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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 14.08.2026 – 33 Wx 275/25 e

Wirksamkeit eines vor Heimaufnahme errichteten Testaments zugunsten von Heimbeschäftigten
Spruchkörper
33. Zivilsenat
Normenkette
Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 BayPfleWoqG; § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG; § 134 BGB; § 2229 BGB; Art. 14 Abs. 1 GG

Leitsatz

Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG (§ 14 Abs. 5 HeimG) erfasst nur letztwillige Verfügungen, die der Erblasser während eines Heimaufenthalts errichtet. Ein vor dem Einzug – etwa während stationärer Krankenhausbehandlung – errichtetes Testament zugunsten einer Beschäftigten wird weder dadurch nichtig, dass der Erblasser später dort Heimbewohner wird, noch dadurch, dass die Bedachte während des Heimaufenthalts Kenntnis von der letztwilligen Verfügung hat; für eine analoge Anwendung ist mit Rücksicht auf die Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) kein Raum. (Rn. 12 – 30)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn – Nachlassgericht – vom 11.06.2025, Az. VI 393/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € … festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der geschiedene Erblasser ist am 02.03.2023 kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind Neffen des Erblassers, der Beteiligte zu 7 ist dessen Bevollmächtigter, die Beteiligte zu 8 ist eine Mitarbeiterin im Altenheim ….

Randnummer 2

Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 wohnte der Erblasser, der zu dieser Zeit wegen einer Krebserkrankung Pflegestufe 3 hatte, im Altenheim …, das er auf eigenen Wunsch am 31.12.2020 in stabilem Zustand verließ. In der Folgezeit versorgte sich der Erblasser in seinem landwirtschaftlichen Anwesen allein, regelte auch selbständig seine Vermögensangelegenheiten und organisierte sich eigenständig einen Bevollmächtigten, den Beteiligten zu 7, und einen Betriebshelfer. Mit Beschluss vom 18.01.2021 stellte das Betreuungsgericht, Az. …, fest, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich ist.

Randnummer 3

Am 25.09.2021 erlitt der Erblasser in Folge eines Sturzes einen Oberschenkelhalsbruch. Bis zum 14.10.2021 befand er sich deshalb in akutgeriatrischer stationärer Behandlung, im unmittelbaren Anschluss daran bis 03.11.2021 in geriatrischer Rehabilitationsbehandlung im selben Klinikum. Ab dem 03.11.2021 bis zu seinem Versterben wohnte der Erblasser sodann wieder im Altenheim Stift ….

Randnummer 4

Der Erblasser verfasste seit dem 09.03.2009 eine Vielzahl von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen. Bis einschließlich 25.09.2021 setzte er dabei – mit Ausnahme des Testaments vom 09.11.2020, in dem er zugunsten einer Stiftung verfügte – jeweils den Beteiligten zu 2 oder dessen Tochter, oder die Beteiligten zu 3 oder zu 1 als Alleinerben ein. Mit Testament vom 29.09.2021 bestimmte er die Beteiligte zu 8 zu seiner Alleinerbin, ebenso mit den beiden letzten vorliegenden Testamenten vom 18.11.2021 und vom 03.01.2022.

Randnummer 5

Der Beteiligte zu 1 hat am 04.12.2023 einen Erbschein für sich als Alleinerbe beantragt. Am selben Tag haben die Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge für die Beteiligten zu 1 bis 6 und 9 bis 11 beantragt und jeweils wieder zurückgenommen. Die Beteiligte zu 8 hat am 04.03.2024 einen Erbschein für sich als Alleinerbin beantragt.

Randnummer 6

Die Beteiligten zu 1, 2, 3, 6, 7 und zu 9 bis 11 haben geltend gemacht, der Erblasser sei bei Errichtung der Testamente nicht mehr testierfähig gewesen. Er sei psychisch labil und wankelmütig hinsichtlich Geschenken und Einladungen gewesen und habe Ängste gehabt, seit 2010 immer wieder Vergiftungsvorwürfe gegen nahestehende Verwandte erhoben und seit einer Kropfoperation 2002 Valium genommen.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 10.01.2025 hat das Nachlassgericht ein Gutachten zur Testierunfähigkeit eingeholt. Mit Beschluss vom 11.06.2025, den Beteiligten am 09. bzw. 10.07.2025 zugestellt, hat das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 8 für festgestellt erachtet und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Erbfolge sei das Testament vom 29.09.2021 maßgeblich. Die Testamente vom 18.11.2021 und 03.01.2022 seien nach § 14 HeimG bzw. Art. 8 BayPfleWoqG unwirksam.

