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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2020 – 20 U 88/18

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0430.20U88.18.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1-3 wird das am 02.08.2018 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,

 wie die Beklagten zu 1-3 in Nr. 2 des Tenors zur Unterlassung verurteilt worden sind,

 soweit sich ihre Verurteilung in Nr. 4, 5, 6, und 7 auf Nr. 2 des Tenors bezieht und

 soweit sie in Nr. 8 – jeweils für sich – zur Zahlung eines 1.793,09 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 verurteilt worden sind.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1-3 und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 66%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 7% und die Beklagten zu 1-3 zu jeweils weiteren 9%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 65% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 46,4%, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 11% und die Beklagten zu 1-3 jeweils für sich zu weiteren 14,2%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1-3 die Klägerin zu 52% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 und 5 die Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1-3 wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Tenor Nr. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 €, aus dem Tenor zu 5 in Höhe von jeweils 7.000,00 € und aus dem Tenor zu 7 in Höhe von jeweils 7.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Parteien – mit Ausnahme des Tenors zu 3 – nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

A)

Randnummer 1

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Randnummer 2

Mit diesem hat das Landgericht die Beklagten zu 1-3 wie folgt verurteilt:

Randnummer 3

1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

Randnummer 4

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Randnummer 5

a) Amalgamabscheidebehälter seien zur einmaligen Verwendung konzipiert,

Randnummer 6

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 7

„Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert.“

Randnummer 8

und /oder

Randnummer 9

b) die Wiederverwendung gebrauchter Amalgamabscheidebehälter könne zu Funktionsstörungen führen,

Randnummer 10

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 11

„Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen!“

Randnummer 12

2. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

Randnummer 13

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

Randnummer 14

Amalgamabscheidebehälter mit dem Zeichen einer durchgestrichenen „2“

Randnummer 15

zu versehen und/oder versehen zu lassen und/oder Amalgamabscheidebehälter mit einer solchen Bezeichnung anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,

Randnummer 16

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 17

[Abbildung]

Randnummer 18

3. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt,

Randnummer 19

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, gefüllte Sammelbehälter müssten der Beklagten zu 3) zugeführt werden,

Randnummer 20

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 21

„Der gefüllte Sammelbehälter muss dem firmeneigenen Entsorgungsunternehmen A. B. SERVICE GmbH – C. Group zugeführt werden!“

Randnummer 22

4. Den Beklagten zu 1) bis 3) wird – jeweils gesondert und für sich – für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach Ziffer 1. bis 3. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Randnummer 23

5. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

Randnummer 24

 die Anzahl der nachfolgend beschriebenen und jeweils im Einzelnen anzugebenden Handlungen, jeweils gestaffelt nach Handlungen und Kalenderjahren,

Randnummer 25

 die Namen und verwendeten postalischen und elektronischen Adressen der Empfänger von Äußerungen und/oder Produkten jeweils gestaffelt nach den im Einzelnen anzugebenden Handlungen und Kalenderjahren,

Randnummer 26

wobei es ihnen vorbehalten ist, Namen und Anschriften der Empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch diese Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind,

Randnummer 27

in Bezug auf

Randnummer 28

a) die Handlungen nach Ziffer 1. bis 3.

Randnummer 29

und

Randnummer 30

b) Äußerungen im geschäftlichen Verkehr,

Randnummer 31

aa) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern sei nicht erlaubt,

Randnummer 32

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 33

„Amalgamabscheider sind Medizinprodukte: Die Mehrfachverwendung beeinträchtigt nachhaltig deren Keimfreiheit und Dichtheit. Die optimale Funktion des Amalgamabscheiders kann nicht mehr garantiert werden. Die Mehrfachverwendung des Behälters ist daher nicht erlaubt!“

Randnummer 34

und/oder

Randnummer 35

bb) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern beeinträchtige deren Keimfreiheit und/oder Dichtheit,

Randnummer 36

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 37

„Amalgamabscheider sind Medizinprodukte: Die Mehrfachverwendung beeinträchtigt nachhaltig deren Keimfreiheit und Dichtheit.“

