Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2026 – 3 W 125/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:1006.3W125.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Wuppertal vom 22.05.2026 (Erlassdatum) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eintragung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft (im Folgenden: KG) ist seit dem 25.01.2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen (vormals AG A.-Stadt, HRA 110578). Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Betrieb eines Windenergieparks in der Gemeinde B.-Stadt. Die Beteiligte ist die alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Komplementärin der KG.
§ 4 Abs. 4 der Satzung der KG lautet wie folgt:
„Die gegenwärtigen und künftig beitretenden Kommanditisten ermächtigen und bevollmächtigen die C.-GmbH, bis zur Erreichung der Gesamtkommanditeinlage (…) namens und im Auftrage aller Gesellschafter Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen oder die Kommanditeinlagen von beigetretenen Kommanditisten zu erhöhen. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht
a)….
b) alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen und die Eintragung im Handelsregister zu bewirken,
c) alle sonstigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Handlungen vorzunehmen, welche zur Aufnahme und beim Ausscheiden von Gesellschaftern erforderlich sind,
d) …
Die Vollmacht ist unwiderruflich; sie erlischt nicht im Falle des Todes eines Vollmachtgebers. Jeder Kommanditist ist verpflichtet, der persönlich haftenden Gesellschafterin die vorstehende Vollmacht in notariell beglaubigter Form nach einer von der Gesellschaft vorgegebenen Form zu erteilen (…).
Die D.-GmbH, E.-Stadt (AG Fürth, HRB 00000) ist mit einem Kommanditanteil von 10.225,84 EUR in das Handelsregister eingetragen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.11.2024 widerrief die D.-GmbH gegenüber dem Registergericht mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihr im Hinblick auf die Beteiligung an der KG erteilten Vollmachten, sie bei Handelsregisteranmeldungen zu vertreten. Sie widerrief insbesondere die der gegenwärtigen oder früheren Komplementärin der Gesellschaft erteilten Vollmachten.
Die KG sowie die Beteiligte teilten dem Registergericht am 18.11.2024 mit, dass sie den Widerruf der Vollmacht für unbeachtlich hielten. Der Widerruf sei weder begründet, noch sei er nach der Satzung der KG zulässig. Es werde darum gebeten, den Widerruf als unbeachtlich zu behandeln.
Unter dem 25.03.2026 hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten das Ausscheiden zweier Kommanditisten sowie die Abtretung der jeweiligen Kommanditanteile an die Kommanditistin F.-GmbH, G.-Stadt mit entsprechender Erhöhung deren Haftsumme zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung ist unterzeichnet von H., dem Geschäftsführer der Beteiligten. Dieser gibt an, als Vertreter der Beteiligten und diese wiederum für die KG zu handeln. Ferner handele er „als Bevollmächtigter für sämtliche Kommanditisten der Gesellschaft aufgrund der auf die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ausgestellten Registervollmachten bzw. als deren Vertretungsorgan (Geschäftsführer).“ Ergänzend erklärt er: „Die Kommanditistin D.-GmbH, E.-Stadt (AG Fürth, HRB 00000) hat einen Widerruf der Vollmacht erklärt. Der Unterzeichnende weist aber darauf hin, dass dieser Widerruf unwirksam ist, da die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde und auch kein wichtiger Grund für einen Vollmachtswiderruf angegeben worden ist“.
Mit Zwischenverfügung vom 09.04.2026 hat das Registergericht der Beteiligten mitgeteilt, dass der Handelsregisteranmeldung nicht entsprochen werden könne, weil die D.-GmbH den Widerruf der Vollmacht erklärt habe und materiell-rechtlich nicht geprüft werde, ob der Widerruf wirksam sei. Es sei noch eine Anmeldung der vorgenannten Kommanditistin nachzureichen.
