin bezüglich der Vertragsauflösung in Höhe von 129.222 € sowie im Wege einer Zwischenfeststellungsklage, die Feststellung, dass ihre Kündigung vom 21.08.2024 gegenüber der Beklagten bezüglich des Generalplanervertrages vom 11.06./21.08.2019 eine solche aus wichtigem Grund ist.

Randnummer 15

In der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 (Bl. 144 LG-Akte) sowie mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2025 (Bl. 208/210 LG-Akte) hat das Landgericht Hinweise erteilt und sodann mit Teilurteil vom 10. 10.2025 antragsgemäß festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin vom 21.08.2024 eine solche aus wichtigem Grund ist. Zur Begründung führt es aus:

Randnummer 16

Die Zwischenfeststellungsklage sei zulässig gemäß § 256 II ZPO, über diese könne durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden. Die Kündigungserklärung der Klägerin vom 21.08.2024 sei wirksam und berechtigt aus wichtigem Grund gemäß § 650f V 1 BGB erfolgt:

Randnummer 17

Das Sicherungsverlangen vom 02.08.2024 nach § 650f I 1 BGB, das der zur Entgegennahme bevollmächtigten Beklagtenvertreterin am selben Tag zugegangen sei, § 164 III BGB (S. 16 LGU), sei hinreichend bestimmt und habe auch Nachträge umfasst (S. 12 LGU).

Randnummer 18

Die Fristsetzung zur Leistung der Sicherheit nach § 650f I 1 BGB bis zum 16.08.2024, die angesichts des Feiertages am 15.08.2024, 9 Werktage umfasst habe, sei unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angemessen. Dafür spreche u.a. auch, dass die … zur Ausstellung der Sicherheit bereits am 09.08.2024 in der Lage gewesen sei (S. 13-15 LGU).

Randnummer 19

Der Wirksamkeit des Sicherungsverlangens, das nicht etwa „versteckt“ in dem Schreiben des Klägervertreters vom 02.08.2024 angebracht worden sei, stehe nicht entgegen, dass diesem Schreiben keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Denn die Zurückweisung durch Schreiben der Beklagten vom 08.08.2024, rechtlich den Klägervertretern am 09.08.2024 zugegangen, sei unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 174 S. 1 BGB, also nicht ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt (S. 15-19 LGU). Die Zurückweisung sei ein rein formaler Rechtsakt mit allenfalls geringem Prüfungs- und Abstimmungsbedarf. Von einem rechtskundigen Empfänger sei zu erwarten, dass ein Schreiben mit einseitigen Erklärungen und Fristsetzungen umgehend auf das Vorliegen einer Originalvollmacht geprüft, die Eilbedürftigkeit und Erforderlichkeit des zügigen Handelns erkannt wird. Etwaige organisatorische Unzulänglichkeiten im Organisationsbereich der Beklagten gingen zu deren Lasten. Damit komme es auf die Frage, ob die Bevollmächtigung der Klägervertreter der Beklagten in der Besprechung vom 23.02.2024 offengelegt worden sei, wie eingangs des Schreibens vom 02.08.2024 dargelegt, und damit die Zurückweisung schon nach § 174 S. 2 BGB unwirksam sei, nicht an.

Randnummer 20

Auch stehe Treu und Glauben, § 242 BGB, der Wirksamkeit des Sicherungsverlangens nicht entgegen (S. 24-25 LGU). Rechtsmissbräuchlichkeit könne den Anwendungsbereich von § 650f I BGB nur bei offensichtlichem oder groben Rechtsmissbrauch einschränken. Dafür genüge nicht, wenn es neben dem Sicherungsbedürfnis noch etwaige weitere Motive für ein Sicherungsverlangen gäbe. Im Übrigen sei vorliegend der Anwendungsbereich des § 650f VI Nr. 1 BGB nicht eröffnet, da es sich bei der Beklagten um ein Privatrechtssubjekt in öffentlichrechtlicher Hand handele.

Randnummer 21

Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Stellung einer Sicherheit sei erfolglos verstrichen, da die von der gestellte Bürgschaft vom 09.08.2024 mit dem Nachtrag vom 13.08.2024 den Anforderungen an die geforderte Bürgschaft gemäß § 650f I BGB nicht genügt habe (S. 19-24 LGU). Denn jedenfalls sei unklar geblieben, ob neben dem dort genannten „Vergütungsanspruch“ aus dem Generalplanervertrag auch die zwischen den Parteien unstreitig vereinbarten Nachträge, mithin „Zusatzaufträge“ im Sinn von § 650f I 1 BGB, erfasst seien. Für die Tauglichkeit des Sicherungsverlangens komme es dabei maßgeblich auf die Vereinbarung zwischen Bürge und Gläubiger an. Mit Schreiben vom 13.08. und 14.08.2024 (Anlagen SNP 9 und 10) habe der Klägervertreter die Bürgschaft auch unter Angabe von Gründen bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen. Der weitere Nachtrag vom 22.08.2024 sei verspätet nach Ablauf der Nachfrist am 20.08.2024 und der Kündigung vom 21.08.2024 erfolgt und damit unbeachtlich.

Randnummer 22

Eine Unverhältnismäßigkeit (der Kündigung) ergäbe sich auch nicht daraus, dass der Beklagtenvertreter zugesagt habe, dem neuerlichen Klarstellungswunsch zu entsprechen (S. 25 LGU). Eine Wartepflicht für eine Kündigung trotz Fristablaufs gehe damit nicht einher.

