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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2026 – 5 UFH 2/26

Ausübung der Persönlichkeitsrechte eines Kindes als Teilbereich der elterlichen Sorge
Spruchkörper
5. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0728.5UFH2.26.00
Normenkette
§ 1666 BGB, Art. 2 GG, Art. 6 GG

Leitsatz

1. Eine öffentliche Berichterstattung über den Gesundheitszustand einer Jugendlichen kann eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und eine Kindeswohlgefährdung begründen.

2. In einem solchen Fall kann im Einzelfall aus der elterlichen Sorge der Teilbereich Ausübung der Persönlichkeitsrechte für das Kind im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über seinen Gesundheitszustand und der gerichtlichen Vertretung insoweit entzogen werden.

Tenor

1. In Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Familiengericht Z vom 28.07.2025 (53 F 2780/24) und der einstweiligen Anordnung des Senats vom 26.05.2026 (5 UFH 2/26) wird den Eltern vorläufig die elterliche Sorge der Tochter X, geboren am xx.xx.2010, auch im Teilbereich Ausübung der Persönlichkeitsrechte für die Tochter im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand und der gerichtlichen Vertretung insoweit entzogen.

Zum vorläufigen Ergänzungspfleger wird das Landratsamt H bestellt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beteiligten tragen die außergerichtlich entstandenen Kosten jeweils selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Jugendamt regt den Entzug von weiteren Teilen des Sorgerechts der Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung an.

Randnummer 2

X, geboren am xx.xx.2010, ist die Tochter der ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigten Eheleute … (im Folgenden: Vater und Mutter).

Randnummer 3

Seit November 2022 wurde X aufgrund ihres massiven Untergewichts wiederholt stationär in psychiatrische Kliniken aufgenommen. Im Zeitraum vom xx.xx. bis zum xx.xx.2022 befand sich X stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Y (53 F 2780/24, As. 123). Die zu diesem Zeitpunkt 12-Jährige wog bei Aufnahme 27,9 kg bei einer Größe von … m. Da keine Anhaltspunkte für somatische Ursachen gefunden wurden, ging die Klinik aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht am ehesten von einer beginnenden Essstörung im Sinne einer Anorexia nervosa aus. Die Eltern sind hingegen überzeugt, dass eine somatische Ursache vorliegen muss. Auf Wunsch der Eltern wurde X mit einem Gewicht von 30,1 kg entlassen.

Randnummer 4

Bei einer Untersuchung beim C wurde ihr Gewicht am xx.07.2024 mit 35,8 kg festgestellt. Am xx.08.2024 wog sie 34 kg (BMI 12,5, vitalgefährdendes Untergewicht). Am xx.08.2024 wurde nach Angabe der Ärzte mit der Mutter eine stationäre Aufnahme von X für den xx.09.2024 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der B aufgrund der vitalen Gefährdung vereinbart. Die Eltern kamen dieser Vereinbarung nicht nach, sondern fuhren mit X in einen Wanderurlaub.

Randnummer 5

Am xx.09.2024 regte das Jugendamt beim Amtsgericht Z den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge im Wege einer einstweiligen Anordnung an (53 F 2407/24). In der Folge veranlassten die Eltern die Aufnahme der Tochter in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der B. Am xx.10.2024 brachen die Eltern die Behandlung ab, da ab dem xx.10.2024 die Ernährung der Betroffenen durch eine Magensonde erfolgt sei. Zudem sei die Gabe eines spannungslösenden Medikaments (Pipamperon) angekündigt worden. Die Eltern waren mit dieser Medikation nicht einverstanden.

Randnummer 6

Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am xx.10.2024 stimmten die Eltern zu, die Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Y behandeln zu lassen und die Behandlung nicht gegen den ärztlichen Rat abzubrechen. Zudem erklärten die Eltern, der Sondierung zuzustimmen, sollte diese durch die Klinik für erforderlich gehalten werden. Am 28.10.2024 (53 F 2407/24, As. 121) beendete das Amtsgericht das einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Beschluss, dass keine vorläufigen sorgerechtlichen Maßnahmen veranlasst seien.

Randnummer 7

Am 29.10.2024 leitete das Amtsgericht das sorgerechtliche Hauptsacheverfahren 53 F 2780/24 ein.

