Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 602 ZPO – Wechselprozess
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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