Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2026 – 2 U 66/25
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:0930.2U66.25.00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2025 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.10.2025 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
1.
es im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;
2.
es im Tenor zu I.2. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:
„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;
3.
im Tenor zu III.1. letzter Spiegelstrich und im Tenor zu III.2. letzter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Worte „hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere,“ durch die Worte „hilfsweise Lieferscheine“ ersetzt werden;
4.
der Tenor zu IV.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 37/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;
5.
der Tenor zu IV.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagten werden verurteilt, die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 37/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;
6.
der Tenor zu V.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“ ;
7.
der Tenor zu V.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 5%, die Beklagte zu 1. 68%, die Beklagte zu 2. 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 9% zu tragen. Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 4% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 10% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 455.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 475.000,00 EUR festgesetzt, wovon 451.250,00 EUR auf die Berufung der Beklagten (Beklagte zu 1. 332.500,00 EUR, Beklagte zu 2. 95.000,00 EUR und Beklagte zu 1. und 2. zusammen weitere 23.750,00 EUR) und 23.750,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 2 520 84xxx (Klagepatent; Anlage K4; deutsche Übersetzung Anlage K5) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Rückruf und auf Vernichtung sowie - nur die Beklagte zu 1) - auf Aufwendungsersatz in Anspruch.
Eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist die A. Das Klagepatent wurde am 24.07.2012 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 07.11.2012. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2015. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2012 005 2xxx geführt. Er steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine erweiterbare Schlauchanordnung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in englischer Verfahrenssprache wie folgt:
„A garden water hose assembly (10) comprising: a first coupler (18) and a second coupler (16), the second coupler (16) comprising a male coupler; and a water flow restrictor provided in or connected to the second coupler (16); characterised in that the hose assembly further comprises an outer tube (12) formed from a non-elastic and flexible material; an inner tube (14) constructed from an elastic material, said outer tube (12) and said inner tube (14) each having a first end attached together by the first coupler (18) and a second end attached together by the second coupler (16); said outer tube (12) being unattached from said inner tube (14) between said first and second couplers (18, 16); said outer tube (12) and said inner tube (14) having a substantially shortened first length in a non-water flow contracted state with said outer tube (12) extending about an outer surface of said inner tube (14) in an undulating state and a substantially longer second length with said outer tube (12) capturing said inner tube (14) in an expanded state upon the application of water pressure to the interior of the elastic inner tube (14) as water flows through the assembly (10), said inner tube (14) having a larger wall thickness in the contracted state than in the expanded state and the wall thickness decreasing as the hose moves from the contracted to the expanded state.”
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:
„Gartenwasserschlauchbaugruppe (10) umfassend: ein erstes Verbindungsstück (18) und ein zweites Verbindungsstück (16), wobei das zweite Verbindungsstück (16) ein männliches Verbindungsstück umfasst; und einen Wasserflussbegrenzer, der in dem zweiten Verbindungsstück (16) bereitgestellt oder daran angeschlossen ist; dadurch gekennzeichnet, dass die Schlauchbaugruppe ferner umfasst: eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete äußere Röhre (12); eine aus einem elastischen Material hergestellte innere Röhre (14), wobei die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsstück (18) und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsstück (16) haben; wobei die äußere Röhre (12) zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück (18, 16) an der inneren Röhre (14) unbefestigt ist; wobei die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre (12) über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt, und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre (12) die innere Röhre (14) in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren Röhre (14) erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe (10) fließt, wobei die innere Röhre (14) eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandstärke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen einen erfindungsgemäßen Schlauch 10 (ohne Wasserflussbegrenzer) in einer Längsansicht. Figur 1 gibt den Schlauch 10 in einer zusammengezogenen Position und Figur 3 gibt den Schlauch 10 in einer ausgedehnten Position wieder.
[Abbildung] .
Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts aufrechterhalten. Über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund deren Rücknahme nicht mehr entschieden. Jedoch hat die Beschwerdekammer ihre vorläufige Einschätzung mitgeteilt, wegen deren Inhalt auf das als Anlage BDR 6 vorgelegte Schriftstück verwiesen wird. Die Beklagte zu 1) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage (Az.: 8 Ni 21/24 (EP)) vor dem Bundespatentgericht (im Folgenden BPatG) erhoben, in der eine Entscheidung noch aussteht. Es liegt ein qualifizierter Hinweis des BPatG vom 17.06.2025 vor, ausweislich dessen das BPatG (vorläufig) von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents ausgeht (Bl. 337 - Bl. 353 eA LG).
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gartenschlauchsets unter der Bezeichnung „B.“.
Eine erste Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets - bezeichnet als „B. 1“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform I) - beinhaltet einen Schlauch, einen Sprühkopf, zwei unterschiedliche Adapter, ein Reduzierstück und einen Aufbewahrungsbeutel. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (vgl. S. 13 des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden LGU) zeigt die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform I:
[Abbildung] .
Zum Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform I kann der mitgelieferte Sprühkopf an den Schlauch angeschlossen werden, was auch auf der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform I (vgl. LGU, S. 14) gezeigt ist:
[Abbildung] .
Der Schlauch der angegriffenen Ausführungsform I dehnt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck aus und weist zwei längliche, biegsame und beidseitig an ihren Enden offene zylindrische Hohlkörper auf. Ein erster äußerer Hohlkörper, der den zweiten, inneren Hohlkörper aufnimmt, besteht aus geflochtenen oder gewobenen grünen Kunststofffäden. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (entnommen der Klageschrift v. 25.07.2024, S. 54, Bl. 56 eA LG; Beschriftungen von der Klägerin ergänzt) zeigt zur Verdeutlichung den äußeren und den inneren Hohlkörper:
[Abbildung] .
Eine zweite Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets - bezeichnet als „B. 2“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform II) - beinhaltet einen Schlauch sowie drei Adapter, ein grünes Reduzierstück und drei Ersatzdichtungsringe. Ein Sprühkopf ist bei der angegriffenen Ausführungsform II - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform I - im Lieferumfang nicht enthalten.
Die angegriffene Ausführungsform II wird auch von der Beklagten zu 2), nämlich über ihre Online-Plattform mit der Internetadresse www.xxx.de, angeboten und vertrieben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2024 (Anlage K34) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.07.2024 auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, was die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2024 (Anlage K36) zurückwies.
Die Klägerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbare - hilfsweise jedenfalls eine mittelbare - Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen berechtigt.
Die angegriffene Ausführungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, obwohl der mitgelieferte Sprühkopf im Auslieferungszustand nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Die angegriffene Ausführungsform I verfüge insbesondere auch über eine nicht-elastische äußere Röhre. Die von den Beklagten beschriebene Dehnbarkeit des Materials der äußeren Röhre gelte jedenfalls nicht im Zustand der Maximalerstreckung des äußeren Hohlkörpers in Längsrichtung, die dieser erreiche, wenn der Schlauch unter Wasserdruck stehe. Die Dehnbarkeit des äußeren Hohlkörpers sei nicht auf eine Dehnbarkeit des Materials, sondern auf die Entfaltung des äußeren Hohlkörpers zurückzuführen. Bei Maximalerstreckung in Längsrichtung sei der äußere Hohlkörper bereits gänzlich entfaltet, so dass eine weitere Entfaltung nicht möglich sei. Dass die äußere Röhre sich in Querrichtung dehne oder sich diese gar bei Wegfall der Krafteinwirkung von selbst wieder auf die Ausgangsgröße zurückziehe, behaupteten die Beklagten selbst nicht.
Ferner verletzten die Beklagten das Klagepatent auch mit der angegriffenen Ausführungsform II unmittelbar wortsinngemäß, obwohl ein Sprühkopf nicht im Lieferumfang dieser Ausführungsform enthalten sei. Denn der Verwender werde sich zur bestimmungsgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II mit Sicherheit einen Sprühkopf verschaffen. Die angegriffene Ausführungsform II könne technisch und praktisch sinnvoll nur mit einem handelsüblichen (regulierbaren) Sprühkopf verwendet werden. Hierzu werde der Verwender auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform II entsprechend instruiert. Den Beklagten sei der entsprechende Herstellungsakt des Verwenders zuzurechnen.
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen liege eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls in Form des Anbietens vor, weil die jeweiligen Produktverpackungen die angegriffenen Ausführungsformen jeweils mit angeschlossener Gartenspritze zeigten.
Für den Fall, dass eine unmittelbare Patentverletzung in Ermangelung eines Wasserflussbegrenzers zu verneinen sei, sei jedenfalls von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II auszugehen. Insoweit seien den Beklagten Angebot und Lieferung auch schlechterdings zu untersagen, weil es keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur patentfreien Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen gebe und ferner auch andere Maßnahmen zur Verhinderung einer Verletzung des Klagepatents unzureichend seien.
Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben geltend gemacht:
Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert.
Die angegriffene Ausführungsform I verwirkliche die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre nicht. Unter anderem fehle es an einem nicht elastischen Material der äußeren Röhre, weil diese sich infolge des nachlassenden Wasserdrucks nicht nur aufgrund der Rückstellkraft der inneren Röhre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgeprägten Eigenelastizität des Materials in Längsrichtung zurückziehe. Die von der inneren Röhre getrennte äußere Röhre bewege sich während und nach der Krafteinwirkung in Längsrichtung. Dabei werde die in der äußeren Röhre spezifische Webart des Materials auseinandergezogen. Nach der Zugkrafteinwirkung ziehe sich das Material, unabhängig davon, wieviel Kraft man zur Streckung aufgewendet habe, von selbst wieder auf die Ausgangslänge zusammen und nehme wieder die eng gefaltete Ausgangsform ein.
Ferner fehle es an einer Benutzung der geschützten Lehre mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform I aber auch deshalb, weil bei Lieferung des Sets keine Verbindung zwischen Schlauch und Sprühkopf bestehe. Die bloße Möglichkeit, dass der Verwender eine solche Verbindung herstellen könne, sei insoweit nicht ausreichend. Der Schlauch der angegriffenen Ausführungsform I könne auch als bloßer Verlängerungsschlauch genutzt werden, was wegen des verwendeten Standard-Kupplungssystems real und absehbar sei.
Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre bereits deshalb nicht, weil im Lieferumfang kein Sprühkopf enthalten sei. Die Verwendung mit einem Wasserflussbegrenzer dränge sich für den Verwender nicht auf. Es bestünden andere, patentfreie Nutzungsmöglichkeiten wie etwa der Einsatz als Verlängerungsschlauch.
Im Falle einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung seien auch deshalb Angebot und Lieferung nicht schlechthin zu verbieten.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.08.2025 überwiegend stattgegeben. Es hat eine Abweisung nur insoweit ausgesprochen, wie die Klägerin ihre Ansprüche, soweit die angegriffene Ausführungsform II in Streit steht, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gestützt hat. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:
„I.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen, die bei Anschluss der mitgelieferten Gartenspritze an das zweite Verbindungsstück
eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:
ein erstes Verbindungsstück und ein zweites Verbindungsstück,
wobei das zweite Verbindungsstück ein männliches Verbindungsstück umfasst,
und einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsstück angeschlossen ist,
wobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:
eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete äußere Röhre;
eine aus einem elastischen Material hergestellte innere Röhre,
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsstück und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsstück haben;
wobei die äußere Röhre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück an der inneren Röhre unbefestigt ist;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren Röhre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe fließt,
wobei die innere Röhre eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandstärke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen, die bei Anschluss einer handelsüblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze an das zweite Verbindungsstück
eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:
ein erstes Verbindungsstück und ein zweites Verbindungsstück,
wobei das zweite Verbindungsstück ein männliches Verbindungsstück umfasst,
und einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsstück angeschlossen ist,
wobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:
eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete äußere Röhre;
eine aus einem elastischen Material hergestellte innere Röhre,
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsstück und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsstück haben;
wobei die äußere Röhre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück an der inneren Röhre unbefestigt ist;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren Röhre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe fließt,
wobei die innere Röhre eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandstärke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von der Beklagten zu 1. begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entstehen wird.
2.
dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gemäß Ziffer I.2 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. / 1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gemäß Ziffer I.1 sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 4. Oktober 2021 begangen hat, durch Angabe
77der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
79der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
81der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
83der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
85der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
87der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
89der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
92es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
94die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten Erzeugnissen gemäß Ziffer I.2 sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.2 seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe
98der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
105der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
108es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
110die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.2. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
V. / 1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.2. zu vernichten.
VI.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.273,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. August 2024 zu zahlen.
VII.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der C. mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, die diese wiederum mit Vertrag vom 04.10.2021 auf die Klägerin übertragen habe.
Sofern der Schlauch der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre eine äußere Röhre aus einem nicht elastischen Material umfasse, sei damit ein solches Material gemeint, dass bei Druckeinwirkung keine relevante Dehnung zeige. Technisch-funktional gehe mit dieser Materialeigenschaft die Begrenzung der (radialen) Ausdehnung der elastischen inneren Röhre einher. Für diese Funktion komme es darauf an, dass die äußere Röhre der inneren Röhre einen Widerstand entgegensetze, was durch die fehlende Elastizität der äußeren Röhre bewirkt werde. Die äußere Röhre müsse dem Wasserdruck - anders als die innere Röhre - ohne Verformung standhalten. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass dem Material ein Formgedächtnis fehle. Die Eigenschaft „nicht elastisch“ bezeichne im Kontext der klagepatentgemäßen Lehre allein das Verhalten der äußeren Röhre bei Beaufschlagung von Druck durch das Fluid der inneren Röhre.
Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform I alle Merkmale des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere sei die äußere Röhre aus einem nicht elastischen Material beschaffen. Denn die geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden der äußeren Röhre wirkten einer radialen Ausdehnung der inneren Röhre entgegen. Ferner weise der Schlauch der angegriffenen Ausführungsform I der Lehre des Klagepatents entsprechende Verbindungsstücke auf, von denen dasjenige mit dem ausgestülpten Gewinde - mithin das männliche Verbindungsstück - mit dem mitgelieferten Sprühkopf verbunden werden könne. In diesem Zusammenhang sei unschädlich, dass der mitgelieferte Sprühkopf bei der Lieferung nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Denn der Abnehmer werde von der Beklagten zu 1) dazu angeleitet, den zur Herstellung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung erforderlichen letzten Herstellungsakt zu vollziehen, weshalb dieser Vorgang der Beklagten zu 1) zurechenbar sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass die erste angegriffene Ausführungsform alle Bestandteile einer klagepatentgemäßen Vorrichtung, namentlich Schlauch und Sprühkopf, aufweise und der Abnehmer durch eine entsprechende Bebilderung zum Zusammensetzen der Bestandteile angeleitet werde.
Hingegen fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform II an einer unmittelbaren Benutzung der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre. Da diese nicht zusammen mit einem Sprühkopf veräußert werde, fehle es an einem Wasserflussbegrenzer, den die geschützte Vorrichtung zwingend aufweisen müssen. Der Umstand, dass eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II mit einem Sprühkopf wahrscheinlich sei, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass die Beklagten die Abnehmer steuernd zur Herstellung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung anleiteten. Anders als beim Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I, bei der der Sprühkopf mitgeliefert werde, sei bei Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II für die Beklagten nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Abnehmer einen zur angegriffenen Ausführungsform II passenden Sprühkopf erwerbe. Bei dem Sprühkopf handele es sich auch nicht um eine nebensächliche Allerweltszutat, die der Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit hinzufüge. Es seien verschiedene Sprühköpfe denkbar und eine Kompatibilität sei nicht ohne weiteres gegeben.