Randnummer 8

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 04.08.2025. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.

Randnummer 9

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zutreffend den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Randnummer 10

1. Die Erbfolge bestimmt sich nach der wirksamen letztwilligen Verfügung vom 29.09.2021, in der die Beteiligte zu 8 als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Randnummer 11

1.1. Die Testamente vom 18.11.2021 und vom 03.01.2022 sind gem. Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG, § 134 BGB nichtig. Auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts im Beschluss vom 11.06.2025 (Ziff. II. 1, S. 6 ff.) wird Bezug genommen.

Randnummer 12

1.2. Die letztwillige Verfügung vom 29.09.2021 verstößt dagegen nicht gegen Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG und ist wirksam errichtet, so dass die Beteiligte zu 8 zur Alleinerbin eingesetzt wurde.

Randnummer 13

1.2.1. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 29.09.2021 in stationärer geriatrischer Rehabilitationsbehandlung; Bewohner eines Altenheims im Sinne des Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG war er nicht, so dass diese Norm tatbestandlich nicht eingreift. Der spätere Umzug ins Altenheim Stift St. Veit ändert daran nichts, denn Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG erfasst nur solche Verfügungen von Todes wegen, die während eines Heimaufenthalts errichtet werden.

Randnummer 14

(1) Art. 8 BayPfleWoqG, in Kraft seit 01.08.2008, ist § 14 HeimG nachgebildet, so dass die bisherige Auslegung in Rechtsprechung und Literatur zu § 14 HeimG Anwendung finden kann (Krätzschel/Falkner/Döbereiner, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 7 Rn. 24 m.w.N.; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 14 HeimG Rn. 41). Dabei sind nach allgemeiner Meinung unter den in Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 BayPfleWoqG bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG genannten Begriffen „Geld oder geldwerte Leistungen“ auch letztwillige Verfügungen zu subsumieren (Krätzschel/Falkner/Döbereiner, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 7 Rn. 24 m.w.N.).

Randnummer 15

Leitgedanke des Art. 8 BayPfleWoqG ist es, eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Bewohnerinnen und Bewohner zu verhindern und diese vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung zu schützen sowie eine uneingeschränkte Testierfreiheit zu gewährleisten (Drucksache 15/10182 des Bayerischen Landtags, S. 26; vgl. auch BT-Drucks. 7/180 vom 14.02.1973, S. 12 f.; BT-Drucks. 11/5120 vom 01.09.1989, S. 17 f.). Dieser Verbotszweck erfordert es, die Darlegungs- und Substantiierungslast dem aufzuerlegen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft (BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, 1Z BR 040/04, juris Rn. 29 m.w.N.), so dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen derjenige, der aus der Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, deren Wirksamkeit beweisen muss. Nach h.M. ist daher ein Zusammenhang zwischen der Vorteilszuwendung und dem Heimvertrag bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, um Fälle unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung im Dunkeln bleiben, dem Verbot zu unterwerfen.

Randnummer 16

(2) Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG (entsprechend § 14 Abs. 5 HeimG) ist nicht – wie in Art. 8 Abs. 1 BayPfleWoqG (entsprechend § 14 Abs. 1 HeimG) – auf Bewerberinnen und Bewerber auszudehnen, so dass dahinstehen kann, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Bewerber im Sinne der Vorschrift war.

Randnummer 17

Schon der Wortlaut der genannten Vorschriften untersagt explizit nur die genannten Zuwendungen von Bewohnerinnen und Bewohnern.

Randnummer 18

Neben dem Wortlaut sprechen auch Sinn und Zweck und die Systematik von Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG bzw. § 14 Abs. 5 HeimG gegen eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs auf die Bewerbungsphase. Denn der jeweilige Abs. 1 der Vorschriften richtet sich (nur) an die Träger der Einrichtung (Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 14 HeimG Rn. 26). Diese sind Adressaten einer Bewerbung und haben die Kompetenz, über Bewerbungen zu entscheiden. Daher verbietet das Gesetz Geld und geldwerte Leistungen an die Träger (zur analogen Anwendung auf Inhaber und Organe von Trägern in Form von juristischen Personen vgl. Dickmann/Karl, Heimrecht, 12. Aufl. 2025, Kap. 4 A. Rn. 50 mwN) bereits in der Bewerbungsphase.

