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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.04.2004 – 11 Ws (Kart) 1/01

Spruchkörper
1. Kartellsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2004:0419.11WS.KART1.01.0A

Tenor

Gegen den Betroffenen zu 1. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 2.700 € festgesetzt.

Gegen den Betroffenen zu 2. wird wegen schuldhaft begangener Ordnungswidrigkeiten des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 1.480 € festgesetzt.

Gegen die Nebenbeteiligte wird eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.

Die Betroffenen und die Nebenbeteiligte haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2000 ist dem Betroffenen zu 1. zur Last gelegt worden, als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten im Zeitraum von Juni 1994 bis Januar 1996 tatmehrheitlich dem Verbot des § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 a.F. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (GWB a.F.) sowie § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten (OWiG) zuwidergehandelt zu haben. Er habe sich in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit Vergabeverfahren der X Stadt1 (künftig: X) an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen mit Vertretern von konkurrierenden Unternehmen beteiligt und dabei mittels der Abgabe der Angebote für insgesamt 35 näher bezeichnete Bauvorhaben im Bereich Schwachstromtechnik den geheimen Wettbewerb beschränkt und das Wettbewerbsverhalten offen gelegt.

Randnummer 2

Dem Betroffenen zu 2. ist zur Last gelegt worden, sich als Betriebsleiter der Nebenbeteiligten 1995 im Zusammenhang mit Vergabeverfahren der X an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen mit Vertretern von konkurrierenden Unternehmen beteiligt und bei der Abgabe der Angebote für insgesamt acht näher bezeichnete Bauvorhaben im Bereich Schwachstromtechnik den geheimen Wettbewerb beschränkt und das Wettbewerbsverhalten gegenseitig offen gelegt zu haben.

Randnummer 3

Die Landeskartellbehörde hat deshalb gegen den Betroffenen zu 1. eine Geldbuße von 12.000 DM, gegen den Betroffenen zu 2. eine Geldbuße von 6.000 DM und gegen die Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 76.000 DM verhängt.

Randnummer 4

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen.

Randnummer 5

Gegen den ihnen zu Händen ihres Verteidigers am 21. Februar 2000 zugestellten Bußgeldbescheid haben der Betroffene zu 1. und die Nebenbeteiligte am 3. März 2000 Einspruch eingelegt.

Randnummer 6

Gegen den ihm am 18. Februar 2000 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene zu 2. am 21. Februar 2000 Einspruch eingelegt.

Randnummer 7

Die Betroffenen, die Nebenbeteiligte sowie die Staatsanwaltschaft haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Randnummer 8

II.

Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest:

Randnummer 9

Die Nebenbeteiligte befasst sich mit der Planung und Ausführung von Installationen von Anlagen der Elektro-, Nachrichten- und Datentechnik.

Randnummer 10

Der Betroffene zu 1. war im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der Nebenbeteiligten; der Betroffene zu 2. war als Betriebsleiter u.a. für den Bereich Kalkulation zuständig.

Randnummer 11

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: …) stellte sich heraus, dass im Zeitraum von 1989 bis 1995 zahlreiche Gewerke der X im Bereich Kommunikationstechnik unter den Bietern abgesprochen waren.

Randnummer 12

Zu dem Kreis der Firmen, die sich an den Absprachen beteiligten, gehörten neben der X und der Nebenbeteiligten weitere, im Bußgeldbescheid im Einzelnen bezeichnete Firmen.

Randnummer 13

Bei der X war im betroffenen Zeitraum die Abteilung Bau und Anlagen für die Planung und Durchführung von kommunikationstechnischen Gewerken zuständig. In dieser Abteilung waren als Planungssachbearbeiter die Mitarbeiter Z1, Z2, Z3, Z4, Z5, Z6, Z7, Z8 und Z9 sowie deren Vorgesetzter, der Stellenleiter Z10, beschäftigt.

Randnummer 14

Von der X wurden die fraglichen kommunikationstechnischen Projekte überwiegend beschränkt ausgeschrieben, oder es wurden Preiseinziehungen bei mehreren Firmen per Fax (sog. "Fax-Anfragen") durchgeführt. Die "Planer" der X bestimmten in der Regel schon vor den jeweiligen Ausschreibungen der einzelnen Gewerke, welches Unternehmen den Auftrag erhalten sollte und gaben die Höhe des maximalen Volumens des Angebotes vor. Um öffentliche Ausschreibungen zu umgehen, wurde seitens der zuständigen Mitarbeiter der X in einigen Fällen bewusst unter Inkaufnahme notwendiger Nachträge ein zu niedriges Bauvolumen ausgeschrieben.

