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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2023 – 2 Wx 259/22

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0413.2WX259.22.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.11.2022 wird der

Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom

18.10.2022, 8 VI 113/22, abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu

1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

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Am 00.00.2021 ist O. E. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin

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war in einziger Ehe verheiratet mit dem am 00.00.1995 vorverstorbenen S. M.

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E.. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist

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der Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und

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Alleinerbin der am 00.00.2022 nachverstorbenen A. G., einer Freundin der

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Erblasserin.

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Die Erblasserin hat drei vom Nachlassgericht eröffnete letztwillige Verfügungen

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hinterlassen, ein gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes

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handschriftliches Testament vom 05.09.1992 (Bl. 5 d. Testamentsakte 8 IV 114/22),

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ein handschriftlich von ihr verfasstes Testament vom 30.10.1999 (Bl. 41 d.

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Testamentsakte 8 IV 114/22) und ein notarielles Testament vom 17.11.1999 – UR.Nr.

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1760/1999 des Notars I. in Q. (Bl. 22 ff. d. Testamentsakte 8

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IV 114/22).

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In dem gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 haben sich die Erblasserin und

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ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiterhin ist in dem Testament

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Folgendes geregelt:

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„Im Fall des Ablebens beider Ehegatten erben

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[Abbildung] 1. Frau H. B., geb. 00.00.1910, den Miteigentumsanteil

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1496/100.000 an dem Grundstück Flur N01, Flurstück N02, P.-straße N03 in

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N., Aufteilungsplan Nr. 14

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2. das restliche Vermögen erbt Herr U. J., geb. 00.00.1965“

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Ferner enthält das Testament einen handschriftlichen Zusatz der Frau R.

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J., wonach das Testament in ihrem Beisein errichtet worden sei. Die in dem

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Testament bedachte H. B., die Mutter der Erblasserin, ist nach

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Errichtung dieses Testaments vom 05.09.1992 vorverstorben.

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In den beiden Testamenten vom 30.10.1999 und 17.11.1999 hat die Erblasserin Frau

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A. G., die Mutter der Beteiligten zu 2), zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2021 hat der Beteiligte zu 1) die Anfechtung

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des notariellen Testaments vom 17.11.1999 erklärt.

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Mit notarieller Urkunde vom 22.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines

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Alleinerbscheins beantragt (Bl. 3 ff. d.A. des AG). Er hat vorgetragen, dass er alleiniger

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Erbe der Erblasserin sei, nachdem die Mutter der Erblasserin, Frau H. B.,

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vorverstorben sei. Eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments vom

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05.09.1992 durch die Erblasserin sei nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes

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aufgrund der Bindungswirkung seiner Einsetzung als Schlusserbe nicht mehr möglich

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gewesen. Er sei als Patensohn für den Ehemann der Erblasserin wie ein eigener Sohn

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gewesen.

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Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2022 hat auch Frau A. G., die Mutter

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der Beteiligten zu 2), die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 21 ff. d.A. des

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AG). Frau G., und nach deren Tod die Beteiligte zu 2), haben vorgetragen,

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dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht an das gemeinschaftliche

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Testament vom 05.09.1992 gebunden gewesen sei. Es habe keine enge Bindung

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zwischen den Eheleuten E. und dem Beteiligten zu 1) bestanden. So sei der

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Beteiligte zu 1) nie bei Familienfesten anwesend gewesen. Zudem sei der Beteiligte

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zu 1) nur als Erbe für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Erblasserin und ihres

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Ehemannes eingesetzt worden. Hierzu sei es aber nicht gekommen.

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Durch Beschluss vom 18.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 63 ff.

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d.A. des AG), hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags

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des Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Eine Entscheidung über

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den Antrag der Mutter der Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht nicht getroffen.

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Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 19.10.2022

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zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit am 18.11.2022 beim Amtsgericht

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Wipperfürth eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2022, auf dessen Inhalt Bezug

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genommen wird (Bl. 74 ff. d.A. des AG), Beschwerde eingelegt.

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Durch Beschluss vom 24.11.2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das

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Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem

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Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 91 d.A. des AG).

II.

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Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,

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insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1,

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64 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2) gem. § 59

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Abs. 1 FamFG liegt vor, weil sie vorträgt, Erbin einer Erbprätendentin zu sein.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins ist unbegründet, weil

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er entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht Erbe der Erblasserin

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geworden ist. Die Erblasserin hat die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 1) im

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gemeinschaftlichen Testament vom 05.09.1992 durch die späteren Testamente vom

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30.10.1999 und 17.11.1999 gem. §§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB wirksam

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widerrufen. Die Erblasserin war an diesem Widerruf nicht gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB

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gehindert, weil die Einsetzung des Beteiligten zu 1) im Testament vom 05.09.1992

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nicht gem. § 2270 BGB wechselbezüglich erfolgt ist.