Randnummer 8

Am xx.11.2024 wurde X stationär in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Y aufgenommen. Im Februar 2025 teilten die behandelnden Ärzte mit, dass Xs Gewicht bei einer täglichen Kalorienzufuhr von 4.000 kcal zunächst auf 39 kg gestiegen, sodann aber wieder auf 37 kg gesunken sei. Die Klinik schlug eine Entlassung der Betroffenen in den elterlichen Haushalt vor, wobei bei einer weiteren Gewichtsabnahme auf unter 36 kg eine Wiederaufnahme erfolgen sollte. Auch nach der umfassenden Diagnostik in der Z konnten keine Anzeichen für eine körperliche Ursache des Untergewichts gefunden werden. Es lagen keine Anzeichen für eine schlechte Kalorienaufnahme vor. Die fehlende Gewichtszunahme trotz der hohen Kalorienzufuhr könne nach Angaben der Klinik nur auf übermäßiger Bewegung und/oder Erbrechen beruhen. Dies habe bei Untersuchungen weder festgestellt noch ausgeschlossen werden können. Da keine 1:1-Überwachung stattgefunden habe, könnten auch aus der Beobachtung der Jugendlichen keine Rückschlüsse gezogen werden.

Randnummer 9

Zugleich wandte sich der Vater Anfang Januar 2025 an die K Zeitung und sprach von Zwangseinweisung und Freiheitsberaubung der Tochter auf Druck von Gericht und Jugendamt (53 F 2780/24, As. 9). Die K Zeitung wandte sich in der Folge an das Jugendamt mit der Bitte um Stellungnahme. Das Jugendamt gab keine Stellungnahme ab.

Randnummer 10

Seit dem xx.02.2025 wurde X wieder im Haushalt der Eltern betreut. Die Eltern zogen eine zunächst an das Jugendamt erteilte Schweigepflichtsentbindung zurück und erklärten, mit dem Jugendamt nicht länger kommunizieren zu wollen. Nachdem X in den folgenden Wochen im elterlichen Haushalt an Gewicht verlor (xx.05.2025: 36,3 kg), veranlassten die Eltern die Aufnahme der Tochter in die S-Klinik (Privatstation für Essstörungen).

Randnummer 11

Auch in der S-Klinik wurden keine Anhaltspunkte für eine körperliche Ursache des Untergewichts gefunden, sodass auch dort die Diagnose Anorexie gestellt wurde. X zeige bestimmte Verhaltensweisen (selektives Essen bestimmter Nahrungsmittelgruppen), die auf eine Anorexie hindeuten. Auch habe eine Messung des Bewegungsverhaltens ergeben, dass X sich deutlich mehr als empfohlen bewege. Eine von den Eltern gewünschte 24-Stunden-Überwachung, um den Vorwurf des Erbrechens oder der übermäßigen Bewegung zu entkräften, konnte durch die Klinik nicht umgesetzt werden. Am xx.07.2025 wurde X auf den dringenden Wunsch der Eltern mit einem Gewicht von 35,6 kg entlassen.

Randnummer 12

Mit Beschluss vom 28.07.2025 entzog das Amtsgericht Z den Eltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und dem Recht auf Antragstellung nach SGB VIII. Es richtete eine Ergänzungspflegschaft ein. Die Auswahl des Ergänzungspflegers erfolgte im separaten Verfahren 701 F 1944/25. Nachdem zunächst eine Vereinspflegschaft angeordnet wurde, ist seit dem 20.11.2025 nach einem Wechsel das Jugendamt Ergänzungspfleger.

Randnummer 13

Die Eltern legten gegen den Beschluss Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 UF 160/25 geführt. Die Eltern legten hierbei eine Bescheinigung von „ONKO-BRAIN“, einem „Fachlabor für immunologisch-onkologische Untersuchungen“ aus Stuttgart, vom xx.08.2025 vor, nach der bei X eine „DNS-Schädigung“ von 80 % vorliege und Hinweise auf Post-Covid vorlägen.

Randnummer 14

Mit Beweisbeschluss vom xx.12.2025 gab das Beschwerdegericht ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Diagnostik und der erforderlichen weiteren Behandlung in Auftrag.

Randnummer 15

X lebte seit der Entlassung aus der S-Klinik wieder im Haushalt der Eltern. Am xx.11.2025 und xx.11.2025 stellten die Eltern X im Wege von Videotelefonaten bei der Long-COVID-Sprechstunde der Y vor. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (wobei die Eltern die Arztbriefe der Klinikaufenthalte in der B, der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Y und der S nicht vorlegten) führt der Arztbrief vom xx.12.2026 aus, in der Zusammenschau der Befunde sei ein Beginn der gastrointestinalen Symptomatik nach einer Covid-Infektion möglich. Jedoch sei die persistierende fehlende Gewichtszunahme bei anamnestisch regelrechter Kalorienaufnahme nicht vollständig im Rahmen eines Post-Covid-Syndroms zu erklären. Außerdem lägen Symptome, die häufig mit einer postinfektiösen Erkrankung einhergehen, wie z.B. Fatigue, PEM, Schlafstörung oder POTS anamnestisch nicht vor (I, 22).

