Rechtsprechung · OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2026 – 2 WF 25/26
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGKARL:2026:0618.2WF25.26.00
Orientierungssatz
Die physische Abwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils stellt nur dann nicht per se ein Ausübungshindernis der elterlichen Sorge dar, wenn er - sei es durch den anderen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 -, Rn. 9, juris).
Hingegen genügt die bloße Erreichbarkeit mit modernen Kommunikationsmitteln für die Möglichkeit der Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne des § 1674 Abs. 1 BGB nicht, wenn der Elternteil auf längere Zeit faktisch nicht in der Lage ist, für die Erfüllung der Grundbedürfnisse des Minderjährigen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, medizinische Versorgung, etc.) zu sorgen, diesem finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen oder bei der Erlangung von Maßnahmen der Jugendhilfe und am Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens mitzuwirken.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Karlsruhe vom 22.01.2026 (Az. 23 F 324/25) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
(1) Das Ruhen der elterlichen Sorge für den am … geborenen Betroffenen wird festgestellt.
(2) Die Vormundschaft wird angeordnet.
(3) Als Amtsvormund wird das Jugendamt der Stadt Karlsruhe, Abteilung BVU, bestellt.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für beide Instanzen wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Jugendamt wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.
Der aus der Ukraine stammende, am … geborene D. D. (im Folgenden: Betroffener), dessen Mutter noch in einem Kriegsgebiet der Ukraine und dessen Vater in Großbritannien lebt, wandte sich im August 2025 an das Jugendamt der Stadt K., welches ihn vorläufig in Obhut nahm. Der Betroffene verfügt in Deutschland nicht über eine Hinwendungsperson. Er hält mit seinen Eltern telefonisch (per WLAN-Anruf) Kontakt. Diese beherrschen die deutsche Sprache nicht. Sie haben sich beide schriftlich gegenüber dem Jugendamt mit der Einrichtung einer Vormundschaft für den Betroffenen einverstanden erklärt (I, 8). Auch der Betroffene ist mit der Einrichtung einer Vormundschaft einverstanden.
Mit Schreiben vom 26.08.2025 hat sich das Jugendamt der Stadt K. an das Amtsgericht gewandt und vorgetragen, die Eltern des Betroffenen seien faktisch nicht in der Lage, die elterliche Sorge für D. auszuüben. Sie könnten weder die notwendige gesetzliche Vertretung ihres Sohnes insbesondere in ausländerrechtlichen und schulischen Angelegenheiten noch die gesundheitliche Fürsorge aus der Ferne übernehmen. Ein zeitnahes Erreichen der Eltern sei nicht gewährleistet wegen fehlender Stabilität von Internet- und Kommunikationsverbindungen. Beiden Elternteilen sei es nicht möglich, nach Deutschland zu kommen.
Das Jugendamt hat daher beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen, eine Vormundschaft anzuordnen und die Abteilung BVU der Stadt K. als Vormund zu bestellen.
Mit Beschluss vom 13.10.2025 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in der Ukraine befindliche Mutter den Vater bevollmächtigen könne, der aus Großbritannien in der Lage sei, die elterliche Sorge im Hinblick auf moderne Kommunikationswege auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Jugendamts hat der Senat den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2025 auf Antrag des Jugendamts mit Beschluss vom 15.12.2025 (Az. 2 WF 155/25) mangels Anhörung der Beteiligten aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat am 20.01.2026 den Betroffenen sowie seine Mutter angehört; der Vater nahm an dem Anhörungstermin - trotz Ladung - nicht teil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk (I, 55 ff.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.01.2026 hat das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge erneut abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge lägen nicht vor. Der Vater lebe in England. Es handele sich hierbei nicht um ein Kriegsgebiet. Der Vater sei von Seiten des Gerichts per E-Mail kontaktiert worden und habe sich innerhalb einer Stunde zurückgemeldet. Die Mutter sei ebenfalls von Seiten des Gerichts per E-Mail kontaktiert worden und habe sich innerhalb von 24 Stunden zurückgemeldet. Beim Anhörungstermin habe der Betroffene seine Mutter beide Male sofort telefonisch erreichen können und die Mutter habe per Webex-Meeting am Anhörungstermin teilgenommen. Die Verbindung sei den gesamten Zeitraum über sehr gut und stabil gewesen. Der Vater habe am Anhörungstermin nicht teilnehmen können, da er zu dieser Zeit habe arbeiten müssen. Der Betroffene habe allerdings versichert, dass er seinen Vater immer erreichen könne, wenn dieser nicht gerade auf der Arbeit sei. Eine räumliche Trennung allein sei für die Annahme eines tatsächlichen Ausübungshindernisses nach § 1674 BGB nicht ausreichend, wenn die Eltern mithilfe moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten in der Lage seien, auch aus der Ferne auf ihr Kind Einfluss zu nehmen. Letzteres sei hier der Fall. Die Mutter habe überdies nicht nur Kontakt zu ihrem Sohn, sondern auch zum Jugendamt.