Randnummer 19

Dagegen besteht mit Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern in der Bewerbungsphase grundsätzlich noch kein Kontakt, so dass die Bewerbungsphase in Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG (entsprechend § 14 Abs. 5 HeimG) systematisch einleuchtend nicht erfasst ist. Dies spiegelt auch die Gesetzgebungshistorie wider: Die erst nachträgliche Erweiterung des Tatbestands von § 14 Abs. 1 HeimG auf Bewerber mit dem 3. Gesetz zur Änderung des HeimG (BGBl. 2001 I S. 2960 ff., 2966) sollte die besondere Situation vor der Heimaufnahme erfassen (vgl. Burandt/Rojahn/Müller-Engels, 4. Aufl. 2022, § 14 HeimG Rn. 14) und keine generelle Erweiterung der Verbotsnorm bewirken.

Randnummer 20

Auch mit Blick auf die Testierfreiheit, deren Schutz ebenfalls Wille des Gesetzgebers war, ist daher eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs in Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG auf Bewerber nicht angezeigt.

Randnummer 21

(3) Vorliegend ist zudem in den Blick zu nehmen, dass nach dem Akteninhalt nichts dafür spricht, dass der Erblasser, der sich zum Zeitpunkt der Errichtung des fraglichen Testaments in akutgeriatrischer stationärer Behandlung befand, überhaupt Bewerber im Sinne der vorgenannten Vorschriften war. Dass er bereits während der akutgeriatrischen Behandlung den konkreten Wunsch nach Aufnahme in das Heim gehabt und dieser sich auch äußerlich manifestiert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Krätzschel/Falkner/Döbereiner/Krätzschel, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 7 Rn. 26). Vielmehr gab er auf dem fraglichen Testament als Wohnort „H.“, den Ort des Klinikums an.

Randnummer 22

1.2.2. Das Testament vom 29.09.2021 wurde auch nicht ex nunc dadurch unwirksam, dass der Erblasser ab dem 03.11.2021 Heimbewohner wurde und die ihn pflegende Beteiligte zu 8 in dieser Zeit Kenntnis von der Verfügung zu ihren Gunsten hatte. Allein darin liegt nicht das Versprechen oder Gewährenlassen einer Leistung.

Randnummer 23

(1) Insgesamt nichtig ist eine Verfügung von Todes wegen gem. Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG, wenn sich die in ihr letztwillig bedachte Leitung, Beschäftigte oder Mitarbeiterin Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt. Diese Leistung lässt sich der Verbotsadressat versprechen oder gewähren, wenn sie im Einvernehmen zwischen dem Bewohner und dem durch die Zuwendung bedachten Mitarbeiter erfolgt, d.h. wenn der Bedachte Kenntnis von der Zuwendung haben muss und der Heimbewohner seinerseits um das Wissen des Bedachten weiß; ein derart hergestelltes Einvernehmen bedarf keiner ausdrücklichen Erklärungen, es kann auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden (BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, 1Z BR 040/04, juris Rn. 24).

Randnummer 24

(2) Vorliegend dürfte die Beteiligte zu 8 zwar aufgrund einer Übersendung des Testaments durch den Erblasser nach dessen Errichtung am 29.09.2021 zeitnah Kenntnis hiervon gehabt haben; nach eigenem Bekunden wusste sie jedenfalls im Januar 2022 von Existenz und Inhalt des Testaments vom 03.01.2022, mithin einer Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten.

Randnummer 25

Zwar trägt der Beteiligte zu 7 vor, die Beteiligte zu 8 habe ihm gegenüber im Rahmen eines Gesprächs am 22.11.2022 unter vier Augen angegeben, das Erbe nicht annehmen zu wollen, den Zettel (das Testament) weggeworfen zu haben und den Erblasser noch am 22.11.2022 darüber informieren zu wollen. Jedoch legte die Beteiligte zu 8 im Rahmen ihres Erbscheinsantrags die sie begünstigenden Testamente vom 29.09.2021, 18.11.2021 und 03.01.2022 vor, hatte sie also alle in ihrem Besitz, mithin nicht weggeworfen. Daher liegt es auch fern, dass die Beteiligte zu 8 nur das Testament vom 03.01.2022 kannte, nicht aber das Testament vom 29.09.2021.

Randnummer 26

Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 8 das Erbe gegenüber dem Erblasser in irgendeiner Form abgelehnt hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers im Rahmen der Übersendung des Testaments vom 25.09.2021, dass er selbstverständlich davon ausging, dass die Beteiligte zu 8 keine Vorbehalte gegen die Zuwendung hegte. Auch in den letztwilligen Verfügungen vom 18.11.2021 und 03.01.2022 zugunsten der Beteiligten zu 8 nahm der Erblasser keine Hinweise auf, dass die Beteiligte zu 8 mit dieser Zuwendung nicht einverstanden gewesen wäre.