Randnummer 38

und/oder

Randnummer 39

cc) die Mehrfachverwendung von Amalgamabscheidebehältern führe zu Verschleißerscheinungen und/oder Undichtheiten und/oder Rückständen,

Randnummer 40

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 41

„Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: Vermeidung von Fehlfunktionen (…) am Amalgamabscheider, hervorgerufen durch Material-Verschleißerscheinungen des Alt-Behälters (Undichtheiten / Rückstände) (…)“

Randnummer 42

und/oder

Randnummer 43

dd) wiederverwendete Amalgamabscheidebehälter seien nicht sterilisiert und/oder nur ausgewaschen und/oder bakteriell kontaminiert,

Randnummer 44

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 45

„Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Vermeidung von Keimverschleppung, da Alt-Behälter bakteriell kontaminiert sind (keine Sterilisation, nur Auswaschung)“

Randnummer 46

und/oder

Randnummer 47

ee) wiederverwendete Amalgamabscheidebehälter könnten zu Keimverschleppungen führen,

Randnummer 48

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 49

„Der Neu-Behälter bietet ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Vermeidung von Keimverschleppung, da Alt-Behälter bakteriell kontaminiert sind (keine Sterilisation, nur Auswaschung)“

Randnummer 50

und/oder

Randnummer 51

ff) Richtlinien würden nur eingehalten werden, wenn Amalgamabscheidebehälter nur einmal benutzt würden,

Randnummer 52

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 53

„Der Neu-Behälter bietet Ihrem Zahnarzt zusätzlichen Mehrwert: (…) Einhaltung der Richtlinien: Sammelbehälter sowie Behälterverpackung sind nur für den Einmalgebrauch vorgesehen (…)“

Randnummer 54

c) die Behauptung im geschäftlichen Verkehr, bei dem Recycling System D. handele es sich um ein weltweit einzigartiges Recycling-Verfahren,

Randnummer 55

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:

Randnummer 56

[Abbildung]

Randnummer 57

d) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Produkten nach Ziffer 2. des Tenors, gegliedert nach Kalenderjahren,

Randnummer 58

wobei es ihnen vorbehalten ist, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch diese Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind.

Randnummer 59

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus einer oder mehrerer der Handlungen im Sinne der Ziffern 1. bis 3. und/oder 5.b) und c) des Tenors entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Randnummer 60

7. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, Handlungen nach Ziffer 1. bis 3., 5.b) und c) des Tenors zu widerrufen, und zwar

Randnummer 61

a) jeweils schriftlich ihren jeweiligen Empfängern gegenüber und

Randnummer 62

b) auf dem Internetauftritt und der Facebookseite – dies ebenso einfach, deutlich und schnell erkennbar und abrufbar und ebenso groß wie die jeweiligen Handlungen nach Ziffer 1. bis 3., 5.b) und c) des Tenors selbst,

Randnummer 63

wobei der Widerruf 6 Monate lang abrufbar bleiben muss.

Randnummer 64

8. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden – jeweils gesondert und für sich – verurteilt, an die Klägerin jeweils 2.122,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2016 zu zahlen.

Randnummer 65

Dabei beruhte die Verurteilung zu Nr. 3 auf einem Anerkenntnis der Beklagten. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Soweit für die Berufungsinstanz relevant, hatte die Klägerin weitergehend beantragt,

Randnummer 66

festzustellen, dass die Klägerin die Unterlassungserklärung vom 5. August 2014 gegenüber den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) mit Wirkung zum 2. Juni 2016 wirksam kündigte.

Randnummer 67

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Amalgamabscheider und Amalgamabscheidebehälter für den zahnärztlichen Bedarf.

Randnummer 68

Die Klägerin gehört zur britischen E.-Gruppe, einem weltweit tätigen Dienstleistungsunternehmen. Sie ist auf die Entsorgung und Wiederaufbereitung von Dentalabfällen spezialisiert.

