Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 29.10.2025 – 14 U 1935/25 e
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
Tenor
- Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06. 2025, Az.: 091 O 3240/21, wird zurückgewiesen.
- Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.515,20 € festgesetzt.
Gründe
I. – Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06.2025 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin diejenigen Anträge gestellt, die der vorangegangene Hinweis des Senats wiedergibt; hierauf wird Bezug genommen.
II. – Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06.2025, Az.: 091 O 3240/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. – Die Gegenerklärung wiederholt ihre Kritik daran, dass das Landgericht eine bestimmungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin mit der Begründung verneint hat, die von ihr geltend gemachte (endokrinologische) Erkrankung sei nicht nachgewiesen.
1.1 Sie meint, das Landgericht hätte rein aufgrund der klägerseits erstinstanzlich geschilderten Symptome (GgE S. 2; Aufzählung GgE S.2/3; neue Aufzählung GgE S. 14) verurteilen sollen, also völlig losgelöst von der Frage, welche Diagnose der Klägerin zu stellen sei.
Die Gegenerklärung wiederholt hier auch das Argument, dass es dem OLG Koblenz (10 U 258/22) doch auch nicht auf die „medizinisch korrekte Diagnose“ angekommen sei, denn im dortigen Entscheidungsfall habe das OLG Koblenz – zutreffend – offengelassen, welche von zwei sachverständig gestellten Diagnosen die richtige(re) war.
Die Gegenerklärung fügt an: Auch das OLG Saarbrücken (5 U 91/08) habe in einem Falle „funktioneller Beschwerden“ [= solcher, die real empfunden werden, körperlich aber in keiner Weise objektivierbar sind] nur darauf abgestellt, dass diese Beschwerden die dortige Klägerseite im vereinbarten Umfang hinderten, dem angestammten Beruf nachzugehen (GgE S. 4).
Die Gegenerklärung meint: Dem Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 289/97) sei darin zu folgen, dass der in den Versicherungsbedingungen [hier wie dort] geforderte ärztliche Nachweis nicht in „Befunden der Apparatemedizin oder der sonstigen Zusatzdiagnostik“ zu bestehen brauche, sondern auch „ohne objektivierbare Befunde“ von einer „Krankheit“ gesprochen werden könne (GgE S. 5), etwa auf psychiatrischem Gebiet.
1.2 Das verfängt nicht:
Eine Berufsunfähigkeit ohne Diagnose kommt nach den Vertragsbestimmungen nicht in Betracht. Außer der endokrinologischen Erkrankung hat die Klägerin erstinstanzlich keine Diagnose behauptet. Die Beschwerden als solche sind keine Diagnose.
Aus Sicht des Senats spricht weiterhin vieles dafür, dass der formal vorgeschriebene „ärztliche Nachweis“ regelmäßig eine Diagnose nennen muss. Letztlich kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, ob diese Diagnosestellung in allen Fällen nötig ist, ferner ob die vergebene Diagnose „richtig“ sein muss und in welchen Befunden der behandelnden Ärzte der „Nachweis“ iSd § 3 Abs. 1 BUZ (LGU S. 3) zu sehen wäre.
Denn ungeachtet der Frage, welche Anforderungen man an den formellen „ärztlichen Nachweis“ stellt, hängt materiell von der Diagnose auch die Frage ab, ob die Krankheit „voraussichtlich mindestens 3 Jahre ununterbrochen“ die Klägerin „zu mindestens 50% außerstande“ setzen wird, „ihren zuletzt ausgeübten Beruf (…) auszuüben“ (§ 3 Abs. 1 AVB, zitiert nach LGU S. 3). Unter welcher Diagnose die Beschwerden der Klägerin medizinisch zu fassen sein sollen, kann schon deshalb nicht einfach dahingestellt bleiben, wie es die Gegenerklärung erneut vorschlägt.
