Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2026 – 7 U 89/24
- Spruchkörper
- 7.Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0513.7U89.24.00
- Normenkette
- StVG § 7 Abs. 1
Leitsatz
Zur Annahme des räumlich-zeitlichen Betriebszusammenhangs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Falle eines berührungslosen Unfalls im Rahmen eines Kraftfahrzeugrennens (in Anwendung von BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r+s 2017, 95; BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r + s 2017, 95 Rn. 20; BGH, Urt. v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, r+s 1988, 223; OLG Hamm Urt. v. 9.5.2023 – I-7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 10.3.2022 – I-7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 19 ff.).
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3 und zu 4 gegen das am 24.06.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az.: 10 O 192/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 3 und zu 4 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 3 und zu 4 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Landgericht hat der Feststellungsklage, auch soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 richtet, zu Recht stattgegeben.
Wegen der erforderlichen (vgl. BGH Beschl. v. 18.2.2025 - VIII ZA 17/24, juris Rn. 11 sowie Beschl. v. 27.9.2023 - VIII ZB 90/22, juris Rn. 16) Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts, des Streitgegenstands und der Anträge in beiden Instanzen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.03.2026 (Bl. 99 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) verwiesen.
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die im v.g. Senatsbeschluss enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen.
Die gegen diese Rechtsausführungen des Senats binnen der verlängerten Stellungnahmefrist im Schriftsatz vom 27.04.2026 (Bl. II-137 ff. d. eGA) erhobenen Einwendungen der Beklagten zu 3 und zu 4 rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Im Einzelnen:
1.
Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der beklagtenseits erhobenen Einwände weiterhin davon aus, dass sich vorliegend auch die Betriebsgefahr des Audi R8 verwirklicht hat.
Insoweit steht auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen im Ausgangspunkt fest, dass es zwischen dem Beklagten zu 1 mit dem von ihm gefahrenen Golf GTI und dem Beklagten zu 3 mit dem von ihm gefahrenen R8 zu einem Beschleunigungsrennen gekommen ist, welches jedenfalls bis zur Radaranlage andauerte.
Soweit die Berufungsführer rügen, es sei unzutreffend, dass die Durchführung eines Beschleunigungsrennens im Berufungsverfahren unstreitig sei, ergeben sich aus den konkreten Angriffen der Berufung in der Berufungsbegründung lediglich Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, auch nach der Radaranlage sei das Rennen fortgesetzt worden, nicht aber gegen die Feststellungen zum Fahrverhalten vor der Radaranlage und zur diesbezüglichen Bewertung als Kraftfahrzeugrennen. Ob (weiterhin) streitig oder nicht: Die - mit den eigenen Angaben des Beklagten zu 3 in Einklang stehenden und konkret mit der Berufung nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts zum Geschehen vor dem Passieren der Radaranlage überzeugen und sind demnach bindend i. S. d. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.
Vor dem Hintergrund dieser vorangegangenen Interaktion zwischen den beiden rennbeteiligten Fahrern und deren Kräftemessens steht der Umstand, dass der R8 nach der Radaranlage nicht mit Vollgas, sondern wie im landgerichtlichen Urteil so bezeichnet nach der Schilderung des Beklagten zu 3 „moderat“ beschleunigt wurde (vgl. S. 8 Abs. 4 des angefochtenen Urteils, Bl. II-14 d. eGA, hierzu siehe auch noch sogleich), der Annahme einer Verwirklichung der Betriebsgefahr des R8 nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme eines Unfalls „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - maßgeblich, dass das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Bei einem berührungslosen Unfall ist das Merkmal „bei Betrieb“ auch dann zu bejahen, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-)veranlasst ist. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in einem Fall, in dem ein Fußgänger durch die Fahrweise eines Kraftfahrzeuges verunsichert worden und deshalb zur Seite gesprungen und gestürzt war, die dabei erlittenen Verletzungen als „bei dem Betrieb” des Kraftfahrzeuges entstanden angesehen. Ebenso hat er einen Fall beurteilt, in dem eine Mofafahrerin beim Überholtwerden durch einen Lastzug unsicher geworden und deshalb gestürzt war. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggfls. dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (s. BGH, Urt. v. 19.4.1988 - VI ZR 96/87, r + s 1988, 223 unter 1.a) sowie die dortigen Nachweise). Insoweit kommt es nicht auf die Vorstellungen des in Anspruch genommenen Verkehrsteilnehmers an, sondern - was auch die Berufung im Ansatz einräumt - darauf, wie das Fahrverhalten objektiv aufzufassen ist (s. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r + s 2017, 95 Rn. 20 für ein Fahrverhalten, das als Beginn eines Überholvorgangs oder seine Ankündigung aufgefasst werden kann). Erforderlich ist allerdings stets, dass der in Anspruch genommene Verkehrsteilnehmer über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, wofür es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise nicht genügt, dass der Inanspruchgenommene zeitlich parallel zu dem Unfallgeschehen ein Überholmanöver vorgenommen hat und der Geschädigte aus diesem Grunde einen Bogen gefahren ist, um in zweiter Reihe zu überholen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r + s 2017, 95 Rn. 15). Insoweit unterscheidet sich der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall in entscheidungserheblicher Weise vom vorliegend zu entscheidenden Fall. Denn angesichts der vorangegangenen Interaktion zwischen den Beklagten zu 1 und zu 3 und der Durchführung des Rennens ist der Beklagte zu 1 nicht im Rahmen eines gewöhnlichen Überholvorgangs an dem Beklagten zu 3 vorbeigefahren und der Beklagte zu 3 nicht wie jeder andere potentiell zur Unfallzeit die Unfallstelle befahrende Verkehrsteilnehmer schlicht an Ort und Stelle gewesen, sondern das Fahrverhalten des Beklagten zu 3, welcher sich bereits zuvor auf dem Streckenabschnitt vor dem Passieren der Radaranlage auf die vorangegangene Rennaufforderung des Beklagten zu 1 eingelassen hatte, hat die Verkehrssituation in dem geforderten Sinne mitgestaltet und -geprägt.
Der Senat verbleibt vor diesem Hintergrund bei seiner Einschätzung, dass es bei der vorliegend gegebenen Sachlage eines vorausgegangenen Straßenrennens zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs eines Verhaltens des Beklagten zu 3 bedurft hätte, welches objektiv unzweideutig auf seinen Beendigungswillen schließen ließe; eine ausdrückliche Abrede über die Beendigung des Rennens hält der Senat - anders als die Berufungsführer offenbar meinen - nicht für erforderlich.
Ein den Beendigungswillen in diesem Sinne zum Ausdruck bringendes Verhalten des Beklagten zu 3 lag nach den zugrunde liegenden Feststellungen im landgerichtlichen Urteil aber gerade nicht vor und ist auch vom Beklagten zu 3 im Rahmen seiner Anhörung in erster Instanz konkret nicht vorgetragen worden. Ein etwaiger subjektiver Wille des Beklagten zu 3, das Rennen nicht fortführen zu wollen, genügt hierfür jedenfalls nicht. An der Mitursächlichkeit des Fahrverhaltens des Beklagten zu 3 für die unmittelbar zum Unfall führende Fahrweise des Beklagten zu 1 bestehen auf Basis der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts für den Senat demnach keinerlei Zweifel.
2.
Dass der R8 deutlich stärker motorisiert war als der GTI und der GTI demnach rein wegen der geringeren Motorleistung nicht in der Lage war, den R8 im Rahmen eines Beschleunigungsrennens zu überholen, wenn der R8 unter Vollgas beschleunigt wurde, bedarf keiner weitergehenden Aufklärung; denn dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U.. Dieser Aspekt vermag indes entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3 und zu 4 an der Bewertung der Haftungsfrage nichts zu ändern.
Zunächst prägt allein der Umstand, dass der Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1 nach der Radaranlage nicht davongefahren ist, obwohl er es wegen der PS-Stärke seines R8 unschwer gekonnt hätte, nicht die Wertung, wie sein Fahrverhalten nach Passieren der Radaranlage objektiv aufzufassen ist. Geht man im Gegenteil zu Gunsten der Beklagten zu 3 und 4 davon aus, dass der Beklagte zu 3 den über 600 PS-starken R8 nach Passieren der Radaranlage nur (wohl für einen R8) „moderat“ beschleunigt, also das volle Potential bewusst nicht abgerufen hat, so verleiht ein solches Fahrverhalten dem zu betrachtenden nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang nicht das Gepräge dahin, dass sich der Beklagte zu 3 mit dem R8 lediglich ohne Verkehrsbeeinflussung beim zum Unfall führenden Überholvorgang nur noch an Ort und Stelle befand.
Ein Herankommenlassen des Rennkontrahenten sowie auch wechselseitiges Überholen sind zunächst renntypische Vorgänge im Rahmen von Kfz-Rennen; ein nicht durchgängiges Fahren mit maximaler Beschleunigung und sodann eine Fortsetzung der Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit lassen demnach nicht - in dem zu fordernden Sinne (vgl. bereits oben sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.03.2026) - auf einen unzweideutigen Beendigungswillen mit Blick auf ein zuvor durchgeführtes Rennen schließen, zumal eine Fahrt mit maximaler Beschleunigung und maximal erreichbarer Höchstgeschwindigkeit von den konkret gegebenen Straßenverhältnissen und der Risikobereitschaft sowie dem fahrerischen Können des Fahrenden abhängig ist.
Jedenfalls aber ermöglichten das durch die Streckenverhältnisse erzwungene gemeinsame Abbremsen vor der Radaranlage und ein anschließend nur „moderates“ Beschleunigen dem Beklagten zu 1 das, was ihm zuvor wegen der Unterlegenheit seines Fahrzeugs nicht gelungen war, nämlich die Chance, den R8 zu überholen und sich an die Spitze zu setzen - allerdings den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U. zufolge unter Beschleunigung auf 200 km/h. Dass es sich hierbei nicht um ein gewöhnliches Überholen eines vorausfahrenden und lediglich auf die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunigenden Verkehrsteilnehmers handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, sondern lässt vielmehr den naheliegenden Schluss aus objektiver Perspektive zu, dass das Rennen mit Erreichen der Radaranlage eben noch nicht beendet war, es sich vielmehr lediglich um eine erzwungene kurzzeitige Geschwindigkeitsreduzierung handelte. Diese wiederum nahm der überlegenen Motorleistung des R8 mit Blick auf das anschließende Beschleunigen der Fahrzeuge die überragende Bedeutung; denn nunmehr rückten fahrerisches Können und nicht zuletzt Risikobereitschaft in den Vordergrund.
3.
Auch der Einwand der Beklagten zu 3 und zu 4, das Landgericht habe eine erhebliche Beschleunigung des Audi R8 nach der Radaranlage nicht mit einer den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Gewissheit festgestellt, verfängt nach Ansicht des Senates nicht. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die beiden beteiligten Fahrzeuge an der Radaranlage stark abgebremst haben, um sodann erneut zu beschleunigen. Der GTI habe nach einer zurückgelegten Fahrstrecke von 1,7 Kilometern eine Geschwindigkeit von 202 km/h erreicht (S. 2 f. des angefochtenen Urteils, Bl. II-8 f. d. eGA sowie S. 7 des angefochtenen Urteils, Bl. II-13 d. eGA), wobei er sich mit weit überhöhter Geschwindigkeit vor dem zum Unfall führenden Überholvorgang zunächst hinter dem R8 befunden habe (s. auch S. 5 des Urteils, Bl. II-11 d. eGA). Auch wenn das Landgericht explizit lediglich eine Beschleunigung, nicht aber eine „erhebliche“ Beschleunigung der Fahrzeuge nach der Radaranlage feststellt, ergibt sich eine solche aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen im Urteil. Die hohe Geschwindigkeit des GTI zum Unfallzeitpunkt hat das Landgericht auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. festgestellt (S. 5 unten des angefochtenen Urteils, Bl. II-11 d. eGA). Dass sich der R8 zum Unfallzeitpunkt in der Nähe des GTI befunden haben muss, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen der R8 aufgrund des ihm anhaftenden, beim Unfall des GTI entstandenen Ölnebels innerhalb von zwei Sekunden den Golf GTI passiert haben muss (S. 8 des angefochtenen Urteils, Bl. II-14 d. eGA). Darüber hinaus hat das Landgericht die als glaubhaft bewerteten Aussagen der Zeugen I. und X. mit in seine Würdigung einbezogen, welche von „Vollgas“ des GTI (hierzu s. noch sogleich) gesprochen haben (S. 8 des angefochtenen Urteils, Bl. II-14 d. eGA). Diese durch das Landgericht getroffenen Feststellungen, die keinerlei Zweifeln i. S. d. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO unterliegen, implizieren eine erhebliche Beschleunigung des R8 nach der Radaranlage. Angesichts der fehlerfrei festgestellten Endgeschwindigkeit des GTI, der durch den Zeugen I. geschilderten erheblichen Beschleunigung des GTI („Vollgas“) nach der Radaranlage, der Position des GTI zunächst hinter dem R8 und der Nähe der beiden Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt ist es entgegen der Ansicht der Berufungsführer für die Überzeugungsbildung unschädlich, dass der Sachverständige technisch eine konkrete Eingrenzung der Geschwindigkeit des R8 nicht vorzunehmen vermochte.