Randnummer 69

Die Beklagten zu 1 bis 3 gehören der C. Unternehmensgruppe an, die ihren Hauptsitz in Österreich hat. Die Beklagte zu 1 stellt u.a. Amalgamabscheider und Amalgamabscheidebehälter für den zahnärztlichen Bereich her und vertreibt sie. Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland Leistungen im Bereich der Entsorgung von Amalgamabfällen an. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 5 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

Randnummer 70

Amalgamabscheider scheiden quecksilberhaltiges Amalgam aus dem Brauchwasser von zahnärztlichen Behandlungsstühlen ab und fangen es in einem Amalgamabscheidebehälter, einem Sammelbehälter, auf, damit das hochgiftige Amalgam nicht ins Grundwasser gelangt. Die Amalgamrückstände sind ein wertvoller Rohstoff, denn sie enthalten wertvolle Metalle wie Quecksilber, Silber, Kupfer, Indium, Zinn und Zink. Bei dem Sammelbehälter handelt es sich um ein aus Plastik hergestelltes Behältnis, das mit einem Deckel verschlossen und am Amalgamabscheidegerät befestigt ist.

Randnummer 71

Die Tätigkeit der Klägerin besteht unter anderem darin, die mit derartigen Dentalabfällen gefüllten Behälter bei den Zahnärzten abzuholen, die Inhalte zu entsorgen bzw. der Wiederverwertung zuzuführen und die geleerten und aufbereiteten Behälter anschließend wieder an Zahnärzte und andere Abnehmer auszuliefern.

Randnummer 72

Die Beklagten dagegen vertreiben ausschließlich neu hergestellte Behälter an ihre Abnehmer. Sie verwenden einmal benutzte Behälter nicht erneut. Ihre Amalgamabscheidebehälter sind in verschiedenen Sprachen als „Einwegbehälter“ („single-use container“) sowie mit dem Symbol einer durchgestrichenen „2“ gekennzeichnet, wie aus der Abbildung in Nr. 2. des Tenors oben ersichtlich. In ihren Gerätedokumentationen und Werbebroschüren wird auf die Einmalverwendung hingewiesen und vor der Mehrfachverwendung mit verschiedenen Äußerungen gewarnt sowie auf die Notwendigkeit der Zuführung der gefüllten Behälter an die Beklagte zu 3 hingewiesen, wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben. Die Klägerin bat die Beklagten zu 1 bis 3 mit Schreiben vom 21.04.2016 um Mitteilung, auf welcher Grundlage sie sich zu der Behauptung, das Recycling-Verfahren der Beklagten zu 3 sei weltweit einzigartig, berechtigt sehen und mahnten sie im Übrigen wegen ihrer in Nr. 1. und 5. b) des Tenors wiedergegebenen Äußerungen sowie wegen der in Nr. 2. des Tenors wiedergegebenen Handlungen wegen Irreführung der beteiligten Verkehrskreise und Herabsetzung der Klägerin ab. Die Beklagten zu 1 bis 3 gaben mit Schreiben vom 13.05.2016 bezüglich der in Nr. 5. b) wiedergegebenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Erfüllung weitergehender Ansprüche.

Randnummer 73

Außerdem kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2016 eine den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung vom 05.08.2014, mit der sie sich verpflichtet hatte, es zu unterlassen,

Randnummer 74

(a) auf einem Informationsblatt die Marke „C.“ oder die Abbildung eines Amalgamabscheiders mit einer solchen Aufschrift zu benutzen,

Randnummer 75

(b) die Marke „C.“ auf einem Abholauftrag zu benutzen und

Randnummer 76

(c) zu behaupten, dass das Recycling von „C.“ Amalgamabscheidebehältern eine „gesetzeskonforme Verwertung“ wäre.

Randnummer 77

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 widersprachen der Kündigung.

Randnummer 78

Anlass für die Kündigung war für die Klägerin das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 (14c O 160/14) in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 mit der Klägerin. Die dort geltend gemachten Ansprüche auf u.a. auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Ansprüche wegen der zuvor aufgeführten Behauptungen der hiesigen Klägerin wies die Kammer mit der Begründung zurück, es sei der hiesigen Klägerin nicht verboten, Amalgam-Auffangbehälter aufzubereiten, auch wenn sie als „Einmalprodukte“ gekennzeichnet seien.

Randnummer 79

Die Klägerin sieht in den beanstandeten Äußerungen eine Irreführung.

Randnummer 80

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Angaben seien zutreffend. Insbesondere sehe der Verkehr in der Kennzeichnung kein gesetzliches Verbot.

