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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 59 GNotKG – Zeitpunkt der Wertberechnung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 59 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 59 GNotKG.

  • OLG München, Beschl. v. 02.09.2025 – 34 Wx 189/25 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert von übertragenem Grundbesitz anhand des Bodenrichtwerts bestimmt, so ist es nicht sachgerecht, in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht ersichtlich sind (Bestätigung von OLG München Beschluss vom 11.7.2018 – 34 Wx 115/18 Kost, BeckRS 2018, 14880). (Rn. …

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