Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2026 – 11 U 133/25

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:1016.11U133.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.11.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landge­richts Köln - 4 O 69/24 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das klageabweisende Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 69/24 - vom 18.12.2024 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Randnummer 5

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht mit Urteil vom 05.11.2025 (Bl. 314 ff. LGA) das klageabweisende Versäumnisurteil vom 18.12.2024 (Bl. 100 f. LGA) teilweise aufgehoben und der Herausgabeklage in Bezug auf C.-Uhr, K.-Tablet und Kontaktgrill stattgegeben.

Randnummer 6

Die auf § 985 BGB gestützte Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

1.

Randnummer 8

Die Klageanträge sind allerdings hinreichend bestimmt gefasst. Sie enthalten keine vermeidbaren Ungenauigkeiten und lassen eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten (vgl. BGH NJW 2016, 317 f.). Verschiedene C.-Uhren, Tablets oder Kontaktgrills im Besitz der Beklagten, auf die sich der Herausgabetitel erstrecken könnte, sind nicht ersichtlich.

2.

Randnummer 10

Auch liegt eine Klageänderung in Bezug auf die C.-Uhr nicht vor. Der Kläger hat stets die Herausgabe des im Besitz der Beklagten befindlichen C. Chronographs begehrt, lediglich dessen Beschreibung er präzisiert hat. Der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts ist trotz unterschiedlicher Referenznummern und eines unzutreffenden Fotos nicht verändert worden.

3.

Randnummer 12

Dem Kläger steht jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen Armbanduhr Marke C., Modell N01, gegenüber der Beklagten kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu.

a)

Randnummer 14

Soweit das Landgericht sich nicht die Überzeugung zu bilden vermocht hat, dass der Kläger als ursprünglicher Eigentümer die Uhr der Beklagten im Rahmen einer Fahrt nach G. am 15.11.2021 gegen Mittag schenkweise übereignete (vgl. S. 6 LGU), hat es die Beweislast fehlerhaft beurteilt.

Randnummer 15

Zu Unrecht hat es die allgemeine Rechtsfortdauervermutung für das Eigentum angewandt und in Verkennung der Vorschrift des § 1006 Abs. 1 BGB die besitzende Beklagte für den Nachweis ihres Eigentums als beweisbelastet erachtet. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Kläger ursprünglich Eigentümer aller herausverlangten Sachen war. Ebenso unstreitig ist aber, dass die Beklagte nun deren Alleinbesitzerin ist.

Randnummer 16

Im Rahmen einer Klage nach § 985 BGB kommt, wenn dem Kläger die Sache nicht unstreitig abhanden gekommen ist und bei Besitzbegründung nicht unstreitig Fremdbesitz vorlag, dem besitzenden Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugute. So liegt es hier; die Beklagte räumt weder ein Abhandenkommen ein noch die ursprüngliche Begründung von Fremdbesitz. Auch soweit sich der Besitzer auf einen schenkweisen Eigentumserwerb beruft, gilt die gesetzliche Vermutung.

b)

Randnummer 18

Der Kläger hat diese gesetzliche Vermutung nicht zur Überzeugung des Senats widerlegen können.

Randnummer 19

Ob die Vermutung widerlegt ist, bestimmt sich nach einer im Rahmen des § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung (BGH, NJW 2005, 359, 363).

Randnummer 20

Dabei obliegt die Widerlegung der Vermutung einem Kläger unabhängig davon, ob der Beklagte eine bestimmte Behauptung über seinen Eigentumserwerb aufstellt. Auch wenn der Beklagte seinen angeblichen Erwerb darauf stützt, dass er die Sache vom Kläger geschenkt erhalten habe, ändert sich an der Beweislast des Klägers nichts (BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 12).

Randnummer 21

Dem Herausgabekläger wird die Widerlegung der Vermutung zwar erleichtert, wenn der Beklagte - wie hier - selbst bestimmte Behauptungen über seinen Erwerb aufstellt. Auch in diesem Fall beschränkt sich die Beweisführung aber nicht auf deren Widerlegung (BGH, NJW-RR 2017, 1097 Rn. 20; Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1006 Rn. 7). Nach dem Gesetz ist zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen (§ 292 ZPO). Nur in diesem Rahmen kann, wenn der behauptete Erwerbsgrund widerlegt wird, die Rechtsvermutung insoweit als entkräftet angesehen werden, als das Eigentum des Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheint als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers, ohne dass indes alle denkbaren Erwerbstatbestände widerlegt sind (BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 36).