Durch die auf die angegriffene Ausführungsform II bezogenen Benutzungshandlungen verletzten die Beklagten Patentanspruch 1 allerdings mittelbar. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II seien ausnahmsweise auch schlechterdings zu untersagen. Es sei keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform II erkennbar. Zwar sei eine Nutzung als Verlängerungsschlauch denkbar. Indes führe auch eine solche Nutzung nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn an einer Seite der verlängerten Schlauchkonstruktion eine Druckbegrenzung erfolge, denn auch dann werde letztlich ein Wasserflussbegrenzer eingesetzt. Sofern die Beklagten auf eine Verwendung zum Leiten von Wasser ohne Düse hingewiesen hätten, handele es sich dabei um keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II, mit der bei lebensnaher Betrachtung zu rechnen sei. Die selbstausdehnende Eigenschaft der angegriffenen Ausführungsform II, mit der sie auch beworben werde, setze voraus, dass sich im Schlauch ein gewisser Druck aufbaue. Die Kammer sei überzeugt, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausführungsform II nur dann erfolge, wenn jedenfalls auch und überwiegend ein Einsatz mit Druckbegrenzung beabsichtigt sei. Selbst wenn man von einer technisch und wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Verwendungsmöglichkeit in Form der Nutzung als Verlängerungsschlauch ausgehe, wäre ein Schlechthinverbot auszusprechen, da weder ein Warnhinweis, noch - wegen des Vertriebs an private Endverbraucher - eine Vertragsstrafenvereinbarung als milderes Mittel geeignet wären, die Gefahr einer Patentverletzung durch den Abnehmer zu beseitigen. Ein Schlechthinverbot könne schließlich auch deshalb ausgesprochen werden, weil die angegriffene Ausführungsform II für eine patentfreie Benutzung ohne weiteres derart abgeändert werden könne, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspreche, ohne dass sie ihre Eignung zur patentfreien Nutzung einbüße. Ferner seien die Beklagten trotz der nur mittelbaren Patentverletzung vorliegend auch zur Vernichtung und zum Rückruf der angegriffenen Ausführungsform II verpflichtet, weil die Beklagten eine Möglichkeit des auswärtigen Absatzes nicht dargetan hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz überwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Klägerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie auch mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II eine Verurteilung der Beklagten wegen unmittelbarer (und nicht wegen mittelbarer) Patentverletzung erstrebt.
Die Beklagten begründen ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe das Klagepatent fehlerhaft ausgelegt. Das „nicht elastische Material“ sei nicht rein funktional als ein Material zu verstehen, das die radiale Ausdehnung der inneren Röhre begrenze. Vielmehr sei ein nicht elastisches Material klagepatentgemäß dadurch gekennzeichnet, dass es keine nennenswerte eigene Rückstellkraft aufweise. Die äußere Röhre sei der passive, nicht-elastische Teil, der nur als Hülle und Begrenzung diene und grenze sich so von der aktiven, elastischen inneren Röhre, die sich ausdehne und zusammenziehe, ab. Hiervon ausgehend mache „die angegriffene Ausführungsform“ von der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch, da ihre äußere Röhre jeweils elastische Eigenschaften im Sinne einer eigenen Rückstellkraft aufweise.
Ferner habe das Landgericht mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II zu Unrecht ein Schlechthinverbot ausgesprochen, indem es die von ihnen, den Beklagten, dargelegten wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Nutzungsmöglichkeiten (z.B. als Verlängerungsschlauch oder zum Befüllen von Behältern) zu Unrecht als irrelevant abgetan habe.
Schließlich habe das Landgericht den Aussetzungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen bis über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden wurde.
Die Klägerin beantragt,
A.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit den sich aus dem Tenor zu Ziffer I. dieses Urteils ergebenden Maßgaben, wobei eine Änderung der landgerichtlichen Urteilsaussprüche zum Rückruf und zur Vernichtung gemäß der Fassung, die diese Aussprüche nunmehr durch das Berufungsurteil erhalten haben, aber nur hilfsweise beantragt wird (vgl. Bl. 515 ff., 761 ff., 771 f. eA),
B.
und auf ihre Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Ziffern I.2., II.2., III.2., IV.2. und V.2 des Tenors wie folgt zu fassen:
I.2.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 2. an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen
Vorrichtungen, die bei Anschluss einer handelsüblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze an das zweite Verbindungsstück
eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend:
ein erstes Verbindungsstück und ein zweites Verbindungsstück,
wobei das zweite Verbindungsstück ein männliches Verbindungsstück umfasst,
und einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsstück angeschlossen ist,
wobei die Schlauchbaugruppe ferner umfasst:
eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete äußere Röhre;
eine aus einem elastischen Material hergestellte innere Röhre,
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre jeweils ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsstück und ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsstück haben;
wobei die äußere Röhre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück an der inneren Röhre unbefestigt ist;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren Röhre erfasst, wenn Wasser durch die Baugruppe fließt,
wobei die innere Röhre eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand hat und die Wandstärke abnimmt, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschlandeinzuführen oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;
II.2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gemäß Ziffer I.2. entstanden ist und noch entstehen wird;
III.2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gemäß Ziffer I.2. sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.2. seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe
165der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
167der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
175es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
177die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 2. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 520 xxx (DE 60 2012 005 2xxx) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
hilfsweise für den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu IV.2. als unzulässig oder unbegründet erachtet wird, es dort heißen soll: „[…] die unter I.2. bezeichneten, seit dem 04.10.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom …, Az. I-2 U 66/25) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen“.
V.
2 Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 2. zu vernichten,
hilfsweise für den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu V.2. als unzulässig oder unbegründet erachtet wird, er lauten soll: „Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.
Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat und begehrt im Wege der Anschlussberufung eine Verurteilung der Beklagten auch betreffend die angegriffene Ausführungsform II wegen einer unmittelbaren Patentverletzung.
Sie tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I aus einem „nicht elastischen“ Material im Sinne der Lehre des Klagepatents beschaffen sei, weil sie die radiale Ausdehnung der inneren Röhre hindere. Eine etwaige Rückstellkraft, über die die äußerer Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ohnehin nicht verfüge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zu Recht habe das Landgericht, soweit es von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II ausgegangen sei, ein Schlechthinverbot ausgesprochen. Die angegriffene Ausführungsform II sei nicht sinnvoll und realitätsnah als Verlängerungsschlauch ohne handelsüblichen Sprühkopf einsetzbar. Unbeschadet dessen komme es aber darauf auch im Ergebnis nicht an, weil andere Maßnahmen als ein Schlechthinverbot ebenfalls unzureichend wären.
Zur Begründung ihrer Anschlussberufung führt die Klägerin aus:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstelle. Die Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausführungsform II mit einem regulierbaren Sprühkopf sei selbstverständlich. Das Landgericht selbst habe festgestellt, dass es keine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit gebe.
Damit, dass unbeschadet der vorherigen Erwägungen eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls dadurch vorliege, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II zusammen mit einem handelsüblichen Sprühkopf bewerbe, habe sich das Landgericht in keiner Weise befasst. Die Argumentation, dass bei Sprühköpfen eine Kompatibilität nicht ohne weiteres gegeben sei und deshalb nicht von einer Allerweltszutat auszugehen sei, sei in sich unlogisch. Einen Sprühkopf, der nicht kompatibel sei, werde der Verwender nicht anschließen, so dass ein solcher Sprühkopf für die Verwendung mit dem Schlauch irrelevant sei.
Die Beklagten beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass eine unmittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II schon deshalb nicht vorliege, weil - wie bereits vorgetragen - mit der Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II als Verlängerungsschlauch eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit einer geringfügigen Ausnahme unbegründet. Sie führt lediglich zu einer Änderung der landgerichtlichen Urteilsaussprüche betreffend den Rückruf und die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, deren Fassung der Senat an seine übliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Berufung der Beklagten erweist sich als nahezu vollständig unbegründet. Die Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform I unmittelbar. Außerdem verletzen beide Beklagten das Klagepatent mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II mittelbar.
1.
Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 25 ff.) haben die Beklagten mit ihrer Berufung nicht beanstandet.
2.
Das Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der wasserführenden Schläuche und insbesondere auf einen Schlauch, der sich ausdehnt, wenn ein unter Druck stehendes Wasser eingeleitet wird (Anlage K4; deutsche Übersetzung Anlage K5, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Absätze der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift).
Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend Schläuche zum Transport verschiedener Fluide als vorbekannt (Abs. [0002]). Herkömmliche Gartenschläuche seien, so die Klagepatentschrift, in der Regel aus Gummi oder einem anderen elastischen, flexiblen Material wie synthetischem Gummi, thermoplastischem Gummi oder ähnlichen fotochemischen Derivaten hergestellt (Abs. [0002]). Ein großes Problem im Zusammenhang vorbekannter Schläuche betreffe die Aufbewahrung des Schlauchs, wenn er nicht benutzt werde (Abs. [0002]). Der Schlauch könne auf einer Schlauchtrommel aufbewahrt, in einen Aufbewahrungsbehälter platziert oder einfach auf dem Boden liegen gelassen werden (Abs. [0002]). Im Hinblick auf Aufbewahrungsvorrichtungen beschreibt die Klagepatentschrift sodann, dass sich diese in bestimmten Situationen als unpraktisch erweisen könnten, beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher in einem Appartement oder einer kleinen Wohnung lebe und keinen Platz für eine solche Vorrichtung habe oder der Gartenschlauch auf einem Boot oder in einem Wohnmobil oder Flugzeug zum Einsatz komme und dort zurückgelassen werden solle (Abs. [0002]).
Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung weiter, dass es viele Situationen gebe, in denen es von Vorteil sei, den Schlauch auf möglichst kleinem Raum aufzubewahren (Abs. [0003]). Wenn keine Aufbewahrungsvorrichtung verwendet werde, müsse der Schlauch so auf dem Boden angeordnet werden, dass er sich nicht in sich selbst verheddere (Abs. [0003]). Bei unsachgemäßer Anordnung neige der Schlauch zum Knicken, wenn er abgewickelt oder abgerollt werde (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift, dass Schläuche mit dicken Seitenwänden hergestellt werden könnten, um ein Knicken zu verhindern und einem Überdruck standzuhalten (Abs. [0003]). Auch könnten Faserverstärkungen verwendet werden (z.B. gewebte Bänder oder Gestricke), gefolgt von einer Außenbeschichtung, die das Gewicht eines Schlauches erhöhe (Abs. [0003]). Es sei, so erwähnt es die Klagepatentschrift, von großem Vorteil, einen Schlauch zu haben, der leicht sei, sich in der Länge zusammenziehen lasse und knickfest sei (Abs. [0003]).
Im Stand der Technik, so die Klagepatentschrift weiter, seien einziehbare Schläuche bekannt, bei denen Stahldrähte verwendet würden, die in einer gewendeten Form mit einer Vinylröhre geformt seien, wobei die Stahldrähte durch die Vinylröhre gewunden seien, so dass sie sich normalerweise in einer aufgewickelten oder aufgerollten Konfiguration befänden, wenn sie nicht verwendet würden (Abs. [0004]). Wenn unter Druck stehendes Wasser in den Schlauch eingeleitet werde, werde der Schlauch abgewickelt. Wenn das unter Druck stehende Wasser abgelassen werde, werde der Schlauch in eine aufgerollte Position aufgespult (Abs. [0004]). Beispiele für solche Schläuche seien das US-Patent 2.814.529, das US-Patent 3.035.779 und das US-Patent 3.966.121 (Abs. [0004]).
Darüber hinaus geht die Klagepatentschrift auf zahlreiche weitere Druckschriften ein, die flexible Schläuche offenbaren, nämlich das US-Patent Nr. 3.861.424 (Abs. [0005]), das US-Patent Nr. 4.140.154 (Abs. [0006]), das US-Patent Nr. 4009.734 (Abs. [0007]), das US-Patent Nr. 4.091.063 (Abs. [0008]), das US-Patent Nr. 4.553.568 (Abs. [0009]) und das US-Patent Nr. 4.895.185 (Abs. [0010]).
Die Klagepatentschrift führt im Anschluss weiter aus, dass das US-Patent Nr. 5.023.959 ein System zum Ausfahren und Einziehen des Abfallschlauchs für ein Abfallentsorgungssystem offenbare, das typischerweise in Freizeitfahrzeugen zu finden sei, und motor- oder kurbelbetriebene Schlauchverlängerungsmittel zum Ausfahren eines zusammenklappbaren Schlauchs aus seinem zusammengeklappten Zustand in seine ausgefahrene Konfiguration aufweise (Abs. [0011]). Ferner offenbare das US-Patent Nr. 5.477.888 einen Schlauch mit mindestens einer rohrförmigen Schicht aus Kunststoff- oder Gummimaterial, ein kettenartiges Maschennetz, das Maschenlinien und Maschenreihen mit rohrförmiger Form aufweise, die auf die äußere Oberfläche der inneren Schicht gewickelt sei, mit einer möglichen äußeren Schicht, und die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Maschenreihen in Bezug auf die Längsachse des Schlauchs schräg angeordnet seien (Abs. [0012]). Außerdem erwähnt die Klagepatentschrift mehrere weitere Patente, nämlich das US-Patent Nr. 5.555.915 (Abs. [0013]), das US-Patent Nr. 5.607.107 (Abs. [0014]), das US-Patent Nr. 5.894.866 (Abs. [0015]), das US-Patent Nr. 6.955.189 (Abs. [0019]), das US-Patent Nr. 6.209.800 (Abs. [0016]), das US-Patent Nr. 6.568.610 (Abs. [0017]) sowie die US-Patente Nr. 6.948.527 und Nr. 7.549.448 (Abs. [0018]) sowie die U.S. 2003/0098084 A1 (Abs. [0020]) und die EP 1176352 A1 (Abs. [0021]).
Ohne den von ihr referierten Stand der Technik zu kritisieren, gibt die Klagepatentschrift an, dass ein flexibler Schlauch zur Verwendung bei der Übertragung von Fluiden, z.B. Wasser, benötigt wird, der bei Nichtgebrauch in der Länge zusammengezogen wird und in der Länge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingeführt wird, und automatisch in die reduzierte Länge zurückkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist (Abs. [0022]; ähnlich auch Abs. [0024]). Das von der unter Schutz gestellten Lehre gelöste Problem kann allerdings nicht so beschrieben werden. Denn das technische Problem ist von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (vgl. BGH, GRUR 1985, 369 - Körperstativ; GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; GRUR 2020, 603 Rn. 12 - Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 - X ZR 102/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 - Rauchsubtitution; GRUR 2026, 1123 Rn. 32 - Diodenmodul). Dass der patentgemäße Schlauch bei Nichtgebrauch in der Länge zusammengezogen wird und in der Länge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingeführt wird, und automatisch in die reduzierte Länge zurückkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist, gehört jedoch im vorbeschriebenen Sinne zur vorgeschlagenen Lösung. Dies beachtend ergibt sich vorliegend, als das dem Klagepatent objektiv zugrunde liegende Problem, eine verbesserte oder aber - was hier nicht weiter vertieft und entschieden werden muss - alternative Schlauchanordnung bereitzustellen.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 eine Gartenwasserschlauchbaugruppe mit folgenden Merkmalen vor:
209Gartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend:
211
212ein erstes Verbindungsstück (18) und
214
215ein zweites Verbindungsstück (16), das ein männliches Verbindungsstück umfasst,
217
218eine aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildete äußere Röhre (12),
220
221eine aus einem elastischen Material hergestellte innere Röhre und
223
224einen Wasserflussbegrenzer.
226Der Wasserflussbegrenzer ist
228
229in dem zweiten Verbindungsstück (16) bereitgestellt
231
232oder daran angeschlossen.