Ohne Festlegung auf eine Diagnose ließe sich auch denknotwendig keine Beurteilung dazu treffen, ob die – hier unterstellte – Unfähigkeit zur Berufsausübung „infolge“ der Krankheit eingetreten ist. Ob dafür nämlich die Krankheit ursächlich geworden ist, hängt auch davon ab, welche Behandlungsoptionen bestehen und welche davon dem Versicherten zumutbar sind (HK-VVG/ Mertens VVG § 172 Rn. 46).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Gegenerklärung herangezogenen Rechtsprechung:
(1) Das OLG Koblenz (10 U 358/22 = BeckRS 2024, 27324 Rn 27) hat nicht judiziert, dass eine Berufsunfähigkeit gänzlich ohne Diagnose in Betracht komme (vgl. Hinweis des Senats vom 28.08.2025, S. 9 = Blatt 33 BerA).
(2) Das OLG Saarbrücken (5 U 91/08 = BeckRS 2010, 29117) hat gleichfalls nichts dahingehend postuliert, dass Berufsunfähigkeit ohne irgendeine Diagnose angenommen werden könnte.
Im Entscheidungsfall fand das OLG Saarbrücken weder die vom dortigen Kläger vorgeschlagene Diagnose (“fibromyalgisches Post-Borreliose Syndrom“) bestätigt noch dessen These, dass die beklagten Beschwerden ihn (unabhängig von dieser diagnostischen Einordnung) berufsunfähig machen würden.
Der Gegenerklärung ist zuzugeben, dass das OLG Saarbrücken sich von der klägerseits geltend gemachten Diagnose löste und die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen als „funktionelle Beschwerden“ sachverständig untersuchen ließ. Indessen sind auch „funktionelle Beschwerden“ bereits eine Diagnose (vgl. ICD-10 F45.0).
Denn mit „funktionell“ ist, bezogen auf solche Beschwerden, bereits die Aussage getroffen, dass sie real empfunden werden, körperlich aber in keiner Weise objektivierbar sind (vgl. Henningsen, „Die neue Psychosomatik der Körperbeschwerden“, Stuttgart 2025, S. 29 ff).
Das OLG Saarbrücken konnte sich im Entscheidungsfall bereits nicht davon überzeugen, dass die Beschwerden des dortigen (sehr selbstansprüchlichen) Klägers ihn im bestimmungsgemäßen Umfang hinderten, dem angestammten Beruf nachzugehen.
Anderenfalls hätte sich dem OLG Saarbrücken die Anschlussfrage gestellt, ob die Krankheit des dortigen Klägers ihn (iSd dort vereinbarten Bestimmungen § 2 Abs. 1 B-BUZ) „voraussichtlich dauernd“ an der Berufsausübung hindere. Die Antwort auf diese Frage hätte dann unter anderem davon abgehangen, welche Behandlungsoptionen bestanden. Schon weil letztere immer von der Diagnose abhängen (sie wären bei „Post-Borreliose“ womöglich deutlich anders als bei „funktionellen Beschwerden“ gewesen), kann der Entscheidung des OLG Saarbrücken unter keinem Gesichtspunkt die Ansicht entnommen werden, auf die Diagnose käme es für die Beurteilung der Berufsfähigkeit generisch nicht an. Nicht angekommen ist es darauf lediglich im konkreten Entscheidungsfall Saarbrücken.
(3) Die klägerische Theorie, wonach eine diagnosefreie BU-Feststellung möglich sein müsse, findet auch keine Stütze darin, dass der Bundesgerichtshof (BGH IV ZR 289/97 = BeckRS 1999, 30054979) festhält, der in Versicherungsbedingungen geforderte „ärztliche Nachweis“ brauche nicht in „Befunden der Apparatemedizin oder der sonstigen Zusatzdiagnostik“ zu bestehen.
Vom BGH gebilligt und wohl auch losgelöst vom formalen Begriff des „ärztlichen Nachweises“ (BGH aaO) zutreffend ist, dass eine „Krankheit“ auch „ohne objektivierbare Befunde“ vorliegen kann, und zwar nicht nur auf „psychiatrischem Fachgebiet“, sondern beispielsweise auch im Bereich „funktioneller“ Körperbeschwerden, wie sie das OLG Saarbrücken (5 U 91/08 = BeckRS 2010, 29117) erwogen hat.