Randnummer 22

Danach ist hier die für das Eigentum der Beklagten sprechende Vermutung ungeachtet des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht widerlegt und weitere taugliche Beweismittel fehlen:

Randnummer 23

Der Sachverhalt bleibt insgesamt nebulös. Die ersichtlich im Rahmen der Trennung der Parteien verfasste Vereinbarung vom 23.12.2022 (Anlage B 1, Bl. 50 f. LGA) erscheint hinsichtlich der Frage einer Schenkung der Uhr kaum aussagekräftig, da sie darin überhaupt nicht erwähnt wird. Aus Sicht der Beklagten mag zwar eine abschließende Regelung gewollt gewesen sein, es ist aber nicht auszuschließen, dass Aspekte, insbesondere solche, die für den Kläger erheblich waren, ungeregelt blieben. Die Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin V., die als Tochter der Beklagten ohnehin ein Näheverhältnis zu dieser aufweist, waren, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, wenig überzeugend. Deren auf den Kern der Beweisfrage begrenzt erscheinende Aussage, sie sei oft mitgefahren und der Kläger habe die Uhr der Beklagten mit dem Bemerken übergeben, er schenke sie ihr, damit sie auch so eine Uhr habe (Bl. 146 f. LGA), bleibt gänzlich detailarm und wirkt wenig plastisch, obschon einem derartigen Schenkungsvorgang einer Luxusuhr ein sehr viel höherer Aufmerksamkeitswert zukommen müsste als etwa sonstige alltäglichen Gespräche. Schließlich passt die vorgelegte Rechnung, die erst vom 03.06.2022 datiert (Bl. 253 LGA), nicht zum konkret vorgetragenen, früheren Schenkungsdatum. Dies macht indes einen anderen Erwerbstatbestand nach den besonderen Umständen des Falls nicht unwahrscheinlich. So ist das Tragen von Uhren im „Partner-Look“ hinsichtlich der Eigentumsfrage zwar letztlich unergiebig, weist aber eher auf eine Schenkung an die Beklagte hin. Vor allem weist die Korrespondenz im Zuge des beabsichtigten Verkaufs der Uhr deutlich in diese Richtung: Wenngleich sich die Bitte der Beklagten um Herausgabe des Zertifikats (Anlagen B 6, Bl. 145 LGA) nicht erschließt, wenn ihr dieses - so ihr Vorbringen - schon mit der Übereignung übergeben worden war, so ergibt insbesondere die Frage des Klägers nach dem Verkaufspreis (Anlage B 7, Bl. 146 LGA) keinerlei Sinn, wenn er selbst noch Eigentümer der Uhr war. Dass er seine Uhr in dieser Weise „zurückerwerben“ wollte, ohne auf sein fortbestehendes Eigentum auch nur ansatzweise einzugehen, erscheint wenig lebensnah und schließt es aus, das Eigentum des Klägers vorliegend als wahrscheinlicher als das der Beklagten anzusehen.

Randnummer 24

Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht veranlasst. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats, das Landgericht habe die Beweislast fehlerhaft beurteilt, zu Unrecht die allgemeine Rechtsfortdauervermutung angewandt und in Verkennung der Vorschrift des § 1006 Abs. 1 BGB die besitzende Beklagte für den Nachweis ihres Eigentums als beweisbelastet erachtet, diesen Nachweis habe hingegen der Kläger zu führen und taugliche Beweisantritte hierzu fehlten (Bl. 215 LGA), keinen erheblichen Vortrag oder Beweisantritt gehalten. Auch eine Inaugenscheinnahme der Uhr böte ersichtlich keinerlei Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Eigentumslage.

4.

Randnummer 26

Auch hinsichtlich des herausverlangten K.-Tablets gilt die Vermutung des 1006 Abs. 1 BGB (s.o.).

5.

Randnummer 28

Hinsichtlich des I.-Kontaktgrills besteht ebenfalls kein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB.

Randnummer 29

Insoweit gilt 1006 Abs. 1 BGB zwar nur eingeschränkt. Insoweit ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien, dass die Beklagte bis zum Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung zunächst nur dessen Mitbesitzerin war. Denn anders als bei Uhr und Tablet wurde der Grill als Haushaltsgegenstand ersichtlich gemeinsam genutzt. Wenn dann ein Partner im alleinigen Besitz von früher gemeinsam genutzten Gegenständen verbleibt, findet § 1006 BGB keine Anwendung; der nunmehrige Alleinbesitzer wird nicht als Eigentümer vermutet, weil die Erlangung des Besitzes ihren Umständen nach gerade nicht auf gleichzeitigen Eigentumserwerb hindeutet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2003, 529, 530).

Randnummer 30

Auch wenn für ersichtlich gemeinsam genutzte Haushaltsgegenstände wie einen Grill stattdessen Mitbesitz und damit Miteigentum vermutet wird, scheidet aber eine Herausgabeklage ebenfalls, denn ein Miteigentümer kann die Einräumung von Alleinbesitz nicht verlangen (OLG G., MDR 1999, 233, 234).

6.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Randnummer 33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Randnummer 34

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision.

7.

Randnummer 36

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2026 bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung.

Randnummer 37

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- €

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Köln in 11 U 133/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten