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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2026 – 16 U 45/26

Entschädigungsanspruch für vereitelte Reise wegen Unmöglichkeit der Unterbringung in gebuchter Unterkunft
Spruchkörper
16. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0728.16U45.26.00

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.3.2026 Az. 2-24 O 123/25 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Beklagten noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.

1. Zu Recht hat das Landgericht den Klägern gemäß § 651 n Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des jeweils hälftigen Reisepreises zuerkannt.

a. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 651 n Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Wegen der immateriellen Rechtsnatur des Anspruchs besteht auch ein Anspruch von nicht berufstätigen Schülern wie hier den Klägern zu 3 und 4.

aa. Die Reise ist vereitelt worden. Eine Vereitelung der Reise liegt auch vor, wenn der Reisende die Reise gar nicht antritt, weil ihm der Reiseveranstalter bereits vor Reiseantritt mitteilt, dass eine Unterbringung in der gebuchten Unterkunft nicht möglich ist und ein zumutbares Abhilfeangebot des Reiseveranstalters nicht zur Verfügung steht. Bei einer unzumutbaren Ersatzleistung kommt es auf eine Erheblichkeitsschwelle nicht an [Staudinger, BGB, 2024, § 651 n Rn. 57 mwN].

bb. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Kläger die Ersatzangebote der Beklagten berechtigterweise abgelehnt, da diese mit unzumutbaren Änderungen verbunden und daher der gebuchten Unterkunft nicht gleichwertig waren.

Eine vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzunterkunft ist nur dann vergleichbar bzw. gleichwertig zur ursprünglich gebuchten, wenn sie objektiv gleichwertig, d.h. wenn sie im Wesentlichem dem gebuchten Objekt in Bezug auf Kategorie/Hotelklasse, Ausstattung, Standard, Verpflegung, Gesamtzuschnitt der Anlage, räumliche Lage und Umgebung entspricht. Selbst wenn objektiv eine gewisse Gleichwertigkeit besteht, muss das Ersatzangebot dem Reisenden im konkreten Fall subjektiv zumutbar sein. Maßstab ist die Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden in der Rolle des konkret Reisenden. Zu berücksichtigen sind insbesondere besondere vom Reisenden erkennbar verfolgte Zwecke/Wünsche und individuelle Interessen an der gebuchten Reise (z.B. Familiencluburlaub mit Kindern). Kleinere Abweichungen sind hinzunehmen, der Gesamtcharakter der Reiseleistung darf jedoch nicht verändert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gleichwertigkeit und subjektive Zumutbarkeit der Ersatzunterkunft trägt der Reiseveranstalter, wenn er sich darauf beruft, der Reisende müsse das Angebot annehmen bzw. verstoße sonst gegen Treu und Glauben.

(1) Der Senat folgt der Wertung des Landgerichts, dass es der von der Beklagten mit Schreiben vom 18.6.2025 (Anlage B1/eA-LG 53f) angebotenen Unterbringung der Kläger im X-Club Club1 (Ägypten) oder Club2 (Italien) an einer Vergleichbarkeit fehlt. Ein Wechsel in ein anderes Urlaubsland stellt keine gleichwertige Erfüllung dar, da der Reisende ein schutzwürdiges Interesse an der Wahl gerade dieses Urlaubsorts (hier Side/Türkei) hat. Selbst wenn die Unterbringung in derselben Kette (X) eine weitgehende Identität in Clubkonzept, Standard und Ausstattung bedeuten mag, wird der Gesamtcharakter der Reise durch den Wechsel in ein anderes Land wesentlich verändert (andere Anreiseumstände, anderes Umfeld, andere Kultur, anderes Klima, andere Sicherheitslage). Dass hier im Einzelfall dennoch besondere Umstände eine andere Bewertung rechtfertigten (z.B. ausdrücklicher Wunsch des Reisenden nach genau diesem Club, gleichgültig wo), wäre vom Reiseveranstalter darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es vorliegend.

(2) Weitere konkrete Ersatzunterkünfte hat die Beklagte den Klägern schon nicht benannt, sondern in ihrem Schreiben vom 18.6.2025 lediglich pauschal auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem anderen Ferienresort in der Türkei aus dem Y Portfolio verwiesen. Im Übrigen ist aber auch hinsichtlich der von ihr erstmals im Rechtsstreit angeführten Ersatzangebote im Hotel1 und dem Hotel2 eine Vergleichbarkeit zu dem von den Klägern gebuchten Cluburlaub im X-Club Club3, Türkei, All inclusive, Swim Up Familiensuite (vgl. Bestätigung Anl. K 1) nicht gegeben.

