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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2253 BGB – Widerruf eines Testaments

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

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„Was regelt § 2253 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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