Randnummer 81

Das Landgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Die im Tenor zu 1 genannten Äußerungen seien irreführend. Es sei davon auszugehen, dass wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrskreises, nämlich zahnärztlicher Fachkreise, die Aussage „Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert“ dahingehend verstehen, dass der Sammelbehälter nur einmal genutzt werden könne bzw. dürfe, wenn man technische und hygienische Risiken vermeiden wolle. Ungeachtet der Frage, ob dem Verkehr bekannt sei, dass als solche bezeichnete „Einwegprodukte“ in der Praxis oft mehrfach verwendet würden, würden die über diese Kennzeichnung hinausgehende Informationen „aus technischen und hygienischen Gründen als Einwegbehälter konzipiert“ dem Abnehmer den Eindruck vermitteln, dass unabhängig von der Qualität der Wiederaufarbeitung eine Mehrfachverwendung entweder gar nicht möglich sei oder jedenfalls technische und hygienische Risiken berge, die über den Einsatz eines Neubehälters hinausgehen. Dafür bestünden indes keine Anhaltspunkte. Das gelte auch für die Aussage „Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen“. Irreführend sei zudem die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen 2. Diese werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagten den Behälter nur für eine einmalige Verwendung vorgesehen hätten, eine Wiederverwendbarkeit nicht untersucht hätten und für eine solche auch nicht einstehen wollten. Das Symbol diene der Anzeige einer verbotenen Tätigkeit. Das Wiederverwenden sei indes nicht verboten. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Auch die Äußerungen, hinsichtlich derer die Beklagten zu 1-3 sich unterworfen hätten, seien irreführend. Die Auskunftsansprüche bestünden im zuerkannten Umfang, weil die Klägerin auf die Auskünfte zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches angewiesen sei. Der Widerrufsanspruch sei – im zuerkannten Umfang – begründet. Soweit die Abmahnung begründet war, bestehe auch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Randnummer 82

Ein Anspruch auf Feststellung einer wirksamen Kündigung ihrer Unterlassungserklärung bestehe nicht. Die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Weder habe sich durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf die Rechtslage geändert, noch habe es damit eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben.

Randnummer 83

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerin, als auch die Beklagten zu 1-3 mit jeweils form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufungen.

Randnummer 84

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, sie sei zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt gewesen. Hierzu wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

Randnummer 85

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 86

das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch festgestellt wird, dass die Klägerin die Unterlassungserklärung vom 5. August 2014 gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 mit Wirkung zum 2. Juni 2016 wirksam kündigte.

Randnummer 87

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 beantragen,

Randnummer 88

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 89

Die Beklagten zu 1-3 beantragen,

Randnummer 90

das angefochtene Urteil betreffend die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 des Tenors unter entsprechender Abweisung der Klage aufzuheben und das angefochtene Urteil in Ziffer 4 des Tenors unter entsprechender Abweisung der Klage aufzuheben, soweit sich die Androhung von Ordnungsmitteln auf Handlungen nach Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors bezieht.

Randnummer 91

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 92

die Berufung der Beklagten zu 1-3 zurückzuweisen.

Randnummer 93

Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe das Verkehrsverständnis fehlerhaft ermittelt. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Landgericht das Verständnis der allein angesprochenen Fachkreise ermittelt habe. Im Übrigen wiederholen auch die Beklagten im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Randnummer 94

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Randnummer 95

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg (dazu unten II.). Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1-3 hat nur hinsichtlich Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils (einschließlich der darauf bezogenen Folgeansprüche und der auf diesen Teil entfallenden Abmahnkosten) Erfolg, im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet (dazu unten I.).

Randnummer 96

I. Die Berufung der Beklagten zu 1-3 hat nur hinsichtlich Nr. 2 des Tenors nebst diesbezüglicher Folgeansprüche Erfolg (dazu unter 2.), im Übrigen beleibt sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

Randnummer 97

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die in Nr. 1 wiedergegebenen Äußerungen verboten. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und nimmt darauf Bezug (LGU S. 19-22). Die Berufung gibt nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Randnummer 98

a) Nachdem das Landgericht davon ausgegangen ist, dass den angesprochenen Fachkreisen grundsätzlich bekannt ist, dass zur einmaligen Verwendung bestimmte Medizinprodukte wiederaufgearbeitet werden können und dies auch gemacht wird, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit darüber hinaus die angesprochenen Fachkreise die Äußerung anders verstehen sollten, als die Allgemeinheit, zu der die Mitglieder der Kammer und auch des Senates zählen.