Randnummer 23

Nach alldem komme es auf die weiteren, von der Klägerin vorgetragenen Kündigungsgründe (Verhalten Mitarbeiter der Beklagten, verspätete Beauftragung von Nachträgen, Verweigerung von Abschlagszahlungen) nicht mehr entscheidungserheblich an (S. 26 LGU).

Randnummer 24

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung (nachfolgend abgekürzt: BB) vom 12.01.2026 (Bl. 16/85 OLG-Akte) und weiterem Schriftsatz (nachfolgend abgekürzt: SS) vom 28.07.2026 (Bl. 156/175 OLG-Akte) und rügt die Verletzung von Verfahrensrechten sowie die Verletzung von materiellem Recht. In formeller Hinsicht (BB, S. 15-18) sei die Kammer ihrer Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Hierdurch und durch die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote sei Art. 103 I GG verletzt. Ausführlich trägt die Beklagte zur Verletzung materiellen Rechts vor (BB, S. 18-61). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung läge bei der Beurteilung der Erfüllungstauglichkeit der geleisteten Sicherheit vom 09.08.2024 nebst Nachtrag vom 13.08.2024, beim Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ iSv § 174 BGB, bei der Beurteilung der Angemessenheit der gesetzten Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB, der Rechtsmissbräuchlichkeit des Sicherungsverlangens, § 242 BGB, und der Unverhältnismäßigkeit der Kündigung inmitten.

Randnummer 25

Die Beklagte beantragt (Bl. 16, 180 OLG-Akte),

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts München I vom 10.10.2025 zum Aktenzeichen 24 O 16162/24 die Zwischenfeststellungsklage sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 26

Die Klägerin beantragt (Bl. 94, 180 OLG-Akte),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 27

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil insbesondere mit Berufungserwiderung vom 13.03.2026 (Bl. 94/146 OLG-Akte).

Randnummer 28

Der Senat hat am 04.08.2026 mündlich verhandelt, hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 179/181 OLG-Akte). Für eine gütliche Streitbeilegung, um die sich der Senat wie immer bemüht hat, war es noch zu früh (vgl. Schriftsätze der Parteien vom 18.08. und 03.09.2026).

Randnummer 29

Mit Schriftsatz vom 03.09.2026 (Bl. 185/202 OLG-Akte) hat die Beklagte nochmals ausführlich zur Rechtslage und teilweise auch neu zur Sache z.B. auf S. 6 und 14, vorgetragen, die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 15.09.2026 (Bl. 204/206 OLG-Akte) erwidert.

Randnummer 30

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

B.

Randnummer 31

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.09.2026 nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs – und Verteidigungsmittel vorgebracht hat, scheidet deren Berücksichtigung nach §§ 525, 296a ZPO aus und ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO offensichtlich nicht veranlasst.

Randnummer 32

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden, bis ins Detail sorgfältig begründeten Ausführungen des Erstgerichts. Die Berufungsbegründung und die weiteren Ausführungen der Beklagten erschüttern das Ersturteil nicht.

I. Verletzung materiellen Rechts

Randnummer 33

Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin trotz wirksamem Sicherungsverlangens im Sinn des § 650f I 1 BGB infolge unzureichender Sicherheitsleistung der Beklagten zur Kündigung nach § 650f V 1 Fall 2 BGB berechtigt war.

Randnummer 34

Die Berufung der Beklagten stellt sich dem im Kern mit folgenden Aussagen entgegen (BB, S. 5, Bl. 20 OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 2, Bl. 157 OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 3, Bl. 187

Randnummer 35

OLG-Akte), worauf nachfolgend in der von der Beklagten gewählten Reihenfolge eingegangen wird:

- Die Bürgschaft vom 09.08.2024, jedenfalls aber deren Fassung nach dem 1. Nachtrag vom 13.08.2024, sei erfüllungstauglich gewesen;

- Die Zurückweisung des ersten Sicherungsverlangens am 08.08.2024 sei unverzüglich erfolgt;

- Die von der Klägerin gesetzten Fristen seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angemessen gewesen;

- Das Sicherungsverlangen der Klägerin sei unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich und

- deren Kündigung überdies unverhältnismäßig.

1. Erfüllungstauglichkeit der geleisteten Sicherheit(en)

Randnummer 36

Die von der Beklagten auf Anforderung der Klägerin gemäß Schreiben vom 02.08.2026 gestellte Sicherheit vom 09.08.2024 erfüllte einschließlich des 1. Nachtrages vom 13.08.2024 auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten (BB, S. 18-30, Bl. 33ff. OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 6ff., Bl. 161ff. OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 3ff., Bl. 187ff. OLG-Akte) die Anforderungen an die von der Klägerin geforderte Bürgschaft gemäß § 650f I 1 BGB nicht (so auch S. 19 – 22 LGU).

a. Gegenstand des Sicherungsverlangens

Randnummer 37

Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 02.08.2024 auch zur Überzeugung des Senats zweifelsohne eine Sicherheit, die auch die unstreitig vereinbarten Nachträge erfasste, hat also ihr Sicherungsverlangen nicht auf die Hauptforderung beschränkt. Die anderslautenden Auslegungsbemühungen der Beklagten gehen am Wortlaut vorbei und blenden den Gesamtzusammenhang aus:

