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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 602 ZPO – Wechselprozess

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 602 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 602 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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