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Eine Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen

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Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang

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des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung

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des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine

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Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG, Beschluss vom 17.02.2021

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- 6 W 1071/20, ErbR 2021, 1042-1045, Rn. 6 nach juris; Grüneberg/Weidlich, BGB,

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2. Aufl. 2023, § 2270 Abs. 1 m.w.N.). Enthält das Testament - wie hier - keine

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ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit, ist diese durch

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Auslegung zu bestimmen. Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes

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gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher

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außerhalb der Testamentsurkunde, soweit sie im Testament angedeutet wurden;

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auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen. Für ein solches

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Verhältnis zwischen der Einsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen

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Mann und der Einsetzung des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin oder

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zwischen den jeweiligen Einsetzungen des Beteiligten zu 1) durch die Erblasserin

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und ihren Ehemann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Auch die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB greift nicht ein. Ein

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Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem vorverstorbenen Ehemann der

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Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) bestand nicht. Auch ein „Nahestehen“ im

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Sinne des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB liegt nicht vor. An den Begriff des „Nahestehens“

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sind hohe Anforderungen zu stellen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2270

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Rn. 9 m.w.N.). Nahestehende Personen in diesem Sinne sind nur solche, zu denen

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zumindest der begünstigende Ehegatte eine derart enge innere Beziehung hat,

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dass sie dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht. Diesbezüglich

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sind strenge Anforderungen zu stellen, um die Auslegungsregel nicht zum

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gesetzlichen Regelfall werden zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom

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13.12.2006 – 2 U 80/06, Rn. 5 nach juris; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, 16.

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Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7). Insbesondere genügt ein freundschaftliches,

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ungetrübtes Verhältnis insoweit nicht, da ein solches zu letztwillig bedachten

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Personen regelmäßig besteht. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis durch

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regelmäßige Treffen, gemeinsame Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an

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Familienfeiern regelmäßig gepflegt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2014

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- 10 W 194/13, Rn. 48 nach juris). Der Umstand, dass es sich bei dem Begünstigten

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um ein „Patenkind“ handelt, genügt in der Regel ebenfalls nicht (Erman/S.

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Kappler/T. Kappler, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2270 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss

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vom 10.12.2009 – 15 Wx 344/08, Rn. 33 nach juris). Hiervon ausgehend ist nicht

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von einem „Nahestehen“ des Beteiligten zu 1) zum vorverstorbenen Ehemann der

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Erblasserin auszugehen. Soweit die Zeugin J. in ihrer eidesstattlichen

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Versicherung erklärt hat, der Beteiligte zu 1) sei nicht nur Patensohn des

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vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin gewesen, sondern von diesem „als

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Sohn oder Kindersatz“ betrachtet worden, reicht dies zur Annahme eines

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„Nahestehens“ hier nicht aus. Denn dies sagt nichts über das tatsächliche

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Verhältnis zwischen den beiden aus. Der Beteiligte zu 1) hat offenbar nicht an

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gemeinsamen Feierlichkeiten der Erblasserin und ihres Ehemannes

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teilgenommen, insbesondere auch nicht an den Geburtstagsfeiern des

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vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Es ist nichts darüber bekannt, ob ein

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inniges Verhältnis zwischen beiden bestand, sie häufig Kontakt zueinander gehabt

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haben, es Zuwendungen oder Pflegeleistungen gegeben hat. Im Hinblick auf die

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weiteren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin J.,

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wonach die Eheleute keine eigenen Kinder hatten und es auch sonst keine nahen

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Verwandten oder Freunde gab, spricht der Umstand, dass – letztlich - der Beteiligte

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zu 1) als Schlusserbe eingesetzt worden ist, nicht dafür, dass es den Eheleuten

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darauf angekommen wäre, den Beteiligten zu 1) bindend einzusetzen. Es ist

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vielmehr davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige gewesen ist, der

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überhaupt als Schlusserbe in Betracht gekommen ist. Dies spricht indes gegen

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eine Bindungswirkung der Einsetzung. Hätten die Eheleute eine Bindungswirkung

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gewollt, hätte es vielmehr nahegelegen, dies im Testament auch anklingen zu

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lassen. Im Testament vom 05.09.1992 ist aber nicht einmal erwähnt worden, dass

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es sich bei dem Beteiligten zu 1) um das Patenkind des vorverstorbenen

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Ehemanns der Erblasserin gehandelt hat.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen

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(§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 660.000,00 €

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den Angaben des Beteiligten zu 1),

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Bl. 30 d.A..

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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