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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2026 – 2 W 25/26

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2026:0903.2W25.26.00

Leitsatz

Ein Unterrichtungsmangel im Sinne von Art. 17 EuVTVO wird durch Zustellung eines mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO geheilt, wenn die Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann und der Schuldner vor Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung über dagegen statthafte Rechtsbehelfe belehrt worden war (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2023 – 3 W 11/23).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.04.2026 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2026, Az. 322 O 283/25, aufgehoben und die Rechtspflegerin am Landgericht Hamburg angewiesen, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.12.2025, Az. 322 O 283/25, als Europäischen Vollstreckungstitel gemäß Art. 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) zu bestätigen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend nur: Beschwerdeführerin) verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Antrag auf Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als europäischen Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachfolgend: EuVTVO) weiter.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin erstritt als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des am 07.12.2018 in Hamburg verstorbenen Erblassers A… H… R… gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend nur: Beschwerdegegner) ein Versäumnisurteil, durch das der Beklagte verurteilt wurde, ein Nachlassgrundstück an die Beschwerdeführerin herauszugeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Versäumnisurteil wurde dem Beschwerdegegner am 14.11.2025 zugestellt und ist, nachdem der Beschwerdegegner innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist keinen Einspruch eingelegt hat, rechtskräftig geworden.

Randnummer 3

Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2025 hat das Landgericht die vom Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.12.2025 auf insgesamt 23.489,13 € festgesetzt, hiervon 9.185,13 € Anwaltskosten. Der Kostenfestsetzungsantrag ist dem Beklagten erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss am 10.12.2025 zugestellt worden. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend über den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde belehrt worden. Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ebenso wenig einen Rechtsbehelf eingelegt wie gegen das zugrundeliegende Versäumnisurteil.

Randnummer 4

Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis von einem Bankkonto des Beklagten in Litauen erhalten hatte, beantragte sie mit Schriftsatz vom 24.02.2026 die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Form eines europäischen Vollstreckungstitels. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin beim Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.04.2026, der Beschwerdeführerin zugestellt am 14.04.2026, zurück und führte zur Begründung aus:

Randnummer 5

Der Kostenfestsetzungsantrag enthalte entgegen Art. 17 EuVTVO keinen Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens. Eine weitergehende Belehrung enthalte der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.12.2025 neben der dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht, so dass es an einer ausreichenden Unterrichtung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 17 EuVTVO fehle. Die Voraussetzungen einer Heilung des Unterrichtungsmangels nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO lägen nicht vor. Handele es sich wie hier beim Kostenfestsetzungsbeschluss um eine Annexentscheidung, müsse der Rechtsbehelf, der statthaft sein müsse und über den zu belehren sei, auch die Überprüfung der Kostengrundentscheidung ermöglichen. Eine solche auch die Kostengrundentscheidung umfassende Rechtsmittelbelehrung sei im Kostenfestsetzungsbeschluss aber nicht erteilt worden.

Randnummer 6

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 15.04.2026, am selben Tag beim Landgericht eingegangen, macht die Beschwerdeführerin geltend: Der Unterrichtungsmangel im Sinne von Art. 17 EuVTVO sei durch Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.2025 nebst Rechtsbehelfsbelehrung geheilt worden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Annexentscheidung, sondern ein selbstständiger Titel im Sinne von Art. 4 Nr. 1 EuVTVO. So habe es auch das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 13. April 2023, 3 W 11/23, gesehen.

Randnummer 7

Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie mit Beschluss vom 16.04.2026 dem Oberlandesgericht vor.

II.

Randnummer 8

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist nach §§ 1080 Abs. 2 ZPO, 567 ff. ZPO, 20 Nr. 11, 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020, Az.: IX ZB 46/18, juris, Rn. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2023 – 3 W 11/23 –, juris, jeweils m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 GVG nach erfolgter Übertragung durch den Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Randnummer 9

Für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.12.2025 ist gemäß § 1080 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 EuVTVO eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel auszustellen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 6 EuVTVO sind gewahrt. Darüber hinaus entsprach das hier durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. c) EuVTVO auch den in Artt. 12 ff. EuVTVO vorgesehenen Mindestvorschriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen.

