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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 61 GNotKG – Rechtsmittelverfahren

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Rechtsprechung zu § 61 GNotKG

38 Entscheidungen zitieren § 61 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – V ZB 60/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ob eine Leistung nur einmal oder mehrfach und damit „wiederkehrend“ i.S.d. § 1105 Abs. 1 BGB erbracht werden soll, bestimmt sich alleine danach, ob die Leistungspflicht als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist. Ist dies zu bejahen, hat die Reallast einen zulässigen Inhalt. Wie wahrscheinlich es ist, dass die Pflicht mehrfach entsteht, ist unerheblich.
  • BGH, Beschl. v. 22.02.2022 – 3 ZB 3/21 · 3. Strafsenat

    Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten in Hessen: Voraussetzungen einer elektronischen Fußfessel für die deutsche Ehefrau eines IS-Kämpfers

  • BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – BLw 1/19 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. 2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 1/16 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Erlässt die Genehmigungsbehörde zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 2/16 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG enthält im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft werden. 2. In dem …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 1/15 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. 2. Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine …

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