Randnummer 38

Mit Schreiben vom 26.07.2024 begehrte die Beklagte von der Klägerin eine „Abschlagszahlungsbürgschaft“, die „den Gesamtbetrag der noch fälligen bzw. künftig noch fällig werdenden voraussichtlichen Honoraransprüche einschließlich bisher angekündigter Nachträge absichern soll“ und bezifferte deren Höhe auf 918.200 € netto bzw. 1.092.659 € brutto. Mit Schreiben vom 02.08.2024 begehrte die Klägerin unter Ziff. 7: „In dem Schreiben vom 26.07.2024 beziffern Sie den mindestens unserer Mandantin noch zustehenden Vergütungsanspruch mit € 1.092.659 ohne Nachträge. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin verlangen wir eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von € 1.200.000,00 (abgerundet 110% von € 1.092.659,00) bis Freitag, den 16.08.2024 zu unseren Händen.“

Randnummer 39

Mithin hat die Klägerin – entgegen dem Vortrag der Beklagten (z.B. BB, S. 22, Bl. 37 OLG-Akte, SS vom 28.07.2026, S. 6, Bl. 161f. OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 3f., Bl. 187f. OLG-Akte) – also nicht eine Sicherheit für den ihr „noch zustehenden Vergütungsanspruch mit € 1.092.659 € ohne Nachträge“ verlangt. Die Klägerin nimmt vielmehr zunächst auf die von der Beklagten für die von dieser begehrten Sicherheit, aus deren Sicht vorgenommenen Bezifferung des Vergütungsanspruchs der Klägerin ohne Nachträge Bezug. Sodann folgt das Verlangen einer Sicherheit, die mit € 1.200.000,00 beziffert wird, um, wie die Klägerin bereits erstinstanzlich erläutert hat (SS vom 08.09.2025, Bl. 266f. LG-Akte), die Höhe der Sicherheit dem Streit zu entziehen.

Randnummer 40

Schon aus dem Verlangen einer Sicherheit „nach § 650f I 1 BGB“ ergibt sich, dass eine Sicherheit nicht nur beschränkt auf den Vergütungsanspruch, sondern auch für die in Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung begehrt wurde. Die Formulierung der Klägerin „ohne Nachträge“ ist angesichts des Gesamtzusammenhangs dahingehend auszulegen, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, dass der von der Beklagten im Schreiben vom 26.07.2024 angegebene Betrag für die Honoraransprüche der Klägerin ohne Nachträge ermittelt wurde. So sieht das wohl auch der Beklagtenvertreter, der mit E-Mail vom 09.08.2024 (Anlage B21) ausführt, dass dort „die Vergütungsforderung aus dem Hauptvertrag ohne Nachträge benannt“ worden sei. Mithin wollte die Klägerin nicht etwa Nachträge von der Sicherheit ausschließen, was angesichts der zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt strittigen Thematik Nachträge (vgl. auch Ziff. 6 des Schreibens vom 02.08.2024) fernliegend und auch den Sicherungszweck nicht vollumfänglich erfüllen würde. Hierauf hat auch der Beklagtenvertreter in der vorgenannten E-Mail die Beklagte ausdrücklich hingewiesen.

b. Erfüllungstauglichkeit der Bürgschaft vom 09.08.2024

Randnummer 41

Die zunächst von der Beklagten gestellte Bürgschaft vom 09.08.2024 war nicht erfüllungstauglich, da sie ausweislich ihres Wortlauts Nachträge bzw. Zusatzaufträge nur unter der Bedingung erfasste, dass die Bürgin der Einbeziehung schriftlich zugestimmt hat (S. 20 LGU).

Randnummer 42

Die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits mehrfach unternommenen Versuche der Subsumtion von Nachträgen unter den in der Bürgschaft vom 09.08.2024 genannten „vereinbarten … Vergütungsanspruch“ (BB, S. 24, Bl. 39 OLG-Akte; SS vom 28.07.2024, S. 7f., Bl. 162f. OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 4, Bl. 188 OLG-Akte) gehen fehl. Die Bürgin selbst differenzierte in ihrer Bürgschaft vom 09.08.2024 zwischen einem Vergütungsanspruch und „Zusatzaufträgen“ bzw. „Zusatzaufträgen oder Vertragsänderungen (Nachträge)“ im Nachtrag vom 22.08.2024 und auch der Beklagtenvertreter war sich damals dieses Verständnisses wohl bewusst (E-Mail vom 09.08.2024, Anlage B21).

c. Erfüllungstauglichkeit der Bürgschaft vom 09.08. und dem 1. Nachtrag vom 13.08.2024

Randnummer 43

Gleiches gilt für die um den 1. Nachtrag vom 13.08.2024 ergänzte Sicherheit (S. 20 – 22 LGU). Denn entgegen dem Verständnis der Beklagten (BB, S. 25f., Bl. 40 OLG-Akte; SS vom 28.07.2024, S. 8, Bl. 163 OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 5f., Bl. 189f. OLG-Akte) bringt die Bürgin durch die Streichung des Zusatzes nur zum Ausdruck, dass sie „für den vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütungsanspruch“ haftet und gerade nicht, dass dies auch „für Zusatzaufträge oder Vertragsänderungen“ gelten soll. Aufgrund der Vorgeschichte bzw. der zu Recht erfolgten Beanstandung der Klägerin wäre zweifelsohne eine Klarstellung erforderlich gewesen, wie sie dann auch mit dem 2. Nachtrag vom 22.08.2024 (zu spät) erfolgt ist. Ohne eine solche Klarstellung blieb eine Restunsicherheit, wie nicht zuletzt der vorliegende Rechtsstreit eindrücklich zeigt, ob die Sicherheit sich neben dem Vergütungsanspruch aus dem Generalplanervertrag auch auf Nachträge erstreckt. Darauf musste sich die Klägerin nicht einlassen, denn sie hätte sich im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft der drohenden Gefahr ausgesetzt, dass die Bürgin sie darauf verwiesen hätte, dass Nachträge (doch) nicht erfasst seien.