Der Beschluss ist dem Jugendamt am 22.01.2026 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt mit Schreiben vom 05.02.2026, beim Amtsgericht am 12.02.2026 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertieft das Jugendamt seinen erstinstanzlichen Vortrag, verweist auf die mangelnde Teilnahme und Erreichbarkeit des Vaters bei der Anhörung und führt ergänzend aus, der Umstand, dass die Mutter zufällig eine stabile Telekommunikationsverbindung gehabt habe, impliziere wegen der anhaltenden Angriffe durch die Russische Föderation nicht, dass diese stetig sei. Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII könnten faktisch nicht gewährt werden, da die notwendige aktive, kontinuierliche und verbindliche Mitwirkung der Eltern nicht gewährleistet sei. Die Entwicklung, Stabilisierung und schrittweise Verselbständigung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers erforderten eine kontinuierliche, verlässliche und persönlich verantwortete Begleitung der Personensorgeberechtigten, insbesondere bei schulischen, sozialen, aufenthaltsrechtlichen und lebenspraktischen Fragestellungen, die durch eine rein formale Zustimmung aus dem Ausland nicht gewährt werden könne. Ausländerrechtliche Verfahren erforderten fristgebundene Anträge, verbindliche Erklärungen sowie eine gesicherte Zustellbarkeit. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, habe die Ausländerbehörde der Stadt K. den ausländerrechtlichen Status derzeit nicht beschieden, was zur Folge habe, dass dem Betroffenen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen, zu Maßnahmen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung sowie zu integrationsfördernden Angeboten erschwert oder verwehrt und damit seine gesellschaftliche Teilhabe nachhaltig beeinträchtigt sei.
Der Senat hat mit Verfügung vom 17.02.2026 Hinweise erteilt. Das Jugendamt hat hierzu mit Schreiben vom 20.02.2026 Stellung genommen. Beschwerde und Senatsverfügung konnten den Eltern im Ausland bislang nicht zugestellt werden.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Jugendamtes ist begründet.
1.
Die Beschwerde des Jugendamtes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden.
Auch ist das Jugendamt nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 2 FamFG beschwerdebefugt. In die Person des Kindes betreffenden Verfahren ist das zuständige Jugendamt beschwerdeberechtigt, ohne dass es einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten bedarf (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 59 FamFG Rn. 18; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 12/2025, § 162 Rn. 28). Nach zutreffender Auffassung ist die Beschwerdebefugnis nicht auf Fälle einer Kindeswohlgefährdung oder das Kindeswohl berührende Beschwerden beschränkt (so aber Schumann, in: MüKo-FamFG, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 24 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2017 - 13 UF 32/17 -, Rn. 11, juris). Denn eine derartige materielle Einschränkung der im öffentlichen Interesse bestehenden formellen Beschwerdebefugnis des Jugendamtes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 12/2025, § 162 Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 - 18 UF 69/24 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2016 - 7 UF 746/16 -, Rn. 39, juris).
2.
Die Beschwerde des Jugendamts ist auch begründet.
a) Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 (Brüssel IIb-VO), da der betroffene Minderjährige seit Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die für die Anwendung der Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO erforderliche Minderjährigkeit des Betroffenen ist vorliegend gegeben. Er wird erst mit Ablauf des 27.11.2026 das 18. Lebensjahr vollenden.
Die Frage, bis wann eine Person als minderjährig gilt, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - 7 UF 67/23 -, Rn. 27, juris). Wann Volljährigkeit eintritt, entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2 EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut (vgl. Lipp, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 7 EGBGB Rn. 54). Nach Art. 7 Abs. 2 EGBGB beurteilt sich daher auch, ob für eine Person - weil sie noch minderjährig ist - eine Vormundschaft anzuordnen ist (vgl. Baetge, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 25.02.2025), Art. 7 EGBGB Rn. 14).
Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betroffene lebt jedenfalls seit dem 01.08.2025 in Deutschland und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sodass deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Danach tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB).
Vor seiner Einreise nach Deutschland war der Betroffene auch nach dem Recht seines Heimatlandes - der Ukraine - noch nicht volljährig gewesen (Art. 7 Abs. 2 S. 3 EGBGB), da auch dort die Volljährigkeit erst mit 18 Jahren eintritt (vgl. Anna Daschenko, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ukraine, Stand: 01.05.2020, Kapitel III. A. 5. Personenrecht).
b) In der Sache ist gemäß Art. 15 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) deutsches Recht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 333/17 -, Rn. 20, juris). Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an. Dabei ist unerheblich, ob das betreffende Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 - 18 UF 69/24 -, Rn. 17, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15 -, Rn. 17, juris ; Thorn, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn. 18 m.w.N.).
Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebliche Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit - wie hier - aus der vorrangigen Brüssel IIb-VO ergibt (vgl. Thorn, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Anhang zu Art. 24 EGBGB Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit bei einer fiktiven Anwendung - auch aus den Art. 5 ff. KSÜ begründet wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 - 18 UF 69/24 -, Rn. 18, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2015 - 18 UF 92/15 -, Rn. 18, juris). Im vorliegenden Fall wäre die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ gegeben, weil der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
c) Danach findet in der Sache § 1674 Abs. 1 BGB Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung ruht die elterliche Sorge eines Elternteils für ein minderjähriges Kind, wenn das Familiengericht feststellt, dass er die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann.
Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnissen aus beiden Rechtszügen in Bezug auf den Betroffenen und seine beiden Eltern erfüllt. Die elterliche Sorge beider Elternteile ruht. Denn sie sind auf längere Zeit daran gehindert, die elterliche Sorge tatsächlich ausüben zu können.
aa) Eine längere tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge liegt vor, wenn ein Elternteil die Sorgerechtsverantwortung ganz oder in Teilbereichen tatsächlich nicht mehr selbst wahrnehmen kann (vgl. Götz, in: Grüneberg, BGB, 86. Aufl. 2026, § 1674 Rn. 1). Die Eltern sind regelmäßig an der Ausübung der Sorge verhindert, wenn entweder deren Aufenthalt unbekannt ist oder aufgrund der Situation im Herkunftsland kein Kontakt hergestellt werden kann (vgl. Hennemann, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2024, § 1674 Rn. 6). Die physische Abwesenheit stellt indes per se kein Ausübungshindernis dar, wenn der Elternteil - sei es durch den anderen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 -, Rn. 9, juris; Götz, in: Grüneberg, BGB, 86. Aufl. 2026, § 1674 Rn. 1). Insoweit sind Feststellungen zu treffen, ob ausreichende Möglichkeiten der Einflussnahme und Steuerung vorhanden sind (vgl. Thormeyer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 15.11.2025), § 1674 BGB Rn. 2) und die Ausübung des Sorgerechts im konkreten Einzelfall unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel möglich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2022 - 7 UF 27/22 -, Rn. 29, juris). Bei der Beurteilung, ob trotz der räumlichen Trennung eine Einflussnahme der Eltern auf das Kind mittels verlässlicher Kommunikation stattfinden kann, sind unter anderem Unruhen und eine unsichere politische Lage im Heimatland sowie nicht gewährleistete Stabilität von Internet- und Telefonverbindungen zu berücksichtigen (vgl. Veit/Schmidt, in: BeckOK-BGB, 78. Edition, Stand: 01.05.2026, § 1674 Rn. 5).
bb) Nach diesen Maßstäben ist das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen. Denn die Eltern sind in der vorliegenden Konstellation daran gehindert, die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich ausüben.
Die Mutter befindet sich in einem Kriegsgebiet (Ukraine) und kann dort nicht ausreisen. Zwar hat sie sich auf Anfrage des Gerichts innerhalb von 24 Stunden gemeldet. Auch an dem gerichtlichen Anhörungstermin am 20.01.2026 konnte sie per Webex teilnehmen, wobei die Verbindung die ganze Zeit über stabil und gut war. Zudem steht die Mutter auch mit dem Jugendamt in Kontakt; der Betroffene konnte sie zu Beginn des Anhörungstermins direkt auf dem Handy erreichen. Auch der in Großbritannien lebende Vater hat sich auf Anfrage des Gerichts innerhalb von einer Stunde per E-Mail zurückgemeldet und ist für den Betroffenen telefonisch erreichbar.
Diese Kontaktmöglichkeit mit den Eltern per E-Mail oder Telefon ist allerdings im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um eine zuverlässige Einflussmöglichkeit der Eltern aus dem Ausland zu gewährleisten.
Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dabei erfasst der Begriff Pflege die körperliche Seite der Betreuung, wie Sorge für Hygiene, Ernährung, Bekleidung, aber auch das geistige und seelische Wohl des Kindes. Erziehung betrifft die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes und deckt sich damit teilweise mit dem Begriff der Pflege. Erziehung ist der Inbegriff aller pädagogischen Maßnahmen, durch die das Kind zur Mündigkeit gelangen soll, sodass es als Erwachsener zu selbstverantwortungsbewusstem Handeln in der Lage ist und in der Gesellschaft bestehen kann. Die Aufsichtspflicht dient in erster Linie dem Schutz des Kindes vor Gefährdung durch sich selbst oder Dritte, aber auch dem Schutz Dritter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung (vgl. Götz, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1631 Rn. 2 ff. m.w.N.).