Gleichwohl setzt die Prüfung der Frage, ob die „Krankheit“ den Versicherungsnehmer berufsunfähig macht, denknotwendig eine diagnostische Einordnung voraus:
Denn ohne diese könnte keine „Voraussicht“ dazu getroffen werden, ob im bestimmungsgemäßen Zeitraum mit Besserung zu rechnen ist, und die von der Klägerin darzulegende und zu beweisende Kausalität könnte nicht beurteilt werden (s.o.).
2. – Die Gegenerklärung meint weiter: Da es für den Nachweis der Berufsunfähigkeit keine Diagnose brauche (weder als bedingungsgemäßen „ärztlichen Nachweis“ noch als Beweis im Prozess), könne es der Klägerin auch nicht schaden, wenn die „Endokrinologie-These“ des vorprozessualen ärztlichen Nachweises sich in der Gerichtsbegutachtung als nicht tragfähig erweise.
Denn dann bleibe es dennoch dabei, dass die Klägerin vorprozessual einen „ärztlichen Nachweis“ formal bedingungsgemäß erbracht habe. Die dort gestellte Diagnose brauche ja nicht richtig zu sein (GgE S. 10/11); die Krankheit sei als solche auch in den Befunden nachgewiesen.
2.1 Das leuchtet für sich genommen ein:
Das formale Erfordernis, dass die Krankheit „ärztlich nachzuweisen“ ist, bedeutet im Ergebnis nur, dass der Versicherungsnehmer einen Arzt finden muss, der sich schriftlich darauf festlegt, eine bestimmte Krankheit diagnostiziert zu haben, die nach Ansicht des Versicherungsnehmers (oft auch des Arztes) den Versicherungsnehmer hindere, seinen Beruf auszuüben. So verstanden, entfällt dieser formelle „Nachweis“ nicht nachträglich dann, wenn sich im Prozess herausstellt, dass die Annahmen des Arztes sich inhaltlich nicht oder nicht komplett halten lassen.
2.2 Im Ergebnis ändert das aber nichts an der Gesamtbewertung.
Denn die im ärztlichen Nachweis vergebene Diagnose konnte die Klägerin nicht beweisen, und eine andere hat sie nicht vorgetragen; auch die Gegenerklärung tut das nicht.
Das Landgericht konnte die Krankheit der Klägerin auch nicht ohne jegliche diagnostische Einordnung als Grundlage einer Überzeugung davon heranziehen, dass die Klägerin auf Dauer an der Berufsausübung gehindert sei und dies kausal auf der Krankheit beruhe.
3. – Nicht weiter hilft der Klägerin der Hinweis der Gegenerklärung darauf, dass der beklagtenseits beauftragte Gutachter (B 4) für den Zeitpunkt der 2019 durchgeführten Untersuchung der Klägerin einen Hypocortisolismus bescheinigt hat.
3.1 Zum einen liegt – anders als die Gegenerklärung vorsorglich geltend machen will – darin nicht etwa ein formeller „ärztlicher Nachweis“ im Sinne von § 3 BUZ (LGU S. 3).
Denn dieses Gutachten (B 4) hat nicht die Klägerin beigebracht, um dem Versicherer die Überprüfung zu ermöglichen (vgl. HK-BU/Rogler BUV § 2 Rn 229 – 227, 233, 237). Vielmehr hat es die Beklagte eingeholt im Rahmen ihrer eigenen Prüfung.
Das kann indes, wie gezeigt, ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein „ärztlicher Nachweis“ anderweitig erbracht ist und welche Anforderungen im einzelnen an ihn zu stellen sind (s.o.).
3.2 Zum anderen und vor allem stützt das von der Beklagten erholte Privatgutachten (B 4) die Annahmen der Klägerin auch insoweit nicht, als sie meint, der Privatgutachter sei von der Beklagten nur falsch interpretiert worden und postuliere in Wirklichkeit sogar, dass die Klägerin bestimmungsgemäß berufsunfähig sei.