Randnummer 10

a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 Nr. 1 EuVTVO und als solcher grundsätzlich der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zugänglich (MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1079 Rn. 2, beck-online).

Randnummer 11

b) Die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung, der der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat, ist nach der gebotenen autonomen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 EuVTVO (EuGH, Urteil vom 16.6.2016 – C-511/14, NJW 2016, 2311 [2312], juris, Rn. 37) unbestritten im Sinne der Norm (vgl. dazu auch Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 1079 ZPO, Rn. 4).

Randnummer 12

c) Kostenfestsetzungsantrag und Kostenfestsetzungsbeschluss sind dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß durch Postzustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a EuVTVO zugestellt worden.

Randnummer 13

d) Der Beschwerdegegner ist mit Zustellung von Kostenfestsetzungsantrag und Kostenfestsetzungsbeschluss ordnungsgemäß im Sinne von Art. 16 EuVTVO über die Forderung unterrichtet worden.

Randnummer 14

e) Der Beschwerdegegner ist zwar nicht gemäß Art. 17 EuVTVO mit Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages vom 17.11.2025 über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und über die Konsequenzen des Nichtbestreitens der Forderung hingewiesen worden. Dieser Unterrichtungsmangel ist aber gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdegegner mit der zugleich am 10.12.2025 bewirkten Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.2025 nebst auf diesen bezogener Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne der Vorschrift die Möglichkeit erhalten hat, einen umfassenden Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, und die Einlegung dieses Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c EuVTVO versäumt hat.

Randnummer 15

(1) Umstritten ist allerdings, ob ein im Kostenfestsetzungsverfahren nach der deutschen Zivilprozessordnung erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss mit seiner nur auf diesen Beschluss bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, Unterrichtungsmängel im Sinne von Art. 17 EuVTVO gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO zu heilen.

Randnummer 16

(a) Das ist teilweise bereits im Hinblick auf eine angenommene Akzessorietät des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Kostengrundentscheidung verneint worden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2009 – 3 W 483/09 –, Rn. 32 - 33, juris; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 18 EuVTVO Rn. 6; a.A. Bittmann, IPrax 2011, 361 [362]).

Randnummer 17

(b) Häufig wird vertreten, die von Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO angestrebte uneingeschränkte Überprüfung des Vollstreckungstitels sei nur möglich, wenn im Kostenfestsetzungsbeschluss zugleich auch über mögliche Rechtsbehelfe gegen die Kostengrundentscheidung belehrt werde (Pabst in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, EG-VollstrTitel, 5. Auflage 2022, Art. 7 EGV 805/2004, Rn. 23; MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, EG-VollstrTitelVO Art. 4 Rn. 18, beck-online; a.A. Bittmann, IPrax 2011, 361 [364]). Weil aber die ZPO eine Rechtsmittelbelehrung gegen die (zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffene) Kostengrundentscheidung nur im Fall eines Versäumnisurteils gemäß § 338 ZPO vorsehe, sei eine Heilung im Sinne von Art. 18 EuVTVO allein durch Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht möglich (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2009 – 3 W 483/09 –, Rn. 32 - 33, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2010 – I-24 W 17/10 –, Rn. 10 - 13, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 8 W 223/08 –, Rn. 9 - 12, juris).

Randnummer 18

(c) Der Bundesgerichtshof hat bisher ausdrücklich offengelassen, ob eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen ist, und ist der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nur insoweit gefolgt, als sich jedenfalls in Fällen, in denen eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO auch auf den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen müsse (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 71/09 –, MDR 2012, 183, Rn. 20, juris).