234Die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) haben jeweils
3.1 ein erstes Ende zusammen befestigt durch das erste Verbindungsstück (18) und
237
238ein zweites Ende zusammen befestigt durch das zweite Verbindungsstück (16).
240Die äußere Röhre (12) ist zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück (18, 16) an der inneren Röhre (14) unbefestigt.
242Die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) haben
5.1 eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss,
5.1.1 wobei sich die äußere Röhre (12) über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt.
246
247und eine wesentlich längere zweite Länge,
5.2.1 wobei die äußere Röhre (12) die innere Röhre (14) in einem ausgedehnten Zustand bei Anwendung von Wasserdruck auf den Innenbereich der elastischen inneren Röhre (14) erfasst, wenn Waser durch die Baugruppe (10) fließt.
250Die innere Röhre (14) hat eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als in dem ausgedehnten Zustand.
6.1 Die Wandstärke nimmt ab, wenn der Schlauch sich von dem zusammengezogenen Zustand in den ausgedehnten Zustand bewegt.
Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
a)
Die äußere Röhre ist anspruchsgemäß aus einem nicht elastischen Webmaterial beschaffen (Merkmal 1.3), was bedeutet, dass das Material der äußeren Röhre in seiner konkreten Ausgestaltung hinreichend fest (so wenig dehnbar) ist, dass es die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre unter Wasserdruck begrenzt, und dass es eine geringere Rückstellkraft als die innere Röhre aufweist.
aa)
Ausgehend von einem sprachlich-philologischen Verständnis ist mit einem „nicht elastischen“ Material das Gegenteil von einem „elastischen“ Material in Bezug genommen. Unter einem elastischen Material ist - worüber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - nach dem allgemeinen Begriffsverständnis ein Material zu verstehen, das sich unter Krafteinwirkung dehnt und nach Wegfall der Krafteinwirkung in seine ursprüngliche Form zurückgelangt, wobei der zuletzt genannte Aspekt auch als die „Rückstellfähigkeit“/„Rückstellkraft“ oder das „Formgedächtnis“ eines Materials bezeichnet werden kann. Hiervon ausgehend ist ein „nicht“ elastisches Material üblicherweise ein Material, das eben diese Fähigkeiten (Dehnbarkeit und Rückstellfähigkeit) nicht aufweist.
Von diesem Verständnis geht im Grundsatz auch die Lehre des Klagepatents aus.
Dies wird bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit daraus ersichtlich, dass die Beschaffenheit der inneren Röhre anspruchsgemäß als elastisch beschrieben wird (Merkmal 1.4) und ihr genau diejenigen Eigenschaften zugewiesen sind, die nach dem soeben dargelegten allgemeinen Begriffsverständnis mit einem elastischen Material einhergehen. Insbesondere kann sich die elastische Röhre unter dem Einfluss von Wasserdruck longitudinal und lateral weiten und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck zusammenziehen (vgl. Unteranspruch 9 a.E.; Abs. [0044], [0049], [0052], [0056] und [0060]).
Ausgehend davon, dass das Klagepatent einem im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff (hier: „elastisch“) genau diejenigen Eigenschaften zuschreibt, die mit ihm nach dem allgemeinen Sprachverständnis verbunden sind (hier: Dehnbarkeit/Rückstellfähigkeit), liegt es jedenfalls nahe, dass mit einem - ebenfalls im Anspruchswortlaut verwendeten - gegenteiligen Begriff (hier: nicht elastisch) im Grundsatz auch genau die gegenteiligen Eigenschaften in Bezug genommen sind.
Aus dem so gekennzeichneten Anspruchswortlaut lässt sich hier gleichwohl nicht herleiten, dass das Material der äußeren Röhre zwingend frei von jedweder Dehnung und Rückstellfähigkeit sein muss. Den anspruchsgemäßen Vorgaben einer nicht elastischen äußeren Röhre einerseits und einer demgegenüber elastischen inneren Röhre andererseits ist vielmehr auch dann (noch) genüge getan, wenn das Material von innerer und äußerer Röhre im Verhältnis zueinander derart ausgestaltet ist, dass die innere eine im Vergleich zur äußeren Röhre höhere Elastizität, das heißt eine (technisch relevante) höhere Dehnbarkeit und Rückstellfähigkeit, aufweist.
bb)
Für ein Verständnis, wonach die nicht elastische Ausgestaltung der äußeren Röhre in einem Verhältnis zur elastischen Ausgestaltung der inneren Röhre zu verstehen ist, spricht die gebotene technisch-funktionale Betrachtung. Danach ist maßgeblich, dass das Material der äußeren Röhre so fest (so wenig dehnbar) ist, dass es eine longitudinale und laterale Bewegung der inneren Röhre unter Wasserdruck begrenzt.
(1)
Die elastische innere Röhre (Merkmal 1.4) ist dasjenige Mittel, das die Flexibilität des Schlauchs der beanspruchten Schlauchbaugruppe bewirkt. Dies geschieht dadurch, dass - wie bereits ausgeführt - das Material der inneren Röhre aufgrund seiner Elastizität bei Wasserdruck eine longitudinale und laterale Aufweitung (Dehnung) vollzieht und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck (automatisch) zusammenzieht (Rückstellfähigkeit). Eine solche Veränderung der Länge der inneren Röhre bewirkt zugleich eine Längenveränderung des gesamten Schlauchs (vgl. Abs. [0024], [0044], [0057] und Abs. [0063] a. E.). Die innere Röhre initiiert so durch ihre elastische Ausgestaltung eine Längenveränderung des Schlauchs.
(2)
Der äußeren Röhre kommt in dem dargestellten Zusammenhang die Funktion zu, die longitudinale und die laterale Dehnbewegung der inneren Röhre zu begrenzen.
(2.1)
Die äußere Röhre vollzieht klagepatentgemäß zunächst die Bewegung des Aufweitens der inneren Röhre mit.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass anspruchsgemäß nicht nur die innere, sondern auch die äußere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand, in dem Wasserdruck fehlt, (Merkmal 5.1) sowie eine wesentlich längere zweite Länge in einem ausgedehnten Zustand, in dem Wasserdruck vorhanden ist, aufweisen (Merkmal 5.2). Andererseits ergibt sich dies daraus, dass sich erfindungsgemäß nicht nur die innere Röhre unter Wasserdruck ausdehnt und wieder zusammenzieht, sondern die Länge des gesamten Schlauchs in Abhängigkeit von Wasserdruck zu- oder abnimmt (Abs. [0024], [0044], [0057] und Abs. [0063] a. E.). Eine Veränderung der Länge des gesamten Schlauchs, der die innere und die äußere Röhre anspruchsgemäß umfasst (Merkmale 1.3 und 1.4), ist technisch nur derart denkbar, dass sich neben der Längserstreckung der inneren Röhre auch die Längserstreckung der äußeren Röhre, das heißt der Abstand zwischen ihren beiden Enden, verändert.
(2.2)
Die äußere Röhre vollzieht die Dehnbewegung der inneren Röhre erfindungsgemäß dadurch mit, dass sich das Material der äußeren Röhre in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss gewellt entlang der äußeren Oberfläche der inneren Röhre erstreckt (Merkmal 5.1.1), was bedeutet, dass das Material die äußere Oberfläche der inneren Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt. Dadurch ergibt sich ein Materialüberschuss, durch den die äußere Röhre ihre Längserstreckung, mithin den Abstand zwischen ihren beiden Enden, vergrößern kann, indem nämlich ihr Material in einen gespannten Zustand aufgefaltet wird. Ein entsprechendes Auffalten initiiert die innere Röhre, wenn sie sich zu dehnen beginnt, dadurch, dass sowohl die beiden Enden der inneren Röhre als auch die beiden Enden der äußeren Röhre mit dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück verbunden sind (vgl. Merkmalsgruppe 3) sowie dadurch, dass die äußere Röhre an der inneren Röhre befestigt ist (vgl. Merkmal 4).
(2.3)
Die äußere Röhre begrenzt die Dehnbewegung der inneren Röhre aber dann, wenn die äußere Röhre entfaltet ist.
Dieses Verständnis kommt aus Sicht des angesprochenen Fachmanns im Anspruchswortlaut darin zum Ausdruck, dass die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand „erfasst“ (Merkmal 5.2.1). Damit ist - was bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung naheliegen könnte - nicht eine bloß räumlich-körperliche Ausgestaltung beschrieben, wonach die äußere die innere Röhre nach allen Seiten umgibt. Bei einem entsprechenden Verständnis käme dem Merkmal 5.2.1 kein eigenständiger Aussagegehalt zu, weil nämlich die äußere die innere Röhre auch bereits im zusammengezogenen Zustand umgibt, wie Merkmal 5.1.1 erhellt und sich weiter auch daraus ergibt, dass die äußere Röhre anspruchsgemäß als die „äußere“ und die innere Röhre anspruchsgemäß als die „innere“ Röhre (Merkmale 1.3 und 1.4) bezeichnet werden. Der Aussagehalt des Merkmals 5.2.1 geht vielmehr über die bloße Beschreibung der räumlich-körperlichen Anordnung der äußeren im Verhältnis zur inneren Röhre hinaus und enthält eine Vorgabe dahingehend, dass die äußere Röhre im ausgedehnten Zustand auf die innere Röhre derart einwirkt, dass die äußere Röhre die longitudinale und die laterale Ausdehnung der inneren Röhre begrenzt. Das entsprechende Verständnis tritt in dem für die Auslegung maßgeblichen englischen Originalwortlaut („said outer tube capturing said inner tube“) deutlicher hervor, indem dort für die Einwirkung der äußeren auf die inneren Röhre das Wort „capturing“ verwendet wird, das auch mit jemanden oder etwas „einfangen“ übersetzt werden kann.
Das entsprechende Verständnis wird durch den Inhalt der Klagepatentschrift , die die Begrenzung der longitudinalen und der lateralen Ausdehnung der inneren Röhre an zahlreichen Stellen, wenn auch im Zusammenhang mit bevorzugten Ausführungsformen, gleichwohl in einer den allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarenden Art und Weise, beschreibt (vgl. Abs. [0050], [0052], [0054], [0060]).
(3)
Aus der vorbeschriebenen Begrenzungsfunktion der äußeren Röhre ergibt sich, dass - wovon im Grundsatz auch das Landgericht ausgegangen ist - mit einem nicht elastischen Material ein solches Material in Bezug genommen ist, das so fest (so wenig dehnbar) ist, dass der longitudinalen und der lateralen Bewegung der inneren Röhre Einhalt geboten wird. Demgegenüber ist mit Blick auf die der äußeren Röhre zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht zwingend erforderlich, dass das Material der äußeren Röhre ohne jedwede Dehnung ist, das heißt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck überhaupt nicht longitudinal und/oder lateral weitet.
(3.1)
Das zuvor dargelegte Verständnis überschreitet auch nicht in unzulässigerweise die Grenze der anspruchsgemäßen Vorgabe eines nicht elastischen Materials für die äußere Röhre.
Wie zuvor (unter lit. aa)) ausgeführt, lässt der Wortlaut ein Verständnis zu, wonach sich das Material der äußeren Röhre als im Vergleich zum Material der inneren Röhre weniger elastisch, mithin (insoweit, im Vergleich) als nicht elastisch, erweist. Dies ist bei dem dargetanen Verständnis, wonach das Material der äußeren Röhre derart fest ist, dass es eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre verhindert, der Fall. Denn das Material der äußeren Röhre muss - technisch zwingend - weniger dehnbar als dasjenige der inneren Röhre sein, weil es andernfalls die Dehnbewegung der inneren Röhre unter Wasserdruck nicht begrenzen könnte.
(3.2)
Dieses Verständnis, wonach die äußere Röhre nicht frei von jedweder Dehnung sein muss, bestätigt weiter auch Unteranspruch 4.
Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 - Rotorelemente, m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; Senat, Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung). Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, lässt sich allein aus einer Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt.
Hiervon ausgehend gilt mit Blick auf Unteranspruch 4 Folgendes:
Der Gegenstand des Unteranspruchs 4 ist durch eine optimierte Ausgestaltung der äußeren Röhre gekennzeichnet, die darin besteht, dass das Material der äußeren Röhre eine umlaufende Steuerung und eine longitudinale Steuerung ermöglicht und sich die äußere Röhre nicht weiter als über die zweite Länge hinaus ausdehnt. Insbesondere ist das Material so verarbeitet, dass es eine „im Wesentlichen unelastische Länge und Umfang ermöglicht“. Der zusätzliche Vorteile einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 besteht mithin darin, dass das Material der äußeren Röhre besonders fest ausgestaltet ist, nämlich derart dass es im Hinblick auf Länge und Umfang im Wesentlichen unelastisch ist. Ausgehend davon, dass der Gegenstand des Unteranspruchs regelmäßig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs ergibt sich daraus, die äußere Röhre der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Schlauchbaugruppe eine in diesem Sinne feste Ausgestaltung, die eine longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren Röhre bestmöglich begrenzt, gerade nicht zwingend aufweisen muss. Das heißt, nach der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre begrenzt die äußere Röhre die Ausdehnung zwar, darf hierbei aber in gewissem Umfang selbst auch elastisch ausgeführt sein. Maßgeblich ist mithin, dass das Material der äußeren Röhre derart fest ist, dass es die longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren Röhre jedenfalls „irgendwann“ begrenzt, mag sie, die äußere Röhre, in dem gedehnten Zustand dabei auch selbst in geringem Umfang noch eine Dehnung vollziehen. Denn (erst) Unteranspruch 4 schützt eine Ausgestaltung, bei der eine Ausdehnung der äußeren Röhre (nahezu) vollständig ausbleibt.
cc)
Das nicht elastische Material der äußeren Röhre ist klagepatentgemäß weiter dadurch gekennzeichnet, dass es entweder keine Rückstellkraft aufweist oder, sofern es eine Rückstellkraft aufweist, diese geringer ist, als die Rückstellkraft des elastischen Materials der inneren Röhre.
(1)
Zwar sind technisch-funktional keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das nicht elastische Material frei von jedweder Rückstellkraft sein muss. Aus einer an der Funktion ausgerichteten Betrachtung folgt vielmehr, dass das Material der äußeren Röhre durchaus eine Rückstellfähigkeit besitzen kann.
Für die der äußeren Röhre patentgemäß zugewiesene Begrenzungsfunktion kommt es nicht darauf an, dass das Material der äußeren Röhre frei von jedweder Rückstellkraft ist. Für die Begrenzungsfunktion der äußeren Röhre ist - wie ausgeführt - maßgeblich, dass die äußere Röhre hinreichend fest ist, um die Ausdehnung der inneren Röhre unter Wasserdruck zu begrenzen. Hierfür ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die äußere Röhre ohne Wasserfluss selbsttätig zusammenzieht.
Der äußeren Röhre ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen der inneren Röhre keine Funktion zugewiesen, aus der sich noch dazu ergeben könnte, dass sie zwingend frei von jedweden Rückstellkräften sein muss. Weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung erwähnen in irgendeiner Weise eine solche Funktion und/oder befassen sich überhaupt mit Rückstellkräften bzw. der Abwesenheit von Rückstellkräften der äußeren Röhre. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenziehen der inneren Röhre durch etwaige Rückstellkräfte der äußeren Röhre gehindert wird. Vielmehr dürfte - was die Beklagten selbst vortragen und die Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - der Prozess des Zusammenziehens der inneren Röhre durch eine etwaige Rückstellkraft der äußeren Röhre sogar unterstützt werden. Selbst dann, wenn eine entsprechende Ausgestaltung eine zusätzliche Verbesserung gegenüber der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre beinhalten sollte, kann daraus aber nichts gegen ein sich bei technisch-funktionaler Betrachtung ergebendes weites Verständnis hergeleitet werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (BGH, GRUR 2006, 399 Rn. 22 - Rangierkatze).
(2)
Die gebotene funktionale Betrachtung darf allerdings bei räumlich-körperlich oder stofflich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. - Pemetrexed; Senat, Urt. v. 04.04.2023 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 67 - Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 04.04.2024 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 - Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 - I-2 U 11/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51 - Schweißadapter).
Nach dieser Maßgabe ist hier zu beachten, dass das Klagepatent das Material der äußeren Röhre mit der Vorgabe, dass dieses nicht elastisch ist, von dem Material der inneren Röhre abgrenzt, das elastisch ist. Mit diesen räumlich-körperlichen Vorgaben weist der Patentanspruch 1 - wie bereits zuvor (unter lit. aa)) ausgeführt - innerer und äußerer Röhre im Grundsatz gegenteilige Eigenschaften im Hinblick auf ihre Dehnbarkeit und ihre Rückstellfähigkeit zu. Diese Vorgaben dürfen nicht ausschließlich von ihrer Funktion her in einer Art und Weise interpretiert werden, wonach auch die äußere Röhre eine Materialeigenschaft aufweist, die erfindungsgemäß gerade der inneren Röhre in Abgrenzung zur äußeren Röhre zugewiesen ist. Es verbietet sich deshalb eine Auslegung, derzufolge das nicht elastische Material der äußeren Röhre eine beliebige Rückstellkraft aufweisen kann. Vielmehr ist den strukturellen Vorgaben eines nicht elastischen Materials einerseits und einer elastischen Ausgestaltung andererseits - in Entsprechung zur Dehnbarkeit des nicht elastischen Materials - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Rückstellfähigkeit des Materials der äußeren Röhre jedenfalls hinter der Rückstellfähigkeit des Materials der inneren Röhre zurückbleibt.
dd)
Gegen das dargelegte Verständnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Inhaberin des Klagepatents im Erteilungsverfahren gezwungen gewesen sei, eine nicht elastische Materialeigenschaft der äußeren Röhre zur Abgrenzung vom Stand der Technik, insbesondere zur US 6 202 263 B1, aufzunehmen. Denn ein Patentanspruch darf grundsätzlich nicht nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 129 - Rotorelemente, m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, daraus, dass die Patentanmelderin im Verlauf des Prüfungs- und Erteilungsverfahrens aus dem Passus „non elastic based control material“ das Wort „control“ gestrichen habe, sei abzuleiten, dass der Schutzgegenstand des Klagepatents keine Ausführungsformen erfasse, die eine Begrenzung der inneren Röhre nur „irgendwie“ bewirkten und dass insoweit eine unzulässige Erweiterung vorliege.
Unbeschadet dessen sind aber auch Ausführungsformen, die eine Begrenzung der inneren Röhre „irgendwie“ bewirken, nach dem hier dargelegten Verständnis nicht erfasst. Auch danach ist - wie ausgeführt - vielmehr maßgeblich, dass das Material der äußeren Röhre so fest (nicht dehnbar) ist, dass eine longitudinale und laterale Dehnung der inneren Röhre bei Wasserdruck begrenzt wird.
ee)
Das dargelegte Verständnis steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zur vorläufigen Auffassung, die das BPatG im qualifizierten Hinweis vom 17.06.2025 (Bl. 337 ff. eA LG) geäußert hat.
b)
Sofern die äußere und die innere Röhre anspruchsgemäß eine wesentlich verkürzte erste Länge aufweisen (Merkmal 5.1), ist damit - wie sich bereits aus den vorherigen Ausführungen ergibt - die Längserstreckung der inneren und der äußeren Röhre zwischen ihren beiden Enden (vgl. Merkmalsgruppe 3) gemeint, was darin zum Ausdruck kommt, dass mit der Längenänderung von äußerer und innerer Röhre - wie ausgeführt - die Längenänderung des anspruchsgemäßen Schlauchs einhergeht (vgl. Abs. [0044], [0051, [0057]]). Das in Rede stehende Merkmal gibt demgegenüber nicht vor, dass die Länge des Materials der äußeren Röhre zu- oder abnehmen muss (so auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis v. 17.06.2025, S. 6, 1. Abs., Bl. 342 eA LG).
c)
Soweit die äußere Röhre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt (Merkmal 5.1.1), ist hiermit gemeint, dass das Material der äußeren Röhre die innere Röhre nach allen Seiten umgrenzt. Ein gewellter Zustand des Materials liegt - wie ebenfalls bereits zuvor ausgeführt - vor, wenn das Material der äußeren Röhre die innere Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.
d)
Die beanspruchte Gartenwasserschlauchbaugruppe weist neben einem Schlauch einen Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.5), für den eine bestimmte räumlich-körperliche Anordnung, nämlich entweder in dem zweiten (männlichen) Verbindungsstück (Merkmal 2.1) oder daran angeschlossen (Merkmal 2.2), vorgegeben ist. Dem Wasserflussbegrenzer kommt im Kontext der nach Patentanspruch 1 geschützten Lehre die Funktion zu, denjenigen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, der nötig ist, um den Schlauch vollständig zu dehnen (vgl. Abs. [0052]).
3.
Von der oben erläuterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform I Gebrauch, weshalb die Beklagte zu 1) das Klagepatent mit dieser unmittelbar verletzt (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Außerdem verletzen die Beklagten zu 1) und 2) den deutschen Teil des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG).
a)
Durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffene Ausführungsform I verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent unmittelbar. Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß.
aa)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 beschaffen (Merkmal 2.1). Das Material der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ist so fest, dass es, nachdem es sich aufgefaltet hat, einer weitergehenden longitudinalen und lateralen Ausdehnung der inneren Röhre Einhalt gebietet und es hat jedenfalls - wie von der klagepatentgemäßen Lehre vorgegeben - eine gegenüber der inneren Röhre geringere Rückstellfähigkeit
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts besteht das Material der äußeren Röhre aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden (vgl. LGU, S. 14, 2. Abs. und S. 36, 1. Abs.) und ist dieses so fest, dass es in seinem aufgefalteten Zustand einer weiteren radialen (lateralen) Ausdehnung der inneren Röhre (in deren gedehntem Zustand) entgegenwirkt (vgl. LGU, S. 35, Ziff. 1, 2. Abs.). Für die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, ob das im zusammengezogenen Zustand gefaltet angeordnete Material der äußeren Röhre nicht nur dadurch in den ausgedehnten Zustand gelangt, dass es sich auffaltet, sondern es sich - aufgrund etwaiger elastischer Eigenschaften - selbst auch dehnt. Wie zuvor ausgeführt, lässt die beanspruchte Lehre eine gewisse (gegenüber der inneren Röhre geringere) Dehnung der äußeren Röhre zu. Maßgeblich ist, dass das Material der äußeren Röhre hinreichend fest ist, um eine Begrenzungsfunktion für die Ausdehnung der inneren Röhre zu erfüllen, was das Landgericht, wie einleitend ausgeführt, jedenfalls mit Blick auf die laterale Ausdehnung der inneren Röhre von der Berufung unangegriffen festgestellt hat (vgl. zur Begrenzung der longitudinalen Ausdehnung nachfolgend).
Sofern Feststellungen des Landgerichts dazu, ob das Material der äußeren Röhre auch hinreichend fest ist, um eine longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre zu begrenzen, fehlen, ergibt sich dies gleichermaßen aus der Feststellung, dass das Material der äußeren Röhre hinreichend fest ist, um eine weitere laterale Ausdehnung zu verhindern. Dafür, dass das Material der äußeren Röhre eine entsprechende Wirkung nicht auch mit Blick auf eine longitudinale Ausdehnung zu erzielen vermag, ist nichts ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Landgericht gleichermaßen für das Berufungsverfahren bindend festgestellt hat, dass die innere Röhre aus einem dehnbaren Material mit einer gummiartigen Oberfläche ausgestaltet ist, das sich mindestens bis zum rund Dreifachen seiner Länge dehnen kann (vgl. LGU, S. 14, 3. Abs.), während die äußere Röhre, wie ausgeführt, aus (verhältnismäßig festeren) Kunststofffäden besteht. Schließlich haben auch die Beklagten dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass die äußere Röhre auch die longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre im ausgedehnten Zustand begrenzt, nicht, jedenfalls nicht in prozessual erheblicher Weise, widersprochen.
Soweit die Beklagten vortragen, dass die äußere Röhre sich bei nachlassendem Wasserdruck nicht nur aufgrund der Rückstellkraft der inneren Röhre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgeprägten Eigenelastizität des Materials in Längsrichtung zurückziehe, steht auch dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgeführt, schließt die erfindungsgemäße Lehre im Grundsatz nicht aus, dass die äußere Röhre eine Rückstellkraft aufweist. Nach der erfindungsgemäßen Lehre ist indes maßgeblich, dass das die äußeren Röhre eine geringere Rückstellfähigkeit als die inneren Röhre aufweist. Entsprechend stellt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform I dar.
Das Landgericht hat zwar - vor dem Hintergrund seines Verständnisses, wonach das Material der äußeren Röhre eine beliebige Rückstellfähigkeit aufweisen kann - konsequenterweise keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang das Material der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I eine Rückstellfähigkeit hat. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass das Material der äußeren Röhre über eine nur geringere Rückstellfähigkeit als das Material der inneren Röhre verfügt. Entsprechendes ergibt sich aber ohne weiteres aus der vom Landgericht festgestellten jeweiligen Materialbeschaffenheit und Ausgestaltung der inneren und äußeren Röhre. Das mit einer gummiartigen Oberfläche ausgeführte, dehnbare Material der inneren Röhre verfügt offensichtlich über eine technisch relevante Rückstellfähigkeit, die höher ist als diejenige der aus Kunststofffäden mit einer gewissen Festigkeit beschaffenen äußeren Röhre. Im Einklang hiermit hat auch Herr D., Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung in dem zwischen den Parteien vor dem Senat anhängigen, am selben Tag und unmittelbar vor dem vorliegenden Verfahren verhandelten Parallelverfahren (Az.: I-2 U 67/25), in dem die Klägerin eine Verletzung des europäischen Patents 265 7 58xxx (im Folgenden EP‘58x) durch die auch hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen I und II geltend macht, erklärt, dass die innere Röhre beider angegriffener Ausführungsformen eine deutlich höhere Rückstellkraft als die äußere Röhre aufweise. Auf dieses Vorbringen hat die Beklagte in diesem Verletzungsverfahren Bezug genommen (vgl. Protokoll v. 30.07.2026, S. 2, Bl. 772 eA).
Mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist in diesem Zusammenhang, sofern - was die Beklagten geltend machen - mit der Rückstellfähigkeit der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ein zusätzlicher Vorteil in der Form einer Zeitersparnis beim Zusammenziehen einhergehen sollte. Wie ausgeführt, sind vom Schutzbereich einer erfindungsgemäßen Lehre im Grundsatz auch Ausgestaltungen mit einem zusätzlichen Vorteil erfasst. Solange sämtliche Merkmale des Patentanspruchs - wortsinngemäß oder äquivalent - verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgemäßen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand übertreffenden Maße erreicht werden (vgl. auch Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. A. Rn. 289).
bb)
Die angegriffene Ausführungsform I verfügt auch über ein erstes Verbindungsstück und ein zweites Verbindungsstück, das jeweils mit den Enden der inneren und äußeren Röhre verbunden ist (Merkmale 1.1, 1.2 und Merkmalsgruppe 3).
An dem einen Ende des Schlauchs ist eine Steckkupplung - im Sinne eines ersten Verbindungsstücks des Klagepatents (Merkmal 1.1) - fest angebracht und daran ein mitgelieferter Adapter angeschlossen werden, um den Schlauch mit einem Wasserhahn zu verbinden. Sofern das Innengewinde des Adapters zu weit für den Wasserhahn ist, kann zwischen Adapter und Wasserhahn das mit einem geringeren Innengewinde versehene mitgelieferte Reduzierstück eingeschraubt werden. Ferner ist eine 3/4-Zoll-Gewindekupplung mit Außengewinde, ggf. unter Verwendung des ebenfalls im Lieferumfang enthaltenen Adapters, vorgesehen. Dabei handelt es sich um das zweite, männliche, Verbindungsstück im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1.2).Darüber kann der mitgelieferte Sprühkopf am Ende des Schlauchs angeschlossen werden (Merkmalsgruppe 2). Eine Merkmalsverwirklichung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Sprühkopf unter Verwendung der Steckkupplung angeschlossen wird. Das Klagepatent macht keine Ausführungen zur genaueren Ausgestaltung der Verbindungsstücke. Diese können - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - insbesondere auch mehrstückig ausgestaltet sein.
cc)
Zu Recht hat das Landgericht das Merkmal 2.2 als unmittelbar verwirklicht angesehen, obwohl der Schlauch und der Sprühkopf der angegriffenen Ausführungsform I im Zeitpunkt der Lieferungshandlung noch nicht miteinander verbunden sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal auf die Rechtsprechung zu Kombinationspatenten (vgl. dazu unten Pkt. B., 1., a)) an, weil die Beklagte zu 1) alle Bestandteile der unter Schutz gestellten Gartenwasserschlauchbaugruppe zusammen anbietet und liefert und sich der mitgelieferte Sprühkopf, bei dem es sich um einen Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents handelt, ohne Schwierigkeiten bestimmungsgemäß mit dem Schlauch verbinden lässt. Es wird von der Beklagten zu 1) nicht lediglich ein Teil einer Gesamtvorrichtung geliefert, während das andere Teil von einem Dritten beschafft werden oder beim Abnehmer bereits vorhanden sein muss. Die angegriffene Ausführungsform I weist vielmehr bereits sämtliche Teile der beanspruchten Gartenwasserschlauchbaugruppe auf, die für eine bestimmungsgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform I nur noch zusammengefügt werden müssen. Der Zusammenbau erfolgt, indem der Sprühkopf an ein Verbindungsstück des Schlauchs montiert wird, was für den Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform I offensichtlich ist und von ihm ohne jede Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann (vgl. zur unmittelbaren Patentverletzung durch Lieferung sämtlicher Bestandteile eines geschützten Gegenstandes auch: Ann PatR, 8. Aufl. 2022, § 33. Rn. 70).
dd)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I weist in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss auch eine wesentlich verkürzte Länge auf (Merkmal 5.1).
Sofern die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung unter Verweis darauf entgegentreten, dass die Länge der äußeren Röhre sowohl im zusammengezogenen als auch im ausgedehnten Zustand im Wesentlichen gleich bleibe, stellen sie offensichtlich darauf ab, dass sich die Länge des Materials der äußeren Röhre nicht verändert, sondern „nur“ im zusammengezogenen Zustand wellenförmig gelagert und im ausgedehnten Zustand auseinandergefaltet ist. Auf eine Veränderung der Materiallänge in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Sinne kommt es aber - wie ausgeführt - nach der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre nicht an. Vielmehr nimmt die im wesentlichen verkürzte Länge auf eine gegenüber dem ausgedehnten Zustand geringere Längserstreckung der äußeren Röhre zwischen ihren beiden Enden Bezug. Dass die beiden Enden der äußeren Röhre im zusammengezogenen Zustand wesentlich näher beieinander liegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb - wie auch das Landgericht angenommen hat - die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I in einem zusammengezogenen Zustand eine wesentlich verkürzte Länge aufweist. Dass die Längenänderung dadurch herbeigeführt wird, dass das Material der äußeren Röhre gerafft wird, ist - wie ausgeführt - unschädlich.
ee)
Die äußere Röhre erstreckt sich auch in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (Merkmal 5.1.1). Insoweit stellen auch die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen nicht in Abrede, dass - worauf es nach dem dargelegten Verständnis ankommt - das Material der äußeren Röhre die innere Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand nach allen Seiten umgibt. Sie machen „lediglich“ geltend, dass es an einer Merkmalsverwirklichung ausgehend von dem unzutreffenden Verständnis des Landgerichts fehle.
ff) Dass die angegriffene Ausführungsform I den Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 entspricht, steht zwischen den Parteien - zu Recht - außer Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) das Klagepatent durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar verletzen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG. Hingegen stellen - wie noch ausgeführt wird (vgl. unter Pkt. B., 1.) - das isolierte Angebot und die isolierten Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II, die im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform I keinen Wasserflussbegrenzer umfasst, entgegen der Auffassung der Klägerin keine unmittelbare Patentverletzung dar.