Wie die Gegenerklärung richtig erkennt, verwirft der Privatgutachter die Annahme, der Hypocortisolismus sei durch eine Hypophysitis zu erklären (B 4 S. 12). Der Privatgutachter führt vielmehr aus:
Erstens habe 2017, „wenn überhaupt, eine milde corticotrope und gonadotrope hypothalamische Insuffizienz“ vorgelegen.
Zweitens sei auch die nur „partiell“ gewesen in dem Sinne, dass sie „vor allem bei Stress relevant“ gewesen sei, während die Patientin berichte, „weder körperlich noch psychosozial“ im letzten Beruf sehr belastet gewesen zu sein.
Drittens berichte die Patientin, sie habe durch die Substitution von Cortisol keine Verbesserung ihrer Symptome erfahren.
Viertens und vor allem seien kein „morphologisches Korrelat“ und „keine andere Ursache der Insuffizienz benennbar“, mit Ausnahme einer Nebennierenrinden-Unterfunktion, die aber erst nach 2017 „sekundär“ und „iatrogen“ dadurch ausgelöst sei, dass die Behandler die Klägerin solange übermäßig mit Cortisol substituiert hätten, bis die Nebennierenrinde dessen Produktion verlernt habe, was zu einer Mehrzahl weiterer behandlungsbedürftiger Erkrankungen geführt habe (B 3 S. 13), die 2019 zweifelsfrei vorgelegen hätten, aber ihrerseits „bei guter Einstellung reversibel“ seien.
Der Privatgutachter der Beklagten (B 4) hält die Klägerin (entgegen GgE S. 25) weder für den von ihr erstrebten Zeitpunkt (24.02.2014, vgl. LGU S. 4) für berufsunfähig, noch bescheinigt er der Klägerin dies für den Untersuchungszeitpunkt (2019):
Für letzteren stellt der Privatgutachter zwar fest, dass die Klägerin (B 4 S. 14) infolge einer Fehlbehandlung auf Hypophysitis mit „Übertherapie“ durch Substitution mittlerweile wirklich zu wenig Cortisol produziere.
Er hält es aber erstens für „denkbar“, dass eine „Erholung der Hypothalamus-HypophysenAchse“ bewirkt werden könne, wenn die Klägerin nicht weiter fehlbehandelt werde, sondern eine „gute Nebennieren-Schulung“ erhalte, was eine „Verbesserung“ bringen könne.
Zweitens spricht er auf Frage nach der „Zukunftsprognose“ (B 4 S. 18) aus „rein endokrinologischer Sicht“ davon, dass „Wiedererlangung“ der Berufsfähigkeit „möglich“ sei.
Drittens zieht der Privatgutachter daraus – für den Senat nachvollziehbar – die Folgerung (B 4 S. 14), dass „keine Einschränkung auf Dauer prognostiziert werden“ könne.
Das Privatgutachten (B 4) widerstreitet somit auch der These der Klägerin, wonach der Gerichtsgutachter und mit ihm das Landgericht erstens eine „bestimmungsgemäße Berufsunfähigkeit feststellen“ hätte müssen und dies zweitens „unabhängig von der endokrinologischen Diagnose“ hätten tun sollen.
Soweit die Klägerin letzteres fordert (= die Diagnose dahinstehen zu lassen), vermag die Gegenerklärung nicht zu vermitteln, warum dann das Landgericht als sachverständige Zeugen diejenigen Ärzte hören sollte, welche die Symptome der Klägerin strikt unter einem endokrinologischen Blickwinkel gesehen, d.h. die Klägerin auf „Hypophysitis“ behandelt haben.
4. – Die Gegenerklärung verteidigt sodann die Endokrinologie-These der Klägerin:
4.1 Die Gegenerklärung meint nämlich, das Gerichtsgutachten, das eine endokrinologische Ursache für nicht plausibel hält, sei bereits „widersprüchlich“ (GgE S. 17).