Randnummer 19

(d) Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat demgegenüber die Heilung gemäß Art. 18 EuVTVO durch Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, der auf einem rechtskräftigen Versäumnisurteil beruhte, bejaht und dazu ausgeführt, die vom BGH offengelassene Frage der Akzessorietät des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Hauptsacheentscheidung sei zu verneinen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei eine eigenständige Entscheidung Sinne von Art. 4 Nr. 1 EuVTVO, eine Akzessorietät zur Hauptsacheentscheidung sei der EuVTVO nicht zu entnehmen. Es müsse konsequenterweise auch eine eigenständige Heilungsmöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO bestehen, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt werde. In den vom OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg und OLG Stuttgart entschiedenen Konstellationen sei die Heilung jeweils an fehlender oder nicht vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung gescheitert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss fuße hier auf einer nicht mehr angreifbaren Kostengrundentscheidung, weshalb sich kein weitergehendes Belehrungsbedürfnis bezogen auf die Kostengrundentscheidung ergebe (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2023 – 3 W 11/23 –, Rn. 15 - 16, 20, juris).

Randnummer 20

(2) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Zweibrücken an. Die Heilung von Unterrichtungsmängeln nach Art. 17 EuVTVO durch Zustellung eines mit ordnungsgemäßer – auf Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss selbst beschränkter – Rechtsmittelbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist allerdings zum einen auf Fälle beschränkt, in denen die Kostengrundentscheidung nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 71/09 –, Rn. 20, juris), und setzt zum anderen voraus, dass der Schuldner vor Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung über dagegen statthafte Rechtsbehelfe belehrt worden war. Sofern es an dieser letzten Voraussetzung fehlt, hat die in Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO vorausgesetzte umfassende Unterrichtung des Schuldners nicht stattgefunden, so dass sich dann auch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift angesichts ihres eindeutigen Wortlauts verbietet (MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, EG-VollstrTitelVO Art. 4 Rn. 18, beck-online; Bittmann, IPrax 2011, 361 [364]). Da § 232 ZPO auch in seiner seit dem 01.01.2014 geltenden Fassung eine Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren mit Anwaltszwang nur für den Einspruch oder Widerspruch vorsieht, ist die Heilungsmöglichkeit also (weiterhin) auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse beschränkt, die auf in diesen Verfahren ergangenen Kostengrundentscheidungen beruhen.

Randnummer 21

Innerhalb dieser Grenzen gibt es aber keine überzeugenden Gründe, die Heilung von Unterrichtungsmängeln im Kostenfestsetzungsverfahren allein deshalb zu versagen, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss nach der ZPO notwendigerweise erst auf einer zweiten Stufe nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erlassen wird, solange der Schuldner auf beiden Stufen ordnungsgemäß belehrt worden ist. Der Verordnungsgeber verfolgte ausweislich des Erwägungsgrundes (12) mit den Artikeln 12 ff. EuVTVO das Ziel, „sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.“ Dieses Ziel wird durch das zweistufige Erkenntnis- und Kostenfestsetzungsverfahren ebenso gut erreicht, solange der Schuldner auf beiden Stufen ordnungsgemäß belehrt wird, jedenfalls also im Falle des Kostenfestsetzungsbeschlusses, der wie hier auf einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil beruht.

2.

Randnummer 22

Eine Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1523 KV-GKG nicht angefallen ist und der als berufsmäßigen Nachlasspflegerin handelnden Beschwerdeführerin außergerichtliche Kosten im Verfahren nicht zu erstatten sind.

3.

Randnummer 23

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustellung eines deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung für die Heilung von Unterrichtungsmängeln nach Art. 18 EuVTVO dann genügt, wenn die Kostengrundentscheidung nach dort erteilter Rechtsmittelbelehrung bereits unanfechtbar geworden ist, ist vom Bundesgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen worden und wird von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 18 EuVTVO, Art. 17 EuVTVO, Art. 4 EuVTVO, Art. 12 EuVTVO, Art. 14 EuVTVO, Art. 16 EuVTVO, Art. 3 EuVTVO, Art. 6 EuVTVO, Art. 7 EuVTVO, Art. 9 EuVTVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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