4.
Soweit die Berufungsführer mit Blick auf die Schilderung des Zeugen I., beide Fahrzeuge seien mit Vollgas gefahren, moniert, dies sei angesichts der sehr hohen Motorleistung des Audi R8 ersichtlich unzutreffend, und den Senat zur Meidung eines Verstoßes gegen das Recht der Beklagten zu 3 und zu 4 auf rechtliches Gehör für verpflichtet erachten, den Zeugen erneut zu diesem Punkt zu befragen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Indem der Zeuge bei seiner Vernehmung in erster Instanz angegeben hat, es sei nach der Blitzanlage mit beiden Autos dann mit Vollgas weitergegangen (vgl. S. 9 Abs. 2 des Protokolls vom 20.03.2023, Bl. I-410 d. eGA), hat der Zeuge bei lebensnaher Auslegung lediglich seinen Eindruck von einer erheblichen Beschleunigung der Fahrzeuge zum Ausdruck gebracht, nicht aber eine - ihm in der Situation offensichtlich nicht mögliche - technische Aussage über die vom Golf, geschweige denn vom R8, auf den er nach eigenen Angaben auch nicht so sehr geschaut habe (vgl. S. 10 Abs. 4 des Protokolls vom 20.03.2023, Bl. I-411 d. eGA), erzielbare maximale Beschleunigung abgeben wollen. Ein Erklärungsgehalt, dass beide Fahrzeuge mit „Vollgas“, d. h. für sie maximaler Beschleunigung gefahren und sodann auch weitergefahren wären, was in der Tat dazu geführt hätte, dass der R8 dem GTI davongefahren wäre, ist dieser Aussage nach Ansicht des Senats nicht beizumessen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen I. entfällt auch nicht deshalb, weil dieser selbst alkoholisiert war und in seiner Position hinten im Fahrzeug nur eingeschränkte Sichtmöglichkeiten hatte. Beides steht der Wahrnehmung einer erheblichen - und damit spürbaren - Beschleunigung nicht entgegen, welche zudem mit der durch den Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit kurz vor der Kollision von ca. 200 km/h nachvollziehbar in Einklang zu bringen ist. Einer erneuten Befragung des Zeugen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
5.
Soweit die Berufungsführer erneut auf die Angaben des Zeugen Y. zur Beendigung des Rennens nach Passieren der Radaranlage verweisen, gilt das bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 05.03.2026 Ausgeführte. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Y. zur Beendigung des Rennens steht abgesehen von der Unklarheit, woraus sich diese - trotz der nach Schilderung des Zeugen starken Beschleunigung des R8 nach der Radaranlage (vgl. S. 14 Abs. 3 des Protokolls vom 20.03.2023, Bl. I-415 d. eGA) - ergeben haben soll, maßgeblich die zeitnah nach dem Unfall durch die Polizei protokollierte Angabe des Zeugen entgegen, es habe nach der Radaranlage ein zweites Rennen gegeben (vgl. Bl. I-366 d. eGA = Bl. 24 der Beiakte 512 Js 266/21 StA Hagen).
Die im Schriftsatz der Berufungsführer vom 27.04.2026 zitierte Angabe des Zeugen Y.: „Nein, kein Rennen.“ bezieht sich auf die erste Reaktion des Beklagten zu 3 auf die Rennaufforderung durch den Beklagten zu 1, nach der es unstreitig und vom Beklagten zu 3 eingeräumt sowie auch vom Zeugen Y. geschildert dann doch zu einer erheblichen Beschleunigung beider nebeneinander fahrenden Fahrzeuge im Sinne eines Kräftemessens kam. Für die Frage einer Fortsetzung des Rennens nach der Radaranlage bzw. einer unzweideutigen Beendigung des Rennens durch den Beklagten zu 3 gibt diese daher nichts her.
Soweit die Berufungsführer zudem auf die Schilderung des Zeugen Y. rekurrieren, der GTI habe den R8 vor dem Unfall sehr zügig und daher mit erheblichem Geschwindigkeitsüberschuss überholt, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4 verwiesen.
6.