d. Zurückweisung der Bürgschaft(en)

Randnummer 44

Zweifelsohne wurden die Bürgschaften von der Klägerin im Lichte deren Schreiben vom 13.08.2024 bzw. E-Mail vom 14.08.2024 jeweils unter Angabe von Gründen als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen (S. 20 – 22 LGU). Die diesbezüglichen Berufungsrügen der Beklagten (BB, S. 27ff., Bl. 42ff. OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 8f., Bl. 163f. OLG-Akte; SS vom 03.09.2024, S. 6, Bl. 190 OLG-Akten) greifen nicht durch. Auf die Rückgabe der untauglichen Sicherheit kommt es insoweit nicht an und auch der „kooperative“ Ton des Klägervertreters ändert daran nichts.

2. Keine Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens nach § 174 S. 1 BGB

Randnummer 45

Das Sicherungsverlangen vom 02.08.2024, das unter Hinweis auf die der Beklagten aufgrund einer gemeinsamen Besprechung sowie eines Telefonats bekannte Vertretung der Klägerin durch die Klägervertreter, aber ohne Vorlage einer Originalvollmacht erfolgt ist, ist wirksam, da dessen Zurückweisung durch die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin selbst vom 08.08.2024 um 18:31 Uhr, in rechtlicher Hinsicht zugegangen am 09.08.2024, nicht unverzüglich im Sinn von § 174 S. 1 BGB erfolgt ist (S. 15-19 LGU). Die Berufungsrügen der Beklagten (BB, S. 30ff., Bl. 45ff. OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 9ff., Bl. 164ff. OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 7ff, Bl. 189ff. OLG-Akte) greifen nicht durch.

Randnummer 46

a. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtssätze zugrunde:

Randnummer 47

Bei dem Sicherungsverlangen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Anwendungsbereich des § 174 BGB unterfällt (Grüneberg/Ellenberger BGB, 85. Aufl. 2026, § 174 Rn. 2; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, § 650f Rn. 16).

Randnummer 48

Die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern entsprechend der zu § 121 I 1 BGB aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage eines Vollmachtbelegs zurückweisen soll. Bei Unternehmen ist der Zeitraum zugrunde zu legen, der für eine zügige und ordnungsgemäße Bearbeitung zugebilligt werden muss. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse und keinen schwierigen Abwägungsprozess erfordert, sondern lediglich an das Fehlen der Vollmachtsurkunde knüpft (BAG, Urteil vom 20.05.2021 – 2 AZR 596/20, NJW 2021, 3138, 3139 mwN; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 174 Rn. 30).

Randnummer 49

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von dem einseitigen Rechtsgeschäft und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde. Dabei steht der Zugang beim bevollmächtigten Vertreter als sog. Wissensvertreter, dem Zugang beim Vertretenen analog § 166 I BGB gleich (stRspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.1.2016 – I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 Rn. 61 mwN; BeckOGK/Huber, 1.5.2026, BGB § 166 Rn. 92).

Randnummer 50

b. Nach diesen Maßstäben erfolgte die Zurückweisung des Sicherungsverlangens vom 02.08.2024 mit Schreiben vom 08.08.2024, rechtlich zugegangen am 09.08.2024, mithin 5 Ar-beits- bzw. 7 Kalendertage später, nicht mehr unverzüglich.

Randnummer 51

Eine feste Zeitspanne gibt das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unverzüglich“ immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass ein Rückgriff auf die ein oder andere höchstrichterliche – oder obergerichtliche Entscheidung, die immer auf den jeweiligen Sachverhalt zu geschnitten ist, nicht zielführend ist.

Randnummer 52

Für die Frage der Kenntniserlangung ist vorliegend auf die der bevollmächtigten Vertreter der Beklagten abzustellen. Diesen ist das Sicherungsverlangen am 02.08.2024 um 16:36 bzw. 16:38 Uhr, zugegangen, da dieses an diesem Tag so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen, also zu den üblichen Geschäftszeiten, die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen. Dass tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – das Sicherungsverlangen erst im Laufe des Vormittags des 05.08.2024 zur Kenntnis genommen wurde, ändert daran nichts.

Randnummer 53

Dass kanzleiintern und betriebsintern „mit größter Sorgfalt“ (BB, S. 38, Bl. 53 OLG-Akte) zu überprüfen und besprechen war, ob bei der gemeinsamen Besprechung vom 23.02.2024 die Beklagte seitens der Klägerin über die Bevollmächtigung der Klägervertreter in Kenntnis gesetzt wurde, ist selbstverständlich zu berücksichtigen. Allerdings geht damit keine schwierige, zeitaufwendige Prüfung einher, sondern es muss nur zum einen die Beigabe der Originalvollmacht überprüft werden, was sogleich erledigt ist. Wenn diese nicht beigefügt ist, ist zu prüfen, ob man anderweitig Kenntnis von der Bevollmächtigung der Vertreter erlangt hat. Hier waren an der in Bezug genommenen Besprechung vom Februar 2024 die Herren Rechtsanwalt, Mitarbeiter der Beklagten … und … sowie Frau beteiligt. Diese waren allesamt verfügbar, wie sich aus der für den 06.08.2024 anberaumten Video-Konferenz ergibt.

