Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2026 – 11 UH 37/26, 29 U 154/25, 10 U 100/26
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:1006.11UH37.26.00
Leitsatz
§ 119a Abs. 1 Nr. 6 GVG setzt jedenfalls voraus, dass eine Klage unmittelbar auf erbrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt ist oder andere erbrechtliche Fragen aus Buch 5 (Erbrecht) des BGB in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sind.
Tenor
Für den Rechtsstreit ist der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.
Gründe
I.
In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen die Beklagten im Wege der Drittwiderspruchsklage die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltend.
Diese Zwangsversteigerung dient der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der am XX.XX.2020 verstorbenen Vorname1 X, deren Mitglieder die Beklagten sind. Vorname1 X war Vorerbin ihres bereits am XX.XX.1996 verstorbenen Ehemannes Voranme2 X. Mit ihrem Tod ist der Kläger Nacherbe nach Vorname2 X geworden. Nach den Feststellungen des Landgerichts im klageabweisenden, vom Kläger mit der Berufung angefochtenen Urteil stehen die Erbfolgen sowohl nach Vorname2 als auch nach Vorname1 X außer Streit. Sie werden auch im Berufungsrechtszug nicht in Zweifel gezogen.
Der Streit der Parteien betrifft die Frage, ob Vorname1 X das fragliche, im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens gebildete und übertragene Grundstück gemäß dem Eintrag im vom Kläger als unrichtig gerügten Grundbuch als Teil ihres Eigenvermögens gehörte und daher nunmehr der Erbengemeinschaft gehört, oder ob es Teil des Nachlasses nach Vorname2 X und damit des diesbezüglichen Sondervermögens geworden war, das mit Vorname1 Xs Tod (Nacherbfall) auf den Kläger übergegangen ist. Die Eintragung des Grundstückseigentums im Grundbuch ist erst nach dem Tod Vorname2 Xs zugunsten Vorname1 Xs erfolgt.
Die Berufung des Klägers ist beim Oberlandesgericht turnusgemäß dem 29. Zivilsenat zugewiesen worden. Dieser hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 06.08.2026 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den nach dem Geschäftsverteilungsplan für erbrechtliche Streitigkeiten gem. § 119a I Nr. 6 GVG zuständigen Senat verwiesen. Dieser hat sich mit Beschluss vom 18.08.2026 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem beschließenden Senat zur Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt.
II.
1. Der beschließende Senat ist anstelle des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den beiden anderen Senaten des Oberlandesgerichts zuständig. Beruht die Zuständigkeit zumindest eines an einem Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpers auf einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, ist der für den Rechtsstreit zuständige Spruchkörper in analoger Anwendung von § 36 I ZPO durch das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht oder im Fall des § 36 II ZPO durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In solchen Fällen geht es nicht um die Auslegung der vom Präsidium gefassten Geschäftsverteilung, sondern um die Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Insoweit besteht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 X ARZ 3/22, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 X ARZ 664/13, juris, Rn. 8).
Mit der endgültigen Zuständigkeitsverneinung durch die beiden Senate liegen auch die Voraussetzungen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung vor.
2. Die funktionale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem Verweisungsbeschluss des 29. Zivilsenats, der allerdings grundsätzlich analog § 281 II 4 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa deshalb, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 X ARZ 3/22 -, juris, Rn. 40).
Der Verweisungsbeschluss des 29. Zivilsenats überschreitet diese Grenze.
Der 29. Zivilsenat hat die Frage, wie genau der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit zu bestimmen sein soll, offengelassen und ausgeführt, eine solche sei vorliegend selbst dann anzunehmen, wenn man einschränkend auf den Regelungsgehalt des § 27 I ZPO zurückgreife. Soweit er dabei auf die „Feststellung des Erbrechts“ (§ 27 I Var. 1 ZPO) als in Leistungs- und Gestaltungsklagen enthalten abstellt, dies auf die Feststellung des Nacherbrechts bezieht, und dann im letzten Schritt auf ein Erbrecht „in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks“ abstellt, übersieht er in mit der erbrechtlichen Konzeption des BGB nicht mehr vereinbarer Weise, dass das Erbrecht nicht einzelnen Vermögensgegenständen, sondern dem Vermögen des Erblassers als Ganzem gilt. § 27 I Var. 1 ZPO erfasst Klagen wegen einzelner Nachlassgegenstände ganz offensichtlich nicht (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl., § 27 Rn. 4). Außerdem berücksichtigt der Beschluss nicht - und verletzt damit das rechtliche Gehör -, dass die grundsätzliche Erbenstellung der Beteiligten außer Streit steht und es nur um die Zuordnung des fraglichen Grundstücks zum Nachlass nach Vorname2 oder zum Nachlass nach Vorname1 X geht. Welche erbrechtliche streitige Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein und die Streitigkeit zu einer erbrechtlichen machen soll, ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss nicht.
3. Die dem beschließenden Senat aufgrund der fehlenden Bindungswirkung obliegende vollständige Prüfung der funktionellen Zuständig führt zur Bestimmung des turnusgemäß zuständigen 29. Zivilsenats. Es handelt sich vorliegend nicht um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 119a I Nr. 6 GVG.
Insoweit kann dahinstehen, ob § 119a I Nr. 6 GVG auf den Anwendungsbereich des § 27 ZPO zu beschränken ist (so Musielak/Voit/Wittschler ZPO 23. Auflage, § 72a GVG Rn. 8; MüKoZPO/Pabst, 6. Auflage, § 72a GVG Rn. 26; Anders/Gehle/Nordmeyer ZPO, 84. Aufl., § 72a GVG Rn. 14) oder ob, wozu der Senat neigt, in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13828, S. 22 zu Nummer 3 (§ 72a GVG-E)) einer weiten Auslegung auf alle das Buch 5 (Erbrecht) des BGB betreffenden Streitigkeiten der Vorzug zu geben ist (so KG 30.08.2021 2 AR 38/21, ZEV 2022, 98 Rn. 7; BeckOK GVG/Feldmann, 32. Edition, § 72a GVG Rn. 16b).
Denn jedenfalls setzt die Anwendung der Norm voraus, dass eine Klage unmittelbar auf erbrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt ist oder andere erbrechtliche Fragen aus Buch 5 des BGB in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger macht mit der Drittwiderspruchsklage unmittelbar sein Eigentum an dem Grundstück geltend, weil das Grundstück von Anfang an nicht in das Eigenvermögen der Vorname1 X, sondern in den Nachlass nach Vorname2 X als Sondervermögen der Vorerbin gefallen und das Grundbuch daher unrichtig sei. Diese Fragestellung ist erst nach dem Erbfall nach Vorname2 X entstanden und hätte sich vor dem Tod Vorname1 Xs, wäre sie aufgeworfen worden, rechtlich in gleicher Weise gestellt wie heute.
Zitierte Vorschriften
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