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Zitierfest

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Amtliche Fassung, Stand 10.10.2024.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

  • 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  • 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 27 WEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 WEG? Zitiere den Wortlaut.“

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