Randnummer 54

Fristverlängernd wirkt sich nicht aus, dass der Beklagten nicht vorab angekündigt wurde, dass es ein Sicherungsverlangen geben wird, denn das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch kann von einem „versteckten“ Sicherungsverlangen (z.B., BB, S. 42, Bl. 57 OLG-Akte) keine Rede sein. Dessen Adressierung an Frau Rechtsanwältin … erklärt sich von selbst, denn von dieser rührte das vorangegangene Schreiben der Beklagten vom 26.07.2024 her.

Randnummer 55

Mithin ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass unter den vorliegenden Umständen ein schuldhaftes Zögern auf Seiten der Beklagten vorliegt und die Zurückweisung vom 08.08.2024 verspätet erfolgt ist.

Randnummer 56

Die Frage, ob die Bevollmächtigung der Klägervertreter der Beklagten in der Besprechung vom 23.02.2024 und in einem Telefonat offengelegt wurde, was von der Klägerin unter umfangreichen Zeugenbeweis gestellt wurde, und damit die Zurückweisung des Sicherungsverlangens schon nach § 174 S. 2 BGB unwirksam ist, bedarf infolgedessen keiner Vertiefung.

3. Angemessenheit der Fristsetzung

Randnummer 57

Auch im Lichte des Berufungsvorbringens (BB, S. 44ff., Bl. 59ff. OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 13ff., Bl. 168ff. OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 9ff., Bl. 193ff. OLG-Akte) bleibt es dabei, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt (S. 13 – 15 LGU), dass die mit Schreiben der Klägerin vom 02.08.2024, zugegangen am selben Tag, gesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit nach § 650f I 1 BGB angemessen war.

Randnummer 58

a. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtssätze zugrunde:

Randnummer 59

Der Unternehmer hat gemäß § 650f V1 BGB (§ 648a BGB a.F.) eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Dabei gilt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgendes zu beachten (BGH, Urteil vom 31.3.2005 – VII ZR 346/03, NJW 2005, 1939, 1940):

„Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Der Gesetzgeber hat bewusst die Dauer der zu setzenden Frist nur mit dem unbestimmten Begriff „angemessen” umschrieben. Sie soll nach der Begründung des Gesetzes so bemessen sein, dass dem Besteller ermöglicht wird, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten geführt werden müssen. Dazu wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen erforderlich sein (BT-Dr 12/1836, 8).

Welche Frist danach im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Dieser hat zu berücksichtigen, dass schuldhaftes Verzögern im Sinne der Gesetzesbegründung sich nicht allein an den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Bestellers ausrichtet. Vielmehr ist grundsätzlich darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet. Ein solcher Besteller handelt nur dann ohne schuldhaftes Verzögern, wenn er die Beschaffung der Sicherheit soweit wie möglich beschleunigt. Denn der Unternehmer hat ein schützenswertes Interesse daran, die Sicherheit so schnell wie möglich zu erhalten, weil er bis zu deren Erhalt eine ungesicherte Vorleistung erbringen muss“.

Randnummer 60

Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehören u.a., ob die Rechtslage unklar ist, ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist, dass an Wochenend – und Feiertagen keine Sicherheit beschafft werden kann, Erschwernisse z.B. durch die Corona-Pandemie (BGH NZBau 2011, 93 Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 – 10 U 149/21, NZBau 2022, 404, Rn. 62; BeckOGK/Mundt, 1.7.2026, BGB § 650f Rn. 100ff.; BeckOK BauVertrR/Scharfenberg, 33. Ed. 15.5.2026, BGB § 650f Rn. 31; Glöckner/Manteufel/Rehbein PrivBauR-HdB/Haumer, 7. Aufl. 2025, § 13. Rn. 17 mwN unter Fn. 46 und 47).

Randnummer 61

Mit einem Sicherungsverlangen nach § 650f I BGB muss grundsätzlich jederzeit gerechnet werden, eine vorherige Ankündigung ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGH NJW 2018, 549 Rn. 17; BeckOGK/Mundt, aaO, Rn. 84; MüKoBGB/Busche, aaO, § 650f Rn. 14).

Randnummer 62

Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Fristverlängerung für die Stellung der Sicherheit besteht (BeckOK BauVertrR/Scharfenberg, aaO, Rn. 31; BeckOGK/Mundt, aaO, 104), kann unter Umständen eine E-Mail eines Rechtsanwalts, mit der die Stellung der geforderten Sicherheit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angekündigt und auf etwaige Erschwernisse bei der Besorgung einer Sicherheit hingewiesen wird, im Einzelfall die Angemessenheit der Frist beeinflussen (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 61).

Randnummer 63

b. Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Angemessenheit der mit dem Sicherungsverlangen vom 02.08.2024 gesetzten Frist zu bejahen.