Randnummer 16

Der erste persönliche Kontakt der Ergänzungspflegerin mit X fand am 08.05.2026 statt (5 UFH 2/26, Schriftsatz RA v. 17.06.2026, Seite 3).

Randnummer 17

Am 12.05.2026 brachten die Eltern X wegen akuter Gewichtsabnahme in die Y. Hierbei beabsichtigten sie zunächst nur eine weitere Abklärung. Auf Veranlassung der Oberärztin Dr. T wurde die Betroffene stationär aufgenommen. Das Gewicht von X lag am 13.05.2026 bei 30,25 kg. Mit Schriftsatz von 15.05.2026 beantragte die Ergänzungspflegerin die freiheitsentziehende Unterbringung (53 F 1287/26).

Randnummer 18

Vor dem Beginn der Kindesanhörung am 17.05.2026 in der Kinderklinik Y traf die Amtsrichterin mit dem Vater zusammen, der sich bei X aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater noch keine Kenntnis vom Antrag auf freiheitsentziehende Unterbringung und reagierte hierauf in Anwesenheit der Tochter extrem ungehalten. Nach Angaben der Amtsrichterin habe er verschiedene Vorwürfe, insbesondere der Kindeswohlgefährdung, geäußert. Der Vater habe der Amtsrichterin das Smartphone gezeigt, auf dem erkennbar die Plattform Instagram geöffnet gewesen sei und habe erklärt, „das hier“ zu posten. Er habe mehrere tausend Follower (I, 90). Im Rahmen der Amtsermittlung stellte die Amtsrichterin im Nachgang fest, dass es sich bei dem öffentlichen Post des Vaters um abfotografierte ärztliche Unterlagen handelt, über die er Textblöcke gelegte hatte (I, 93). Ein Textblock lautet: „Y – gekommen wegen Hilfe und das Gegenteil passiert! – ist ja Wochenende! Gewicht von über 31 kg auf 28 kg in drei Tagen !!! Das nenne ich unterlassene Hilfeleistung und Kindeswohlgefährdung!!!“.

Randnummer 19

Nachdem der Vater zudem ankündigte, X aus der Klinik zu holen, damit die Behandlung abzubrechen und mit der Tochter ins Ausland verreisen zu wollen, beantragte die Ergänzungspflegerin mit Schreiben vom 13.05.2026 beim Oberlandesgericht den vorläufigen Erlass einer Grenzsperre. Das Verfahren wurde durch das Oberlandesgericht unter dem hiesigen Aktenzeichen behandelt. Mit Beschluss vom 26.05.2026 erließ der Senat die beantragte vorläufige Grenzsperre.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 19.05.2026 genehmigte das Familiengericht Z im Wege der einstweiligen Anordnung die freiheitsentziehende Unterbringung bis einschließlich 30.06.2026 (53 F 1287/26).

Randnummer 21

Die Eltern legten gegen die vorläufige Unterbringung Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren 5 UF 120/26 erledigte sich durch Zeitablauf, da ein Anhörungstermin aufgrund eines Verlegungsantrags nicht vor Ablauf der Befristung durchgeführt werden konnte.

Randnummer 22

Das Amtsgericht Z verlängerte die Unterbringung durch weiteren Beschluss bis zum 11.08.2026. X befindet sich aktuell in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Y.

Randnummer 23

Mit Schriftsatz vom 09.06.2026 regte das Jugendamt an, den Eltern vorläufig „die vollständige Personensorge, hilfsweise die Persönlichkeitsrechte, für X zu entziehen und auf die Ergänzungspflegschaft zu übertragen“. Mit E-Mail vom 21.04.2026 habe sich eine Journalistin der K Zeitung erneut an das Jugendamt gewandt. Die Eltern hätten die Zeitung kontaktiert und über den Entzug des Sorgerechts berichtet. Zudem sei der Journalistin bekannt, dass sich ein Mitarbeiter des Jugendamts mit Unterlassungsansprüchen gegen Vorwürfe der Eltern wehre.

Randnummer 24

Auf eine Antwort des Jugendamts, dass über den laufenden Fall keine Stellungnahme abgegeben werden könne, nahm die Journalistin nochmals mit E-Mail vom 26.05.2026 Bezug. Ihr sei nun bekannt, dass X aufgrund gerichtlicher Anordnung geschlossen untergebracht worden sei. Die Eltern hätten an einer Behandlung im Krankenhaus festhalten wollen und würden nunmehr starke Vorwürfe gegen das Landratsamt erheben, zum Beispiel, dass die Ergänzungspflegerin erst nach sechs Monaten Kontakt zu X aufgenommen habe. Die Journalistin beabsichtige, über den Fall zu berichten.

