Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2026 – 7 U 26/25
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0626.7U26.25.00
- Normenkette
- WEG § 27 Abs. 3 in der Fassung bis zum 30.11.2020; BGB § 181; WG Art. 1
Leitsatz
Bei der Annahme eines Wechsels durch den Verwalter einer WEG im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Erdwärmeheizungsanlage handelt es sich weder um eine laufende Maßnahme der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG in der Fassung bis zum 30.11.2020 noch um eine Notmaßnahme.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
A.
Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 75.000,00 Euro aus einem Wechsel, welchen er als Verwalter der Beklagten in deren Namen für sich selbst als Wechselnehmer ausgestellt hat; hilfsweise stützt er die geltend gemachte Forderung auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Kläger und seine Ehefrau waren Miteigentümer des Grundstücks V.-straße N01 in P., auf dem sie als Bauträger ein Mehrfamilienhaus mit einer Erdwärmeheizungsanlage errichteten.
Im Juli 2018 bewilligten der Kläger und seine Ehefrau die Eintragung einer beschränkt persönlichen Versorgungsdienstbarkeit auf dem Grundstück zugunsten des Klägers, nach der der Kläger u. a. zum Betrieb einer Erdwärmeerzeugungsanlage auf dem Grundstück berechtigt ist, wohingegen die jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sind, den Betrieb einer Wärmeversorgungsanlage zu unterlassen.
Im August 2018 wurde mit notarieller Urkunde hinsichtlich des Grundstücks V.-straße N01 Wohnungs- und Teileigentum begründet. Unter Ziffer IV der Urkunde ist bestimmt, dass der Kläger zum ersten Verwalter bestellt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen (vgl. Bl. I-9 ff. d. eGA).
Vier der sechs Eigentumsanteile wurden in der Folgezeit veräußert, zwei verblieben im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau.
Der Kläger schloss mit am 20.12.2019 beginnender Vertragslaufzeit als Verwalter der Beklagten mit sich selbst einen Verwaltervertrag, nach dessen Ziffer 2.6 die Verwaltung u. a. von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts des Verwaltervertrags wird auf diesen verwiesen (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. I-19 ff. d. eGA sowie Anlage K 7 zur Replik, Bl. II-169 ff. d. eGA).
Ebenfalls auf den 20.12.2019 datiert ein Wechsel, welchen der Kläger sich als Wechselnehmer in seiner Eigenschaft als Verwalter der Beklagten zu ihren Lasten ausstellte.
In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, die seit dem 01.05.2021 durch die X. e. K. verwaltet wird, über den Kauf der Heizungsanlage durch die Beklagte, welche aber scheiterten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2023 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten auf Grundlage und unter Beifügung des Wechsels Zahlung von 75.000,00 Euro.
Der Kläger hat vorgetragen, die Errichtung der Heizungsanlage habe 76.039,16 € gekostet; er sei nach zwischenzeitlich erfolgter Übereignung der Anlage an einen Dritten durch Rückübertragung wieder deren Eigentümer. Ein Anspruch stehe ihm nicht nur aufgrund des Wechsels, sondern auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine wirksame Vertretung der Beklagten bei Ausstellung des Wechsels nicht vorlegen habe. Außerdem scheitere der Anspruch aus dem Wechsel am Fehlen einer abzusichernden Grundforderung.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des aktuellen Verwalters der Beklagten, Herrn E., die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch über 75.000,00 Euro folge nicht aus einem Wechsel vom 20.12.2019. Ein Wechsel beziehe sich im Gegensatz zu einem abstrakten Schuldanerkenntnis auf einen Rechtsgrund, an dem es vorliegend fehle. Einen wirksamen Kaufvertrag über die Heizungsanlage habe es nie gegeben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 angegeben habe, der Wechsel sei auf die Absicherung von Heizkostenforderungen gerichtet gewesen, sei eine solche Forderung nie ansatzweise substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen habe der Kläger den Wechsel nicht wirksam für die Beklagte ausstellen können. Bereits der Verwaltervertrag habe nur mit entsprechenden Bevollmächtigungen abgeschlossen werden können, an denen es fehle. Außerdem ergebe die Vertragsauslegung, dass sich die Befreiung von Beschränkungen nach § 181 BGB lediglich auf die in Ziffer 2.6 genannten Maßnahmen beziehe. Schließlich sei der Abschluss eines Wechsels ohne Rücksprache mit den anderen Eigentümern als missbräuchlich zu bewerten und damit nach § 242 BGB nichtig. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht. Denn die Geschäftsführung im Sinne der Errichtung der Heizungsanlage sei bereits nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse der Beklagten erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger sich das Eigentum an der Anlage zusammen mit seiner Frau ohne hinreichende Kommunikation vorbehalten und den Eigentümern durch die persönliche Dienstbarkeit untersagt habe, eine solche Anlage zu betreiben.
Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages an und begehrt weiterhin die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 75.000,00 Euro. Das Landgericht habe zu Unrecht einen dem Wechsel zugrunde liegenden Rechtsgrund verneint. Dieser liege in der Übernahme der Errichtungskosten für die Heizungsanlage durch den Kläger, welche im Interesse der Beklagten erstellt worden sei. Ziel sei nicht der Verkauf der Anlage, sondern die Absicherung der Herstellungskosten durch den Wechsel gewesen. Der Wille der Gemeinschaft sei in der Akzeptanz des Wechsels zum Ausdruck gekommen. Soweit das Landgericht auf Unklarheiten hinsichtlich der Eigentumslage an der Heizungsanlage abgestellt habe, seien diese für die Beklagte ohne Belang. Mit Blick auf die Frage der wirksamen Vertretung habe das Landgericht die umfassende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 2.6 des Verwaltervertrages übersehen. Für eine einschränkende Auslegung sei angesichts der eindeutigen und umfassenden Formulierung kein Raum. Ein Beschluss nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. sei nicht erforderlich gewesen und auch ein Verstoß gegen § 242 BGB durch die Ausstellung des Wechsels sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei unter Zugrundelegung der Teilungserklärung in Verbindung mit den Erwerbskaufverträgen als Verwalter umfassend bevollmächtigt gewesen, den Wechsel namens der Beklagten anzunehmen. Dieser habe der Absicherung des Zahlungsanspruchs aus dem konkludent abgeschlossenen Vertrag über die Wärmeversorgung gedient.
Schließlich sei der Anspruch jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben, da die Errichtung der Heizungsanlage ein objektiv fremdes Geschäft im Interesse der Eigentümergemeinschaft gewesen sei. Hieran änderten die nachträglichen Streitigkeiten hinsichtlich der Wärmeversorgung nichts.
Die Beklagte verteidigt mit ergänzenden Ausführungen das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die - nicht in der besonderen Prozessart des Wechselprozesses gem. § 602 ZPO erhobene - Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch aus einem Wechsel, noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht zu.
1.
Da der Wechsel als Wertpapier dem Senat nicht vorliegt, ist eine Prüfung der gem. Art. 1 Wechselgesetz (WG) erforderlichen Mindestangaben - jedenfalls die Angabe des Betrages, des Ausstellers, des Wechselnehmers und der Bezogenen nebst Annahme im Wege der Vertretung durch den Kläger sind allerdings unstreitig vorhanden (vgl. S. 8 der Klageerwiderung, Bl. I-61 d. eGA) - nicht möglich, kann aber vorliegend auch dahinstehen, da die Klage bereits aus anderen Gründen der Abweisung unterliegt.
2.
Denn unbeschadet der formellen Anforderungen ist eine eigenständige Wechselforderung gegen die Beklagte bereits deshalb nicht begründet worden, weil der Kläger die Beklagte nicht wirksam vertreten konnte.