Randnummer 64

aa. Bei der Prüfung der Angemessenheit berücksichtigt der Senat folgende Umstände:

Randnummer 65

Das Sicherungsverlangen der Klägerin vom 02.08.2024 ging der Beklagtenvertreterin am Nachmittag des 02.08.2024 (Freitag) zu. Die dort gesetzte Frist endete am 16.08.2024 (Freitag), der Tag zuvor, der 15.08.2024 ist in Bayern ein gesetzlicher Feiertag, sodass die Frist neun Werktage umfasste. Vom 29.07. bis 09.09.2024 waren in Bayern Schulferien.

Randnummer 66

Bei der Beklagten handelt es sich (nicht um eine WEG und nicht um einen Verbraucher, sondern) um eine privatwirtschaftlich organisierte GmbH in öffentlich – rechtlicher Hand mit eigenen Fachabteilungen (u.a. Rechtsabteilung, Treasury, Finanzbuchhaltung, Bereichsleitung), die als Unternehmen u.a. auch in der Baubranche aktiv ist.

Randnummer 67

Die Beklagte war nach ihrem Vortrag „nach dem Kenntnisstand der projektbegleitenden Mitarbeiter davor erst ein einziges Mal mit einem solchen Sicherheitsverlangen konfrontiert“ worden (BB, S. 52, Bl. 67 OLG-Akte). Für den Fall eines vertraglich nicht geregelten Sicherungsverlangens ist bei der Beklagten konzernintern ein fester Prozess unter Einschaltung von Rechtsabteilung, Finanzbuchhaltung, Treasury und Bereichsleitung einzuhalten. Sie ist „als Bestellerin mit einem eigenen mehrstufigen Freigabeprozess für Sicherheiten über 1,0 Mio € ausgestattet (SS vom 28.07.2026, S. 14, Bl. 169 OLG-Akte). Ein entsprechender Abstimmungsprozess fand hinsichtlich des Sicherungsverlangens der Klägerin bei der Beklagten ab dem 07.08.2024 statt (SS vom 28.07.2026, S. 15, Bl. 170 OLG-Akte; SS vom 09.05.205, S. 4ff., Bl. 176ff. LG-Akte). Die zuständige Leiterin der Abteilung REA – Neubauten, Frau …, befand sich zwischen dem 14.08. bis einschließlich 20.08.2024 in Urlaub und wurde von Herrn vertreten.

Randnummer 68

Am 09.08.2024 hat die von der Beklagten offensichtlich eingeschaltete … eine Sicherheit nach § 650f I BGB gestellt, die der Klägerin am 12.08.2024 zugegangen ist. Am 13.08.2024 hat die die Sicherheit um einen 1. Nachtrag erweitert.

Randnummer 69

Mit Schreiben vom 16.08.2024 kündigte der Beklagtenvertreter eine (nochmalige) Anpassung der Sicherheit an und bat um Fristverlängerung wegen der bevorstehenden Feier – und Brückentage bis zum 24.08.2024.

Randnummer 70

bb. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt auch der Senat zu der Auffassung, dass eine Frist von 9 Werktagen vorliegend angemessen war (S. 14/15 LGU).

Randnummer 71

Die Sachlage war insoweit klar, als die Klägerin ein hinreichend bestimmtes, nachvollziehbares Sicherungsverlangen gestellt hat. Schulferien, Urlaubszeiten, Feier – und Brückentage im Sommer haben die Beklagte offensichtlich nicht behindert, denn sie konnte die relevanten Entscheidungsprozesse in Gang setzen, die zur Ausstellung einer Sicherheit bereits am 09.08.2024 geführt haben. Abgesehen davon entbinden solche Zeiten auch nicht von den Pflichten eines regulären Arbeitsalltags. Mithin sind all die Ausführungen der Beklagten zu den angeblich sozusagen jahreszeitlich bzw. konzernintern bedingten Schwierigkeiten im Grunde genommen rein theoretischer Natur bzw. stehen der Angemessenheit der hier gesetzten Frist nicht entgegen. Auch wirkt sich vorliegend, anders als bei der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.12.2021, die die Stellung einer Sicherheit durch eine Verbraucherin während der Corona-Pandemie betraf, die vom Beklagtenvertreter begehrte Fristverlängerung (als ein Kriterium von vielen in der vorgenannten Entscheidung) bei der Prüfung der Angemessenheit der Frist nicht fristverlängernd aus. Es bestand kein Anspruch auf die Gewährung einer (weiteren) Verlängerung der Frist (die bereits bis zum 20.08.2024 verlängert wurde) und auch kein Anlass auf deren Gewährung zu vertrauen.

Randnummer 72

An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.09.2026 (S. 9ff., Bl. 193ff. OLG-Akte) mit Nachdruck ins Feld geführten 6 Punkte nichts:

Randnummer 73

In den Gesetzesmaterialien wird eine Frist von sieben bis zehn Tagen als „in der Regel“ geboten genannt, vor dem Hintergrund seitens des Unternehmers mit baufinanzierenden Kreditinstituten notwendigen Verhandlungen bezüglich der Sicherheit. Abgesehen davon, dass sich hier schon die Frage stellt, inwieweit die Beklagte überhaupt Verhandlungen mit der führen musste, um die Sicherheit zu erlangen, ist im Gesetz selbst von einem „Mindestzeitraum“ gerade keine Rede, vielmehr ist die Angemessenheit einer Frist in jedem Einzelfall zu betrachten. Die Interessenlage einer WEG und die der Beklagten sind nicht vergleichbar.

Randnummer 74

Wie soeben aufgezeigt, legt der Senat den Maßstab des BGH zugrunde. Bei der Beklagten handelt es sich jedenfalls um eine Bestellerin, die sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.

