Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Endurteil vom 14.10.2026 – 7 U 2735/24 e
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2024, Az. 10 HK O 15256/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 35.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten klagend und widerklagend um Ansprüche nach Ablauf der Leasingzeit eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug der Marke Landrover. Die Klägerin klagt als Leasinggeberin auf Herausgabe des geleasten Fahrzeugs, die Beklagte begehrt als Leasingnehmerin widerklagend Übereignung des Fahrzeugs und Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
A.
Die Klägerin wurde durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der .. Leasing GmbH. Die Leasing GmbH schloss als Leasinggeberin mit der Beklagten, einer Unternehmensberatung, am 08.06.2017 / 25.07.2017 einen schriftlichen Vollamortisations-Leasingvertrag über ein Fahrzeug Marke Land Rover Range Rover Sport SDV6 HSE (Anlage K3). Der Vertrag sah eine Netto-Berechnungsgrundlage in Höhe von 71.428,57 €, eine Laufzeit von 64 Monaten, eine Anzahlung von netto 12.605,04 € und 64 Leasingraten zu je netto 1.047,02 € vor.
Auf Seite 2 dieses Vertrages findet sich unter § 13 „Vertragsende, Rückgabe und Mängelbeseitigung“ die vorformulierte Klausel:
„13.1. Bei jeder Beendigung des Leasingvertrages, sei es durch Ablauf der vereinbarten Leasingdauer oder Kündigung oder aus sonstigen Gründen ist der LN ohne Aufforderung verpflichtet, das LO auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an den Sitz des LG zurückzugeben, es sei denn, der LG bestimmt einen anderen Ort der Rückgabe innerhalb Deutschlands (…)
13.3. Gibt der LN das LO nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück und widerspricht der LG nicht der Fortsetzung des Mietverhältnisses, verlängert sich der Leasingvertrag auf unbestimmte Laufzeit (…)“
§ 14 des Formularvertrages enthält eine doppelte Schriftformklausel und zusätzlich unter Punkt
14.1. die Bestimmung:
„14.1. Der Leasingvertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Der Leasingvertrag ersetzt insbesondere alle vorausgegangenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen (…)“
Mit dem Formular des Leasingvertrages übersendete die Klägerin an die Beklagte ein als „Vertragsergänzung 1“ bezeichnetes, von ihr vorformuliertes Schreiben mit Datum vom 01.06.2017 (Anlage K4), welches auszugsweise wie folgt lautet:
„hiermit bestätigen wir Ihnen folgende, verbindliche Ergänzung des obigen Leasingvertrages: Der Leasingnehmer hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, – erstmals zum Ablauf des 24. Monats ab Vertragsbeginn, danach halbjährlich – ein Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten. Dies hat per Einschreiben zu erfolgen. Der Leasinggeber ist bereit, mit dem Leasingnehmer über eine vorzeitige Vertragsauflösung zu verhandeln. Im Falle einer Einigung sind, je nach Zeitpunkt, die folgenden Zahlungen des Leasingnehmers fällig. Zum Ablauf des