Randnummer 15

In der Regel informierten die "Planer" der X die Mitbieter bereits darüber, welches Unternehmen den Auftrag ausführen sollte. Daraufhin nannte der "Planer" dem jeweils vorgesehenen Auftragnehmer im Vorfeld der Ausschreibung die Namen der Mitbieter und ermöglichte so die Durchführung der Kartellabsprachen. Sodann setzte sich ein Mitarbeiter des für den Auftrag vorgesehenen Unternehmens mit den übrigen Bietern in Verbindung und teilte ihnen telefonisch, per Fax oder in persönlichen Gesprächen einen Mindestpreis für ihr Angebot oder fertige Angebotspreise mit. Diese Arbeitsweise wurde dadurch erleichtert, dass nahezu alle beteiligten Firmen auf dem …gelände zeitgleich arbeiteten bzw. ihre Bauleiter dort ihre Büros hatten. Entsprechend den Absprachen wurde auch verfahren. In einigen Fällen wurden absprachenbereite Firmen an der Ausschreibung beteiligt, obwohl sie nicht in der Lage waren, mit eigenem Personal die ausgeschriebenen Arbeiten zu erbringen; damit stellten die beteiligten Mitarbeiter der X sicher, dass die Mindestzahl an Bietern erreicht wurde und wirkten der Gefahr der Abgabe eines günstigeren Angebots durch einen nicht eingeweihten Dritten entgegen. Soweit von der zur Ausführung der Arbeiten vorbestimmten Firma bereits vor Ausschreibung mit den Arbeiten begonnen wurde, erfolgten seitens anderer Mitbieter sog. Schutzangebote zu Gunsten der ausführenden Firma.

Randnummer 16

Nach dieser Vorgehensweise wurden die nachfolgenden Bauvorhaben (entsprechend der konkretisierten Fallliste im Bußgeldbescheid) unter Beteiligung der Betroffenen zu 1. und 2. unter den Kartellfirmen abgesprochen:

Randnummer 17

Betroffener zu 1.:

F

7/95

P

12/95

F

50/95

F

52/95

F

61/95

F

62/95

F

65/95

F

64/95

F

69/95

F

75/95

F

89/95

F

97/95

F

100/95

F

101/95

F

102/95

F

114/95

B

230/95

B

52/94

F

3/94

F

148/94

F

5/95

P

6/95

B

10/95

F

16/95

F

32/95

F

33/95

F

39/95

F

49/95

F

54/95

F

67/95

B

138/95

B

114/95

F

87/95

F

94/95

F

110/95

Randnummer 19

Betroffener zu 2.:

F

65/95

F

69/95

F

75/95

F

5/95

F

16/95

F

33/95

F

49/95

F

67/95

Randnummer 21

III.

Zwar haben die Betroffenen zu 1. und 2. die Vorwürfe bestritten und gemeint, der Bußgeldbescheid stelle eine pauschale Bestrafung dar, ohne dass jeder Einzelfall belegt werden könne. Der Betroffenen zu 1. hat aber nicht bestritten, dass der Betroffene zu 2. sich an „einzelnen Absprachen“ beteiligt habe. Eine Billigung solcher Absprachen oder gar eine ausdrückliche Anweisung habe er, der Betroffene zu 1. jedoch nicht gegeben. Da der Betroffene zu 2. als ehemaliger Betriebsleiter die Angebote im Wesentlichen selbst erstellt habe, treffe ihn, den Betroffenen zu 1., keine direkte Verantwortlichkeit. Er habe manche Angebote lediglich unterschrieben.

Randnummer 22

Der Betroffene zu 2. hat gemeint, die Ermittlungen ließen keine Rückschlüsse auf Verfehlungen zu, die Aussage des Zeugen Z11 sei bei weitem zu allgemein gehalten, um dem Beschuldigten eine Verfehlung nachzuweisen. Der Betroffene zu 2. hat deshalb bestritten, Angebote aufgrund vorgegebener Zahlen abgegeben und sich an diese Linie gehalten zu haben. Dass ein Angebot höher war als die anderen, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass es sich um ein Schutzangebot gehandelt habe.

Randnummer 23

Die Betroffenen bestreiten ihre Beteiligung jedoch zu Unrecht. Der Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen Z11, Z10, Z2, Z12 und Z13 sowie der im Zuge des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellten Unterlagen davon überzeugt, dass die Betroffenen an allen ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten beteiligt waren und an den jeweiligen Preisabsprachen mitgewirkt haben.