Randnummer 75

Der Senat vertritt, entgegen der Aussage der Beklagten, nicht den Standpunkt, dass „Urlaubszeiten und Brückentage im Geschäftsverkehr generell unbeachtlich“ sind. Unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalls ändern sie hier aber nichts an der Angemessenheit der gesetzten Frist, zumal maßgebliche Mitarbeiter und Entscheidungsträger der Beklagten auch tatsächlich erreichbar waren.

Randnummer 76

Die „Komplexität der Entscheidungswege“ bei der Beklagten wurde berücksichtigt.

Randnummer 77

Der Umstand, dass die Beklagte dafür Sorge tragen konnte, dass am 09.08.2024 eine Sicherheit von einem Kreditinstitut ausgestellt wurde, wird nicht zum „Beweis der Angemessenheit dieser Frist“ herangezogen, ist aber bei den Umständen des Einzelfalls mitzuberücksichtigen.

Randnummer 78

Zur Bedeutung der Bitte der Beklagten vom 16.08.2024 um Fristverlängerung bis zum 24.08.2024 wird auf obige Ausführungen verwiesen.

4. Rechtsmissbräuchlichkeit des Sicherheitsverlangens, § 242 BGB

Randnummer 79

Dem Sicherungsverlangen der Klägerin stand auch keine durchgreifende Einwendung in Form des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegen (S. 24f. LGU). Auch insoweit greift die Berufungsrüge der Beklagten (BB, S. 56-59, Bl. 71ff.; SS vom 28.07.2026, S. 17, Bl. 172 OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. 13ff., Bl. 197ff. OLG-Akte) nicht durch.

Randnummer 80

a. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtssätze zugrunde:

Randnummer 81

Als Generalklausel soll § 242 BGB einer Rechtsausübung nur dort eine Schranke setzen, wo diese zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 242 Rn. 2). Mithin kommt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme eines Rechts allenfalls bei offensichtlichem oder grobem Rechtsmissbrauch in Betracht.

Randnummer 82

Ausnahmsweise kann ein Sicherungsverlangen rechtsmissbräuchlich sein, zum Beispiel bei gravierenden Mängeln und erheblichem Verzug bei der Leistung des Auftragnehmers, dies jedoch nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 – 10 U 122/16, NJW 2018, 472 Rn. 61; Kniffka/Koeble/Juergeleit/Sacher, 6. Aufl. 2025, Kompendium des Baurechts, 9. Teil Rn. 141; kritisch dazu: Messerschmidt/Voit/Cramer, 5. Aufl. 2026, Privates Baurecht, BGB, § 650f Rn. 82).

Randnummer 83

Mit der Neufassung des vormaligen § 648a BGB aF (§ 650f BG nF) wollte der Gesetzgeber dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen (BGHZ 200, 274 = NJW 2014, 2186 Rn. 27 mwN). Nach dieser gesetzgeberischen Wertung stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – VII ZR 43/23, NJW 2024, 1501 Rn. 22; Urteil vom 23.11.2017 – VII ZR 34/15, NZBau 2018, 96, Rn. 28; Kniffka/Koeble/ Juergeleit/Sacher, aaO, Rn. 122).

Randnummer 84

Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der sich auf § 242 BGB beruft, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu beweisen hat (BGH BauR 2006, 1128; BeckOK BGB/Sutschet, 79. Ed. 1.8.2026, § 242 Rn. 180).

Randnummer 85

Privilegiert und mithin ausgenommen von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit sind nach § 650f VI 1 Nr. 1 BGB nur „juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist“. Eine privatwirtschaftlich organisierte GmbH in öffentlich-rechtlicher Hand fällt darunter nach h.M. nicht (BeckOK BGB/Voit, 79. Ed. 1.2.2024, § 650f Rn. 6; Grüneberg/Retzlaff BGB, aaO, § 650f Rn. 2; Kniffka/Koeble/Juergeleit/Sacher, aaO, Rn. 117; MüKoBGB/Busche, aaO, Rn. 10), nur öffentlichrechtliche Sondervermögen sind privilegiert.

Randnummer 86

b. Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls steht Treu und Glauben dem Sicherungsverlangen der Klägerin nicht entgegen.

Randnummer 87

Die Beklagte behauptet zwar auch im Berufungsverfahren, dass das Sicherungsverlangen der Klägerin alleine und ausschließlich dazu gedient habe, einen Kündigungsgrund zu generieren (BB, S. 57, Bl. 72 OLG-Akte), allerdings vermochte sie keine tragfähigen Tatsachen vorzutragen, geschweige denn zu beweisen, die ihre Auffassung stützen.

Randnummer 88

Mit Schreiben vom 26.07.2024 führte die Beklagte aus, dass jede weitere Abschlagszahlung an die Klägerin zu einer Überzahlung führen würde und forderte sie deshalb auf, die aktuellen und zukünftigen Abschlagszahlungen der Beklagten mittels einer Bürgschaft abzusichern. Hierauf reagierte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 02.08.2024 und verlangte u.a. eine Sicherheit nach § 650f I 1 BGB. Das Sicherungsbedürfnis der Klägerin liegt angesichts dessen auf der Hand.

