Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
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