Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 59 GNotKG – Zeitpunkt der Wertberechnung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 GNotKG verweisen
- Art. 74 AGBGB – Kosten
Rechtsprechung zu § 59 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 59 GNotKG.
OLG München, Beschl. v. 02.09.2025 – 34 Wx 189/25 e · 34. Zivilsenat
Leitsatz: Wird im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert von übertragenem Grundbesitz anhand des Bodenrichtwerts bestimmt, so ist es nicht sachgerecht, in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht ersichtlich sind (Bestätigung von OLG München Beschluss vom 11.7.2018 – 34 Wx 115/18 Kost, BeckRS 2018, 14880). (Rn. …