Randnummer 99

b) Die Aussage „Der Sammelbehälter ist aus technischen und hygienischen Gründen zur einmaligen Verwendung konzipiert“ wird der angesprochene Verkehr eben nicht nur dahin verstehen, die Beklagten hätten ihn zur einmaligen Verwendung bestimmt, sondern – wie die Kammer angenommen hat – dahin, die Beklagte zu 1) als Herstellerin habe ihn so gestaltet, dass er sich zu einer Wiederaufarbeitung nicht eigene. Eine solche fehlende Eignung liegt aus den im angefochtenen Urteil erörterten Gründen indes nicht vor.

Randnummer 100

c) Auch das Verkehrsverständnis der Aussage „Eine Wiederverwendung gebrauchter Behälter kann zu Funktionsstörungen führen und verstößt gegen die Garantiebestimmungen“ hat das Landgericht zutreffend ermittelt. Da gerade den angesprochenen Fachkreisen klar ist, dass sie den Behälter nicht einfach selbst entleeren (wohin?) können, sondern jedenfalls der Inhalt fachmännisch entsorgt werden muss, liegt das von den Beklagten angenommene Verständnis, der Verkehr beziehe die Angabe nur auf „eigenmächtige“ Wiederverwendung, fern. Es ist aber, wie das Landgericht festgestellt hat, eben nicht so, dass es bei der Verwendung von wiederaufgearbeiteten Behältern in nennenswertem Umfang zu Funktionsstörungen gekommen wäre.

Randnummer 101

2. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten gegen das Verbot der Verwendung der durchgestrichenen 2 im „Verbotskreis“.

Randnummer 102

a) Das Landgericht hat sein Verbot dahingehend begründet, ein wesentlicher Teil des Verkehrs werde das Zeichen der durchgestrichenen „2“ nicht lediglich dahin verstehen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht geprüft hätten, ob sich der Behälter für eine Mehrfachverwendung eigne, und auch nicht dafür einstehen wollten, weshalb sie eine nur einmalige Verwendung vorgesehen hätten. Aufgrund der durchgestrichenen „2“ mit dem Verbotskreis werde ein wesentlicher Teil des Verkehrs vielmehr davon ausgehen, dass man den Behälter nicht zweimal verwenden sollte. Die Klägerin führe insofern treffend aus, dass dem Symbol in Ziffer 5.4.2. der DIN EN ISO 15223-1 der Symboltitel „Nicht wiederverwenden“ beigefügt sei sowie die Symbolbeschreibung „(…) Produkt, das für den einmaligen Gebrauch oder den Gebrauch an einem einzelnen Patienten während einer einzelnen Behandlung vorgesehen ist“. Weiterhin liefere die DIN-Vorschrift im Rahmen der informativen Anmerkungen des Symbols als Synonyme die Ausdrücke „Nicht wiederverwenden“, „Nur zum Einmalgebrauch“ oder „Nur einmal verwenden“. Schließlich weise die DIN-Vorschrift in ihrem Anhang B das streitgegenständliche Kennzeichen unter Ziffer B.1 explizit als Symbol für ein „allgemeines Verbot“ aus. Das streitgegenständliche Symbol diene auch hiernach zur Anzeige einer „verbotenen Tätigkeit“.