Randnummer 25

Das Jugendamt sieht die Berichterstattung im Hinblick auf Xs Persönlichkeitsrechte kritisch. Die Eltern hätten die negativen Auswirkungen auf Xs Entwicklung, wenn sensible Gesundheitsdaten und Informationen öffentlich werden, nicht im Blick. Der Vater nutze bereits einen sehr weiten E-Mail-Verteiler in seinen Nachrichten an das Jugendamt (bis hin zum Ministerpräsidenten), in denen er detailliert über die Gesundheit und Versorgungssituation von X berichte. Es bestehe keine Kontrolle darüber, wer von den sensiblen Persönlichkeitsdaten von X erfahre. Durch eine Berichterstattung in der K Zeitung würde eine breite Öffentlichkeit über sensible Daten von X informiert werden. Da die Zeitung auch digital verfügbar sei, könne der Inhalt auch Jahre später abgerufen werden. Dies scheine den Eltern nicht bewusst zu sein. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass X dies selbst überschauen und entsprechend einwilligen könne. Durch eine Medienberichterstattung sei zu befürchten, dass X in ihrem Umgang mit Gleichaltrigen und ihrer Interaktion zumindest für viele Jahre belastet sei. Dies gelte, auch wenn die K Zeitung anonymisiert berichte, weil Personen aus Xs Umfeld (z.B. Klassenkameraden) trotzdem auf die individuelle Person von X schließen könnten. Die Eltern seien nicht in der Lage, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen und X in erforderlicher Weise zu schützen. Zum Schutz benötige X daher eine neutrale Person. Da die K Zeitung zeitnah berichten wolle, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

Randnummer 26

Die Eltern treten dem Antrag entgegen. Sie seien aus Art. 6 GG befugt, Kontakt zur Presse aufzunehmen, müssten hierbei aber die Persönlichkeitsrechte ihrer Tochter wahren. Eine aus Sicht des Jugendamts unliebsame Berichterstattung zu verhindern, könne den Antrag auf teilweisen Sorgerechtsentzug nicht stützen. Zudem fehle es nicht an dem Willen der Eltern, Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden. Dies zeige sich durch die stetige eigeninitiierte medizinische Versorgung der Tochter. Zudem hätten die Eltern zugesichert, dass eine Berichterstattung, sollte sie erfolgen, die Identifizierbarkeit ihrer Tochter ausschließen würde, und bekräftigt, sachlich und wahrheitsgemäß zu kommunizieren, um die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu schützen. Die Eltern seien bereit, gerichtliche Hinweise zur Kommunikation mit den Medien einzuhalten und die ärztlich gebotenen Maßnahmen in Abstimmung mit den Behandlern mitzutragen.

Randnummer 27

Im Verfahren 5 UF 120/26 betreffend die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung wandte sich der Vater am 17.06.2026 telefonisch an den Vorsitzenden des Senats, um zu erfragen, was nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach dem 30.06.2026 geschehen werde. Er kündigte aufgebracht an, am 30.06.2026 mit Unterstützung der Presse, der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei in der Y Klinik erscheinen zu wollen, um die Behandlung von X zu beenden und sie mit in den elterlichen Haushalt zu nehmen.

Randnummer 28

Mit Beschluss vom 23.06.2026 hat der Senat der Betroffenen einen Verfahrensbeistand bestellt. Dieser teilte mit, der Vater habe nunmehr in einem Podcast „seine Geschichte“ veröffentlicht.

Randnummer 29

Über den Podcast „V“, der auf zwei großen Streaming-Platformen verfügbar ist, sind seit dem 23.06. und 28.06.2026 zwei Folgen verfügbar unter dem Titel „…“ und „… Teil 2“. Der Podcast enthält weder den Klarnamen des Kindes noch Orts- oder Regionalbezeichnungen.

Randnummer 30

Das Sachverständigengutachten im Hauptsacheverfahren ist am 27.07.2026 eingegangen. Der Sachverständige geht von einer Essstörung bei X aus.

Randnummer 31

Der Senat hat die Akten 5 UF 160/25, 53 F 2780/24, 5 UF 120/26 und 53 F 1287/26 beigezogen.

Randnummer 32

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 33

Den Eltern ist die elterliche Sorge auch im Teilbereich Ausübung der Persönlichkeitsrechte der Tochter im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand sowie die gerichtliche Vertretung insoweit vorläufig zu entziehen.

Randnummer 34

1. Der Senat ist für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG zuständig. Ein Hauptsacheverfahren zum elterlichen Sorgerecht ist im Beschwerdeverfahren vor dem Senat anhängig (5 UF 160/25).