24. Monats nach Vertragsbeginn: € 40.834,93 + Mwst.
30. Monats nach Vertragsbeginn: € 34.949,67 + Mwst.
36. Monats nach Vertragsbeginn: € 28.981,53 + Mwst.
42. Monats nach Vertragsbeginn: € 22.929,35 + Mwst.
48. Monats nach Vertragsbeginn: € 16.791,94 + Mwst.
54. Monats nach Vertragsbeginn: € 10.568,11 + Mwst.
60. Monats nach Vertragsbeginn: € 4.188,08 + Mwst.
Ein weiteres, als „Vertragsergänzung 2“ überschriebenes, von der Klägerin ebenfalls vorformuliertes Schreiben mit Datum 01.06.2017 (Anlage K 5) lautet auszugsweise wie folgt:
„hiermit bestätigen wir Ihnen gern die folgende, verbindliche Ergänzung des Ihnen vorliegenden obigen Leasingvertrages und der dazugehörigen Ihnen ebenfalls vorliegenden Vertrags-Ergänzung(1):
Der Betrag zum Ablauf des 54. Monats in Höhe von € 10.568,11 zuzügl. Mehrwertsteuer ist verbindlich und gilt als Kaufpreis ausschließlich für gewerblich tätige Dritte, die der Leasingnehmer benennen kann, wenn er dies wünscht und sämtlichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wir hoffen, hiermit Ihren Vorstellungen ausreichend zu entsprechen und verbleiben“
Ob das mit „Vertragsergänzung 2“ überschriebene Schreiben der Beklagten zuging, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem Datum des 15.08.2022 (Anlage K8) schrieb die Geschäftsführerin der Beklagten an die Klägerin:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Laufzeit unseres Leasingvertrages-Nr.: 175607 (ECLI:VK:33/1) vom 25.07.17 endet am 30.11.2022. Gerne würden wir das Fahrzeug zum Ende der Vertragslaufzeit übernehmen. Die Möglichkeit, das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt übernehmen zu können, wurde uns durch Ihren Mitarbeiter Herrn .. auf Nachfrage mehrfach versichert. Ohne diese Vereinbarung hätten wir den Leasingvertrag niemals abgeschlossen.
Wir wären Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie uns die Möglichkeit der Fahrzeugübernahme bestätigen sowie den voraussichtlichen Ablösebetrag mitteilen könnten.“
Eine Einigung der Parteien über eine Ablöse des Fahrzeugs kam nachfolgend nicht zustande.
Die Klägerin trug in erster Instanz vor, ein Erwerbsrecht der Beklagten ergebe sich weder aus dem Leasingvertrag noch aus der Vertragsergänzung (1). Der Beklagten sei lediglich mit der Vertragsergänzung (2) ein Erwerbsrecht zum Ablauf des 54. Monats eingeräumt worden. Von diesem habe die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht.
Dass der Zeuge .. nach Vorliegen der Vertragsunterlagen nochmals mit dem Zeugen telefoniert habe, lasse sich anhand der Auswertung der Daten der Telefonanlage der Klägerin widerlegen (Anlage K 16). Wie aus dem EDV – Ausdruck ersichtlich, habe der Zeuge das letzte Telefonat vor Vertragsabschluss am 01.06.2017 um 14 Uhr 16 geführt, um 14 Uhr 42 seien dann die Vertragsunterlagen erstellt und an die Beklagte versandt worden. Das nächste Telefonat sei erst am 20.06.2017 erfolgt, zu einem Zeitpunkt also, als der Leasingvertrag von der Beklagten längst unterzeichnet war. Der Vortrag der Beklagten sei hier prozesstaktisch bedingt mit dem Ziel schlüssig vorzutragen, um den Voraussetzungen des OLG München zur Einbeziehung mündlicher Nebenabreden in den Vertrag entsprechen zu können.
Das Schreiben vom 15.08.2022 stehe zudem in krassem Widerspruch zu der jetzigen Behauptung der Beklagten. Denn von einer Bearbeitungsgebühr oder einem niedrigen dreistelligen Betrag sei dort nicht die Rede. Der Vortrag der Beklagten im Rechtsstreit stehe auch in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten. So habe die Beklagte auf der Rechnung vom 25.07.2017 schriftlich bestätigt, dass abweichend vom Leasingvertrag keine Nebenabreden getroffen wurden (Anlage K 11).
Die Klägerin führte in erster Instanz aus, der streitgegenständliche Leasingvertrag stelle einen Vollamortisationsleasingvertrag dar, also eine „Vollfinanzierung“. Damit einher gehe jedoch kein Eigentumserwerb. Dies gehe schon aus steuerlichen Gründen nicht. Einen Mietkaufvertrag habe die Beklagte aber – sicherlich aus steuerlichen Gründen – gerade nicht abschließen wollen.
Es liege auch keine Täuschungshandlung vor, aufgrund derer die Beklagte berechtigt sein sollte, den Leasingvertrag anzufechten. Dementsprechend sei die Widerklage unbegründet. Auch bei einer Anfechtung ergebe sich kein Rückforderungsanspruch der Beklagten.
Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Landrover, amtliches Kennzeichen .. , herauszugeben.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragte,
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Widerklagend wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin das Eigentum an dem Fahrzeug der Marke Landrover mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem amtlichen Kennzeichen zu übertragen und der Beklagten und Widerklägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug der Marke Landrover mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem amtlichen Kennzeichen .. herauszugeben.
3.hilfsweise wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 79.614,32 € zzgl. 15.126,72 € Umsatzsteuer nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 94.741,04 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Landrover mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer und dem amtlichen Kennzeichen .. zu zahlen.
Die Beklagte behauptete in erster Instanz, sie habe sich nach Zugang der Vertagsunterlagen, aber dem Setzen der Unterschrift unter das Formular, anlässlich eines weiteren Anrufs des Zeugen .. bei der .. durch den Zeugen .. bestätigen lassen, dass als vereinbart gelte, dass die Beklagte nach Maßgabe der ihr durch den Zeugen vorgelegten Vertragsergänzung (1) aus dem Vertrag aussteigen könne und es sich bei den genannten Restwerten um Kaufpreise handele, die die Beklagte dann noch zu zahlen habe. Der Zeuge .. habe gegenüber dem Zeugen .. bestätigt, dass eine vorzeitige Ablösung entsprechend der Vertragsergänzung (1) erfolgen könne sowie, dass bei Nichtausübung einer vorzeitigen Ablösung das Fahrzeug der Beklagten nach ordnungsgemäßem Durchlaufen des Vertrages ohne weitere Zuzahlung durch die .. in jedem Falle zu Eigentum verschafft werde. Am Ende des Vertrages müsse die Beklagte lediglich mit einer geringen, allenfalls niedrigeschwelligen dreistelligen Bearbeitungsgebühr rechnen. Dies habe Herr .. gegenüber dem Zeugen .. bestätigt.
Die Beklagte trug in erster Instanz vor, sie hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn ihr unmissverständlich mitgeteilt worden wäre, dass sie das Fahrzeug spätestens nach Ablauf des 64. Vertragsmonats an die .. zurückzugeben habe. Die Beklagte habe ausdrücklich eine Vollfinanzierung des Fahrzeuges gewünscht. Die AGB-Klausel zu 14.1 stehe der mündlichen Nebenabrede nicht entgegen. Die Beklagte, vertreten durch den Zeugen .. , habe die ihr von der .. zugesandte Vertragsergänzung (1) mit Rücksicht auf den Inhalt der mit dem Zeugen .. geführten Vertragsverhandlungen dahin verstehen dürfen, dass die ihr damit das Recht einräumt, das Fahrzeug zu einem der in der Vertragsergänzung (1) genannten Zeitpunkte und Geldbeträge (Restwerte), spätestens jedoch mit der Zahlung der letzten Rate zu alleinigem Eigentum erwerben zu können.
Rein vorsorglich erklärt die Beklagte die Anfechtung des Leasingvertrages zu Nr. 175607 wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB.
Das Landgericht München I hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen erhoben und sodann mit Urteil vom 31.07.2024 die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, ein Erwerbsrecht ergebe sich zwar weder aus dem Text des Vertrages, noch aus der „Vertragsergänzung 1“. Das Gericht sei jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge und der Zeuge .. vereinbart hatten, dass es sich bei den in der Vertragsergänzung 1 genannten Restwerten um Kaufpreise handle, die die Beklagte dann noch zum Erwerb des Fahrzeugs zahlen müsse.
Für weitere Einzelheiten wird nach § 540 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Der von der Klägerin benannte Zeuge .. wurde durch das Landgericht nicht vernommen, da gegen den Zeugen damals im Zusammenhang mit dem Abschluss entsprechender Leasingverträge ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren lief und der Zeuge nach der damaligen Mitteilung des Geschäftsführers der Klägerin nicht bereit war, auszusagen.
Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2024 legte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 08.08.2024 Berufung ein und begründete diese durch Schriftsatz vom 17.09.2024. Die Klägerin führt aus, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verträge gerade kein Erwerbsrecht der Beklagten vorsähen. Die Vertragsergänzung (1) betreffe nur eine einvernehmliche Vertragsauflösung und in der Vertragsergänzung (2) sei lediglich ein einmaliges Erwerbsrecht zum Ablauf des 54. Monats vereinbart (s. Anlage K 12).
Die Klägerin beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2024, Az. 10 HK O 15256/22 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Landrover, amtliches Kennzechen .. , herauszugeben.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, sie habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein mündlich vereinbartes Erwerbsrecht. Die Berufung der Klägerin habe keine Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzeigen können.
Der Senat hat am 29.07.2026 mündlich verhandelt und in dieser Sitzung die Zeugen und uneidlich vernommen. Für Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2026 verwiesen, für weitere Einzelheiten werden die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen mit der Beklagten, diese vertreten durch den Zeugen .. , bei Abschluss des Leasingvertrages mündlich vereinbarte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit von der Beklagten gegen Zahlung eines geringen Betrages in Höhe von ca. 500 € bis 1.000 € erworben werden kann. Den Herausgabeansprüchen der Klägerin steht daher nach § 242 BGB eine „dolo agit“ – Einrede entgegen und die Klägerin war auf die Widerklage hin zur Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte zu verurteilen. Damit erweist sich das Urteil des Landgerichts als zutreffend und die Berufung als unbegründet. Im Einzelnen:
2. Diesem Anspruch steht vorliegend aber die Einrede nach § 242 BGB entgegen, denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ihr zwischen den Parteien vereinbartes Recht, das Fahrzeug mit Ablauf der Leasingzeit zu erwerben, geltend gemacht (dolo agit qui petit quod statim redditurus est).
a. Entgegen der Hilfserwägung des Landgerichts folgt ein Erwerbsrecht der Beklagten nicht bereits aus einer Auslegung der Vertragsurkunde. Insoweit ist beachtlich, dass die Klausel in § 13 Abs. 1 des Leasingvertrags eine Rückgabepflicht ausdrücklich vorsieht. Auch die Vertragsänderung 1 führt zu keiner abweichenden Bewertung, denn auch dort wird kein Erwerbsrecht, sondern lediglich die Bereitschaft zu einer Verhandlung über eine Übernahme und die im Falle einer (künftig noch zu erzielenden) Einigung über eine Übernahme des Fahrzeugs jeweils zu zahlenden Ablösebeträge vereinbart. Dies stellt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Angebot des Leasinggebers dar, das Fahrzeug bei Leasingende ohne weitere Zahlung zu übereignen (s. OLG München, Urteil v. 22.07.2021, Az. 32 U 5319/20). Nichts anderes ergibt sich entgegen der Darlegung der Klägerin im Übrigen auch aus der „Vertragsergänzung 2“, denn auch diese Vertragsergänzung, deren Zugang die Klägerin nicht dargelegt hat, würde zu dem dort genannten Zeitpunkt lediglich das Recht begründen, einen Dritten zu benennen, der das Fahrzeug zu dem dort angegebenen Preis übernehmen kann. Ein Erwerbsrecht der Beklagten selbst ist auch in der Vertragsergänzung 2 gerade nicht vereinbart.
b. Der Senat ist nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass die Beklagte, vertreten durch den Zeugen .. mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, diese vertreten durch den Zeugen .. bei Unterzeichnung des Vertrages mündlich vereinbart hat, dass die Beklagte (auch) nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug erwerben kann und hierfür lediglich ein geringer Ablösebetrag in Höhe von 500 € bis 1.000 € zu zahlen ist.
aa. Eine eigene Beweisaufnahme durch den Senat war vorliegend ungeachtet von §§ 529, 531 ZPO veranlasst, denn der Zeuge .. , dem in erster Instanz aufgrund der damals gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungen ein Aussageverweigerungsrecht zustand, war in der Berufungsinstanz, anders als in der ersten Instanz, aussagebereit. Dieses “neue“ Beweismittel stand daher erstmals in der Berufungsinstanz zur Verfügung, ohne dass die Klägerin das Fehlen des Beweismittels in der ersten Instanz zu vertreten gehabt hätte.
bb. Zu dem erforderlichen Beweismaß ist sodann im Ausgangspunkt nicht zu verkennen, dass die schriftliche Vertragsurkunde kein Erwerbsrecht vorsieht und dass an den Beweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer schriftlichen Urkunde hohe Anforderungen zu stellen sind. Schweigt ein Leasingvertrag zu einer konkreten Abrede, so gilt diese Abrede nur dann als vereinbart, wenn die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung schließen, die mündliche Abrede solle daneben gelten (BGH, Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 256/09, juris Rn. 17).
cc. Der Senat ist gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien ein Erwerbsrecht nach dem Ende der Vertragslaufzeit mündlich vereinbarten.
(1) Die Überzeugung des Senats stützt sich wesentlich auf die Aussage des Zeugen . Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge .. als Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Der Zeuge .. hat glaubhaft bekundet, mit dem Zeugen .. mehrfach, dabei auch noch nach Erhalt des Vertragsformulars und der Vertragsergänzung 1, aber vor Unterzeichnung des Vertragsformulars telefoniert und dabei ausdrücklich vereinbart zu haben, dass die Beklagte zu den in der Vertragsergänzung 1 genannten Zeitpunkten zu dem dort jeweils genannten Ablösebeträgen und zusätzlich auch am Ende der Leasingzeit gegen einen geringen Ablösebetrag zwischen 500 € und 1.000 € das Leasingobjekt erwerben kann. Der Senat hält den Zeugen nach dessen Aussageverhalten für glaubwürdig und die Aussage für glaubhaft. Da das wie hier langjährige (Vertragslaufzeit: 64 Monate) Leasing eines Kraftfahrzeugs für den Leasingnehmer kein alltäglicher Geschäftsvorfall ist, erscheint es dem Senat auch glaubhaft, dass sich der Zeuge .. an die Telefonate mit dem Zeugen .. konkret erinnern konnte.
(2) Die Bekundungen des Zeugen .. werden auch durch den von der Beklagten an die Klägerin am 15.08.2022 und damit mehrere Monate vor Ablauf der Leasingzeit gesendete Schreiben (Anlage K8) gestützt, denn auch dort wird eine entsprechende Vereinbarung bereits von der Beklagten ausdrücklich erwähnt.
(3) Eine weitere Stütze findet die Aussage des Zeugen .. durch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Seiten. Beide Seiten sind Kaufleute. Der in dem Leasingvertrag ausgewiesene Nettopreis des damals gebrauchten Fahrzeugs von 71.428,57 € wird bereits durch die Summe aus Anzahlung (netto 12.605,04 €) und netto-Leasingraten (64 x 1.047,02 €) mehr als kompensiert, denn die Summe hieraus beträgt 79.614,32 € und liegt damit 8.185,75 € über dem Nettopreis des Leasinggegenstands. Wie bei einem Vollamortisationsvertrag üblich, werden somit Kaufpreis, Finanzierungskosten und Unternehmergewinn des Leasinggebers durch die Raten amortisiert. Diese Vertragsgestaltung wäre bei einem Leasinggut, das zum Ende der Leasingzeit einen erheblichen Wert aufweist (hier nach Angaben der Klägerin ca. 45.000 €) wirtschaftlich unsinnig, wenn keine zuvor verhandelte Möglichkeit einer Übernahme durch den Leasingnehmer bestünde.
Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nach der Vertragsgestaltung erkennbar nicht mit einem bestimmtem Restwert des Fahrzeugs bei Ende der Leasinglaufzeit kalkulierte, denn der Vertrag sieht keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs vor, sodass die jeweiligen Leasingnehmer innerhalb der Laufzeit des Leasingvertrages beliebig viele Kilometer mit dem Fahrzeug fahren können. Die Zahl der bis zum Ende der Leasingzeit mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer und damit ein für den Restwert des Fahrzeugs wesentlicher, wertbildender Faktor wurde durch den Vertrag nicht begrenzt.