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
aa)
Die angegriffene Ausführungsform II ist objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sie verwirklicht mit Ausnahme der auf einen Wasserflussbegrenzer bezogenen Merkmale (Merkmal 1.5 und Merkmalsgruppe 2) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Wird die angegriffene Ausführungsform II bestimmungsgemäß mit einem (regulierbaren) Sprühkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.
(1)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform II ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne des Klagepatents beschaffen (Merkmal 1.3).
Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II hat das Landgericht festgestellt, dass der Schlauch, soweit nicht anders erwähnt, der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I entspricht (vgl. LGU, S. 16, letzter Abs. und S. 17, 1. Abs.). Da das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschaffenheit der äußeren Röhre keine anderweitigen Feststellungen enthält, steht deshalb für das Berufungsverfahren bindend fest, dass das Material der äußeren Röhre - wie dasjenige der angegriffenen Ausführungsform I - aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden besteht. Es wird deshalb, soweit es nach der Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass das Material der äußeren Röhre so fest ist, dass es eine longitudinale und eine laterale Dehnbewegung der inneren Röhre verhindert, auf die vorstehenden Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform I verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.
Die sich aus Merkmal 1.3 ergebenden erfindungsgemäßen Vorgaben sind auch insoweit erfüllt, wie das Material der äußeren Röhre über eine nur geringere Rückstellfähigkeit des Materials der inneren Röhre verfügt. Anders als für die angegriffene Ausführungsform I hat das Landgericht mit Blick auf die Beschaffenheit der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform II festgestellt, dass deren Material über keine (relevante) Rückstellkraft verfügt (vgl. LGU, S. 17, 1. Abs.). Im Einklang hiermit hat, wie bereits ausgeführt, auch Herr D., Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass sowohl die innere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I als auch die der angegriffenen Ausführungsform II eine gegenüber den jeweiligen äußeren Röhren deutlich höhere Rückstellkraft aufweist.
(2)
Im Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale 1.1 und 1.2 kann auf die vorherigen Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform I verwiesen werden wie auch im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.1.1. Diese Ausführungen gelten für die angegriffene Ausführungsform II entsprechend. Die Beklagten haben insoweit keine abweichenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.
(3)
Die angegriffene Ausführungsform II wird allerdings unstreitig ohne einen Sprühkopf oder einen anderen Vorrichtungsbestandteil vertrieben, der als Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents angesehen werden könnte, so dass es insoweit an einer Verwirklichung des Merkmals 1.5 und der Merkmalsgruppe 2 fehlt. Wird die angegriffene Ausführungsform II indes bestimmungsgemäß mit einem Sprühkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.
bb)
Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (760 f.) - Flügelradzähler; GRUR 2006, 570 (571) - extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung gehört, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758 (761) - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung). Etwas Anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, aber von völlig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grundsätzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den „Kern“ der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht einmal an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung).
Hiervon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausführungsform II unzweifelhaft auf ein wesentliches Element der durch das Klagepatent geschützten Erfindung, was auch die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Abrede stellen. Sie ist Bestandteil einer erfindungsgemäßen Gartenwasserschlauchbaugruppe und weist zum Zwecke des Zusammenwirkens mit einem Wasserflussbegrenzer eine anspruchsgemäß vorgesehene Ausgestaltung, insbesondere in Gestalt einer elastischen inneren Röhre und einer nicht elastischen äußere Röhre, auf, wodurch erfindungsgemäß ein in seiner Länge dehnbarer Schlauch bereitgestellt wird.
cc)
Die in Deutschland belieferten Abnehmer der Beklagten verwenden, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland, weshalb auch der für eine mittelbare Patentverletzung erforderliche „doppelte Inlandsbezug“ gegeben ist.
dd)
Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre berechtigt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Nutzungsberechtigung nicht daraus, dass es sich um private Endabnehmer handelt und Nutzungen im privaten Bereich privilegiert sind, § 11 Nr. 1 PatG. Entsprechendes folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 PatG).
ee)
Des Weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG gegeben. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II in klagepatentgemäßer Art und Weise bestimmt, was die Beklagten wollen und für sie jedenfalls offensichtlich ist.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder dass es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, um das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).
Im Streitfall wissen die Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform II dazu geeignet und bestimmt ist, zusammen mit einem passenden Sprühkopf patentgemäß verwendet zu werden. Auf eben diese Verwendung weisen die Beklagten ihre Abnehmer durch eine entsprechende Abbildung auf der Verpackung selbst hin.
In jedem Falle ist es aber aufgrund der Umstände des Streitfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform II zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die angegriffene Ausführungsform II - wie sogleich noch näher ausgeführt wird (vgl. unter Ziff. 4., a), bb)) - technisch sinnvoll überhaupt nur mit einem (regulierbaren) Sprühkopf verwendbar ist, um einen Wasserdruck aufzubauen, der hinreichend ist, damit die innere Röhre sich soweit wie möglich ausdehnt und der Schlauch die angegebene Maximallänge von 30 m erreichen kann.
4.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare (nur die Beklagte zu 1)) und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zum Rückruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und die Beklagte zu 1) der Klägerin überdies die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Ergänzungen und Maßgaben:
a) Zu Recht hat das Landgericht in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II ein uneingeschränktes Unterlassungsgebot ausgesprochen.
aa)
Eine mittelbare Patentverletzung hat zwar nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel - technisch und wirtschaftlich sinnvoll (Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I) - ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung; Urt. v. 18.07.2024 - I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 144 - Reinigungszentrifuge OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I). Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I). Bei der alternativen Verwendungsmöglichkeit muss es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handeln; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - I-15 U 102/16, BeckRS 2018, 2235 Rn. 131; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I; Senat, Urt. v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 75 - Mehrschichtiges Trägerelement; Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 151 - Interaktives Kopfhörer-System).
bb)
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend ein sog. Schlechthinverbot auszusprechen.
Zwar ist eine Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausführungsform II mit anderen Bewässerungsschläuchen grundsätzlich möglich. Sofern indes ein entsprechend verlängertes Schlauchsystem mit einem Sprühkopf verwendet wird, handelt es sich schon um keine patentfreie Nutzungsmöglichkeit, weil auch ein verlängerter Schlauch mit Wasserflussbegrenzer eine erfindungsgemäße Schlauchbaugruppe ist.
Sofern die Beklagten weiter vortragen, eine Verlängerung könne auch derart erfolgen, dass der (verlängerte) Schlauch ohne jedweden Sprühkopf verwendet werde, trifft dies zwar prinzipiell zu. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist im Falle einer Verwendung ohne (regulierbaren) Sprühkopf der Wasserdruck im Schlauch allerdings zu gering, um eine Maximaldehnung der inneren Röhre (des Schlauchs) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass praktisch kein Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform II diese ausschließlich in der von den Beklagten beschriebenen Weise gebrauchen wird.
Derjenige, der einen sich unter dem Einfluss von Wasserdruck in vorteilhafter Weise ausdehnenden Gartenschlauch erwirbt, wird diesen speziellen Schlauch so gut wie immer zumindest auch bestimmungsgemäß mit einem (regulierbaren) Sprühkopf benutzen. Andernfalls könnte er von den Vorteilen eines solchen Schlauchs gegenüber einem herkömmlichen Schlauch nicht profitieren. Zwar mag daher nicht ausgeschlossen werden können, dass ein Abnehmer, der die angegriffene Ausführungsform II erwirbt, den Schlauch im Einzelfall auch einmal zur Verlängerung mit einem anderen Schlauch einsetzt und er an den verlängerten Schlauch keinen Sprühkopf anschließt. Kein Abnehmer wird die angegriffene Ausführungsform aber nur so benutzen. Eine ausschließliche Verwendung des Schlauchs ohne Sprühkopf stellt daher eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit dar.
Entsprechendes gilt für die von den Beklagten ferner angesprochene Verwendung der angegriffene Ausführungsform II als ein „reines Transportmedium“ oder zur Ableitung von Wasser aus einem unter Wasser stehenden Gebiet oder zur Entwässerung von Gräben und anderen Wassersammlungen etc.
Zu beachten ist überdies, dass es sich bei den Abnehmern der Beklagten zu 2) sowie bei den Abnehmern etwaiger weiterer gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1) um private Endabnehmer handelt. Diese Letztabnehmer sind Privatpersonen, auf deren Handlungen sich die Wirkung des Klagepatents nach § 11 Nr. 1 PatG nicht erstreckt und die weder durch Warnhinweise noch durch ein mit einer Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen daran gehindert werden können, die angegriffene Ausführungsform II mit einem Sprühkopf zu verwenden. Zwar kommen im Einzelfall auch allgemein gehaltene Warnhinweise gegenüber privaten Abnehmern in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 - I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 115 - Filtervorrichtung, m.w.N.; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 28 - Tabaksticks I; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 691). Ein derartiger Warnhinweis ist im Streitfall indes angesichts der offensichtlichen patentgemäßen Verwendbarkeit der angegriffenen Ausführungsform II mit einem Sprühkopf gänzlich ungeeignet, die privaten Endabnehmer von einer patentgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II abzuhalten. Eine eingeschränkte Verurteilung des Inhalts, dass die die Beklagten bzw. die Beklagte zu 2) mit den Endabnehmern eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung zu treffen haben/hat, scheidet hier von vornherein aus. Da der private Endverbraucher das Mittel wegen § 11 PatG patentgemäß gebrauchen darf, ist es ausgeschlossen, ihn für den Fall einer solchen Verwendung die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Patentinhaber versprechen zu lassen (Senat, Urt. v. 16.03.2023 - I-2 U 17/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 - Windeleimer).
Zu beachten ist schließlich auch, dass selbst bei einer prinzipiell gegebenen (technisch und wirtschaftlich sinnvollen) patentfreien Verwendungsmöglichkeit gegen den Lieferanten ausnahmsweise auch ein Schlechthinverbot ergehen kann (Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Das gilt dann, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 - Rohrschweißverfahren; Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels überhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abgeändert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einbüßt (Senat, Urt. v. 29.03.2012 - I-2 U 137/10, BeckRS 2012, 08566; Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein schützenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Nach den von der Berufung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 42) liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor.
b) Im Streitfall bestehen (ausnahmsweise) auch die angegriffene Ausführungsform II betreffende Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1, 3 Satz 1 PatG.
Grundsätzlich kann der Berechtigte im Falle eine mittelbaren Patentverletzung allerdings nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach § 140a PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 - extracoronales Geschiebe; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 175; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 47 - Bodenbelag; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 21; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 4). Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen (BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 21; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 4; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D Rn. 1036). Da - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 32) - nicht dargetan ist, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II im patentfreien Ausland absetzen und - wie ausgeführt - eine ausschließlich patentfreie inländische Nutzungsmöglichkeit nicht besteht bzw. nicht in Betracht kommt, sind die Beklagten zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform II verpflichtet, wogegen sich die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht gesondert wenden.
Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch (BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 42; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 14).
c)
Den Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat zum Teil an die übliche Tenorierungspraxis des Senats angepasst. Das gilt - entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - zunächst für die einleitende Formulierung in den Unterlassungsaussprüchen, wobei es sich hierbei um eine bloße sprachliche Änderung und Konkretisierung handelt. Ebenso hat der Senat - ebenfalls entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - die Verurteilungen zur Belegvorlage in Bezug auf die hilfsweise vorzulegenden Belege konkretisiert. Neu gefasst hat der Senat ferner - entsprechend den zweitinstanzlichen Hilfsanträgen der Klägerin - die Rückruf- und Vernichtungsaussprüche des landgerichtlichen Urteils. Der Rückruftenor war zum einen insoweit missverständlich, als er einleitend auch auf angebotene, gebrauchte, in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte oder in der Bundesrepublik Deutschland besessene Erzeugnisse abgestellt hat. Zurückgerufen werden müssen jedoch nur in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse. Zum anderen war die im Rückruftenor enthaltene Formulierung „bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse“ zu unbestimmt. Schließlich hat der Senat auch die Vernichtungsaussprüche neu gefasst, indem er diese zur Präzisierung an seine übliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Denn zu vernichten haben die Beklagten jeweils (nur) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse. Auch insoweit waren die einleitenden Formulierungen im Vernichtungstenor des angefochtenen Urteils missverständlich.
5. Für eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) besteht kein Anlass.
a)
Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten). Denn eine - vorläufig vollstreckbare - Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und/oder Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein - und ggf. das einzige - Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 - Interaktives Kopfhörersystem).
b) Orientiert an diesem Maßstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.
Die Vernichtung des Klagepatents ist nicht in einem hinreichenden Maße wahrscheinlich.
aa)
Der Senat vermag nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der deutsche Teil des Klagepatents wegen einer unzulässigen Erweiterung vernichtet wird, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ.
(1)
In Anspruch 1 der Anmeldeschrift, EP 2 520 840xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-11, vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 856 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) war die äußere Röhre wie folgt beschrieben (Hervorhebungen diesseits):
„an outer tube assembly formed from a non-elastic based control material housing an inner tube member constructed from an elastic based material“.
Daraus, dass der Begriff „control“ gegenüber der erteilten Anspruchsfassung (Merkmal 1.3) entfallen ist, ergibt sich keine unzulässige Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem angemeldeten.
Die Beklagten machen geltend, indem der Begriff „control“ zur Beschreibung der Materialeigenschaften der äußeren Röhre (Merkmal 1.3) entfallen sei, gehe die klagepatentgemäße Lehre über den Inhalt der Anmeldeschrift hinaus, weil es nicht mehr Teil des Anspruchs sei, dass die äußere Röhre die spezifische Ausdehnung des Schlauchs bewirke. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents schließe nunmehr die Möglichkeit ein, dass ein weiteres, nicht zum Anspruch gehörendes Merkmal die Ausdehnung des Schlauchs steuere („control“), und sogar den Fall, dass die Ausdehnung überhaupt nicht gesteuert werde.
Wie zuvor (unter Ziff. 2., a), bb)) ausgeführt, ergibt sich indes aus der der äußeren Röhre zugewiesenen nicht elastischen Ausgestaltung, dass das Material der äußeren Röhre (in seinem verarbeiteten Zustand) derart fest ist, dass die äußere Röhre eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre hindert. Ausgestaltungen, bei denen die äußere Röhre nicht entsprechend ausgestaltet ist und deshalb auch die ihr zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht übernimmt, sind mithin - wie auch nach der angemeldeten Anspruchsfassung - nicht vom Schutzbereich des Patentanspruchs 1 erfasst. Sofern die Beklagte zu 1) im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens weiter geltend gemacht hat, dass nunmehr jedes nicht elastische (und flexible) Material verwendet werden könne, trifft dies jedenfalls in der Allgemeinheit nicht zu, weil das verwendete Material - nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen - jedenfalls so fest ausgestaltet sein muss, dass es eine longitudinale und radiale Ausdehnung der inneren Röhre begrenzt.