Randnummer 35

Nachdem auf den Antrag der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2026, eine Grenzsperre für X einzurichten, das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge eingeleitet wurde, das noch nicht abgeschlossen ist, ist auch die hier verfahrensgegenständliche Anregung des Jugendamts vom 09.06.2026 unter diesem Aktenzeichen zu führen. Die einstweilige Anordnung vom 26.05.2026 ist gemäß § 54 Abs. 1 FamFG entsprechend zu ergänzen.

Randnummer 36

2. Der vorläufige Teilentzug der elterlichen Sorge folgt aus § 1666 Abs. 1, 3 BGB und tritt neben den teilweisen Sorgerechtsentzug im Hauptsacheverfahren 5 UF 160/25 und die verhängte Grenzsperre im vorliegenden Verfahren. Das Wohl von X ist durch die von den Eltern veranlasste mediale Berichterstattung gefährdet.

Randnummer 37

a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseinritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2019, 598, juris Rn. 18).

Randnummer 38

Da in das nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG FamRZ 2021, 104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

Randnummer 39

Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die auch teilweise Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (vgl. BGH vom 06.02.2019 XII ZB 408/18, juris Rn. 33; BVerfG vom 21.09.2020 1 BvR 528/19, juris Rn. 31).

Randnummer 40

Die im Rahmen von § 1666 BGB besonders zu prüfende Verhältnismäßigkeit erfordert, dass von mehreren denkbaren Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nur diejenige erforderlich ist, die die geringste Beeinträchtigung der Beteiligten mit sich bringt (OLG Schleswig-Holstein vom 16.04.2019 10 UF 13/19, juris Rn. 15). Sollen Teile der elterlichen Sorge entzogen werden, so sind diese möglichst genau zu beschreiben, damit bestimmbar bleibt, wer das Kind in welchen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich vertritt und ihm und Dritten gegenüber verbindlich bestimmen darf (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Burghart, a.a.O., Stand 01.04.2026, § 1666 Rn. 125).

Randnummer 41

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein derartiges Regelungsbedürfnis ist anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen zu wahren (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 49 FamFG Rn. 8).

Randnummer 42

b) Nach diesen Maßstäben ist den Eltern ergänzend die elterliche Sorge im aus dem Tenor ersichtlichen Umgang vorläufig zu entziehen.

Randnummer 43

aa) Die von den Eltern veranlasste mediale Berichterstattung über den Gesundheitszustand der Tochter gefährdet X in ihrem Wohl.

Randnummer 44

(1) Kinder haben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern oder Sorgeberechtigten ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Kinder, denen die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfG vom 05.11.1980 1 BvR 349/80, juris Rn. 20; zuletzt BVerfG vom 05.09.2022 1 BvR 65/22, juris Rn. 17). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfG vom 05.09.2022 1 BvR 65/22, juris Rn. 17; BVerfG vom 19.11.2021 1 BvR 971/21, juris Rn. 45; OLG Köln vom 22.12.2022 II-14 UF 180/22, juris Rn. 27).

Randnummer 45

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt nicht fest. Sie muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beteiligten schutzwürdigen Interessen jeweils neu bestimmt werden (BGH vom 09.12.2003 VI ZR 373/02, juris Rn. 20). Das Elternrecht wirkt auch verpflichtend (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Es ist ein Recht im Interesse des Kindes zum Schutz des Kindes (Leibholz/Rinck/Burghard, GG, 90. Lieferung, 8/2023, Art. 6 Rn. 573). Über die uneigennützige und verantwortungsbewusste Ausübung dieser Pflicht wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Art. 2 Satz 2 GG). Ausprägung des staatlichen Wächteramts sind die gesetzlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB (siehe OLG Brandenburg vom 17.02.2000 10 UF 45/99, juris Rn. 15; OLG Saarbrücken vom 19.10.2009 6 UF 48/09, juris Rn. 42; OLG Sachsen-Anhalt vom 12.09.2013 1 U 7/12, juris Rn. 9; Jauernig/Budzikiewicz, BGB, 19. Auflage 2023, §§ 1666 ff. Rn. 1).

(2)

Randnummer 46

(a) Die Eingriffsschwelle in das Rahmenrecht ist bei der zu befürchtenden Berichterstattung erreicht.