Randnummer 89

Dieses entfällt auch nicht durch den Verweis der Beklagte auf § 650f VI 1 Nr. 1 BGB und die „vergleichbare, ja nahezu identische Interessenlage“ (BB, S. 58, Bl. 73 OLG-Akte). Die Beklagte als privatwirtschaftlich organisierte GmbH in öffentlichrechtlicher Hand unterfällt dem Anwendungsbereich des § 650f VI 1 Nr. 1 BGB nicht. Damit kann das Gesetz nicht sozusagen durch die Hintertür des Rechtsmissbrauchs umgangen werden.

Randnummer 90

Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch der Klägerin, der die Beklagte „keinerlei“ Sicherungsinteresse unterstellt (BB, S. 58, Bl. 73 OLG-Akte) ist mithin unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats weder dargetan noch ersichtlich.

5. Unverhältnismäßigkeit der Kündigung

Randnummer 91

Die Kündigung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten (vgl. z.B. BB, S. 59ff., Bl. 74ff. OLG-Akte; SS vom 28.07.2026, S. 17, Bl. 172 OLG-Akte; SS vom 03.09.2026, S. Bl. OLG-Akte) nicht unverhältnismäßig (so auch S. 25 LGU).

Randnummer 92

Bei der Kündigung nach § 650f V 1 Fall 2 BGB handelt es sich um einen Sonderfall der Kündigung aus wichtigem Grund (BeckOGK/Mundt, aaO, Rn. 234; BeckOK BauVertrR/Scharfenberg, aaO, Rn. 41; Grüneberg/Retzlaff, aaO, § 650f Rn. 21). Die dort genannten besonderen Voraussetzungen für diese Kündigung sind abschließend (Grüneberg/Retzlaff, aaO, Rn. 19).

Randnummer 93

Mithin kommt vorliegend die von der Beklagten offensichtlich angestrebte Abwägung von besonderen Umständen des Einzelfalles im Rahmen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung schon vom Ansatz her nicht in Betracht, auch nicht auf dem Umweg eines Rückgriffs auf die §§ 314, 648a BGB, wie in der BB, S. 59 angedacht.

Randnummer 94

Zusammenfassend erweist sich somit die Kündigung der Klägerin vom 21.08.2024 aus wichtigem Grund gemäß § 650f V 1 Fall 2 BGB als wirksam, sodass die streitige Frage, ob die Klägerin auch aus den anderen, von dieser aufgeführten Kündigungsgründen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war, keiner Vertiefung bedarf.

II. Verletzung von Verfahrensrecht

Randnummer 95

Auch erstinstanzliche entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind – entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der BB (S. 16-18) – nicht ersichtlich.

1. Verletzung einer Hinweispflicht nach § 139 ZPO

Randnummer 96

Unabhängig davon, dass die von der Beklagten avisierte Hinweispflicht des Erstgerichts dahingehend, dass es seine Entscheidung unter anderem auch darauf zu stützen gedenkt, dass „es der Beklagten bereits in der Vergangenheit gelungen sei, eine Anpassung der Bürgschaft innerhalb nur eines Tages zu bewirken“ (BB, S. 16, Bl. 31 OLG-Akte) schon im Ansatz eher fernliegend erscheint, führt diese Rüge nicht weiter. Seine vorläufige Einschätzung hat das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 (Bl. 144 LG-Akte) dargetan, von einer Überraschungsentscheidung kann mithin keine Rede sein. Im Übrigen ändert auch der weitere Vortrag der Beklagten zur „Anpassung“ der Bürgschaft an der Entscheidung nichts.

2. Übergehen erheblicher Beweisangebote

Randnummer 97

Auch soweit die Beklagte rügt, das Erstgericht habe bezüglich der Unverzüglichkeit der Zurückweisung des Sicherungsverlangens der Klägerin vom 02.08.2024 sowie zur Beibringung der Bauhandwerkersicherung schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten übergangen und verfahrenswidrig die von dieser angebotenen Beweise zu den Abläufen der internen Prozesse nicht erhoben (BB, S. 17, Bl. 32 OLG-Akte), erschüttert sie das Ersturteil nicht.

Randnummer 98

Das Übergehen von entscheidungserheblichem Parteivortrag und Beweisanträgen kann zwar grundsätzlich einen konkreten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, so liegt der Fall hier aber nicht. Das Erstgericht hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten befasst, wie sowohl aus dem im Tatbestand wiedergegebenen streitigen Vorbringen der Beklagten als auch aus den Urteilsgründen, z.B. S. 17/18, ersichtlich, und aus Rechtsgründen mangels Entscheidungserheblichkeit von einer diesbezüglichen Beweiserhebung abgesehen. Dies ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, wie oben dargelegt. Damit ist der Senat an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen vorliegend gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, eine erneute oder erstmalige Feststellung weiterer Tatsachen ist nicht geboten.

Randnummer 99

Auch wenn sich der Senat der Ambivalenz der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wohl bewusst ist, konnte nach alldem der Berufung der Beklagten auch nach nochmaliger, eingehender Prüfung der Sach – und Rechtslage kein Erfolg verbeschieden sein, da sie das Ersturteil zur Überzeugung des Senats nicht erschüttert.

C.

Randnummer 100

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 I, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 101

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 II ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Randnummer 102

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – VIa ZR 278/22). Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 103

(2) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

Randnummer 104

Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höherrangigen oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.1.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat stellt keinen abstrakten Rechtssatz auf, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweicht, sondern legt vielmehr die von diesem aufgestellten Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde. Gleiches gilt für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

Randnummer 105

(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.1.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4.7.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

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