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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 – 15 VA 18/24

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0704.15VA18.24.00

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25.04.2023 auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag ist schon unzulässig, weil nicht erkennbar ist, gegen welchen konkreten Bescheid des Beteiligten zu 2) sich der Beteiligte zu 1) wendet. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Verfügung vom 24.04.2024, dem Beteiligten zu 1) zugestellt am 27.04.2024, hat der Beteiligte zu 1) keine Kopie des angefochtenen Bescheids eingereicht.

Randnummer 3

Erkennbar ist nur, dass der Beteiligte zu 1) die vom Beteiligten zu 2) abgelehnte Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne begehrt. Mit diesem Rechtsschutzziel ist der Antrag auch unbegründet, weil er rechtsmissbräuchlich ist. Zur sicheren Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beteiligte zu 1) seine Anträge allein dazu nutzt, die Justiz und die Justizverwaltung zu belästigen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen etwa in den Verfahren 15 VA 12/18 und 15 VA 18/18 OLG Hamm, auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Urteil vom 6. Oktober 2022 (15 A 593/20 - juris) und auf die Ausführungen des VG Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 14. Januar 2022 (15 K 1353/21 - juris).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG, KV Nr. 15301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.

Randnummer 5

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 36 GNotKG.

Randnummer 6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 29 Abs. 2 EGGVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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