Randnummer 47

Die Berichterstattung der Eltern über X ist nicht auf einen Randbereich der Persönlichkeit des Kindes, wie etwa bei einer Freizeitaktivität, begrenzt, sondern richtet sich auf den lebensgefährdenden Zustand, in dem sich X befindet. Hierbei werden Einzelheiten geschildert, etwa die konkrete Angabe des Gewichts, die Dauer der Erkrankung, die konkrete Kalorienzufuhr, die X über eine gewisse Zeit erhielt. Nach den Angaben des Jugendamts sendet der Vater E-Mails mit detaillierten Angaben an einen weiten E-Mail-Verteiler, sodass nicht überblickt werden kann, welcher Personenkreis die Informationen erhält. Die Erkrankung von X nimmt zudem ihren Alltag vollständig ein, in den letzten vier Jahren wurde sie immer wieder stationär behandelt. Nunmehr befindet sie sich seit knapp zwei Monaten in einer geschlossenen Unterbringung. Die Weitergabe der Informationen an die Medien und damit die Öffentlichkeit greift in das Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt, auch wenn die Presse aus presserechtlichen Gründen und die Eltern ausweislich des Podcasts darauf achten, nicht den Namen von X oder ähnliche eindeutig zuordenbare Daten zu nennen. Denn auf die Identität von X könnte auch aus den Umständen in einer Gesamtschau geschlossen werden. Zudem hat der Vater im E-Mail-Verteiler diese Vorsicht nicht gewahrt, sodass insoweit ein Risiko verbleibt.

Randnummer 48

Dieser Eingriff stellt eine Kindeswohlgefährdung dar, weil zu befürchten ist, dass das entferntere Umfeld von X Einzelheiten zu ihrer Erkrankung und zum Behandlungsablauf erfährt und diese damit zukünftig konfrontiert. Eine weitere gesunde Entwicklung von X kann dadurch gestört werden. Während andere Jugendliche im selben Alter die Sicherheit haben, dass Gesundheitsinformationen ohne ihr Zutun nicht bekannt werden, wären diese über X allgemein bekannt. Eine ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit wäre in der Folge beeinträchtigt.

Randnummer 49

Dass eine entsprechend konkrete Weitergabe von Gesundheitsdaten über X bereits erfolgt ist, ist der Anfrage durch die K Zeitung, dem Post des Vaters vom 17.05.2026, den E-Mails mit umfangreichem Verteiler sowie dem Inhalt des Podcasts zu entnehmen. Zudem hat der Vater auch Arztberichte auf seinem Instagram-Account eingestellt. Diese sind zwar teilweise durch vom Vater erstellte Textblöcke überdeckt, zumindest einzelne Werte können dem Post jedoch entnommen werden.

Randnummer 50

Zumindest den Personen aus dem E-Mail-Verteiler des Vaters sowie der Journalistin der K Zeitung sind der Name und der Wohnort von X bekannt.

Randnummer 51

(b) Demgegenüber haben die Eltern aus ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht sowie ihrem Elternrecht gemäß Art. 6 GG (siehe BGH vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 19) ein eigenes Interesse, über den Gesundheitszustand ihrer Tochter sowie einer von ihnen unterstellten Fehlbehandlung zu berichten. Die Eltern sind mit dem Behandlungsansatz der Ärzte, mit der Diagnose und mit der Handlungsweise des Jugendamts nicht einverstanden. Sie gehen davon aus, im Interesse von X zu handeln.

Randnummer 52

(c) Der Ausgleich gegenläufiger Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz führt vorliegend zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts von X.

Randnummer 53

Die Abwägung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen führt im Wege einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung dazu, dass auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Eltern der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und damit die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung von X höher zu bewerten ist.

Randnummer 54

Hierbei ist berücksichtigt, dass die Medienberichterstattung keine einmalige Darstellung der Sicht der Eltern herbeiführt, sondern vielmehr den Gesundheitszustand von X langfristig abrufbar und dauerhaft verfügbar macht. Die Einzelheiten zu Xs Erkrankung und der Behandlungsverlauf sind in diesem Fall im Internet auffindbar und können auch noch viele Jahre später mit X in Zusammenhang gebracht werden. Die Auswirkung auf das weitere Leben von X kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden. Diese Langzeitfolgen sind so erheblich, dass sie die schutzwürdigen Interessen der Eltern an der Berichterstattung überwiegen. Dem steht nach dem oben Ausgeführten nicht entgegen, dass die Berichterstattung in der K Zeitung und bisher in einem Podcast anonymisiert erfolgt ist.

Randnummer 55

Die Prüfung, ob eine Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte von X verletzt, muss anhand der jeweiligen Berichterstattung konkret erfolgen. Es kann hierbei dahinstehen, ob in der bislang erfolgten Berichterstattung (Podcast, Posts durch die Eltern) bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung herbeigeführt haben und damit eine Kindeswohlgefährdung eingetreten ist. Denn es steht zu erwarten, dass die Eltern auch im weiteren Verlauf über ihre Tochter und deren persönliche Entwicklung und den Gesundheitszustand berichten werden. Hierbei ist aufgrund der Entwicklung zu befürchten, dass die Eltern weitere Details und Hintergründe nennen werden, die in der Gesamtheit der Berichterstattung eine Individualisierung von X zulassen. Angesichts der Vehemenz, mit der die Eltern ihre Sicht der Dinge vertreten, und da eine Auseinandersetzung mit anderen Sichtweisen nicht erkennbar stattfindet, schätzt der Senat das Risiko, dass im weiteren Verlauf weitere Informationen veröffentlicht werden, als hoch ein. Im E-Mail-Verteiler ist eine Verbreitung von Informationen bereits erfolgt. Somit liegt die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung vor.