Randnummer 27

(2) Jedoch bewirkt dieses – hier unterstellte – Einvernehmen zwischen der Beteiligten zu 8 und dem Erblasser nicht die Nichtigkeit eines Testaments, das der Erblasser unzweifelhaft zeitlich vor seinem Einzug ins Heim errichtet hat.

Randnummer 28

Die letztwillige Verfügung vom 29.09.2021 wurde zwar zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem das HeimG bzw. das BayPfleWoqG bereits in Kraft getreten war (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 241/10, juris Rn. 16 ff.; vgl. dazu auch Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR, 3. Aufl. 2023, § 14 HeimG Rn. 8). Auch der Erbfall am 02.03.2023, auf den mit dem Argument abgestellt wird, § 14 HeimG statuiere ein Annahmeverbot, kein Testierverbot (Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, HeimG § 14 Rn. 10 m.w.N.), fand nach dem Inkrafttreten der Normen statt.

Randnummer 29

Allerdings verstößt die Annahme im hiesigen Fall nicht gegen Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG. Denn die Verbotsnorm des Art. 8 Abs. 4 BayWoqG, ebenso wie § 14 Abs. 5 HeimG, ist als Ausnahme vom Grundsatz der Testierfreiheit grundsätzlich eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964; Dietz, MittBayNot 2007, 453 (459); Lange, ZEV 2026, 333 (337)) und erfasst tatbestandlich Testamente von Personen, die keine Heimbewohner sind, nicht. Hier kommt hinzu, dass der Erblasser die Beteiligte zu 8 erkennbar wegen erhoffter persönlicher Beziehung bedacht hat, da er sie in seinem Testament vom 29.09.2021 als seine „Freundin“ bezeichnet. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Zuwendung und Leistungsversprechen.

Randnummer 30

1.2.3. Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Der Senat vermag bereits nicht zu erkennen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Jedenfalls scheitert eine Analogie daran, dass der mit der Annahme der Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen verbundene Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers nach Art. 14 Abs. 1 GG unverhältnismäßig wäre, da zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung der Schutzbereich des § 8 Abs. 4 BayWoqG nicht einmal tangiert war.

Randnummer 31

2. Anhaltpunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments am 29.09.2021 bestehen zur Überzeugung des Senats nicht.

Randnummer 32

2.1. Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 2229 BGB Rn. 22 mwN).

Randnummer 33

Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.04.2013, VI ZR 44/12, NJW 2014, 71; Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 286 Rn. 2). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH, Urteil vom 12.01.1994, XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348).

Randnummer 34

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1958, IV ZR 251/57, FamRZ 58, 127; BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, 1Z BR 53/04, BayObLGZ 2004, 237; OLG München, 31 Wx 16/07, FamRZ 2007, 2009; OLG Bamberg, 4 W 16/14, FamRZ 2016, 83; vgl. zu einzelnen Krankheitsbildern: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 13. Aufl. 2026, § 8 Rn. 20). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen verfasst werden konnten (BayObLG, Beschluss vom 21.07.1999, 1Z BR 122/98, BayObLGZ 1999, 205). Nachdem die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der der Errichtung des Testaments.

Randnummer 35

2.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch der Senat nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 29.09.2021 testierunfähig war. Es liegen schon keine konkret begründeten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers vor, die Anlass dafür bieten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017, IV ZB 18/16, juris Rn. 12).

Randnummer 36

(1) Die medizinischen Unterlagen aus der maßgeblichen Zeit der Errichtung am 29.09.2021 enthalten keinerlei Hinweise auf eine etwaige Testierunfähigkeit.