Voraussetzung für eine wechselmäßige Haftung des aus dem Wechsel ersichtlichen Zahlungspflichtigen (= Bezogenen, vgl. Art. 1 WG) ist die Annahme, Art. 25 WG. Erst durch diese wird der Bezogene gem. Art. 28 WG wechselmäßig verpflichtet, den Wechsel bei Fälligkeit zu zahlen. An einer wirksamen Annahmeerklärung der Beklagten fehlt es vorliegend. Soweit der Kläger nach dem unstreitigen Parteivortrag den Wechsel als Verwalter und damit als Vertreter der Beklagten unterzeichnet hat, fehlte ihm insoweit die Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Beklagte nicht rechtswirksam aus dem Wechsel verpflichtet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1974 - II ZR 173/72, juris Rn. 7). Eine nachträgliche Genehmigung i. S. d. § 177 Abs. 1 BGB durch die Beklagte liegt nicht vor.
Insoweit kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger zum Abschluss des Verwaltervertrages namens der Beklagten wirksam bevollmächtigt war, dahinstehen. Denn auch wenn man von einer wirksamen Verwalterbestellung des Klägers ausgeht, umfasste diese nicht die Befugnis zur Annahme eines Wechsels durch die Beklagte als Bezogene.
a)
Die für die Annahme eines Wechsels über 75.000,00 Euro erforderliche Vertretungsmacht ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aufgrund der Regelungen im Verwaltervertrag (vgl. auch § 2 Ziffer 2.1. des Verwaltervertrages, Bl. I-19 d. eGA).
aa) Der Umfang der Vertretungsmacht des Wohnungsverwalters richtet sich nach § 27 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der vorliegend maßgeblichen bis 30.11.2020 geltenden Fassung. Nach dessen Abs. 3 S. 2 Ziffer 3 ist der Verwalter insbesondere berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gem. Abs. 1 Nr. 2 und gem. Ziffer 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters ist insoweit nach maßgeblicher alter Rechtslage (vgl. demgegenüber nunmehr § 9b WEG) sachlich beschränkt (OLG Schleswig, Beschl. v. 31.5.2018 - 7 U 40/18, DNotZ 2018, 922 Rn. 21). Bei der Annahme eines Wechsels durch die WEG handelt es sich weder um eine laufende Maßnahme der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne noch um eine Notmaßnahme. Die sonstigen Varianten des § 27 Abs. 3 WEG a. F. kommen ersichtlich nicht in Betracht.
bb) Auch der von Seiten des Klägers vorgelegte Verwaltervertrag (Anlage K 2, Bl. I-2 ff. d. eGA) enthält eine - den Kläger zur Annahme eines Wechsels über 75.000,00 Euro ermächtigende - Erweiterung der kraft Gesetzes bestehenden Vertretungsmacht nicht. Im Leistungskatalog unter A. nimmt dieser explizit auf § 27 WEG Bezug. Unter Ziffer 5. des Leistungskatalogs ist zudem vorgesehen, dass das Abschließen bestimmter Verträge im Namen der Eigentümergemeinschaft nach Beschlussfassung und/oder in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat zu erfolgen hat (Bl. I-23 d. eGA). Unter Ziffer 12. ist geregelt, dass schriftliche Kleinaufträge bis 2.000,00 Euro im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft ohne Beschlussfassung erfolgen können, wohingegen das Veranlassen von Reparaturen und Bauverträgen nach vorheriger Beschlussfassung zu erfolgen hat (vgl. Bl. I-25 f. d. eGA).
cc) Weitergehende für die Frage nach dem Umfang der Vertretungsmacht maßgebliche Regelungen, auf die sich der Kläger vorliegend stützen könnte, enthält der Vertrag nicht. Insbesondere betrifft die Klausel im Verwaltervertrag unter § 2 Ziffer 2.6 lediglich die Befreiung von Beschränkungen i. S. d. § 181 BGB, nach dem ein Vertreter grundsätzlich im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ändert aber nichts daran, dass die Vertretungsmacht gem. § 27 WEG a. F. sachlich beschränkt ist (vgl. auch OLG Schleswig a. a. O. Rn. 20 f.).