4.1.1 Denn es stehe im Widerspruch zu den von den Behandlern erstatteten (GgE S. 19) ärztlichen Befunden K 8, K 9, K 10, K 12, K 13, B 3, B 4 sowie den Anlagen 1 und 2 des Schreibens vom 29.05. oder/und 02.06.2024 und den vor Gutachtenerstellung eingereichten Insulin-Hypoglykämie-Tests vom 22.07.2021 und 17.01.2022 inkl. des dokumentierten Krankheitsverlaufs der Klägerin, auf die der Gerichtsgutachter nicht eingehe (GgE S. 17).
4.1.2 Auch deshalb hätte das „Landesgericht“ (GgE S. 24/25) die sachverständigen Zeugen hören sollen, damit diese dem Gerichtsgutachter klarmachten, dass hinter dem schwankenden Cortisolniveau (GgE S. 18) der Klägerin „sehr wohl“ eine Hypophysitis (GgE S. 19) stehen müsste und es keine andere Erklärung für das instabile Leistungsniveau der Klägerin gäbe (GgE S. 18).
4.1.3 Das verkenne der Gerichtsgutachter aufgrund der fehlerhaften Annahme, ohne Zyklusstörungen (die bei der Klägerin nicht auftreten) könne eine Hypophysitis ausgeschlossen werden. Das sei nämlich kein Ausschlusskriterium (GgE S. 21/22 Anlagen 1 bis 5; SV), weil eine Hypophysitis längst nicht immer, sondern nur in 62% der Fälle zum Ausfall der (zyklusrelevanten) gonadotropen Achse führe, hingegen in 47% der Fälle zum Ausfall der corticotropen Achse.
4.1.4 Die Fachkenntnis des Gerichtsgutachters müsse in Zweifel gezogen werden, weil er offenbar übersehe, dass Hormonsubstitution die Entzündung nicht beseitige, indem der Gerichtsgutachter bei Hypophysitis eine Hormonsubstitution für „ausreichend“ erachte (GgE S. 22 gegen GA S. 4 = Blatt 148 [wo allerdings bloß steht: Bei „Episoden einer Hypophysitis“ sei „typischerweise eine Hormonsubstitution ausreichend, um die Beschwerden des Hypocortisolismus zu vermeiden“]).
4.1.5 Schon weil die Meinung des Gerichtsgutachters gegen die Meinung dreier behandelnder Ärzte stehe (GgE S. 23), hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass der Gerichtsgutachter nicht ausreichend fachkundig sei, und einen „Obergutachter“ beauftragen „bzw.“ ein neues Gutachten (§ 412 ZPO) erholen „oder ein neuropsychiatrisches Gutachten in Betracht ziehen müssen“ (GgE S. 23) oder/und zwölf Fragen (im einzelnen GgE S. 24) „aufklären“ sollen.
4.2 Das verfängt nicht:
4.2.1 Das Gerichtsgutachten ist nicht deshalb „widersprüchlich“, weil andere Fachleute anderer Meinung sind. Ein Gutachten ist widersprüchlich, wenn es in sich selbst unvereinbare Annahmen enthält; dergleichen zeigt die Gegenerklärung nicht auf.
Kein innerer Widerspruch des Gerichtsgutachtens ist es hingegen, wenn Befunde der behandelnden Ärzte vorhanden sind, die den Annahmen des Gerichtsgutachters widersprechen (GgE S. 19; K 8, K 9, K 10, K 12, K 13, B 3, B 4 sowie den Anlagen 1 und 2 des Schreibens vom 29.05. oder/und 02.06.2024 und den vor Gutachtenerstellung eingereichten Insulin-Hypoglykämie-Tests vom 22.07.2021 und 17.01.2022). Die Gegenerklärung führt nicht aus, warum welche Aussagen aus diesen Anlagen dem Landgericht Anlass hätten bieten sollen, an den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu zweifeln.
4.2.2 Nicht Aufgabe sachverständiger Zeugen konnte es sein, anstelle eigener Ausführungen der Klägerin dem Gerichtsgutachter die Auffassung zu plausibilisieren, wonach hinter dem schwankenden Cortisolniveau (GgE S. 18) der Klägerin „sehr wohl“ eine Hypophysitis (GgE S. 19) stehen müsse und es keine andere Erklärung für das instabile Leistungsniveau der Klägerin gebe (GgE S. 18).