Randnummer 37

Gleiches gilt für das Gutachten im Betreuungsverfahren, im Gegenteil wird die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Erblassers betont, der sich eigenständig zu einem Leben auf seinem Hof mit von ihm selbst ausgewählten Hilfspersonen entschlossen hatte und dieses von Januar 2021 bis zum Unfall am 25.09.2021 meisterte. Die fachärztlichneurologischen Berichte der stationären Aufenthalte beschreiben eine gereizte, schwankende Stimmung des Erblassers bei kognitiver Unauffälligkeit, bzw. ein mild cognitive impairment mit Depressionsrezidiv (Geriatric Depression Scale 6 von 15). Die Mini-Mental-Tests ergaben 29 bzw. 28 von 30. Ein psychiatrisches Konsil am 06.10.2021 erwähnt ein kurzzeitiges Delir ohne nähere Beschreibung oder Folgemedikation. Die vom Erblasser am 25.09.2021 und am 29.09.2021 verfassten Schriftstücke lassen weder eine (kurzzeitige) Bewusstseinsstörung noch eine kognitive Störung erkennen, die auf ein Delir hindeuten könnten. Vielmehr schreibt der Erblasser der Beteiligten zu 8 planvoll und eigenbestimmt, dass er die letztwillige Verfügung vom 25.09.2021 zugunsten des Beteiligten zu 1 nur wegen des Sturzes verfasst habe, um kurzfristig versorgt zu sein, und verfügt am 29.09.2021 wieder zugunsten der Beteiligten zu 8 .

Randnummer 38

Auch die Unterlagen des Pflegepersonals des Stifts St. Veit enthalten keine Hinweise auf eine Testierunfähigkeit. Der Erblasser wird als selbstbestimmt (etwa im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem Hausbewohner am 22.12.2021, die zur Verlegung des Hausbewohners führte) mit sozialadäquatem Verhalten geschildert. Als auffällig werden nur Ängste des Erblassers festgehalten.

Randnummer 39

Das knappe Sachverständigengutachten ergibt ebenfalls, dass eine Testierunfähigkeit nicht feststellbar ist. Dabei geht es zwar nicht zweistufig zunächst auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung und erst im zweiten Schritt auf die etwa dadurch bedingte fehlende freie Willensbestimmung des Erblassers ein, kann jedoch dahin gelesen werden, dass bereits die erste Stufe verneint wird.

Randnummer 40

(2) Nur gesetzlich Erbberechtigte haben Zweifel an der Testierfähigkeit angemeldet, gestützt auf Sachverhalte, die den Erblasser als cholerischen, unzuverlässigen, launischen, misstrauischen und z.T. gewalttätigen Menschen zeichnen, die aber tatsächlich eine Testierunfähigkeit nicht erkennen lassen.

Randnummer 41

Das Misstrauen des Erblassers, das 2018 zu einer Strafanzeige wegen Diebstahls führte, wird im Rahmen des ersten Betreuungsverfahrens des Amtsgerichts Mühldorf als planvoll gewertet. Pathologische Ursachen sind insoweit gerade nicht feststellbar.

Randnummer 42

Die Vergiftungsvorwürfe des Erblassers richteten sich jeweils gegen gesetzliche Erben, insbesondere den Beteiligten zu 2, ohne einen wahnhaften Charakter erkennen zu lassen. Wenn, wie die Beteiligten vorgebracht haben und die Arztberichte auch bekunden, der Erblasser abgesehen von seinen Vergiftungsängsten durchaus noch zu vernünftigen Überlegungen fähig war und imstande, sich selbst zu versorgen und seine Angelegenheiten zu erledigen, können selbst Wahnvorstellungen nur dann zur Testierunfähigkeit führen, wenn sie sich inhaltlich auf Themen beziehen, die für die Willensbildung in Bezug auf die Testamentserrichtung relevant sind, wenn also der Wahn die Testamentserrichtung determiniert (BayObLG, Beschluss vom 14.09.2001, 1Z BR 124/00, juris Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr bestimmte den Erblasser offenbar seine Zuneigung zur Beteiligten zu 8 dazu, sie als Alleinerbin einzusetzen, nicht aber die Vorstellung, von den nahen Verwandten vergiftet zu werden.

Randnummer 43

Die nach den Schilderungen der sonstigen Beteiligten pauschal, unkonkret und launisch vorgebrachten Vergiftungsvorwürfe stehen im Kontext mit dem allgemeinen Misstrauen des Erblassers gegenüber Nahestehenden, die von ihm offenbar als allein an seinem Vermögen interessiert wahrgenommen wurden. Eine wahnhafte Vorstellung, die sich auf die Testierfähigkeit auswirkte, ist darin nicht erkennbar. Die bloße Einnahme von Valium ohne erkennbare Auswirkungen auf das kognitive Verhalten des Erblassers vermag eine Testierunfähigkeit offensichtlich nicht zu begründen.

III.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Für die Anordnung der Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sieht der Senat keine Veranlassung.

Randnummer 45

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 61, 40 GNotKG auf den reinen Nachlasswert festzusetzen.

Randnummer 46

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 PfleWoqG, § 14 HeimG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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