Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 03.09.2026 – 203 StRR 540/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 08.10.2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird zunächst auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 21.05.2026 Bezug genommen. So ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil – auch hinsichtlich der Verwendung des Wortes Schwuchtel – nicht zu beanstanden. Zum Tatkomplex der Beleidigung sind, auch im Blick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 22.07.2026, folgende ergänzende – von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft abweichende – Ausführungen veranlasst.
1. Dass eine Formulierung polemisch ist, entzieht sie noch nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19, juris, Rn. 12). Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen § 185 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris, Rn. 111). Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, juris, Rn. 12, 13; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 14).
a) Die Strafkammer hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die mehrfache Bezeichnung des Geschädigten H. als Opfer und die weitere Bezeichnung als Schwuchtel durch den Angeklagten die Herabwürdigung des Zeugen bezweckten und hat damit den Sinn der Äußerung eindeutig ermittelt.
b) Von Schmähkritik kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Schmähkritik ist lediglich dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlich machen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 18).
Vorliegend sind die Äußerungen aber gerade in Bezug auf eine Amtshandlung des Geschädigten und in Zusammenhang mit Kritik an dieser gefallen, sodass Schmähkritik ausscheidet.
c) Um Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinn, die von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt werden, handelt es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 20).
Die Bezeichnung als Schwuchtel kann hierunter fallen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, juris, Rn. 33), nicht jedoch die Benennung als Opfer.
d) Die Strafkammer hat die im Normalfall erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters H. auf der anderen Seite zumindest hilfsweise vorgenommen. Diese Abwägung wird durch den Senat ergänzt, sie hätte auch insgesamt nachgeholt werden können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 362/18, juris, Rn. 33 f.).
Die Strafkammer hat in diese Abwägung zum einen den Anlass, den Kontext der Äußerungen, deren Gewicht und das Beisein von Kollegen des Geschädigten und zum anderen das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten eingestellt.
In diese Abwägung stellt der Senat zusätzlich den unmittelbaren Zusammenhang der Äußerungen mit einer dienstlich angeordneten körperlichen Durchsuchung des Angeklagten und die Tangierung des Intimbereichs des Angeklagten, wenn auch nur über der Kleidung, ein. Ferner das spontane Handeln des Angeklagten, den begrenzten Kreis der Personen, welche die Schmähungen wahrnehmen konnten, und die fehlende öffentliche Verbreitung. Der Senat berücksichtigt auch den Gedanken der Machtkritik, nachdem der Angeklagte im Unterordnungsverhältnis die Durchsuchung hinzunehmen hatte und sich durch diese sexuell belästigt fühlte.
Dem gegenüber steht eine Diensthandlung, bezüglich welcher der Senat auch bei genauem körperlichem Abtasten keine Rechtmäßigkeitsbedenken hat. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte durch die verwendeten Worte den Geschädigten massiv in seiner Ehre und Integrität herabsetzte und dessen Autorität, auch in Verbindung mit dem Anrempeln, untergrub.
Bei Abwägung aller die Meinungsfreiheit des Angeklagten stützenden Aspekte einerseits und andererseits der Argumente, die für das Persönlichkeitsrecht des Justizmitarbeiters streiten, muss die Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sowohl die Bezeichnung des Geschädigten als Schwuchtel als auch die mehrfache Herabsetzung als Opfer sind im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wiegen weniger schwer als die massive Ehrbeeinträchtigung.
2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Strafkammer zu § 29 Abs. 5 BtMG. Hierbei hatte die Strafkammer im Blick, dass die Betäubungsmittel, die der Angeklagte in Besitz hatte, aus ärztlichen Verordnungen stammten, aus welchen der Angeklagte die aufgefundenen Mengen zum späteren Eigenverbrauch abgezweigt hatte. Auch hat das Berufungsgericht für beide Einzelfälle die Menge der Betäubungsmittel festgestellt, auf die daraus resultierenden Konsumeinheiten geschlossen und unter Berücksichtigung des Ortes des Besitzes diesen rechtsfehlerfrei an § 29 Abs. 5 BtMG gemessen. Verwiesen wird auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.05.2026 unter Ziffer 2.2.
3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung im Übrigen.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345 – 352, juris, Rn. 17). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21, juris, Rn. 11; Fischer-Lutz in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 46 Rn. 146 ff. m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist regelmäßig nur bei beachtlichen Rechtsfehlern in dem Sinne, dass die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, bestimmende Strafzumessungstatsachen übergangen wurden oder sich die verhängte Freiheitsstrafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs offenkundig löst, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 – 3 StR 413/11, juris, Rn. 4 m.w.N.).
Letzteres ist weder bei den verhängten Einzelstrafen noch bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe der Fall. Bei der Strafzumessung der Betäubungsmitteltaten wurden die verhängten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen berücksichtigt. Auch hat die Strafkammer für die Einzelstrafe von vier Monaten wegen der Beleidigung fehlerfrei die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe bejaht (§ 47 Abs. 1 StGB), nachdem der Angeklagte langjährige Hafterfahrung habe und die Tat sogar während des Strafvollzugs begangen habe, sodass nicht ersichtlich sei, wie der Angeklagte mit einer Geldstrafe ausreichend beeindruckt hätte werden können. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer unter Hinweis auf die Begehung aller drei Taten innerhalb einer Haftanstalt und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten frei von Rechtsfehlern versagt.
4. Eine Anordnung nach § 64 StGB ergeht gemäß dessen Satz 2 nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Weshalb der Angeklagte, dessen Unterbringung im Jahr 2021 mangels Therapiemotivation, Verweigerung von Urinkontrollen und Hortens von Buprenorphin für erledigt erklärt werden musste (BZR Nr. 17; Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 23.06.2021), der in der aktuellen Verurteilung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt in zwei Fällen unerlaubt Buprenorphin in Besitz hatte und sich durch Respektlosigkeit (Anrempeln) in Verbindung und Beleidigungen gegenüber dem Justizpersonal auszeichnete, für eine Unterbringung nach § 64 StGB geeignet sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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