Entgegen der Ansicht der Berufung sieht der Senat - unbeschadet des diesbezüglichen Widerspruchs zu der am Unfalltag protokollierten Angabe des Zeugen Y., es habe nach Passieren der Radaranlage ein zweites Rennen gegeben - keine Notwendigkeit, den Zeugen Y. erneut zu vernehmen und dazu zu befragen, aus welchem Grund er von einer Beendigung des Rennens ausgegangen sein will. Denn - wie ausgeführt - kommt es für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs darauf an, ob eine Beendigung des Rennens durch den Beklagten zu 3 nach objektiven Maßstäben unzweideutig für den Rennkontrahenten ersichtlich war oder ob bei der gegebenen anhand objektiver Merkmale zu bestimmenden Sachlage von einer Fortsetzung des Rennens auszugehen war. Demgegenüber ist insoweit weder die subjektive Einschätzung oder der Wille des Beklagten zu 3 maßgeblich, solange dieser nicht auch in objektiven Kriterien zum Ausdruck gekommen ist, noch kann die subjektive Beurteilung des Zeugen Y. insoweit entscheidend sein. Weder nach den Angaben des Beklagten zu 3 noch nach den Angaben des Zeugen Y. in erster Instanz lagen indes derartige objektive Gesichtspunkte vor und werden auch durch die Berufung nicht aufgezeigt. Dass der Zeuge Y. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hagen vom 14.11.2022 die Geschwindigkeit des R8 auf ungefähr 140 km/h (statt der erlaubten 100 km/h) geschätzt hat (vgl. Bl. 840 der BA StA Hagen, 512 Js 266/21), stellt jedenfalls keinen derartigen - unzweideutig auf eine Beendigung des Kräftemessens - hindeutenden Gesichtspunkt dar, zumal es sich insoweit - wie auch von Seiten der Berufungsführer betont - um eine bloße Schätzung des Zeugen gehandelt hat. Dieser hat zudem auch angegeben, die Geschwindigkeit des GTI beim Überholen auf ca. 180 km/h zu schätzen (s. die BA a. a. O), wohingegen die Geschwindigkeit des GTI jedenfalls kurz vor der Kollision ausweislich des Sachverständigengutachtens bei über 200 km/h lag, was für die auch im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbare Ungenauigkeit der Schätzung durch den Zeugen spricht. Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass das Fahrverhalten des Beklagten zu 3 das weitere Geschehen einschließlich des zum Unfall führenden Fahrverhaltens des Beklagten zu 1 nach Ansicht des Senats mitgeprägt hat.
Auch der Einwand der Berufungsführer, die Annahme des Senats, dass der Beklagte zu 1 ersichtlich nicht von einer Beendigung des Kräftemessens ausgegangen sei, werde durch die Feststellungen des Landgerichts nicht gedeckt, geht nach Ansicht des Senats fehl. Das Landgericht hat vielmehr explizit ausgeführt, dass der Beklagte zu 3 nach Passieren der Radaranlage durch die erneute Beschleunigung das Kräftemessen aufrechterhalten hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils, Bl. II-14 d. eGA), was aus den dargelegten Gründen berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine maximal mögliche Beschleunigung bis hin zur technisch erreichbaren Höchstgeschwindigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Dazu, dass ein Überholvorgang renntypisch ist, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.03.2026 (vgl. S. 14 des Hinweisbeschlusses, Bl. II-112 d. eGA) verwiesen.
Aber auch wenn der Beklagte zu 1 aufgrund der „moderaten“ Beschleunigung des R8 unmittelbar vor Durchführung seines Überholvorgangs nicht mehr von einer Fortsetzung des Rennens von Seiten des Beklagten zu 3 ausgegangen wäre, würde dies den erforderlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen, da gleichwohl das vorangegangene Fahrverhalten des Beklagten zu 3 das weitere zum Unfall führende Geschehen auch nach Passieren der Radaranlage mitgeprägt hat und - unbeschadet des konkreten Vorstellungsbildes des Beklagten zu 1 unmittelbar vor dem Unfall - auch dann nicht davon auszugehen wäre, dass sich der R8 schlicht an Ort und Stelle befunden hätte.
7.
Die Ausführungen der Berufungsführer hinsichtlich des Mitverschuldens begründen eine vom Hinweisbeschluss abweichende Bewertung der Haftungsfrage nicht.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden von den Beklagten zu 3 und zu 4 auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich um auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals „bei Betrieb“ i. S. d. § 7 StVG im Falle eines berührungslosen Unfalls zu beantwortende Fragen des Einzelfalls.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Die Einwendungen der Beklagten zu 3 und zu 4 sind aus Rechtsgründen nicht zuzulassen und bedürfen daher nicht der tatsächlichen Klärung. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung - einschließlich einer erneuten Vernehmung des Zeugen I. aus den dargelegten Gründen - nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
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