Mit Schreiben vom 30.04.2026 ist die Beteiligte dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, der Widerruf der Registervollmacht sei unwirksam und die Anmeldung sei daher mit der entsprechenden Vertretungsbefugnis vorgenommen worden. Eine unwiderrufliche Vollmacht könne nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, der nicht ersichtlich sei. Ginge das Registergericht in einem solchen Fall aufgrund einer rein formalen Betrachtungsweise von einem wirksamen Widerruf der Vollmacht aus, wären unwiderrufliche Registervollmachten praktisch unbrauchbar.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Wuppertal den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die formellen Voraussetzungen der Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge seien nicht erfüllt. Die Anmeldung sei nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet (§ 106 HGB). Im Hinblick auf den Vollmachtswiderruf sei eine Vertretungsbefugnis der Beteiligten hinsichtlich der D.-GmbH nicht ersichtlich. Das mögliche Fortbestehen der Vollmacht werde von dem Registergericht materiell-rechtlich nicht geprüft.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das Registergericht habe im Rahmen seiner Prüfungspflichten vor einer Eintragung die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen auf Plausibilität und erkennbare Fehler zu prüfen. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Widerruf der Vollmacht als unbeachtlich zu behandeln sei, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestünden. Entgegen der Auffassung des Registergerichts stehe diesem ein materielles Prüfungsrecht zu und es sei zu einer materiellrechtlichen Prüfung auch verpflichtet. Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Registervollmacht erfolge regelmäßig im Interesse des Bevollmächtigten und der übrigen Gesellschafter und könne daher nur aus schwerwiegendem Anlass seine Wirksamkeit verlieren. Bei dieser Sachlage sei es verfehlt, im Registerverfahren bereits dann von einem wirksamen Widerruf auszugehen, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes lediglich möglich erscheine bzw. nicht mit letzter Sicherheit verneint werden könne. Da die D.-GmbH in ihrem Schreiben vom 01.11.2024 einen Widerrufsgrund noch nicht einmal behauptet habe, lägen aus Sicht des Registergerichts keine begründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Beteiligten vor. Jedenfalls sei das Registergericht verpflichtet gewesen, vor der Zurückweisung der Anmeldung im Wege der Amtsermittlung weitere Nachforschungen zur Wirksamkeit des Widerrufs anzustellen.
Mit Beschluss vom 24.06.2026 hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, im Registerverfahren bestehe kein Amtsermittlungsgrundsatz. Die erhobenen Einwendungen führten zu keinem anderen Ergebnis.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
2. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Registergericht hat rechtsfehlerhaft den Eintragungsantrag der Beteiligten mit der Begründung zurückgewiesen, die Vertretungsbefugnis der Beteiligten für sämtliche Kommanditisten sei nicht ersichtlich.
2.1. Für die Anmeldung eines Kommanditistenwechsels zur Eintragung in das Handelsregister gilt allgemein folgendes:
§ 106 Abs. 6 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auf die Kommanditgesellschaft entsprechend anwendbar ist, sieht vor, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters und das Eintreten eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Nach § 106 Abs. 7 Satz 1 HGB sind diese Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken, d.h. auch von den Kommanditisten (BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - II ZB 26/19, NZG 2020, 1070 Rn. 30, beck-online). § 175 HGB sieht zudem speziell für die Kommanditgesellschaft vor, dass die Erhöhung der Haftsumme durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist.
Dabei ist Stellvertretung möglich, wie sich aus den §§ 10 Abs. 1, 378 Abs. 1 FamFG ergibt (MüKoHGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, HGB § 12 Rn. 29, beck-online). Hinsichtlich der Form der Vollmacht zur Anmeldung sind die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 HGB zu beachten (zum Ganzen OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.02.2014 - 20 W 548/11, BeckRS 2014, 08860 Rn. 17, beck-online).
Die Handelsregistervollmacht kann bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden (Hopt/Roth, 45. Aufl. 2026, HGB § 162 Rn. 3; § 106 Rn. 3 m.w.N.; MüKoHGB/Fleischer, 6. Aufl. 2026, HGB § 106 Rn. 135; MüKoHGB/Krafka, 6. Aufl. 2025, HGB § 12 Rn. 32, beck-online). Auch die Erteilung einer unwiderruflichen Handelsregister-Generalvollmacht ist möglich, wobei dem Kommanditisten dann ein nicht ausschließbares Widerrufsrecht aus wichtigem Grund zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, Rn. 9, juris; vom 12.05.1969 - VII ZR 15/67, BeckRS 1969, 31173352; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.1973 - 20 W 209/73, OLGZ 1973, 270, 271; BeckOGK/Sanders, 1.4.2026, HGB § 106 Rn. 72; Oetker/Lieder, 8. Aufl. 2024, HGB § 106 Rn. 87; Krafka RegisterR/Krafka, 13. Aufl. 2026, Rn. 114, beck-online). Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt maßgeblich vom Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ab. Ein berechtigender Grund kann sich aus einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht ergeben, insbesondere wenn von der Vollmacht in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die den im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen oder vertraglichen Abreden widerspricht (vgl. zum Grundbuchverfahren OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 34 Wx 395/17, BeckRS 2018, 27631 Rn. 57, beck-online).