Der Klägerin eigenen Sachvortrag abzunehmen, konnte nicht Aufgabe der Zeugen sein.
Als Beweismittel waren sie ungeeignet für die Klärung reiner Sachverständigenfragen. Auch „sachverständige“ Zeugen (iSd § 414 ZPO) sind als Beweismittel lediglich insoweit geeignet, als sie aus eigener (von Sachkunde getragenen) Wahrnehmung über Tatsachen oder Zustände berichten sollen. Die von der Klägerin erstrebte Diagnose „Hypophysitis“ ist keine solche Tatsache und kein solcher Zustand, sondern eine reine fachliche Bewertung, die dem Sachverständigen obliegt.
Die Gegenerklärung führt nicht aus, welche Mitteilungen die Zeugen hätten machen sollen, die nicht schon in ihren aktenkundigen Befundberichten festgehalten waren und die zugleich in reinen Anknüpfungstatsachen und schieren Beobachtungen der Zeugen hätten bestehen sollen.
Von alledem abgesehen, hielte der Senat es auch für allgemein bekannt, dass es für ein „instabiles Leistungsniveau“ auch andere Erklärungen als eine Hypophysitis geben kann, unabhängig davon, ob diesen Leistungsdefiziten eine körperlich fassbare Ursache gegenübersteht oder nicht.
4.2.3 Der Gerichtsgutachter führt nicht aus, ohne Zyklusstörungen (die bei der Klägerin nicht auftreten) könne eine Hypophysitis ausgeschlossen werden, sondern hält sie lediglich für „fraglich“ (Blatt 148 LGA) und „eher unwahrscheinlich“ (Blatt 238 LGA).
Dass hier ein „Ausschlusskriterium“ (GgE S. 21/22 Anlagen 1 bis 5; Sv) liege, behauptet der Gerichtssachverständige nicht. Seine Wertung als „unwahrscheinlich“ erscheint desto plausibler, wenn man unterstellt, was die Gegenerklärung ausführt: Führt eine Hypophysitis in 62% der Fälle zum Ausfall der (zyklusrelevanten) gonadotropen Achse und hiermit verglichen in nur 47% der Fälle zum Ausfall der corticotropen Achse, dann ist die Annahme bereits wenig wahrscheinlich, dass bei der Klägerin eine Hypophysitis nur zum (relativ selteneren) Ausfall der corticotropen Achse geführt haben soll, nicht aber zum (relativ häufigeren) Ausfall der gonadotropen Achse. Dass das für sich genommen möglich bleibt, wäre angesichts der Beweislast der Klägerin zu wenig für eine Überzeugungsbildung.
Davon abgesehen stützt sich der Gerichtsgutachter bei seinen Bedenken nicht ausschließlich auf das „Zyklus-Argument“, sondern auch darauf, dass die Substitutions-Therapie der Klägerin kaum Besserung brachte, was aber der Fall hätte sein müssen, wenn man als Ursache der seit 2014 persistierenden Beschwerden eine rezidivierende Hypophysitis annehmen wollte (Blatt 148 LGA; ähnlich schon der Privatgutachter B 4).
Davon nochmals unabhängig hat der Gerichtsgutachter festgestellt, dass zwar ein partieller Hypokortisolismus vorliegt, der aber die geklagten „lange anhaltenden und auch nicht rasch auf Hydrocortison-Substitution reagierenden Beschwerden nicht erklären“ kann (Blatt 149 LGA; Blatt 240 LGA): Im Alltag verursache ein partieller Hypokortisolismus keine Beschwerden, sondern nur in Stress-Situationen (Blatt 238, Blatt 240 LGA), wie etwa „Infektionen, Fieber oder Unfälle“, von denen der angestammte Beruf der Klägerin – unstreitig – nicht geprägt ist.