(4) Der Überzeugung des Senats steht die Aussage des Zeugen .. nicht entgegen. Der Zeuge .. konnte sich an den hier streitgegenständlichen Leasingvertrag und dessen Zustandekommen nicht erinnern. Soweit der Zeuge bekundete, er habe niemals mündliche Nebenabreden getroffen, die nicht dem Inhalt des schriftlichen Vertrags entsprächen und dementsprechend in allen Fällen, in denen die Leasingnehmer eine Erwerbsoption zu vorher feststehenden Ablösebeträgen wollten, die Vertragsergänzung 2 verwendet und hierbei in manchen Fällen auf Wunsch der Leasingnehmer dort auch mehrere Optionszeitpunkte mit entsprechend unterschiedlichen jeweils festen Ablösebeträgen vereinbart, ist diese Aussage bereits in sich widersprüchlich. Denn wie bereits oben unter B. II. 2.a. dargelegt, begründet jedenfalls in der hier durch die Klägerin zur Akte gereichten Fassung (Anlage K5) auch die Vertragsergänzung 2 nach deren Wortlaut gerade kein Erwerbsrecht des Leasingnehmers, sondern lediglich ein Recht des Leasingnehmers, einen gewerblich tätigen Dritten als Käufer zu benennen. Auch in diesen Fällen weicht die schriftliche Vereinbarung daher in einem wesentlichen Punkt von dem, was der Zeuge .. nach seiner eigenen Aussage mündlich mit Interessenten besprochen und vereinbart hat, ab. Die Aussage des Zeugen, nie Vereinbarungen getroffen zu haben, die von den schriftlichen Vertragsurkunden abweichen, erweist sich daher bereits auf der Grundlage der eigenen Angaben des Zeugen selbst als nicht belastbar.
(5.) Auch die steuerliche Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Leasinggegenstand zur Klägerin (die das Fahrzeug in ihrer Bilanz aktiviert und Abschreibungen berücksichtigt) und nicht zur Beklagten (die die Leasingraten als Betriebsaufwendungen absetzt) hindert nicht die Überzeugung des Senats, dass die Parteien ein Erwerbsrecht zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart haben. Zwar ist es für die steuerrechtliche Anerkennung einer Gestaltung erforderlich, dass die jeweils gewählte bürgerlichrechtliche Gestaltung auch ernsthaft gewollt ist und eine vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden (BGH, Urteil vom 18.11.1976 – VII ZR 150/75, juris Rn. 25). Gleichwohl ist die steuerliche Behandlung durch die Parteien vorliegend kein Argument dafür, dass kein Erwerbsrecht vereinbart wurde, denn die vorliegende Gestaltung entspricht auch ohne Vereinbarung eines Erwerbsrechts bei Ende der Laufzeit nicht dem Leasingerlass. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Leasingerlass der Leasinggeber nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wenn die Grundmietzeit bei Mobilienleasing zwischen 40 v.H. und 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt (s. BMF-Schreiben vom 19.04.1971, Az. IV B/2 – S2170 – 31/71, BStBl. I S. 264). Die Nutzungsdauer eines Neuwagens beträgt nach der AfA-Tabelle der Steuerverwaltung in der Regel 6 Jahre, sodass eine Mietdauer von hier 64 Monaten gerade etwas weniger als 90% der Restznutzungsdauer eines Neuwagens ausmacht (90% von 72 Monaten sind 64,8 Monate). Vorliegend wurde aber, ohne dass dies aus dem Leasingvertrag oder der Abnahme-Erklärung (Anlage K6) ersichtlich würde, kein Neuwagen, sondern ein Gebrauchtwagen verleast. Für Gebrauchtwägen ist die betriebliche (Rest-)Nutzungsdauer zu schätzen und bei einer gegenüber Neuwägen nur um einen Monat geringeren (Rest-)Nutzungsdauer des Gebrauchtwagens liegt die hier vereinbarte Leasingdauer oberhalb von 90%, denn 90% von 71 Monaten (5 Jahre 11 Monate) sind 63,9 Monate und damit weniger als die vereinbarten 64 Monate. Wenn aber die getroffene Vereinbarung ohnehin nicht erlasskonform ist, so kann aus der Behandlung des Vertrages als Leasingvertrag durch die Parteien auch kein Argument gegen die Vereinbarung eines zusätzlichen Erwerbsrechts gewonnen werden.