Hinsichtlich des Hotel1 steht einer Vergleichbarkeit schon die Größe der Anlage entgegen, welche mit 672 Wohneinheiten gegenüber den 330 Wohneinheiten des X Club Club3 nahezu doppelt so groß ist. Darüber hinaus sind die dort vorhandenen Familiensuiten mit 41 45 m² von Größe und Gesamtzuschnitt deutlich (42 % 37 %) kleiner gegenüber der gebuchten 71 m²-großen Familiensuite im X Club3. Zudem handelt es sich nicht um eine sog. Swim Up Suite, welche einen direkten Zugang von Terrasse oder Veranda zum Pool gewähren, der Pool mithin nicht über die reguläre Hotelanlage betreten werden muss.

Das Hotel2 befindet sich nicht in räumlicher Nähe zur gebuchten Unterkunft, sondern in ca. 40 km Entfernung; was je nach hier nicht dargelegter öffentlicher Struktur und Umgebung (Nähe zur Stadt und zum Flughafen, sonstige Umgebungseinflüsse) bereits eine relevante Ortsverlagerung bedeuten kann, zumal der Reisende Anspruch darauf hat, den konkret gewählten Urlaubsort zu erhalten. Auch hier ist die Anlage mit 468 Wohneinheiten nahezu 30 % größer als das X Club Club3.

Darüber hinaus ist dem Landgericht darin zu folgen, dass dieses Ersatzangebot nicht die für die Kläger wesentlichen Merkmale (Reisezweck, Konzept der Anlage) wahrte, welche hier ausdrücklich einen klassischen Cluburlaub mit entsprechendem Clubkonzept gebucht hatten. Insoweit bestand ein deutlicher Unterschied in der grundlegenden Hotelphilosophie und -konzeption beider Anlagen. Der Aufenthalt im X Club Club3 war dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger zufolge geprägt durch ein interaktives und so ausdrücklich beworbenes „…“-Clubgefühl mit deutschsprachiger Ausrichtung, bei dem das Clubleben mit gemeinsamen Aktivitäten und strukturiertem Programm den ganzen Tag über im Mittelpunkt stand. Das Konzept basierte auf einer familiären und ungezwungen Clubatmosphäre mit starkem Gemeinschaftsgefühl, wobei die Animation ein zentraler Bestandteil und das Animationsteam sichtbar präsent war und darauf abzielte, die Gäste den ganzen Tag aktiv in Gruppen einzubinden. Demgegenüber handelt es sich bei dem Hotel2 um ein Luxury-Premium-Resort mit deutlich internationalerem Publikum (starker Anteil britischer russischer, osteuropäischer Gäste), das auf luxuriösen Lifestyle, insbesondere gehobene Kulinarik setzt. Hier steht eher ein luxuriöses Resortgefühl im Vordergrund, ohne Clubkonzept und strukturierten Tagesablauf, das den Gästen mehr Privatsphäre und weniger "Clubgefühl" bietet. Auch hier gibt es eine Tages- und Abendanimation, das Animationsangebot ist aber deutlich zurückhaltender und weniger auf Mitmachen ausgerichtet (Soft-Animation) ohne die clubtypische „Du“-Kultur und die starke soziale Interaktion zwischen Gästen und Animateuren; der Fokus liegt vielmehr darauf, dass der Gast eigenständig entspannt. Die Atmosphäre wirkt insgesamt ruhiger, eleganter und weniger organisiert.

Die Gleichwertigkeit beurteilt sich nicht nur nach „Luxus“, Sternezahl, Ausstattung und Unterhaltungsangebot, sondern nach dem Reisezuschnitt und der Art des Urlaubs. Ein Cluburlaub mit Unterbringung in einer typischen Clubanlage und spezifischem Clubkonzept (kleinere Wohneinheiten, Clubatmosphäre mit typischem gemeinschaftsorientieren Animations-/Veranstaltungsprogramm) ist ein anderer Reisetyp als die bloße Unterbringung in einem klassischen hochwertigen Luxusresort ohne Clubcharakter, das nicht mehr das gebuchte Cluberlebnis, sondern ein ganz anderes Reiseerlebnis geboten hätte.

(3) Soweit die Berufung hervorhebt, dass es sich bei den genannten Ersatzangeboten nur um Beispiele handele und der Beklagten hunderte weitere Hotels zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat deren Vergleichbarkeit mit dem X Club Club3 ohne substantiierten Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten dazu, dass Kategorie, Ausstattung, Lage, Entfernung und insbesondere das Clubkonzept gewahrt wären, nicht zu beurteilen.

c. Mit der Vereitelung der Reise steht zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest, nämlich dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. Insoweit wirkt sich auf den Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise auch nicht aus, wie der Reisende den für die Reise eigentlich vorgesehenen Zeitraum tatsächlich verbracht hat [BGH Urt. v. 11.1.2005 -X ZR 118/03 Rn. 23].