Die Annahme des Wechsels unterfiel damit nicht den originären vertraglichen bzw. kraft § 27 WEG a. F. kraft Gesetzes bestehenden Befugnissen des Klägers als WEG-Verwalter und hätte demnach einer besonderen Ermächtigung gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Ziffer 7 WEG bedurft, an der es vorliegend fehlt. Auch eine nachträgliche Legitimation durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
b)
Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Wirksamkeit und der Reichweite der Aufhebung der Beschränkungen des § 181 BGB in § 2 Ziffer 2.6 des Verwaltervertrages kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Insoweit ist allerdings ergänzend zu den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil anzumerken, dass bei genereller Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB in einem Verwaltervertrag Bedenken mit Blick auf die vorzunehmende Inhaltskontrolle i. S. d. § 307 BG bestehen, wenn es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2007 - 11 Wx 40/06, BeckRS 2009, 26954).
Unbeschadet der Frage nach der grundsätzlichen Wirksamkeit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot konnte der Kläger aber auch deshalb nicht im Wege des Insichgeschäfts eine verbindliche Wechselverbindlichkeit der Beklagten gegenüber sich selbst begründen, weil trotz Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein wirksames Selbstgeschäft nicht vorliegt, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht zum Nachteil des Vertretenen missbraucht. Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht ist auszugehen, wenn das Geschäft für den Vertretenen materiell nachteilig ist, also dessen Interessen verletzt (BGH, Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR N01/19, juris Leits. 1; BGH, Urt. v. 18.10.2017 - I ZR 6/16, juris Rn. 25; BGH, Urt. v. 13.9.2011 - VI ZR 229/0, juris Rn. 9; OLG Bremen, Urt. v. 12.1.2022 - 1 U 26/21, juris). Die Annahme eines Wechsels mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 75.000,00 Euro durch die Beklagte war für diese bei der gegebenen Sachlage mit keinerlei Vorteil verbunden und auch nicht als neutral einzustufen, insbesondere diente sie nicht der Erfüllung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit, und ist damit als materiell nachteilig in diesem Sinne zu bewerten.
3.
Selbst wenn man demgegenüber eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Kläger bei der Annahme des Wechsels unterstellen würde, stünde der hierauf gestützten Zahlungsforderung jedenfalls die Einrede der Bereicherung i. S. d. § 821 BGB entgegen, da ihr - entgegen der Ansicht des Klägers - keine abzusichernde Kausalforderung zugrunde liegt. Indem die Beklagte das Fehlen einer dem Wechsel zugrunde liegenden Verbindlichkeit geltend gemacht hat, hat sie sich - jedenfalls konkludent - auf die zu erhebende Einrede auch berufen.
Die Wechselschuld stellt ihrer Natur nach eine vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung dar, aufgrund derer der Wechselgläubiger eine gesicherte Stellung innehat, die der Wechselschuldner nur durch bestimmte Einwendungen zu Fall bringen kann, zu denen das Nichtbestehen der Kausalforderung gehört (BGH, Urt. v. 30.5.1988 - II ZR 307/87, 1314 (1315 unter 1.)). Insoweit entspricht es allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger, der gleichzeitig Vertragsteil eines der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ist, die persönliche Bereicherungseinrede nach §§ 812, 821 BGB entgegensetzen kann, wenn die Grundforderung nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht (BGH, Urt. v. 24.11.1971 - VIII ZR 81/70, juris Rn. 46; OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.8.1999 - 1 U 684/98 - 125, juris Rn. 56).