4.2.4 Die Fachkenntnis des Gerichtsgutachters lässt sich nicht mit der Begründung bezweifeln, dieser verkenne, dass Hormonsubstitution die Entzündung nicht beseitigt:
Entgegen der Gegenerklärung hat der Gerichtsgutachter bei Hypophysitis eine Hormonsubstitution nur in dem Zusammenhang für „ausreichend“ erachtet (GA S. 4 = Blatt 148), dass er schrieb:
Bei „Episoden einer Hypophysitis“ sei „typischerweise eine Hormonsubstitution ausreichend, um die Beschwerden des Hypocortisolismus zu vermeiden“ (Hervorhebung vom Senat).
Der Sachverständige hat also keineswegs die Auffassung vertreten, als ob mit der Substitutionsbehandlung eine etwaige Entzündung der Hypophyse abgestellt werden könne.
Zwischen Ursache und Symptom unterscheidet der Gerichtsgutachter sorgfältig und hat die damit zusammenhängenden Begriffe dem Landgericht auf Frage erklärt (Blatt 237/238 LGA).
4.2.5 Nicht verfangen kann das „numerische“ Argument, dass die Meinung des Gerichtsgutachters gegen die Meinung dreier behandelnder Ärzte stehe (GgE S. 23).
Erstens ist die schiere Anzahl von Ärzten, welche die Klägerin seit 2014 „auf Hypophysitis“ behandeln, kein Beweis dafür, dass der Gerichtsgutachter nicht ausreichend fachkundig sei. Vielmehr stellt es eine Sachfrage dar, ob ein neues Gutachten (§ 412 ZPO) zu erholen wäre. Es gibt keinen Rechtssatz, dass ein Gerichtsgutachten schon deshalb „ungenügend“ (iSd § 412 Abs. 1 ZPO) sei, weil die Behandler anderer Meinung sind. Welche Gegeneinwände der Behandler welche Annahmen des Sachverständigen auf welche Weise erschüttern sollten, wird nicht ersichtlich.
Zweitens widerstreitet die „Hypophysitis-Theorie“, die hinter den ärztlichen Behandlungen der Klägerin steht, nicht nur den Feststellungen des Gerichtsgutachters, sondern auch der Einschätzung des Privatgutachters (B 3), wie oben zu zeigen war. Lässt man sich also auf eine „numerische“ Betrachtung probehalber einmal ein, so würden sich die „Mehrheitsverhältnisse“ deutlich relativieren. Von einer „differierenden Einzelmeinung“ (GgE S. 25) des Gerichtsgutachters kann keine Rede sein.
Ein „neuropsychiatrisches Gutachten in Betracht ziehen“ musste das Landgericht nicht. Die Klägerin hat nicht behauptet, neuropsychiatrisch erkrankt zu sein.
Soweit die Klägerin zwölf Fragen (im einzelnen GgE S. 24) „aufklären“ wollte, konnte sie diese erstinstanzlich anbringen.
Das Landgericht hat nach Eingang des schriftlichen Gutachtens dazu Gelegenheit gegeben (Blatt 155/156) samt Hinweis nach § 411 Abs. 4 S. 2 iVm § 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Klägerin hat – nach zweimaliger Fristverlängerung – diese Möglichkeit genutzt (Blatt 182/185 LGA), allerdings nicht für Fragen, sondern für eine „Stellungnahme“. Das Landgericht hat reagiert, indem es ein Ergänzungsgutachten beauftragte (Blatt 198/199 LGA), das der Gerichtsgutachter auch erstattet hat (Blatt 212/214 LGA).
Das Landgericht hat abermals Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt (Blatt 215). Die Klägerin hat diese genutzt (Blatt 218/219, K 17). Das Landgericht reagierte mit einer etwa einstündigen mündlichen Anhörung (Blatt 226, 237/240) des Gerichtsgutachters.
Die neuen Ergänzungsfragen (GgE S. 24) sind im Umkehrschluss zu §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.
III. – (Entscheidungen von Amts wegen)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat OLG München in 14 U 1935/25 e entschieden?“