2.2. Hinsichtlich des Prüfungsmaßtabs des Registergerichts gilt - abweichend von der Auffassung der Amtsgerichts Wuppertal - folgendes:
Das Registergericht hat vor jeder Eintragung in das Handelsregister zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Eintragung vorliegen. Dies umfasst eine - eingeschränkte - Pflicht zur Amtsermittlung sowie zu einer materiell-rechtlichen Prüfung.
Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Dabei ist es nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZB 15/10, Rn. 10, juris; Krafka, NZG 2025, 1307 ff., Rn. 10 beck-online). Solche Zweifel können sich innerverfahrensrechtlich insbesondere unmittelbar aus den eingereichten Unterlagen ergeben (Krafka, a.a.O., Rn. 22). Liegen die Eintragungsvoraussetzungen vor und sind sie plausibel vorgetragen, besteht allerdings ein rechtsstaatlich gewährleisteter Anspruch der Anmeldenden auf sofortigen Vollzug (Krafka, a.a.O., Rn. 31, beck-online).
Erfolgt die Anmeldung zur Eintragung aufgrund einer Vollmacht, umfasst diese Prüfung auch, ob das Bestehen der Vollmacht hinreichend nachgewiesen ist (OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 31 Wx 244/16, Rn. 8, juris; OLG Schleswig, Beschuss vom 04.06.2003 - 2 W 50/03, NZG 2003, 830). Ein hinreichender Nachweis ist entsprechend der vorstehenden Grundsätze nur dann zu verneinen und gibt Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn begründete Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (Kilian, notar 2016, 13-19).
So darf vom Registergericht, wenn ihm auf Grund früherer Anmeldungen beglaubigte Abschriften von öffentlich beglaubigten Erklärungen von Kommanditisten vorliegen, wonach den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH unwiderruflich und über den Tod hinaus Vollmacht zur Vornahme aller erforderlichen Anmeldungen erteilt ist, bei späterer Anmeldung der Nachweis des Fortbestands der Vollmachten nur verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der Vollmachten aus wichtigem Grund widerrufen wurde; lediglich die gedachte Möglichkeit des Widerrufs einer Vollmacht genügt nicht (BayObLG, Beschluss vom 25.03.1975 - BReg 2 Z 10/75, Leitsatz; OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 31 Wx 244/16, Rn. 13, juris).
Ist dem Registergericht der Widerruf einer unwiderruflich erteilten Vollmacht zur Kenntnis gebracht worden, sind diese Grundsätze entsprechend den allgemeinen Regeln der Beweis- und Feststellungslast anzuwenden:
Im Zivilprozess hat derjenige, der sich auf das Erlöschen einer unstreitig erteilten Vollmacht beruft, nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung darzulegen und zu beweisen, dass die Vollmacht erloschen ist (BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - V ZB 47/15, Rn. 10, juris). Dementsprechend trägt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit derjenige, der sich auf das Erlöschen einer erteilten Vollmacht beruft, die Feststellungslast für deren Erlöschen.
Im Grundbuchverfahren ist anerkannt, dass das Grundbuchamt im Falle einer unwiderruflichen Vollmacht aus Anlass eines ihm bekannt gewordenen Widerrufs einen Nachweis für den Fortbestand der Vollmacht nur dann verlangen darf, wenn nach seiner freien Beweiswürdigung zu seiner Überzeugung oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit Gründe dargetan sind, die einen Widerruf rechtfertigen (OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 34 Wx 395/17, BeckRS 2018, 27631 Rn. 46, Beschluss vom 17.02.2009 - 34 Wx 91/08, FGPrax 2009, 105, 107, beck-online). Dabei ist das Grundbuchamt für die Beurteilung, ob Widerrufsgründe bestehen, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt (OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 34 Wx 395/17, BeckRS 2018, 27631, Rn. 58).
Für das Handelsregisterverfahren hat das Kammergericht im Falle einer unwiderruflich erteilten Generalvollmacht eines Kommanditisten einer Publikums-KG an die persönlich haftende Gesellschafterin zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen entschieden, dass diese grundsätzlich nicht frei widerrufbar sei. Dieser könne nur im ordentlichen Gerichtsverfahren, nicht dagegen im Eintragungsverfahren, den Widerruf der Vollmacht geltend machen (KG Berlin, Beschluss vom 04.05.1979 - 1 W 3868/76, DNotZ 1980, 166).