In Übereinstimmung mit dieser Wertung hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis angenommen, dass es sich bei der Streichung des Begriffs „control“ um eine klarstellende Beschränkung handele (vgl. dort S. 6 f., Bl. 342 f. eA LG).
(2)
Auch daraus, dass der Begriff „housing“, der - wie zuvor dargestellt - in der angemeldeten Fassung des Anspruchs 1 enthalten war, in der erteilten Fassung (Merkmal 1.3) gestrichen worden ist, ergibt sich keine unzulässige Erweiterung.
Insoweit machen die Beklagten geltend, nach dem Verständnis des Fachmanns bedeute der Begriff „housing“, dass die äußere Röhre die innere Röhre vollständig und zu jedem Zeitpunkt umschließen müsse. Der Wegfall dieses Begriffs im erteilten Anspruch 1 führe dazu, dass dies nicht mehr der Fall sein müsse. Die äußere Röhre könne z. B. aus Strängen bestehen oder mit Öffnungen versehen sein, durch die die innere Röhre zugänglich wäre.
Insoweit ist indes bereits nicht ersichtlich, dass dem Begriff „housing“ der von den Beklagten angenommene Bedeutungsgehalt im Kontext der angemeldeten Lehre überhaupt zukommt. Die Beklagten schienen ausgehend von einer sprachlich-philologischen Betrachtung anzunehmen, dass die äußere Röhre ein „Gehäuse“ für die innere Röhre bereitstellt. Aber schon daraus folgt nicht, dass die äußere Röhre mit keinerlei Öffnungen versehen sein darf. Der Begriff „housing“ legt - wie auch die Bezeichnung als „äußere“ und „innere“ Röhre bereits nahelegt - die räumlich-körperliche Anordnung von äußerer und innerer Röhre derart fest, dass die äußere Röhre die innere Röhre nach außen umgibt. Eine entsprechende Anordnung ist technisch zwingend, weil die äußere Röhre - wie ausgeführt - die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre begrenzt. Technisch-funktional ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass die äußere Röhre die innere Röhre „lückenlos“, das heißt ohne jedwede Öffnung, umgeben muss.
Die zuvor wiedergegebene Würdigung entspricht zudem auch der vorläufigen Auffassung des BPatG (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 7, lit. b), Bl. 343 eA LG), was weiter dafürspricht, dass es zu einer Vernichtung des Klagepatents wegen einer unzulässigen Erweiterung unter dem hier in Rede stehenden Aspekt nicht kommt.
(3)
Auch daraus, dass in der erteilten Anspruchsfassung zur Beschreibung der äußeren Röhre das Wort „flexible“ (Merkmal 1.3) ersetzt worden ist, folgt eine unzulässige Erweiterung nicht.
In Absatz [0043] (Sp. 6, Z. 10 - Z. 12) der K-11 ist eine Ausgestaltung der äußeren Röhre wie folgt beschrieben (Hervorhebung diesseits),
„The requirements of the outer tube 12 material are that it be soft, bendable, non-elastic, […].“.
Danach ist dem Material der äußeren Röhre eine „weiche“ und „biegsame“ Eigenschaft zugewiesen, was gleichermaßen auch durch den Begriff „flexibel“ beschrieben werden kann (vgl. auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 17.06.2026, S. 7, lit. c), Bl. 343 eA LG). Jedenfalls haben die Beklagten nicht aufgezeigt, welche (weitergehenden) Eigenschaften mit der Bezeichnung eines Materials als „flexibel“ eingehergehen.
(4)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der erteilte gegenüber dem angemeldeten Gegenstand dadurch unzulässig erweitert ist, dass - nach der erteilten Anspruchsfassung - die äußere Röhre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück an der inneren Röhre unbefestigt („unattached“) ist (Merkmal 4).
Die Beklagten machen ausgehend von Absatz [0046] der K-11 (nachfolgend auszugsweise wiedergegeben; Hervorhebungen diesseits)
„The outer tube 12 is preferably unattached, unconnected, unbonded, and unsecured to the elastic inner tube 14 along the entire length of the inner tube 14 between the first end and the second end […].“
geltend, indem lediglich das Wort „unattached“, nicht aber auch die übrigen Attribute („unconnected“, „unbonded“, and „unsecured“), aufgenommen worden sei, liege eine unzulässige Verallgemeinerung vor. Insoweit ist indes - wie auch das BPatG (vorläufig) angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis vom 17.06.2025, S. 7, lit. d), Bl. 343 eA LG) - nicht ersichtlich, dass die übrigen Umschreibungen alternative Ausgestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, vielmehr enthalten sie präzisierende Beispiele.
(5)
Schließlich vermag der Senat auch eine unzulässige Erweiterung nicht darin zu sehen, dass der erteilte Patentanspruch gegenüber dem angemeldeten Anspruch dahingehend ergänzt worden ist, dass die innere Röhre eine größere Wandstärke in dem zusammengezogenen Zustand als im ausgedehnten Zustand hat und die Wandstärke abnimmt, wenn der Schlauch sich dehnt (Merkmalsgruppe 6).
Entsprechendes ist - wie auch das BPatG angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 7, lit. e), Bl. 343 eA LG) - in Absatz [0047] der K-11 offenbart.
Sofern die Beklagten meinen, in der erteilten Anspruchsfassung sei - anders als in Absatz [0047] - die Veränderung der Wanddicke lediglich von der longitudinalen Ausdehnung der inneren Röhre abhängig, weil der ausgedehnte Zustand anspruchsgemäß eben dadurch gekennzeichnet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der ausgedehnte Zustand ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass die innere Röhre eine Längenänderung durch eine Ausdehnung der inneren Röhre vollzieht (vgl. Merkmalsgruppe 5.2). Mit der Ausdehnung geht aber - technisch notwendig - auch eine laterale Weitung des elastischen Materials einher, so dass die Veränderung der Wanddicke in der erteilten Anspruchsfassung genau in dem Kontext beschrieben wird, in dem er auch in Absatz [0047] steht.
bb)
Eine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents erscheint auch nicht wegen fehlender Neuheit in einem die Aussetzung rechtfertigenden Maße wahrscheinlich, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 Abs. 1 EPÜ.
(1)
Die US 6.948.52xxx (K-19 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 905 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche Übersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 634 ff. eA) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
(1.1)
Die K-19 offenbart eine äußere Röhre, die aus einem nicht elastischen und flexiblen Material gebildet ist (Merkmal 1.3), nicht eindeutig und unmittelbar.
Die Entgegenhaltung zeigt in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 1B
[Abbildung] ,
einen sich selbst ausfahrenden und einziehenden, linear einziehbahren Druckschlauch 30, der als Gartenschlauch mit einem flexiblen länglichen Körper nutzbar ist (Sp. 4, Z. 11 - Z. 14 der deutschen Übersetzung der K-19; die nachfolgenden Angaben aus der K-19 orientieren sich an der deutschen Übersetzung). Der Aufbau des in den Figuren 1A und 1B illustrierten Schlauchs wird in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3A und 3B genauer erläutert (Sp. 4, Z. 31 f. der K-19).
[Abbildung] [Abbildung] .
Die Beklagten meinen, eine nicht elastische äußere Röhre (Merkmal 1.3) sei entweder durch die äußere Schlauchummantelung 32 oder durch die Schraubenfeder 36 zusammen mit der Schlauchummantelung 32 offenbart. Da für die Schlauchummantelung 32 beschrieben werde, dass sie auf die Federwindungen 36 und die Schlauchummantelung 34 aufgeformt werden könne, um das System zusammenzuhalten (Sp. 5, Z. 47 - Z. 49 der K-19), liege für den Fachmann zumindest nahe, die äußere Röhre als nicht-elastisch auszubilden.
Diesem Vorbringen der Beklagten lässt sich schon nicht entnehmen, dass die K-19 eine äußere Röhre aus einem nicht elastischen Material unmittelbar und eindeutig offenbart. Dies wäre nach dem Vorbringen der Beklagten, das keine Bezugnahme auf eine konkrete Passage der Entgegenhaltung enthält, die eine nicht elastische Ausgestaltung der äußeren Röhre ausdrücklich beschreibt, nur dann denkbar, wenn der Fachmann eine solche Ausgestaltung gleichsam „mitliest“.
Davon vermag der Senat indes nicht auszugehen, zumal auch die Beklagten „lediglich“ vortragen, dass eine entsprechende Ausgestaltung „nahegelegt“ sei.
Die Ausgestaltung der äußeren Schlauchummantelung 32 wird im Kontext der in Rede stehenden Figuren 3A und 3B in einem Zusammenhang mit der Ausgestaltung der innenliegenden Schlauchummantelung 34 erörtert, die als die innere Röhre betrachtet werden kann. Beide Schlauchummantelungen - innere wie äußere - werden in ihrer Ausgestaltung einheitlich derart beschrieben, dass für sie Vinyls und anderen Polymere verwendet werden können, um sie dünn, aber auch fest und langlebig sowie leicht miteinander verklebbar zu machen (Sp. 5, Z. 12 - Z.14 der K-19). Die Eigenschaften beider Abdeckmaterialien werden - ebenfalls einheitlich - dahingehend erläutert, dass sie flexibel genug seien, dass sich der Schlauch (über die Feder 36) ausdehnen und zusammenziehen könne, ohne dass durch die Abdeckmaterialien größere Kräfte entstehen würden, die dieser Ausdehnung und diesem Zusammenziehen entgegenwirkten (Sp. 6, Z. 9 - Z. 13 der K-19).
Der dargestellte Offenbarungsgehalt spricht dagegen, dass der Fachmann eine Ausgestaltung mitliest, bei der die äußere Schlauchummantelung mit einem nicht elastischen Material und die innere Schlauchummantelung mit einem elastischen Material ausgeführt sind.
Daraus, dass der äußeren Schlauchummantelung 32 im Kontext der K-19 die Aufgabe zugewiesen ist, das System zusammenzuhalten, folgt nichts anderes. Mit einem Zusammenhalten des Systems ist gemeint, dass das Schlauchmaterial 34 an der Feder 36 gehalten wird, das heißt sich nicht von dieser löst (Sp. 6, Z. 1 f. der K-19). In der Entgegenhaltung ist auch deshalb beschrieben, dass das Material 32 entfallen kann, wenn das Abdeckmaterial 34 derart um die Federwindungen geführt ist, dass es seinen Platz auf der Feder behält (Sp. 6, Z. 2 - Z. 4 der K-19). Mit einem Zusammenhalten des Systems ist demgegenüber nicht gemeint, dass - wie im Kontext der Lehre des Klagepatents - eine weitergehende radiale und longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre - hier der Schlauchummantelung 34 - verhindert wird, so dass ein nicht elastisches Material deshalb erforderlich wäre. Eine solche Funktion ist im Kontext der Erfindung der K-19 der Feder 36 zugewiesen, für die erläutert wird, dass sie als Stützstruktur für das Schlauchabdeckmaterial 34 diene, um zu verhindern, dass es sich radial zu weit ausdehne (vgl. Sp. 5, Z. 65 - Z. 65 der K-19). Ausgehend davon, dass die äußere Schlauchummantelung 32 „lediglich“ ein Ablösen der Schlauchummantelung 34 von der Feder 32 verhindern soll, ist nicht ersichtlich, dass hierfür eine nicht elastische Ausgestaltung der Schlauchummantelung 32 gegenüber einer elastischen Schlauchummantelung 34 geboten ist. Dies tragen auch die Beklagten nicht vor.
Die Annahme, dass es an einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme einer äußeren Röhre aus einem nicht elastischen Material (Merkmal 1.3) fehlt, wird dadurch gestützt, dass auch das BPatG in dem in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ergangenen qualifizierten Hinweis Zweifel an einer Vorwegnahme eben dieses Merkmals geäußert hat (vgl. dort S. 11 f., Bl. 347f. eA LG). In diesem Zusammenhang hat das BPatG zum Offenbarungsgehalt der Figuren 3A und 3B der K-19 unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der in den Figuren gezeigten und der beschriebenen Formveränderungen der Schlauchmaterialien, nämlich Ausbeulung bei Überdruck im Schlauch (vgl. Sp. 5, Z. 50 - Z. 51 der K-19) sowie Einbuchtung bei Unterdruck im Schlauch (vgl. Sp.5, Z. 55 der K-19), davon auszugehen sei, dass sie aus einem elastischen Material bestehen würden (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 12, 1. Abs., Bl. 348 eA LG).
(1.2)
Es fehlt ferner an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung einer Ausgestaltung, wonach die äußere Röhre zwischen dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück an der inneren Röhre unbefestigt ist (Merkmal 4).
Die Beklagten machen insoweit geltend, eine entsprechende Ausgestaltung ergebe sich daraus, dass die Entgegenhaltung Konstruktionen beschreibe, bei denen die Feder in Bezug auf das Schlauchmaterial frei gleiten könne (Sp. 6, Z. 5 f. der K-19). Eine freie Beweglichkeit der Feder setzt zwar eine im Wesentlichen unbefestigte Ausgestaltung der Feder an der Schlauchummantelung voraus. Die Feder allein kann aber nicht als (innere) Röhre im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Denn dabei handelt es sich um ein zu allen Seiten umgrenztes Raumgebilde, das ein Fluid beinhalten und weiterleiten kann, ohne dass es wesentlich in einen Bereich außerhalb des Raumgebildes (nach außen) dringt (vgl. ähnlich auch BPatG, qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 5, 1. Abs. a. E., Bl. 341 eA LG). Eine entsprechende Ausgestaltung liegt im Hinblick auf die durch die K-19 offenbarte Vorrichtung erst bei Hinzunahme der inneren Schlauchummantelung 34 vor. Dass aber - ausgehend von einer solchen Betrachtung - die Beweglichkeit der Feder erst dann gegeben ist, wenn die äußere und die innere Schlauchummantelung außer an ihren Enden nicht aneinander befestigt sind, ist nicht ersichtlich. Der Entgegenhaltung lässt sich im Hinblick auf die darin angesprochenen alternativen Konstruktionen kein ausdrücklicher Hinweis zur Ausgestaltung der Schlauchummantelungen entnehmen. Auch das BPatG hat insoweit ausgeführt, dass der Umstand, dass eine Befestigung der Schlauchummantelungen aneinander nicht beschrieben ist, nicht den Umkehrschluss rechtfertige, dass eine solche Befestigung nach der K-20 ausgeschlossen sei (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 1. Abs., Bl. 349 eA LG). Dagegen spricht auch, dass - wie bereits ausgeführt - an anderer Stelle ein Verkleben der Schlauchummantelungen miteinander beschrieben ist (vgl. Sp. 5, Z. 16 der K-19), so dass die K-19 eine solche Ausgestaltung jedenfalls nicht per se ausschließt.
(2)
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die US 6,523,53xxx (K-20 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 932 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche Übersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 661 ff. eA) die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt. Es fehlt jedenfalls an einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme einer klagepatentgemäßen Gartenwasserschlauchbaugruppe (Merkmal 1) sowie eines zweiten, männlichen (Merkmal 1.2) Verbindungsstücks mit einem Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.5 und Merkmalsgruppe 2).
Die K-20 betrifft eine Zusatzgasvorrichtung wie Sauerstoffzusatzgeräte, die typischerweise in Flugzeugen verwendet werden, um der Flugzeugbesatzung im Falle eines Kabinendruckabfalls oder eines anderen Notfalls zusätzlich Sauerstoff zuzuführen (Sp. 1, Z. 10 f. der deutschen Übersetzung der K-20; die nachfolgenden Angaben aus der K-20 orientieren sich an der deutschen Übersetzung).