Randnummer 103

b) Das vermag nicht zu überzeugen. Bei den angesprochenen Fachkreisen ist zunächst davon auszugehen, dass ihnen die in der DIN EN ISO 15223-1 zur Kennzeichnung von Medizinprodukten vorgesehenen Symbole bekannt sind. Dann wird er aber der Angabe „Nicht wiederverwenden“ keinen anderen Inhalt entnehmen, als den der vom Landgericht – zutreffend – für zulässig erachteten Kennzeichnung als „Einwegbehälter“. Auch der Beschreibung lässt sich entnehmen, dass auf die Kennzeichnung der Zweckbestimmung abgestellt wird „… vorgesehen ist.“ Die Einordnung als „Verbotszeichen“ deutet der Verkehr daher nicht dahin, es bestehe ein gesetzliches Verbot, zumal den Fachkreisen die Wiederaufbereitung von derartigen Einwegprodukten ja bekannt ist. Der Bedeutungsgehalt des Zeichens geht daher nicht über die zulässige, weil zutreffende Information hinaus, dass das Produkt nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist.

Randnummer 104

3. Auch den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung im noch verbleibenden Umfang zuerkannt. Auch dies macht sich der Senat zu eigen und nimmt darauf Bezug (LGU S.25-29). Die Beklagten wiederholen insoweit lediglich ihr vom Landgericht zutreffend beschiedenes Vorbringen.

Randnummer 105

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche ist die Eignung der angegriffenen Aussagen, der Klägerin einen Schaden zuzufügen, indem Zahnärzte von der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Klägerin abgehalten werden, nicht ernsthaft in Abrede zu stellen. Dass die Klägerin durch die Auskunft „wertvolle quantitative Informationen über die Kundenbeziehungen der Beklagten“ erhalten würde, zeigt, dass sie zur Berechnung des Schadens gerade auf die Kenntnis des Umfangs angewiesen ist. Zur Frage der Verjährung tragen die Beklagten nichts Neues vor.

Randnummer 106

4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten auch zum Widerruf verurteilt. Auch hier gibt die Berufungsbegründung nur zu folgenden Ergänzungen Veranlassung: Dass die noch streitgegenständlichen Behauptungen objektiv unwahr sind, ergibt sich aus dem Vorgesagten. Das Landgericht hat sich im Übrigen eingehend mit der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Klägerin selbst könne die angesprochenen Fachkreise ja informieren.

Randnummer 107

5. Nach dem Vorgesagten ist der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, hinsichtlich dessen im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil (LGU S. 31-32) Bezug genommen wird, auf den tenorierten Umfang zu beschränken. Berücksichtigt man, dass die Abmahnung auch hinsichtlich der dort unter Ziffer 2 geltend gemachten Ansprüche insgesamt und nicht nur zur Hälfte unbegründet war, war sie zu 32% unbegründet und zu 68% begründet. Die richtig berechneten Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € sind daher nur zu 68% zu erstatten, woraus sich der tenorierte Anspruch ergibt.

Randnummer 108

III. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 109

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auf Feststellung der wirksamen Kündigung der Unterlassungserklärung abgewiesen.

Randnummer 110

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Der Umstand, dass die Klägerin nicht zu Annexansprüchen verurteilt worden ist, weil die Kammer angenommen hat, den Beklagten stehe schon der entsprechende Unterlassungsanspruch nicht zu, hat weder deren Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt, da dies nur eine Vorfrage war, noch steht dies einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleich. Vielmehr soll durch die Unterwerfung auch ein etwaiger Zweifel am Bestehen des Unterlassungsanspruchs beseitigt werden. Diese Zweifel sind durch das Urteil des Landgerichts auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht beseitigt worden. Dieses Urteil kann in rechtlicher Hinsicht falsch sein. Es ist im Übrigen nicht treuwidrig, dass die Beklagten keine höchstrichterliche Klärung herbeiführen. Sie nehmen die Versagung von Annexansprüchen hin. Auch hat sich nichts an der Rechtslage geändert.

Randnummer 111

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 1, § 93, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Randnummer 112

IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 113

Streitwert: 269.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung unter Berücksichtigung des nicht in die Berufungsinstanz gelangten Teils; es entfallen auf die Berufung der Klägerin 50.000,00 € und die der Beklagten 219.000,00 €, und zwar wie folgt:

Randnummer 114

Tenor zu 1: 3x24.000,00 € 72.000,00 €Tenor zu 2: 3x25.000,00 € 75.000,00 €Tenor zu 5: 3x 6.600,00 € 19.800,00 €Tenor zu 6: 29.700,00 €Tenor zu 7: 3x 7.500,00 € 22.500,00 €)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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