Randnummer 24

Die Aussage des Zeugen Z11 erscheint dadurch glaubwürdig, dass bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen der Unternehmen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bzw. die Landeskartellbehörde Hessen wesentliche Beweismittel sichergestellt werden konnten, die die Aussagen des Zeugen Z11 bei konkreten Ausschreibungen stützen. Danach fügen sich seine Bekundungen in die durch die übrigen Ermittlungsergebnisse gewonnenen Erkenntnisse widerspruchsfrei ein.

Randnummer 25

Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Aussagen der X-Planer, insbesondere des Zeugen Z3, dass das vorstehend geschilderte Abspracheverfahren ein „geschlossenes System" darstellte, an dem immer wieder dieselben, im Bußgeldbescheid im Einzelnen benannten Firmen, beteiligt waren.

Randnummer 26

In Einzelfällen vorgelegte Angebote Außenstehender, die an dem Absprachesystem nicht teilnahmen, zeichnen sich dadurch aus, dass sie deutlich aus dem Rahmen der übrigen Angebote herausfallen und von daher schon keine Chance hatten, den Auftrag zu erhalten.

Randnummer 27

Schließlich hat der Betroffene zu 1. selbst eingeräumt, dass der Betroffene zu 2. an "einigen" Absprachen beteiligt gewesen sei. Der Mitbetroffene Z11 hat in mehreren umfassenden Vernehmungen neben dem Betroffenen zu 2. auch den Betroffenen zu 1. als Ansprechpartner bei der Nebenbeteiligten genannt. Im Wesentlichen habe er zwar die Informationen mit dem Betroffenen zu 2. ausgetauscht, aber er habe bei dessen Abwesenheit auch mit Y Kontakt gehabt. Danach hat es der Betroffene zu 1. zumindest zugelassen, dass sein Mitarbeiter Angebote abgab, die auf einer Absprache mit konkurrierenden Unternehmen basierten. Dieses Verhalten ist als Duldung der Kartellaktivitäten eines Mitarbeiters und damit als Beteiligung an dessen Tat zu werten. Inwieweit dem Betroffenen zu 1. dabei Einzelheiten der verschiedenen Absprachehandlungen geläufig waren, ist unerheblich. Eine Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nicht im Einzelnen weiß, wann, wo und unter welchen Umständen Rechtsverstöße erfolgen (BGH WuW/E 2394, 2395 "Zweigniederlassung").

Randnummer 28

Sowohl der Zeuge Z11 wie der Zeuge Z3 haben im Einzelnen dargestellt, wie die Preisabsprachen vor sich gegangen sind. Dabei haben beide Zeugen diesen nahezu geschlossenen Bieterkreis sehr plausibel und glaubhaft dargestellt. Wie der Zeuge Z11 zur Überzeugung des Senats erklärt hat, hat keiner der Bieter des engeren Bieterkreises, zu dem auch die Nebenbeteiligte gehörte, jemals eine Außenseiterrolle eingenommen und sich nicht an die Preisvorgaben gehalten.

Randnummer 29

Der Senat ist aufgrund der insoweit glaubhaften Schilderung des „Systems" davon überzeugt, dass die Betroffenen bei allen ihnen vorgeworfenen Fällen und nicht nur bei einzelnen Fällen beteiligt gewesen sein müssen, weil das System sonst nicht funktioniert hätte. Zu Unrecht meinen die Betroffenen, aus der Aussage des Zeugen Z11 herleiten zu können, dass es nur in 10% -15% aller Faxanfragen Preisabsprachen gegeben habe. Der Zeuge hat nämlich auch gesagt, dass in allen übrigen Fällen unter den Bietern von vornherein klar gewesen sei, wer den Auftrag erhalten solle. Auch der Zeuge Z3 hat bestätigt, dass Preisabsprachen nicht nur per Fax erfolgten, sondern auch telefonisch und in persönlichen Gesprächen.

Randnummer 30

IV.

Der Betroffene zu 1. hat sich danach in den aufgeführten 35 Fällen, der Betroffene zu 2. in den aufgeführten 8 Fällen in Tatmehrheit jeweils vorsätzlich über die Nichtigkeit eines Kartellvertrages nach § 1 GWB hinweggesetzt und jeweils ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 a.F. GWB, § 81 Abs. 1 Nr. 1 n.F. GWB gehandelt.

Randnummer 31

Bei dem den Betroffenen und der Nebenbeteiligten zur Last gelegten Absprachesystem handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des § 1 GWB a. F. in Gestalt eines so genannten Submissionskartells. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner, sich bei Ausschreibungen zugunsten eines Kartellmitglieds eines wettbewerbsgerechten Angebots zu enthalten oder Scheinangebote abzugeben (vgl. OLG Frankfurt WuW/E OLG 4475). Dieses Angebotsverhalten beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip mit der Erwartung, dass der Verzichtende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen Kartellmitglieder zum Geschäftsabschluss gelangt und dabei von dem mangelnden (Schein-)Wettbewerb profitiert (Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rn. 263). Die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten des Absprachesystems dienten dazu, der ausschreibenden Stelle vorzutäuschen, die eingereichten Angebote seien im Wege des freien Wettbewerbs zustande gekommen.