Sie offenbart in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3
[Abbildung]
einen längenausdehnbaren Schlauch, der sich axial auf eine Einsatzlänge ausdehnt, die größer ist als seine Ruheposition (Sp. 1, Z. 60 - Z. 64 der K-20). Figur 2 zeigt den Schlauch in einem entspannten Zustand (Sp. 2, Z. 21 der K-20) und Figur 3 zeigt den Schlauch in einem gedehnten Zustand (Sp. 2, Z. 24 der K-20).
(2.1)
Sofern die Beklagten geltend machen, dass die für den Transport von Sauerstoff geeignete Vorrichtung der K-20 ohne weiteres auch - wie von Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 vorausgesetzt - für den Transport von Wasser zur Bewässerung in einem Garten geeignet ist, bestehen daran durchgreifende Zweifel, da der Gegenstand der Entgegenhaltung nicht in das technische Gebiet der klagepatentgemäßen Erfindung fällt. Allein darauf, dass - worauf die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage abstellt - das Schlauchsystem der K-20 eine hinreichende Dichtigkeit zum Transport auch von Flüssigkeit aufweist, kann es nicht ankommen. Ausgehend davon, dass die Vorrichtung gemäß der K-20 - wie ausgeführt - in Flugzeugkabinen bei Druckabfall oder anderen Notsituationen zum Einsatz kommt und in einer Aufbewahrungsbox gelagert ist (vgl. Figur 1 der K-20 sowie ferner Sp. 1, Z. 62, Sp. 2, Z. 34), scheinen die Dimensionen des Schlauchs der mit der K-20 offenbarten Zusatzgasvorrichtung nicht ohne weiteres mit denjenigen eines Schlauchs zur Bewässerung eines Gartens vergleichbar. Die Entgegenhaltung selbst verhält sich schließlich auch nicht zu alternativen Verwendungsmöglichkeiten.
Dementsprechend hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis vom 17.06.2025 ausgeführt, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht ersichtlich ist, dass die Schlauchvorrichtung für den Transport von Wasser bzw. Flüssigkeiten geeignet ist (vgl. dort S. 14, unter lit. b), Bl. 350 eA LG), was die Bedenken im Hinblick auf eine Vorwegnahme einer zum Transport von Wasser zur Bewässerung eines Gartens geeigneten Schlauchvorrichtung (Merkmal 1) noch verstärkt.
(2.2)
Ferner fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines zweiten männlichen (Merkmal 1.2) Verbindungsstücks mit einem darin bereitgestellten oder daran angeschlossenen Wasserflussbegrenzer (Merkmalsgruppe 2).
Die Beklagten führen keinen Offenbarungsgehalt an, aus dem sich ergibt, dass das Verbindungsstück 32 als männliches Verbindungsstück ausgestaltet sein kann (vgl. auch Nichtigkeitsklageschriftsatz, Anlage BDR 7, S. 67 f.). Aus der Beschreibung, wonach die Verschraubung 32 an der Kupplung 24 der Maske 12 befestigt ist (Sp. 2, Z. 56 - Z. 58 der K-20), ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Entsprechend hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Offenbarung eines männlichen Verbindungsstücks nicht erkennbar ist (vgl. dort S. 14, b); Bl. 350 eA LG).
Soweit die Beklagten mit Blick auf eine Vorwegnahme eines klagepatentgemäßen Wasserflussbegrenzers bezugnehmend auf die Figuren 1 - 3 der K-20 geltend machen, dass ein solcher in der Maske 12 und dem Regler 22 zu erblicken sei, weil es sich bei dem Regler um ein flexibles Ventil handele, das sich als Reaktion auf Druckänderungen öffne und schließe, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass der Regler 22 einen Wasserfluss begrenzen, das heißt stoppen und erzeugen, kann. Davon kann jedenfalls auch im Hinblick auf die Funktion, die Maske und Regler erfindungsgemäß zu gewiesen ist, nämlich eine Person, die die Maske über Mund und Nase trägt, mit Sauerstoff zu versorgen, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die insoweit bestehenden Zweifel des Senats werden weiter noch dadurch verstärkt, dass auch das BPatG (vorläufig) davon ausgegangen ist, dass der als Gas- bzw. Sauerstoffventil ausgebildete Regler nicht als Flüssigkeitsventil fungieren könne (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 14, b), Bl. 350 eA LG).
(3)
Auch die US 6,113,1xxx (K-21 im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 937 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenband der Beklagten; deutsche Übersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 666 ff. eA) begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels Neuheit vernichtet wird. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls nicht, dass die äußere Röhre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss über die äußere Oberfläche der inneren Röhre in einem gewellten Zustand erstreckt (Merkmal 5.1.1).
Die Beklagten verweisen im Hinblick auf eine Vorwegnahme dieses Merkmals auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 der K-21.
[Abbildung] .
Diese Figur zeigt eine aus dem US-Patent Nr. 5,655,xxx vorbekannte Wassersprühschlauch-Aufrollvorrichtung mit dem Wassersprühschlauch (A). Für diesen wird zwar in der Entgegenhaltung beschrieben, dass er aus einem inneren Gummischlauch (B) und einem äußeren Nylonfaserschlauch (C) besteht (Sp. 1, Z. 14 f. der deutschen Übersetzung der K-21; die nachfolgenden Angaben aus der K-21 orientieren sich an der deutschen Übersetzung), für die sich aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit aus Sicht des Fachmannes ergeben mag, dass sich die innere Röhre bei Wasserdruck vergrößert und sich zwangsläufig auch die Länge des äußeren Schlauchs verändert. Weder die in Bezug genommene Figur 5 noch die Beschreibung der K-21 erläutern indes die Art und Weise, in der der äußere Schlauch im zusammengezogenen Zustand entlang der Oberfläche des inneren Schlauchs verläuft. Die Figur 5 der K-21 zeigt „lediglich“ ein Verwinden des gesamten Wassersprühschlauchs - bestehend aus innerem Gummischlauch (B) und äußerem Nylonfaserschlauch (C) - beim Aufrollen, was sich aus einer Verformung und Verschiebung des Innen- und Außenschlauchs ergibt (Sp. 1, Z. 19 - Z. 23 der K-21). Dem kann - wie auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis angenommen hat (vgl. qualifizierter Hinweis vom 17.06.2025, S. 15, Bl. 351 eA LG) - nicht entnommen werden, wie die äußere Röhre entlang der Oberfläche der inneren Röhre angeordnet ist. Erst recht ergibt sich daraus keine Anordnung im Sinne des Patentanspruchs 1 des Klagepatents derart, dass das Material der äußeren Röhre die innere Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.
(4)
Sofern die Beklagten eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit weiter auch deshalb sehen, weil die Lehre des Klagepatents durch im Nichtigkeitsverfahren näher dargelegte offenkundige Vorbenutzungen neuheitsschädlich getroffen sei, haben sie Entsprechendes im Rahmen des Verletzungsverfahrens schon nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Insoweit lässt sich auch dem qualifizierten Hinweis des BPatG entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Bezug genommenen Benutzungshandlungen vor dem Anmeldedatum des Klagepatents liegen (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 8 ff.; Bl. 344 f. eA LG).
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Technische Beschwerdekammer in im Rahmen des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens (jedenfalls vorläufig) davon ausgegangen ist, dass näher bezeichnete (offenkundige) Vorbenutzungshandlungen als für die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts „relevant“ zu erachten sind (die Beklagten nennen Anlage BDR 6, S. 18., 2. Abs., daraus geht aber der beschriebene Inhalt nicht hervor; gemeint ist ggf. Anlage BDR 6, S. 46, Pkt. 21.13, letzter Abs.). Daraus ergibt sich schon im Ansatz kein Fachvotum, das in einem Widerspruch zur vorläufigen Auffassung des BPatG in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren stehen könnte. Aus der Relevanz von Umständen für die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts lässt sich nicht ableiten, dass es an der Neuheit oder dem erfinderischen Schritt bei Berücksichtigung dieser Umstände tatsächlich auch fehlt.
cc)
Eine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents ist mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit zu erwarten, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ.
(1)
Die Beklagten meinen, der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre fehle es ausgehend von der K-19 an einer erfinderischen Tätigkeit. Sofern in der K-19 eine äußere Röhre aus einem nicht elastischen und eine innere Röhre aus einem elastischen Material als nicht offenbart erachtet werde, gelange der Fachmann zu einer entsprechenden Ausgestaltung jedenfalls unter Hinzunahme der K-20. Das darin offenbarte Schlauchsystem sei - was zutreffend ist - jedenfalls mit einem inneren elastischen, dehnbaren Schlauch (Sp. 2, Z. 52 der K-20) und einer äußeren Hülle aus gewebtem oder geflochtenem Material (Sp. 2, Z. 54 der K-20) ausgeführt.
Insoweit begegnet indes bereits die von der Beklagten ausgehend von der K-19 definierte Aufgabenstellung - nämlich die Bereitstellung eines alternativen, leichteren und potenziell kostengünstigeren druckgesteuerten, sich selbst zusammenziehenden Schlauchs - Bedenken. Sie enthält in unzulässigerweise Lösungsmittel, indem die Beklagten davon ausgehen, der Fachmann wolle unter Austausch der ihm in der K-19 offenbarten Feder einen druckgesteuerten Schlauch bereitstellen. Das technische Problem ist allerdings - wie bereits (unter Pkt. A., 1.) ausgeführt - von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten. Bereits deshalb bestehen Zweifel daran, dass der Fachmann ausgehend von der K-19 in naheliegender Weise durch Kombination mit der K-20 zur klagepatentgemäßen Lehre gelangt.
Unbeschadet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann aus der K-19 überhaupt eine Anregung erhält, die ihm dort offenbarte Lehre in Richtung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents geschützten Lehre weiterzuentwickeln und hierbei auf die K-20 zurückzugreifen. Einen entsprechenden Anlass haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Die danach bestehenden Bedenken verstärken sich weiter noch dadurch, dass das fachkundige BPatG bei seiner vorläufigen Einschätzung ebenfalls davon ausgegangen ist, dass der Fachmann die K-20 nicht berücksichtigt. Dies zum einen deshalb, weil es sich bei einer Sauerstoffmaske, wie sie die K-20 offenbart, um eine sich von einer Gartenbaugruppe grundsätzlich unterscheidende Vorrichtung handele (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 2. Abs., Bl. 349 eA LG). Zum anderen fehle es aber auch deshalb an einem Anlass/einer Anregung, weil der Fachmann ausgehend von der K-19 auf die Beibehaltung der darin offenbarten technischen Lehre ausgerichtet sei, die darin bestehe, dass die Schlauchanordnung derart vorgespannt sei, dass sie sowohl auf vorliegende Unterdruckverhältnisse im Äußeren als auch auf Überdruckverhältnisse anpassbar sei. Der Fachmann greife deshalb auf Druckschriften, die - wie die K-21 [gemeint ist wohl die K-20] - lediglich eines der Verhältnisse in den Blick nehmen, nicht zurück (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, letzter Abs., Bl. 349 eA LG). Hiergegen haben die Beklagten jedenfalls im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens in Auseinandersetzung mit dem qualifizierten Hinweis des BPatG nichts vorgebracht.
(2)
Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination der K-19 mit der US 1.220.xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-22; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 950 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche Übersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 679 ff. eA) oder mit der US 4.643.xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-23; hier vorgelegt mit Anlagenkonvolut BDR 7, Bl. 953 ff. des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten; deutsche Übersetzung Anlagenkonvolut BDR 13, Bl. 682 ff. eA).
Auch insoweit nehmen die Beklagten an, dass der Fachmann ausgehend von der K-19 nach einer federlosen Ausgestaltungsalternative suche, was - wie zuvor ausgeführt - nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Das gilt umso mehr, als auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, dass sich der Aufbau eines Feuerwehr- oder Abwasserschlauchs vom Aufbau einer Gartenbaugruppe grundsätzlich unterscheidet (qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 13, 2. Abs., Bl. 349 eA LG) und der Fachmann eine Schlauchanordnung mit zwei unterschiedlichen Materialien (wie in der K-22 oder der K-23) deshalb nicht in Betracht ziehe, weil er entweder (gerade) nicht auf die Feder der K-19 verzichten wolle oder aber die Feder einschließlich Hülle durch eine einzige Hülle mit entsprechenden Eigenschaften ersetzen wollen würde (qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 14, 1. Abs., Bl. 350 eA LG).
(3)
Die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre stellt sich auch nicht ausgehend von der K-20 in Kombination mit allgemeinem Fachwissen als naheliegend dar.
Dagegen spricht bereits, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit ein Fachmann jedenfalls dann, wenn er mit dem BPatG als ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Flüssigkeit führenden Schläuchen einschließlich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten zu verstehen ist (vgl. qualifizierter Hinweis v. 17.06.2025, S. 2, Ziff. 3., Bl. 338 eA LG), einen Anlass hat, von der gebietsfremden Druckschrift auszugehen. Insoweit hat auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis Zweifel geäußert (vgl. dort S. 14, lit. b), a. E., Bl. 350 eA LG).
In diesem Zusammenhang vermag es eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit auch nicht zu begründen, dass der High Court of Justice in einer Entscheidung, die das EP‘58x aus dem zwischen den Parteien vor dem Senat anhängigen parallelen Verletzungsverfahren (Az.: I-2 U 67/25) betrifft, das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der in Rede stehenden Druckschrift (bzw. deren veröffentlichter Anmeldung US 2003/000530 A1) angenommen hat (Entscheidung vorgelegt als Anlage BDR 8) und der Court of Appeal die Entscheidung bestätigt hat (Entscheidung v. 08.07.2020 vorgelegt als Anlage BDR 9).
Selbst dann, wenn die Entscheidung auf das hiesige Klagepatent übertragen werden könnte, gilt hier bei der gebotenen Auseinandersetzung mit einer Stellungnahmen eines anderen Gerichts zu einer Rechtsfrage, die sich in dem zu entscheidenden Fall ebenfalls stellt (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 50 - Palette) Folgendes:
Im hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt - wie ausgeführt - jedenfalls ein vorläufiges Fachvotum der Instanz vor, die über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents zu befinden hat, nach dem es der durch Patentanspruch geschützten Lehre ausgehend von der K-20 nicht an einem erfinderischen Schritt fehlt. Dabei ist das BPatG - wie bereits ausgeführt - davon ausgegangen, dass als Fachmann ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Flüssigkeit führenden Schläuchen einschließlich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten anzusehen ist. Demgegenüber hat - soweit auf der Grundlage der von den Beklagten in Bezug genommenen Passagen des Urteils des High Court of Justice erkennbar - der High Court angenommen, dass der Fachmann nicht auf die Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen spezialisiert ist, sondern allgemein mit der Entwicklung von Schläuchen befasst ist (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 177). Ferner hat der High Court angenommen, dass der so verstandene Fachmann ohne weiteres erkennen würde, dass die in der K-20 (in der Entscheidung bezeichnet als „xxx“) offenbarte Schlauchbaugruppe auch für flexible Gartenwasserschläuche verwendet werden könne und dass er die Ausgestaltung der offenbarten Schlauchbaugruppe ohne erfinderisch tätig zu werden, auf einen Gartenwasserschlauch übertragen könne (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 186).