(6) Sodann und schließlich steht auch der von der Klägerin zur Akte gereichte Auszug aus Telefon-Datenbank der Klägerin (Anlage K16) der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der Beweiswert eines selbst gefertigten Auszugs aus einer Datenbank ohnehin gering ist, ergibt sich aus dem Auszug für den 07.06.2017 und damit für den Zeitpunkt der Vertragsunterschrift ein über 10 Minuten langes und damit vergleichsweise längeres Telefongespräch zwischen dem Anschluss der Klägerin (++49 89 456235013) und dem Anschluss der Beklagten (++49 171 9390100). Es erscheint dem Senat ohne weiteres möglich, dass dieses Telefongespräch zwischen dem Zeugen .. und dem Zeugen .. stattgefunden hat, auch wenn auf der Liste der Name einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin erscheint. Denkbar ist etwa, dass der Zeuge .. den Zeugen .. von dem Telefon einer anderen Mitarbeiterin aus angerufen hat.
Insgesamt ist der Senat daher davon überzeugt, dass zwischen dem Zeugen .. und dem Zeugen .. vereinbart wurde, dass die Beklagte bei Ablauf der Leasingzeit den Leasinggegenstand gegen Zahlung eines Ablösebetrags in Höhe von 500 € bis 1000 € übernehmen kann.
c. Die ersichtlich durch die Klägerin vorformulierte doppelte Schriftformklausel in Ziffer 14 des Leasingvertrages kann wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung mündlich abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16, juris Rn. 16 f.) und steht der mündlichen Vereinbarung eines Erwerbsrechts daher nicht entgegen.
d. Die Vereinbarung eines von der Beklagten zur Übernahme zu zahlenden Ablösebetrags hindert die Beklagte nicht daran, die Einrede nach § 242 BGB geltend zu machen. Nach den Vereinbarungen hatte die Klägerin den Ablösebetrag innerhalb des zuvor festgesetzten Rahmens von 500 € bis 1.000 € zu bestimmen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 316 BGB (Bestimmung der Gegenleistung). Die Klägerin ist der Bestimmung trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht nachgekommen, sondern hat stattdessen zum Erwerb des Fahrzeugs einen weit höheren Betrag verlangt, zuletzt durch ihren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 28.02.2024 30.000,00 € brutto (s. Bl. 128 der eAkte des LG). Unabhängig davon, dass die Klägerin ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht hat, befindet sich die Klägerin durch die Verzögerung der Leistungsbestimmung in Annahmeverzug (Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage 2026, § 315 Rn. 12) und kann nach dem Rechtsgedanken aus § 274 Abs. 2 BGB dem dolo agit Einwand der Beklagten die fehlende Zahlung des Ablösungsbetrags nicht entgegensetzen.
e. Im Ergebnis hat daher das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, sodass die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen ist.
3. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.08.2022 (Anlage K8) und vom 01.11.2022 (Anlage K10) von ihrer Erwerbsoption Gebrauch gemacht und die Klägerin zur Bestimmung des Ablösebetrags aufgefordert. Die Beklagte hat daher einen Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen PKW und auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung. Ob der durch die Verweigerung der Leistungsbestimmung eingetretene Annahmeverzug der Klägerin das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechts ausschließt, kann dahin stehen, da die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht hat. Daher hat das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten hin zu Recht im Widerklage-Hauptantrag zur Übereignung des Fahrzeugs und zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verurteilt. Über den nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellten Widerklage-Hilfsantrag war somit nicht zu entscheiden. Im Ergebnis war daher die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitentscheidend war die hier durch den Senat selbst vorzunehmende Beweiswürdigung im Einzelfall.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 7 U 2735/24 e entschieden?“