Randnummer 32

Zwar konnten die Mitarbeiter der X ( Bauabteilung) nicht alleinverantwortlich über die Vergabe von Aufträgen entscheiden; sie hatten jedoch die Möglichkeit, nach Eingang und Prüfung der Angebote aus fachtechnischer Sicht einen Vergabevorschlag an die zuständige Abteilung der X zu unterbreiten. Dies hatte zur Folge, dass der Wettbewerb zwar nicht ausgeschlossen, aber stark erschwert war. Zugleich war das Verhalten der am Absprachesystem Beteiligten geeignet, die Marktverhältnisse durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen. Die getroffenen Übereinkünfte beschränkten nämlich die beteiligten Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und damit im Wettbewerb. Das Prinzip des Geheimwettbewerbs war durchbrochen, weil die Konkurrenten miteinander ihre Preise abstimmten. Diese wettbewerbsbeschränkende Wirkung entsprach dem gleichgerichteten Interesse der am Kartellvertrag Beteiligten und wurde von ihnen gemeinsam angestrebt. Der Vertrag beinhaltete daher einen gemeinsamen Zweck im Sinne von § 1 Abs. 1 GWB a.F. (Immenga a.a.O. Rn. 148 m.w.N.). Die Absprache war aus diesem Grund nach § 1 GWB a. F. unwirksam.

Randnummer 33

Über die Unwirksamkeit der zuvor beschriebenen Vereinbarungen haben sich die Betroffenen hinweggesetzt, indem sie duldeten, dass in den Fällen, in denen die Nebenbeteiligte den Auftrag erhalten sollte, die Preisabsprache organisierten und in den weiteren Fällen durch die Abgabe höherer Angebote andere Bieter schützten. Darin liegt gleichzeitig eine Beteiligung an den jeweiligen Zuwiderhandlungen der übrigen Absprachebeteiligten (§ 14 OWiG). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Betroffene zu 1) selbst und direkt an den Absprachen mitgewirkt hat.

Randnummer 34

Denn zumindest hat der Betroffene billigend in Kauf genommen, dass sein Unternehmen Angebote abgab, die auf einer Absprache mit konkurrierenden Unternehmen basierten. Dieses Verhalten ist als Duldung der Kartellaktivitäten von Mitarbeitern und damit als Beteiligung an deren Taten zu werten. Dabei liegt eine Beteiligung auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nicht im Einzelnen weiß, wann, wo und unter welchen Umständen Rechtsverstöße erfolgen.

Randnummer 35

Die Betroffenen zu 1) und 2) handelten rechtswidrig und schuldhaft. Gründe, die die Rechtswidrigkeit beseitigen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Randnummer 36

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. betrug ursprünglich 3 Jahre (§ 38 Abs. 5 Satz 1 GWB a. F. i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I Seite 2038) ist die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängert worden. Gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch für bereits abgeschlossene Taten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerfG 81, 132, 135; BVerfG NStZ 2000, 251 ; BGHSt 46, 310, 317 ff.; BGH Beschluss vom 04.11.2003 - KRB 20/03).

Randnummer 37

Hinsichtlich der abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten war die dreijährige Verjährungsfrist noch in keinem Fall verstrichen. Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. wird die Tat erst durch den letzten Teilakt beendet, der die kartellrechtswidrige Absprache umsetzt. Kommt es zu einer Auftragserteilung, tritt eine Beendigung erst dann ein, wenn der aufgrund der kartellrechtswidrigen Absprache erteilte Auftrag durchgeführt und die Schlussrechnung gelegt wurde. Das gilt im Hinblick auf sämtliche Bieter, die sich an der Absprache beteiligt haben, unabhängig davon, ob sie den Auftrag erhalten haben (BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - KRB 5/86, WuW/E 2329, 2334 - Prüfgruppe; Beschluss vom 04.11.2003 - KRB 20/03).

Randnummer 38

Die Schlussrechnungen wurden in den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Fällen frühestens 1995 erstellt. Da die Verjährung spätestens mit Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 26. August 1998 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und wiederum durch den Erlass des Bußgeldbescheides vom 19.10.2000 unterbrochen wurde, sind sämtliche Taten nicht verjährt.