a)
Dass dem Wechsel - entgegen dem Vortrag des Klägers - keine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten der gebrauchten Heizungsanlage aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Neupreis zugrunde lag, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Aus welcher konkreten Vereinbarung zwischen wem und mit welchem konkreten Inhalt sich diese Verpflichtung ergeben sollte, ist vom Kläger konkret auch weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen worden. Soweit der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.02.2025 (vgl. S. 3 des Protokolls, Bl. I-224 d. eGA) und erneut in der Berufungsbegründung (S. 8, Bl. II-153 d. eGA) hiervon abweichend geltend gemacht hat, der Wechsel habe der Absicherung des Zahlungsanspruchs aus dem konkludent geschlossenen Wärmeversorgungsvertrag gedient, sind konkrete Ansprüche (zumal in Höhe der Wechselsumme) ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, worauf auch das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat.
b)
Auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Einbaus der Heizungsanlage aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1 i. V. m. §§ 677, 670 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit der Kläger mit dem Einbau der Heizungsanlage mit Fremdgeschäftsführungswillen ein Geschäft der Beklagten in deren Interesse geführt hat, woran - über die zutreffenden im landgerichtlichen Urteil insoweit enthaltenen Ausführungen hinaus - auch deshalb Zweifel bestehen, weil die Beklagte als Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit ihrer rechtlichen Invollzugsetzung entstanden ist; diese ist anzunehmen, wenn nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher neben dem teilenden Eigentümer der erste Wohnungseigentumserwerber im Grundbuch eingetragen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 7.4.1994 - 15 W 26/94, juris Rn. 14). Wann die erste Eintragung vorliegend genau vollzogen wurde, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht; diese ist aber jedenfalls nach dem 15.11.2018 erfolgt (vgl. den unbestrittenen Vortrag auf S. 4 der Klageerwiderung vom 08.05.2024 zum Abschluss der Kaufverträge, Bl. I-57 d. eGA). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mit der Errichtung der Heizungsanlage bzw. mit entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen aber bereits begonnen (vgl. etwa die Auftragsbestätigung vom 28.09.2018, Anlage K 6 zur Replik, Bl. I-153 d. eGA), so dass diese Chronologie der Annahme einer Geschäftsführung für die Beklagte entgegensteht. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe hätte es dem Kläger zudem oblegen, sofern er - über die jeweiligen Kaufpreise in den Bauträger-Kaufverträgen hinausgehende - Ansprüche wegen der Erstellung der Heizungsanlage geltend zu machen beabsichtigte, insoweit mit den jeweiligen Erwerbern eine vertragliche Einigung zu suchen. Dass die entsprechenden Verträge mit den Erwerbern bezüglich der Heizungsanlage lediglich den Verweis auf die beschränkt persönliche Dienstbarkeit enthalten (vgl. I. (2) und II. § 1 des vom Kläger exemplarisch vorgelegten notariellen Bauträger-Kaufvertrags, Bl. II-157 und II-159 d. eGA) sowie die Modalitäten der Wärmeversorgung mittels Contracting und die Abrechnung der Heizkosten beinhalten (vgl. II. § 3 und III. § 7 Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 08.08.2018, Bl. I-11 und I-14 d. eGA), ist mit Blick auf die Beheizung der Wohnungen und die Kostenverteilung als abschließende Regelung anzusehen, welche durch die Annahme eines Anspruchs des Klägers auf Kostenübernahme für die Heizungsanlage aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen würde (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 23.4.2020 - 1 U 1852/19, juris Rn. 35; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.1.2009 - 5 U 170/06, juris Rn. 85; Retzlaff in: Grüneberg, BGB § 677 Rn. 7a).
Aus dem gleichen Grund scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus.
B.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen.
Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
Zitierte Vorschriften
- § 27 WEG
- § 181 BGB
- § 242 BGB
- § 821 BGB
- § 177 BGB
- § 670 BGB
- § 677 BGB
- § 683 BGB
- § 812 BGB
- § 9b WEG
- § 522 ZPO
- § 529 ZPO
- § 531 ZPO
- § 602 ZPO
Außerdem: Art. 1 WG, Art. 25 WG, Art. 28 WG
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