Randnummer 56

(d) Daraus, dass X selbst die Berichterstattung wünscht oder zumindest ihren Eltern darin vertraut, dass diese in ihrem Sinne handeln, ergibt sich nichts anderes. Zwar folgt aus § 1626 Abs. 2 BGB, dass Kinder mit zunehmendem Alter zur Eigenständigkeit erzogen werden sollen und somit in bestimmten Bereichen der sachliche Anwendungsbereich der elterlichen Sorge einschränkt wird. Das Kind ist in diesen Bereichen sodann eigenständig entscheidungsbefugt (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Amend-Traut/Bongartz, BeckOGK zum BGB, Stand 01.05.2026, § 1626 Rn. 112). Aufgrund der erheblichen, kräftezehrenden Erkrankung der Tochter, unter der sie bereits seit dem 12. Lebensjahr leidet, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass X eine entsprechende Eigenständigkeit bereits erwerben konnte und in der Lage ist, eine eigene fundierte Entscheidung über die Medienberichterstattung zu treffen.

Randnummer 57

(e) Die oben genannten Ausführungen gelten für das Interesse der Eltern, eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand von X zu bewirken. Sie gelten nicht für das Interesse der Eltern, eine eventuelle medizinische Fehlbehandlung durch Kliniken oder mangelhafte Fallbearbeitung durch das Jugendamt zu beanstanden. Zu solchen Beanstandungen bleiben die Eltern berechtigt, soweit sie damit nicht die Persönlichkeitsrechte von X verletzen.

Randnummer 58

bb) Die Eltern sind nicht in der Lage, diese Kindeswohlgefährdung von X abzuwenden. Vielmehr sind die Eltern überzeugt, durch die Berichterstattung im Sinne ihrer Tochter zu handeln.

Randnummer 59

Ob die Eltern entsprechend ihres Vortrags hinsichtlich Xs Erkrankung alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen getroffen haben, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Gefahr für das Kindeswohl geht vorliegend nur mittelbar von Xs Gesundheitszustand aus. Sie besteht vielmehr in der medialen Berichterstattung, die dauerhaft über das Internet abrufbar sein wird.

Randnummer 60

cc) Der Entzug der elterlichen Sorge im Teilbereich Ausübung der Persönlichkeitsrechte für die Tochter im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand und der gerichtlichen Vertretung insoweit ist möglich.

Randnummer 61

Grundsätzlich besteht keinerlei Begrenzung der Aufteilung der Sorge (MünchKomm/Hennemann, BGB, 9. Auflage 2024, § 1671 Rn. 20). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Aufgabe oder kleinteilige Zersplitterung der von Rechtsprechung und Kommentarliteratur inhaltlich mittlerweile weitestgehend präzisierten Sorgebereiche zu erheblichen praktischen Problemen wie etwa Abgrenzungsschwierigkeiten im Rechtsverkehr bei der Berufung eines Elternteils auf die alleinige elterliche Sorge oder auch einem unter Umständen aufgeblähten Begründungsaufwand bei Beteiligten und Gerichten führen könnte (OLG Karlsruhe vom 28.11.2025 2 UF 112/25, juris Rn. 61). Die elterliche Sorge kann daher nur in sinnvoll auszuübende Teilbereiche geteilt werden, deren Reichweite während der Ausübung möglichst klar begrenzt werden kann.

Randnummer 62

Ist in einem Einzelfall wie vorliegend aufgrund eines ungewöhnlichen Medieninteresses oder einer besonders gelagerten auseinanderfallenden Interessenlage zwischen Kind, den Eltern und dem weiteren Umfeld gesondert auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu schauen, da bei deren Verletzung eine Kindeswohlgefährdung droht, ist der Teilbereich der Ausübung der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung und der gerichtlichen Vertretung insoweit aus dem Sorgerecht herauszulösen. Dieser Teilbereich ist zudem ausreichend umgrenzt und einer gezielten Ausübung sowie Entscheidungsfindung zugänglich.

Randnummer 63

dd) Ein solcher Entzug ist verhältnismäßig.

