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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 60 GNotKG – Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Rechtsprechung zu § 60 GNotKG

11 Entscheidungen zitieren § 60 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – V ZR 71/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 1/16 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Erlässt die Genehmigungsbehörde zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2017 – BLw 1/15 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. 2. Ein bestehender Versagungsgrund kann durch eine …
  • BGH, Beschl. v. 12.04.2024 – BLw 2/22 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1a. Auch bei einem freihändigen Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in der Regel davon auszugehen, dass ein grobes Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 27. April 2018 - …
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2023 – BLw 1/23 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: Ein Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. …
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2023 – Blw 2/23 · Senat für Landwirtschaftssachen

    Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG BW (bzw. § 2 GrdstVG) kann der Versagungsgrund einer agrarstrukturell nachteiligen (bzw. ungesunden) Verteilung des Grund und Bodens auch dann ausgeräumt werden, wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzverband, sondern um eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen …

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