Zu Recht hat das Landgericht daher dem Umstand, dass die Kläger in der geplanten Reisezeit eine andere Reise durchführten, die ihnen nicht die Beklagte angeboten hatte, keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Da der Reisende grds. auch im Rahmen des Mitverschuldens nicht verpflichtet ist, Ersatzmaßnahmen zu organisieren, darf der Reiseveranstalter nicht dadurch entlastet werden, dass der Reisende eigeninitiativ Anstrengungen entfaltet, die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise nutzbringend zu gestalten. Insoweit findet weder eine Vorteilsanrechnung statt noch wirkt sich die Ersatzreise auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus [Staudinger aaO. Rn. 68 und 71; Blankenburg in Erman, BGB, 17. Aufl., § 651 n Rn. 17; Geib in BeckOK, BGB, 78. Ed., § 651 n. Rn. 20]. Die Nutzung des Reisenden der frei gewordenen Zeit für einen Ersatzurlaub wirkt sich folglich nicht auf den Umfang des Entschädigungsanspruchs aus.

d. Ohne Erfolg wendet die Berufung sich auch gegen die Höhe des Anspruchs. Die von dem Landgericht vorgenommene Festsetzung der Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises für jeden der Kläger begegnet keinen Bedenken.

Weder Abs. 2 noch die Pauschalreise-Richtlinie nennen Kriterien für die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Grds. ist eine umfassende Einzelfallwertung vorzunehmen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) [so bereits BT-Drs. 8/786, 30 und 8/2343, 11].

Das Landgericht hat alle maßgebenden Umstände (Charakter der vereitelten Reise, Zeitraum zwischen Absage und geplanten Reisebeginn) berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht. Ausdrücklich gebilligt hat der BGH bei Pauschalreisen, die An-, Abreise und Unterkunft abdecken, den Reisepreis als Bemessungskriterium zu nehmen, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert war [BGH Urt. 1.11.2015 aaO. Rn. 29]. Entscheidend ist, dass hier die Reise vollständig vereitelt wurde sowie die Bedeutung eines Familienurlaubs mit Kindern in den Ferien. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die einen Monat vor voraussichtlichem Reiseantritt erfolgte Absage für die Kläger die Möglichkeit einschränkte, adäquaten Ersatzurlaub zu organisieren, zumal dieser hier aufgrund der Schulpflicht der Kläger zu 3 und 4 an die Sommerferien in Nordrhein-Westphalen (4.7. bis 26.8.2025) gebunden waren. Bei einem Ausfall der Reise ist eine Bemessung der Entschädigung mit 50 % des Reisepreises nicht zu beanstanden [BGH Urt. v. 11.1.2015 aaO. Rn. 32; Senat Urt. v. 14.4.2014 16 U 12/14 Rn. 26 noch zu § 651 f Abs. 2 BGB aF; s. auch OLG Celle Urt. v. 10.4.2019 11 U 13/19].

Demgegenüber sind die von der Berufung angeführten Umbuchungsmöglichkeiten mangels Gleichwertigkeit mit der gebuchten Reise nicht zu berücksichtigen. Eine Obliegenheit der Kläger nach weiteren Ersatzangeboten zu fragen oder Hilfeleistungen der Beklagten bei der Suche in Anspruch u nehmen, ist weder gesetzlich normiert noch aus der Rechtsprechung ableitbar. Ebenso wenig wirkt sich entschädigungsmindernd aus, dass die Kläger durch eigene Anstrengungen einen Ersatzurlaub buchen konnten; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter lit. c. verwiesen.

2. Zu Recht hat das Landgericht die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB bejaht die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

a. Soweit die Berufung geltend macht, der Prozessbevollmächtige der Kläger habe nur ein Schreiben einfacher Art i.S. des Nr. 2301 VV RVG versendet, ist der ersatzfähige Betrag gleichwohl nicht auf die hierfür vorgesehene 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer begrenzt. Dass der Anwalt nach außen nur ein einfaches Aufforderungsschreiben erstellt hat, schließt die Erstattungsfähigkeit nicht aus; entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern die zugrunde liegende anwaltliche Geschäftsbesorgung. Entscheidend ist, dass die rechtliche Beratung und Prüfung zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich war, selbst wenn der äußere Tätigkeitsakt im Wesentlichen in einem Standardschreiben besteht. Dies korrespondiert auch mit dem Vortrag der Kläger, dessen Versendung sei eine umfassende anwaltliche Prüfung und Beratung vorausgegangen, da es sich hierbei um einen typischen Inhalt einer anwaltlichen Geschäftsbesorgung zur Durchsetzung des Anspruchs handelt.

b. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass sich der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (§ 257 BGB) in einen Zahlungsanspruch der Kläger umgewandelt hat, da die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 BGB erfüllt sind. Danach ging der auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Anspruch in einen Geldanspruch über, da die Kläger der Beklagten mit Anwaltsschreiben (vgl. den Wortlaut KE Seite 8/eA-LG 52) erfolglos eine angemessene Frist zur Freistellung (Übernahme der Verbindlichkeit) unter Ablehnungsandrohung gesetzt hatten und nach Fristablauf keine Freistellung seitens der Beklagten erfolgte [vgl. OLG Zweibrücken v. 12.12.2018 1 U 167/145 Rn. 57.

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung der Beklagten zurückzunehmen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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