Dies berücksichtigend mag es im Hinblick auf die Bestimmung des „richtigen“ Fachmannes unterschiedliche Auffassung der Fachinstanzen geben und mögen daraus abweichende Beurteilung für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit folgen. Es kann aber deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Definition des Fachmannes, von der das BPatG (vorläufig) ausgeht, und sich die daraus im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit gezogenen Wertungen, als unvertretbar erweisen. Vielmehr scheinen sich für die eine wie die andere Begründung jeweils vertretbare Gründe finden zu lassen. Dass die Auffassung des BPatG nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht offensichtlich fehlerhaft ist, legt auch der Umstand nahe, dass die Technische Beschwerdekammer ausweislich des dem Senat vorliegenden Hinweises aus dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass es der Lehre des Klagepatents nicht an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt (vgl. Anlage BDR 6, S. 34, Pkt. 19.14) und es sich bei der Entgegenhaltung um keinen tauglichen Ausgangspunkt handele (vgl. Anlage BDR 6, S. 33, Pkt. 19.3).
(4)
Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre sich ausgehend von der US 6,202,26xxx (im Nichtigkeitsverfahren und im Folgenden K-26, vorgelegt als Anlage BDR 11; deutsche Übersetzung Anlage BDR 13, Bl. 700 ff. eA) bei einer Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als naheliegend erweist.
Die Beklagten machen insoweit geltend, die genannte Druckschrift, die eine elastische Sicherheitshülsenvorrichtung, die ein elastisches Element einer bestimmten Längsausdehnung aufweist (Sp. 1, Z. 65 f. der deutsche Übersetzung der K-26; die nachfolgenden Angaben aus der K-26 orientieren sich an der deutschen Übersetzung) offenbart, zeige das Kernprinzip des Klagepatents in Form eines inneren elastischen Elements (12) und einer äußeren, nicht elastischen Hülle (16), die die Ausdehnung begrenze. Hiervon ausgehend stelle sich für den Fachmann die Aufgabe, die ihm für körperliche Betätigung offenbarte Dehnungsvorrichtung für den Transport von Wasser als Gartenschlauch nutzbar zu machen. Dem kann indes schon im Ansatz nicht gefolgt werden.
Der Senat hat - auch wenn sich das BPatG zu dem entsprechenden Vorbringen in seinem qualifizierten Hinweis noch nicht verhalten konnte, weil die Druckschrift zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Hinweises noch nicht Gegenstand des Rechtsbestandsverfahrens gewesen ist - durchgreifende Zweifel daran, dass sich dem vom BPatG (vertretbar) angenommenen Fachmann die so bestimmte Aufgabe überhaupt stellt. Die K-26 betrifft mit dem darin offenbarten Fitnessband ein völlig anderes Technikgebiet als dasjenige, auf dem sich der mit Flüssigkeit führenden Schläuchen befasste Fachmann bewegt. Die Beklagten führen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang alleine an, dass auch der Erfinder des Klagepatents auf Experimente mit Fitnessbändern zurückgegriffen habe. Dieser Umstand aber vermag das Vorgehen des Durchschnittsfachmanns gerade nicht zu belegen, weil er gleichermaßen gerade auch für die erfinderische Tätigkeit sprechen könnte.
dd)
Schließlich kann bei der im Streitfall im Hinblick auf die Vernichtungswahrscheinlichkeit zu treffenden Prognoseentscheidung auch nicht außer Betracht bleiben, dass zwar das Klagepatent kein den Rechtsbestand bestätigendes (erstinstanzliches) Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat, wohl aber das EP‘58x, das Gegenstand des zwischen den Parteien vor dem Senat anhängigen Parallelverfahrens (Az.: I-2 U 67/25) ist. Die sich im Hinblick auf den Rechtsbestand des EP‘58x und des Klagepatents stellenden Fragen sind - was zwischen den Parteien nicht in Streit steht - aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der beiden Schutzrechte im Wesentlichen identisch. Die Beklagte zu 1. bringt deshalb auch gegen den Rechtsbestand des Klagepatents denjenigen Stand der Technik vor, den sie in das das EP‘58x betreffende Nichtigkeitsverfahren eingeführt hat. Diesen hat das BPatG als nicht neuheitsschädlich bzw. als der erfinderischen Tätigkeit nicht entgegenstehend gewürdigt.
B.
Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II wegen unmittelbarer (und nicht nur wegen mittelbarer) Verletzung des Klagepatents begehrt, ist unbegründet.
1.
Das isolierte Anbieten und das isolierte Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II stellt - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - lediglich eine mittelbare, aber keine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.
a)
Bei einem Kombinationspatent liegt eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination angeboten und/oder in den Verkehr gebracht wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 47 - Beheizbarer Boden).
Allerdings kann - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - auch bei einem Kombinationspatent - unter engen Voraussetzungen (Senat, Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine) - ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät.; Urt. v. 13.2.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 05736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 - Beheizbarer Boden).
Dies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: Würde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so läge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Damit wertungsmäßig vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Dies rechtfertigt es, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung).
b) Der bei der angegriffenen Ausführungsform II fehlende Sprühkopf (Wasserflussbegrenzer) stellt keine für die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatents unbedeutende (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze dar.
aa)
Soweit in der Vergangenheit in Bezug auf ein fehlendes Teil/Element das Vorliegen einer unbedeutenden (Allerwelts-)Zutat bejaht worden ist, sind diese Fälle anders gelagert gewesen.
In der Entscheidung „Lungenfunktionsmessgerät“ des Senats (Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375, S. 20 - Lungenfunktionsmessgerät) ging es um ein Patent betreffend eine Vorrichtung zum Anzeigen, ob eine momentane Funktion oder ein momentaner Zustand des Respirationstraktes, z. B. einer Lunge oder von Lungen, eines lebenden Subjektes, dessen Lungenfunktion bestimmt werden soll, unbeeinträchtigt ist oder nicht oder von einem der unbeeinträchtigten Funktion entsprechenden Wert abweicht, durch Messen des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts der durch das Subjekt ausgeatmeten Luft. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung wies drei Einrichtungen auf, nämlich eine erste Einrichtung, die dazu geeignet ist, einen momentanen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und/oder eine Zeitverteilung eines endogenen Stickstoffmonoxidgehalts während einer Exhalationsphase eines Lungenrespirationszyklus zu bestimmen, eine zweite Einrichtung zum Vergleichen des derart erhaltenen Wertes oder der Werte mit einem maximalen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und/oder mit einer Zeitverteilung des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts, der/die einem voll funktionsfähigen oder unbeeinträchtigten Respirationstrakt eines lebenden Subjekts entspricht und eine dritte Einrichtung mit einer ersten Schaltung und einer zweiten Schaltung, die dazu geeignet sind, jede durch den Vergleich erhaltene Abweichung als beeinträchtigte Respirationstraktfunktion, z. B. als beeinträchtigte Lungenfunktion, zu interpretieren. Die dortige Beklagte bot an und vertrieb ein Gerät zur Durchführung von Lungenfunktionstests, wobei die Lieferung u. a. aus einem Hauptgerät, einer die entsprechende Software enthaltenden CD-ROM und einem USB-Kabel bestand. Der Senat hat angenommen, dass es unter diesen Umständen einer unmittelbaren Patentbenutzung nicht entgegensteht, dass die Beklagte den für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen PC nicht selbst anbietet und die patentgemäße Anzeigevorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und das Hauptgerät über das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Maßgeblicher Grund hierfür war, dass die Beklagte in Gestalt des Hauptgerätes nicht nur die patentgemäße Messeinrichtung lieferte, sondern sie dem Abnehmer auch eine CD-Rom mit der zum Betrieb des Systems erforderlichen Software zur Verfügung stellte, die der Abnehmer nur noch auf seinem Computer installieren musste. Installierte der Abnehmer die Software auf seinem Computer, wurde auf diesem zwingend sowohl eine patentgemäße „Vergleichseinrichtung“ als auch eine anspruchsgemäße „Interpretationseinrichtung“ eingerichtet. Der vom Abnehmer zu stellende Computer, der letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen war, was die Software lieferte, musste demgegenüber keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Es konnte sich um einen beliebigen Standard-Computer handeln, wie ihn heutzutage jeder Abnehmer besitzt.
Eine ähnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung „Prüfstandsparametrierung“ des Senats (Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820) zugrunde. Als (unmittelbar) patentverletzend war dort eine Software angegriffen. Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs war eine Prüfstandsteuereinrichtung, die neben einer im Anspruch näher beschriebenen Software als körperliche Merkmale auch eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter oder dergleichen, eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgrößen und Messwerte sowie Schnittstellen zu den Sensorgen und Regelvorrichtungen des Prüfstands vorsah. Hier nahm der Senat an, dass es sich bei den im Anspruchswortlaut bezeichneten Bauteilen letztlich um einen handelsüblichen Computer handelte, in dem sich der Kern der Erfindung nicht niederschlage. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeiten solle, der erfindungsgemäß ein bestimmtes Verfahren durchführe, was genau durch die gelieferte Software umgesetzt werde. Da der Einsatz der gelieferten Software ohne die Installation auf einem Computer nicht sinnvoll nutzbar sei, folge die Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beim Abnehmer zwingend nach, was sich die Beklagte zunutze mache. Sie baue gezielt darauf auf, dass sich der fehlende Computer als (Allerwelts-)Zutat einschließlich der erforderlichen Standard-Software beim Abnehmer entweder bereits vorhanden sei oder aber von diesem problemlos besorgt werden könne auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen.
Eine (Allerwelts-)Zutat ist schließlich ferner in Bezug auf ein Patent bejaht worden, das einen beheizbaren Boden für Viehställe betraf, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, BeckRS 2018, 22632 - Beheizbarer Boden). Die dortige Beklagte bot an und lieferte die angegriffene Ausführungsform ohne Wärmeträgerfluid in Gestalt von Wasser. Gleichwohl ist eine unmittelbare Patentbenutzung bejaht worden, weil es sich bei dem fehlenden Wasser um eine „Allerweltszutat“ handelt.
bb)
Mit einer solchen (Allerwelts-)Zutat ist ein Sprühkopf für einen Gartenschlauch nicht vergleichbar.
Den Zutaten (Computer/PC und Wasser), die in den dargestellten Entscheidungen als selbstverständlich und für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre nebensächlich angenommen worden sind, ist gemein, dass ihnen vielfältige, von der geschützten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der geschützten Lehre unabhängige Verwendungsmöglichkeiten innewohnen. Eben diesen Umstand hat sich gleichsam auch die jeweilige erfindungsgemäße Lehre zunutze gemacht, ohne dass der fraglichen Zutat im Kontext der Lehre eine über diese allgemeine Verwendungsmöglichkeit hinausgehende Bedeutung zugekommen wäre, die beispielsweise darin zum Ausdruck kommen kann, dass die Zutat eine auf die erfindungsgemäße Lehre angepasste Ausgestaltung erhält. Dies vorausgeschickt ist der (regulierbare) Sprühkopf keine nebensächliche (Allerwelts-)Zutat im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung.
Vorliegend weist zwar der Wasserflussbegrenzer anspruchsgemäß eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung nur insoweit auf, wie er entweder in dem zweiten (männlichen) Verbindungsstück bereitgestellt (Merkmal 2.1) oder an diesen angeschlossen ist (Merkmal 2.2). Es kann dahinstehen, ob dies allein bereits der Annahme entgegensteht, dass es sich bei dem Sprühkopf um eine (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Grundsätze handelt. Eine entsprechende Annahme verbietet sich jedenfalls deshalb, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass eine Kompatibilität der Sprühköpfe mit der angegriffenen Ausführungsform II nicht ohne weiteres gegeben ist (vgl. LGU, S. 38). Zwar hat die Klägerin die damit verbundene Wertung des Landgerichts, dass es an einer (Allerwelts-)Zutat fehle, mit ihrer Anschlussberufung angegriffen, nicht aber die vom Landgericht getroffene Feststellung als solche. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ein nicht kompatibler Sprühkopf werde vom Verwender nicht angeschlossen und sei deshalb im Rahmen der Wertung, ob eine (Allerwelts-)Zutat vorliege, unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer Allerweltszutat, weil gerade die Annahme, dass jedweder Sprühkopf zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform II beim Abnehmer verfügbar sei, nicht zutrifft.
Das Vorliegen einer (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann auch nicht allein unter Verweis darauf bejaht werden, dass sich der Abnehmer die ggf. noch fehlende Zutat sicher beschaffen werde, weil andernfalls eine (sinnvolle) Verwendungsmöglichkeit des als patentverletzend angegriffenen Produkts nicht besteht. Die sichere Nutzungserwartung allein kann kein hinreichender Umstand sein, um eine unmittelbare Patentverletzung zu bejahen. Denn dabei handelt es sich gerade um Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung. Diesen ist immanent, dass der Abnehmer den fehlenden Bestandteil bereits besitzt oder sich diesen besorgen wird, um die jeweilige Vorrichtung bestimmungsgemäß (patentgemäß) zu verwenden. Ließe man (allein) die sichere Erwartung, dass sich der Abnehmer den noch fehlenden Bestandteil beschaffen werde, um die Vorrichtung bestimmungsgemäß (patentgemäß) zu verwenden, ausreichen, verbliebe für diese Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung - jedenfalls beim Kombinationspatent - kein, jedenfalls aber kein klar abgrenzbarer Anwendungsbereich mehr. Diejenigen Fallgestaltungen, im Hinblick auf die bei wertender Betrachtung trotz des Inverkehrbringens nur eines Teils einer geschützten Gesamtvorrichtung, gleichwohl eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht kommt, sind daher auf Ausnahmefälle zu beschränken, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine in dem zuvor dargelegten Sinne nebensächliche (Allerwelts-)Zutat hinzugefügt wird.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, eine unmittelbare Patentverletzung müsse auch deshalb angenommen werden, weil die Beklagten den Abnehmer zur patentgemäßen Konfiguration anleiteten oder die Konfiguration zumindest bewusst ausgenutzt hätten. Auch dies (allein) kann kein Umstand sein, der die Annahme einer unmittelbare Patentverletzung rechtfertigt, weil nämlich der Hinweis des Dritten auf eine patentgemäße Verwendungsmöglichkeit im Kontext der mittelbaren Patentverletzung typischerweise die Annahme begründet, dass das wesentliche Mittel patentverletzend eingesetzt wird und dem Dritten dies auch bewusst ist.
2. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung rügt, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagten den Abnehmern auch kompatible, patentgemäße Wasserflussbegrenzer zur Verfügung stellten bzw. anböten, sie mithin (auch) die Kombination aus patentgemäßem Schlauch und patentgemäßem Wasserflussbegrenzer anböten und vertrieben, ist weder der von ihr in erster Instanz formulierte, die angegriffene Ausführungsform II betreffende Unterlassungsantrag noch der mit der Anschlussberufung verfolgte Unterlassungsantrag, auf welchen die Folgeanträge rückbezogen sind, auf das Angebot und/oder das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II zusammen mit einem (passenden) regulierbaren Wasserflussbegrenzer (Kombination aus Schlauch und Wasserflussbegrenzer) gerichtet. Mit ihrem Unterlassungsantrag begehrt die Klägerin - worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 27.07.2026 (Bl. 751 eA) ausdrücklich hingewiesen hat - vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II nicht die Unterlassung des Angebots und/oder Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform II zusammen mit einem regulierbaren Sprühkopf, sondern die Unterlassung des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform II als solche (ohne regulierbaren Sprühkopf). Hierauf hat der Senat auch im Verhandlungstermin - insoweit nicht protokolliert - nochmals hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin auch im Verhandlungstermin keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ob die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II in Kombination mit einem gesonderten Sprühkopf unmittelbar verletzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden.
C.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2026, mit dem die Beklagten ihr Vorbringen zur Auslegung des Begriffs „nicht elastisch“ wiederholen und teilweise ergänzen, gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, ob das isolierte Angebot und der isolierte Vertrieb der - keinen Wasserflussbegrenzer umfassenden und damit nicht alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden - angegriffenen Ausführungsform II eine unmittelbare Patentverletzung darstellt.
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