Auch wenn für Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich der Strengbeweis durch öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) zu führen ist, während im Handelsregisterverfahren das Freibeweisverfahren nach § 29 FamFG gilt, wobei hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung nur eine eingeschränkten Prüfungspflicht besteht, lassen sich die vorstehenden Grundsätze wie folgt auf das Handelsregisterverfahren übertragen: Das Registergericht darf im Falle einer unwiderruflich erteilten Handelsregistervollmacht aus Anlass eines ihm bekannt gewordenen Widerrufs einen Nachweis für den Fortbestand der Vollmacht nur dann verlangen, wenn nach seiner freien Beweiswürdigung zu seiner Überzeugung oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit Gründe dargetan sind, die einen Widerruf rechtfertigen. Dabei ist es für die Beurteilung, ob Widerrufsgründe bestehen, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung beschränkt.
2.3. Damit gilt für den vorliegenden Fall:
Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung unter Hinweis auf die fehlende Vertretungsbefugnis der Beteiligten hinsichtlich der D.-GmbH zurückgewiesen. Weder durfte die Eintragung von einer eigenen Anmeldung durch diese abhängig gemacht werden noch durfte der Beteiligten der Nachweis des Fortbestands der von der D.-GmbH erteilten Registervollmacht auferlegt werden.
Gründe, die den Vollmachtswiderruf der D.-GmbH rechtfertigen, ergeben sich weder aus den vorgelegten förmlichen Urkunden noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Die D.-GmbH hat in ihrem an das Registergericht gerichteten Schreiben vom 01.11.2024 keine Gründe für den Widerruf der Vollmacht angegeben. Die Beteiligte hat ihrerseits mitgeteilt, dass sie den Widerruf für unbeachtlich halte, weil er weder begründet worden noch nach der Satzung der KG zulässig sei.
Ein Widerrufsgrund ist auch sonst unter Berücksichtigung des Inhalts des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nicht ersichtlich.
Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Beteiligten erteilte Handelsregistervollmacht dient ersichtlich der Funktionsfähigkeit der KG als Publikumsgesellschaft. Bei der Erteilung der Befugnis zur Anmeldung des Ausscheidens alter und des Eintritts neuer Kommanditisten aufgrund von Erbfolge und Veräußerung/Abtretung eines Gesellschaftsanteils im Rahmen einer Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kommanditisten steht das Interesse der Vertretenen an einem reibungslosen Ablauf der Eintragungsvorgänge im Handelsregister im Vordergrund. Andernfalls hätte jeder einzelne Kommanditist in Kauf nehmen wollen müssen - auch was seine eigenen Eintragungen im Handelsregister betrifft -, dass im Hinblick auf die enorme Zahl der Kommanditisten faktisch keinerlei Anmeldungen zum Handelsregister mehr durchführbar wären (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.02.2014 - 20 W 548/11, BeckRS 2014, 08860 Rn. 42, beck-online). Damit liegt das Bestehen der Vollmacht und deren Unwiderruflichkeit auch im Interesse der übrigen Kommanditisten sowie der Beteiligten als Bevollmächtigter an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung der KG.
Die Beteiligte hat entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung das Ausscheiden zweier Kommanditisten bei gleichzeitiger Erhöhung der Kommanditeinlagen eines bereits beigetretenen Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Darauf, ob die Gesamtkommanditeinlage nach der Satzung bereits erreicht ist, kommt es nicht an, da lediglich ein Wechsel der Kommanditisten bei gleichbleibender Gesamtkommanditeinlage erfolgt. Damit bewegt sich die Beteiligte im Rahmen des in § 4 Abs. 4 der Satzung festgelegten Umfangs der Vollmacht. Eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beteiligte mit ihrem Vorgehen gegen eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis oder gegen getroffene Abreden verstößt (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 34 Wx 395/17, BeckRS 2018, 27631, Rn. 60).
Vor diesem Hintergrund kann die D.-GmbH den Widerruf der Vollmacht nicht - wie geschehen - gegenüber dem Registergericht geltend machen, sondern hat sich hinsichtlich der Feststellung und des Nachweises des wirksamen Widerrufs der Vollmacht an das zuständige Prozessgericht zu wenden.
3. Der Senat gibt die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Neubescheidung des Eintragungsantrags an das Registergericht zurück. Für das weitere Verfahren weist er vorsorglich auf folgendes hin:
Das Registergericht hat die D.-GmbH vor seiner Entscheidung am Verfahren zu beteiligen (§ 7 FamFG) und ihr rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.05.1979 - 1 W 3868/76, DNotZ 1980, 166).
Ferner hat es - wozu aus Sicht des Registergerichts bislang kein Anlass bestand - das Vorliegen der formalen Anforderungen der Vollmacht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB zu prüfen, die der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen kann.
III.
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war eine Entscheidung über die Gerichtskosten entbehrlich (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen kam schon mangels Existenz von mit gegensätzlichen Interessen am Beschwerdeverfahren Beteiligter nicht in Frage.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG nicht vorliegen.
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