Randnummer 64

(1) Der Entzug des genannten Teilbereichs ist geeignet, die Persönlichkeitsrechte von X während der medialen Berichterstattung zu schützen. Er versetzt die Ergänzungspflegerin in die Lage, die Persönlichkeitsrechte von X notfalls auch gegen die Eltern durchzusetzen.

Randnummer 65

(2) Im Übrigen ist der aus dem Tenor ersichtliche Entzug auch erforderlich, da geringere Mittel nicht in Betracht kommen.

Randnummer 66

(a) Auflagen/Gebote gemäß § 1666 Abs. 3 BGB sind vorliegend als mildere Mittel nicht geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Randnummer 67

Es ist nicht zu erwarten, dass solche durch die Eltern eingehalten werden. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Eltern hatte mit Schriftsatz vom 17.06.2026 zwar angekündigt, die Eltern würden gerichtliche Hinweise zur Kommunikation mit Medien einhalten. Nachdem das Mandat nunmehr beendet ist und der Vater telefonisch ankündigte, mit der Presse am Universitätsklinikum zu erscheinen, ist eine entsprechende Auflage nicht mehr ausreichend. Auch weitere, mildere Mittel als der Teilentzug der elterlichen Sorge sind nicht ersichtlich.

Randnummer 68

(b) Der Entzug der vollständigen Personensorge, den das Jugendamt anregt, ist unverhältnismäßig. Den Eltern wurden bereits größere Teile der elterlichen Sorge entzogen. Konkreter Aspekte, weshalb neben dem hier relevanten Teil der Ausübung der Persönlichkeitsrechte für X noch weitere Teile der Personensorge zu entziehen wären, liegen nicht vor.

Randnummer 69

Soweit nach den obigen Ausführungen durch die mediale Berichterstattung eine Kindeswohlgefährdung besteht, ist auch ein Entzug der vollständigen Sorge hinsichtlich der Ausübung von Xs Persönlichkeitsrechten zu weitgreifend. Denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist mit sämtlichen Lebensbereichen verschränkt und umfasst eine Vielzahl an Entscheidungen.

Randnummer 70

Vorliegend entspricht es dem geringsten Eingriff in das Elternrecht, ausschließlich die Ausübung der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über ihren Gesundheitszustand und die gerichtliche Vertretung insoweit zu entziehen. Eine weitere Unterteilung des Teilbereichs der Sorge hinsichtlich der Ausübung der Persönlichkeitsrechte begegnet keinen Bedenken (vgl. BVerfG vom 23.06.2015 1 BvR 1292/15, juris).

Randnummer 71

(3) Der Entzug ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Randnummer 72

Aufgrund der Ankündigung der Eltern, medial über den Krankheitsverlauf ihrer Tochter berichten zu wollen, sowie der bereits erfolgten Veröffentlichung von Medienerzeugnissen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Schädigung des Kindeswohls zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass mit der weiteren Berichterstattung X als die in den Berichten erwähnte Person identifiziert wird und ein unüberschaubarer Personenkreis damit sensible Persönlichkeitsdaten erfährt.

Randnummer 73

Mit dem weiteren Teilentzug ist die Ergänzungspflegerin in der Lage, gegen eine das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzende Berichterstattung vorzugehen oder diese im Vorfeld bereits einzuschränken. Dies erscheint ausreichend, aber auch erforderlich und angemessen, um einer das Kindeswohl gefährdenden Berichterstattung entgegen zu treten und gegebenenfalls rechtliche Schritte, wie etwa eine Unterlassungsanordnung, durchzusetzen.

Randnummer 74

ee) Es besteht auch dringender Handlungsbedarf. Nachdem die Eltern bereits im Podcast über X berichteten, ist damit zu rechnen, dass sie sich auch im weiteren Verlauf an die Presse wenden oder über weitere Medien die Öffentlichkeit suchen werden. Da das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge noch nicht abgeschlossen ist, sind für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache die oben genannten Kinderschutzmaßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erlassen.

Randnummer 75

3. Für den entzogenen Teilbereich ist das Landratsamt H als Ergänzungspfleger zu bestimmen. Nachdem bereits eine Ergänzungspflegschaft für die bereits entzogenen Teil der elterlichen Sorge besteht, bedarf es keiner weitergehenden Anordnung. Das Landratsamt übt aktuell die Ergänzungspflegschaft aus. Sollte eine Auswechslung des Ergänzungspflegers erfolgen, wirkt dies grundsätzlich auch für die im hiesigen Verfahren angeordnete Ergänzungspflegschaft.

III.

Randnummer 76

Von einer Anhörung des Kindes, der Eltern und der weiteren Beteiligten hat der Senat aufgrund der Eilbedürftigkeit abgesehen.

Randnummer 77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Randnummer 78

Der Verfahrenswert wird gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

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