Neben der Personensorge steht den Eltern auch die Vermögenssorge, d.h. alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, zu (vgl. Veit/Schmidt, in: BeckOK-BGB, 78. Edition, Stand: 01.05.2026, § 1626 Rn. 96 m.w.N.).
Die Eltern sind in der derzeitigen Situation nicht in der Lage, die elterliche Sorge nach diesem Maßstab auszuüben. Die Eltern haben den Betroffenen alleine nach Deutschland einreisen lassen, ohne dafür Sorge zu tragen, wo er unterkommt und wer sich um ihn in Deutschland kümmert. Es liegt keine Bevollmächtigung Dritter in Bezug auf die Belange des Betroffenen vor. Es besteht daher seitens der Eltern faktisch keine Ausübung des Sorgerechts aus dem Ausland heraus. Für die Grundbedürfnisse des Betroffenen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, medizinische Versorgung, etc.) haben die Eltern damit nicht gesorgt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 - 18 UF 69/24 -, Rn. 41 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - II-7 UF 67/23 -, Rn. 19 f., juris). Finanzielle Mittel stellen sie ihm weder zur Verfügung noch unterstützen sie ihn bei der Verwaltung solcher. Sie sind bislang auch nicht in der Lage gewesen, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, deren Erforderlichkeit das Jugendamt vorgetragen hat, oder durch ihre Mitwirkung zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens beizutragen.
Letztlich bestätigt das Einverständnis der Eltern mit der Bestellung eines Amtsvormundes die Einschätzung, dass sie selbst nicht in der Lage sind, ihre Elternrechte und -pflichten aus dem Ausland heraus auszuüben.
Daneben stellt die vom Senat veranlasste, aber bislang nicht erfolgreiche Auslandszustellung an die Eltern ein gewichtiges Indiz für deren mangelnde postalische Erreichbarkeit dar, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Mutter in einem Kriegsgebiet und der Vater sich - wie von dem Betroffenen und der Mutter in der amtsgerichtlichen Anhörung geschildert - ohne festen Wohnsitz und mit wechselnden Anschriften in Großbritannien befindet.
Hinzukommen die sprachlichen Barrieren, da die Eltern kein Deutsch sprechen, und der Umstand, dass ausreichende Kenntnisse der Eltern über die in Deutschland für den Betroffenen bestehenden Verhältnisse fehlen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2023 - II-4 UF 108/23 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - II-7 UF 67/23 -, Rn. 22, juris).
In der Gesamtschau bestehen daher aus Sicht des Senates trotz Erreichbarkeit mittels E-Mail/Telefon der Eltern hinreichende Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass ein wesentlicher Teil der Sorgerechtsverantwortung derzeit faktisch nicht von den Eltern selbst ausgeübt werden kann.
Die sich aus der Inobhutnahme des Betroffenen nach § 42 SGB VIII folgenden Befugnisse des Jugendamtes machen das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Vormundes nicht etwa entbehrlich. Denn die - hier erforderliche und bislang nicht erfolgte - Beantragung von Hilfen wird dadurch nicht obsolet. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, dass die Befugnisse aufgrund der Inobhutnahme nur vorläufige sind und im Falle eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers zu veranlassen ist (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). § 42 Abs. 1 S. 2 1. Hs. SGB VIII stellt weiter klar, dass das Jugendamt nur zu einer vorläufigen Unterbringung des Kindes bzw. Jugendlichen berechtigt ist. Ergänzend hinzuweisen ist zudem auf die Regelung des § 88a Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VIII, wonach während der (vorläufigen) Inobhutnahme sich die Zuständigkeit des Jugendamtes als Amtsvormund bzw. -ergänzungspfleger nach der Zuständigkeit für die Inobhutnahme richtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - II-7 UF 67/23 -, Rn. 25, juris).
d) Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge hat zur Folge, dass die Eltern nicht berechtigt sind, die elterliche Sorge auszuüben. Daher ist in diesem Fall gemäß § 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Betroffenen ein Vormund zu bestellen.
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Zitierte Vorschriften
- § 1674 BGB
- Art. 7 EGBGB
- § 42 SGB VIII
- Art. 24 EGBGB
- § 59 FamFG
- § 1631 BGB
- § 1773 BGB
- § 1774 BGB
- § 1779 BGB
- § 2 BGB
- § 70 FamFG
- § 81 FamFG
- § 40 FamGKG
- § 42 FamGKG
- § 45 FamGKG
- § 88a SGB VIII
Außerdem: Art. 5 KSÜ, Art. 7 BrüsselIIb, Art. 15 KSÜ
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