Randnummer 39

VI.

Für jede der zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten war gemäß § 20 OWiG eine gesonderte Geldbuße festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung im Einzelnen war gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung, das heißt der Unrechtsgehalt der Tat und der Vorwurf, der den Betroffenen gemacht werden muss. Dabei hat der Senat Anzahl und Volumen der Auftrags- und Schutzfälle sowie die Rolle der Betroffenen innerhalb des Bieterkreises berücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen war davon auszugehen, dass das Absprachesystem hauptsächlich auf Initiative von Beschäftigten der X zustande gekommen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen daran mitgewirkt haben, den freien Wettbewerb bei Ausschreibungen praktisch auszuschalten und damit spürbaren Schaden herbeizuführen. Da die Betroffenen die Widerrechtlichkeit von Submissionsabsprachen kannten, war ihnen das Unrechtmäßige ihres Vorgehens ohne weiteres bewusst. Durch die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen haben sie daran mitgewirkt, dass auf dem Markt für Ausschreibungen der X im Bereich Kommunikationstechnik die Freiheit des Wettbewerbs empfindlich beschränkt worden ist. Preisabsprachen beeinträchtigen in hohem Maße den für das System der Marktwirtschaft unerlässlichen freien Wettbewerb und sind deshalb sozial schädlich.

Randnummer 40

Bei der Bemessung der festzusetzenden Geldbußen war indes zugunsten der Betroffenen auch der zeitliche Abstand zwischen den kartellrechtswidrigen Absprachen und ihrer Ahndung zu berücksichtigen. Es besteht schon wegen des langen Zeitraums zwischen den Submissionsabsprachen und ihrer Aburteilung ein geringeres Bedürfnis, das ordnungswidrige Verhalten zu ahnden (BGH Beschluss vom 21.10.1986 - KRB 7/86, WuW/E 2336 f. - U-Bahn-Bau Frankfurt). Allein dieser erhebliche, nahezu 5 Jahre betragende Zeitraum zwischen den Submissionsabsprachen und ihrer Aburteilung durch den Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2000 stellt ebenso die die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen Milderungsgrund dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13), der zu einer Herabsetzung der von der Kartellbehörde verhängten Geldbußen führen musste.

Randnummer 41

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Gesichtspunkte hält der Senat deshalb folgende Einzelgeldbußen für die jeweiligen Fälle für angemessen:

Randnummer 42

Betroffener zu 1.:

Randnummer 43

Für die Fälle

F

50/95

F

61/95

F

62/95

F

65/95

F

64/95

F

69/95

F

75/95

F

89/94

F

97/95

F

100/95

F

101/95

F

102/95

F

114/95

F

3/94

P

6/95

B

10/95

F

32/95

F

33/95

F

39/95

F

49/9

F

54/95

F

67/95

F

87/95

F

94/95

F

110/95

Randnummer 45

jeweils 60 € (= 1.500€)

Randnummer 46

und für die Fälle

B

138/95

B

149/95

B

138/95

F

7/95

P

12/95

F

52/95

B

230/95

B

52/94

B

148/94

F

5/95

Randnummer 48

jeweils 120 € (= 1.200 €)

Randnummer 49

insgesamt 2.700 €.

Randnummer 50

Betroffener zu 2.:

Randnummer 51

Für die Fälle

F

65/95

F

69/95

F

5/95

F

16/95

Randnummer 53

jeweils 250 € (= 1.000 €)

Randnummer 54

und für die Fälle

F

33/95

F

75/95

F

49/95

F

67/95

Randnummer 56

jeweils 120 € (= 480 €),

Randnummer 57

insgesamt 1.480 €.

Randnummer 58

Nebenbeteiligte:

Randnummer 59

Für die Fälle

F

50/95

F

61/95

F

62/95

F

65/95

F

64/95

F

69/95

F

75/95

F

89/94

F

97/95

F

100/95

F

101/95

F

102/95

F

114/95

F

3/94

P

6/95

B

10/95

F

32/95

F

33/95

F

39/95

F

49/9

F

54/95

F

67/95

F

87/95

F

94/95

F

110/95

Randnummer 62

jeweils 800 € (= 20.000,00 €)

Randnummer 63

für die Fälle

B

138/95

B

114/95

B

138/95

F

7/95

P

12/95

F

52/95

B

230/95

B

52/94

B

148/94

F

5/95

Randnummer 66

jeweils 1.000 € (= 10.000,00 €),

Randnummer 67

insgesamt 30.000,00 €.

Randnummer 68

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1, 107 OWiG, 464 Abs. 1, 464a Abs. 1, 465 Abs. 1, 472b Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

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