Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2026 – 2 U 39/25
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:0827.2U39.25.00
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) das am 30.01.2025 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
a)
elektrische Anschlussklemmen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Außenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt;
b)
elektrische Anschlussklemmen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegenüber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist;
2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 25.01.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;
c) der Namens und der Adresse sonstiger Vorbesitzer;
d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;
g) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
wobei
- die Beklagten die Angaben zu h) nur für den Zeitraum ab dem 17.12.2023 zu machen haben und die Angaben zu a), b) und c) nur für den Zeitraum ab dem 16.11.2023,
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,
- und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 25.01.2021 bis zum 16.12.2023 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu I.1.a) und I.1.b) bezeichneten, seit dem 17.12.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.
C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D. Die Revision wird nicht zugelassen.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin 30.000,00 EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) 170.000,00 EUR entfallen.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2019 116 93xxx (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K 12) im Berufungsverfahren noch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch.
Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. (nachfolgend: Patentinhaberin), eine für die Klägerin tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft. Das Klagepatent wurde am 24.06.2019 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24.12.2020 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.11.2023. Auf einen von der Beklagten zu 3) eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) das Klagepatent mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.01.2026 (Az. 10 2019 116 930.5, Anlage BB7/B 8) - einem Hauptantrag der Patentinhaberin vom 13.01.2026 folgend, der eine Streichung des eingetragenen Anspruchs 20 vorsah - beschränkt aufrechterhalten.
Das Klagepatent betrifft eine elektrische Anschlussklemme. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 lauten wie folgt:
„1. Elektrische Anschlussklemme (10)
- mit einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),
- mit einem Betätigungselement (400),
- mit einem Koppelelement (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes (400) und der Klemmfeder (200),
- bei der die Klemmfeder (200) einen Klemmschenkel (210) mit einer Haupterstreckungsrichtung (EK) aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) aufweist,
- bei der der Klemmschenkel (210) einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) aufweist,
- bei der der Koppelbereich (600) eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) überwiegend senkrechte Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) zur Lagerung des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) aufweist, wobei die Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) eine Außenkante ist,
- bei der das Koppelelement (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) einen Lagerbereich (590) aufweist, wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) an der Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und/oder wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) die Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.
2. Elektrische Anschlussklemme (10)
- mit einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),
- mit einem Betätigungselement (400),
- mit einem Koppelelement (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes (400) und der Klemmfeder (200),
- bei der die Klemmfeder (200) einen Klemmschenkel (210) mit einer Haupterstreckungsrichtung (EK) aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) aufweist,
- bei der der Klemmschenkel (210) einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) aufweist,
- bei der der Koppelbereich (600) eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) überwiegend senkrechte Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) zur Lagerung des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) aufweist,
- bei der das Koppelelement (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) einen Lagerbereich (590) aufweist, wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) an der Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und/oder wobei der Lagerbereich (590) des Koppelelementes (510, 510', 520, 520', 530, 530', 540) die Lagerkante (601, 601', 602, 603, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift,
- bei der die Lagerkante (601, 601', 602, 604, 605, 604', 605', 606, 607, 608, 609, 610, 611) im Koppelbereich (600) durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegenüber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels (210) gebildet ist, oder
- bei der die Lagerkante (612, 613) durch eine Öffnung (622) im Klemmschenkel (210) gebildet ist.“
Zum besseren Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Diese zeigen ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Anschlussklemme bestehend aus einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20) an der Klemmstelle (K), die über ein Koppelelement (510) mit einem Betätigungselement (400) verbunden ist.
[Abbildung] [Abbildung]
Die nachfolgend ferner eingeblendete Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Klemmfeder (200), die über einen Klemmschenkel (210) mit einer Klemmkante (240) zum (Ein-)Klemmen des elektrischen Leiters sowie einer Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelement (510) verfügt.
[Abbildung]
Die Beklagten gehören zum B.-Konzern, der weltweit industrielle Verbindungslösungen anbietet. Die in X ansässige Beklagte zu 1) ist konzernintern für die Produktherstellung und den Produktvertrieb verantwortlich. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls in X ansässig; ihr eingetragener Geschäftsgegenstand ist die Herstellung von elektronischen Bauteilen und Geräten sowie der Import und Export. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um eine deutsche Niederlassung des B.-Konzerns. Der Beklagte zu 4) ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt u.a. Anschlussklemmen mit den Typenbezeichnungen B-X1, B-X2, B-X3 und B-X4 (angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin als Anlage K 6 überreichten Abbildungen zeigen beispielhaft den inneren Aufbau des Modells B-X1.
[Abbildung] [Abbildung] [Abbildung]
Im Hinblick auf die anderen Modelle der angegriffenen Ausführungsform, die sich in den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Bauteilen nicht grundlegend unterscheiden, wird auf die Abbildungen im angefochten Urteil (dort S. 11 ff.) Bezug genommen.
In Deutschland bot die Beklagte zu 1) über die von ihr betriebene deutschsprachige Internetseite https://de.B..com die erwähnten Modelle der angegriffenen Ausführungsform sowie bauähnliche Modelle an (vgl. Internetauszüge der Anlage K 5, K 13 a) bis d)). Auf der Internetseite stand zudem ein Katalog zum Download bereit, in dem die angegriffene Ausführungsform beworben wird und in dem die Beklagte zu 2) als Verantwortliche genannt wird (Katalog in Auszügen vorgelegt als Anlage K 30a/b). Die Beklagten zu 1) und 2) waren zudem gemeinsam als Ausstellerinnen auf der vom 14. bis 16.11.2023 in Z stattfindenden Messe Y (xxx) vertreten. Dort wurde am 16.11.2023 auf dem B.-Messestand ein Katalog verteilt, in dem die angegriffene Ausführungsform abgebildet war. Außerdem verwies die Beklagte zu 2) im Ausstellerverzeichnis der Messe Y 2023 über einen Link auf die Internetseite www.B..com (Anlage K 4 b). Die Beklagte zu 3) wurde wiederum im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2023 und 2025 als Tochtergesellschaft der B. xxx aufgeführt, die Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt anbietet. Außerdem konnte über das Ausstellerverzeichnis der vom 31.03. bis 04.04.2025 stattfindenden Y Messe 2025 über einen - unter dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 3) befindlichen - „Website“-Button auf die Internetseite der Beklagten zu 1) mit den Modellen der angegriffenen Ausführungsform zugegriffen werden (vgl. Anlagen BB 2 u. BB 3).
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und von der Patentinhaberin dazu ermächtigt worden, Rechte wegen Patentverletzung, insbesondere aus dem Klagepatent, gegen die hiesigen Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Sie hat vor dem Landgericht weiterhin geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 2. Erfindungsgemäß erfolge die mechanische Kopplung zwischen Betätigungselement und Klemmfeder durch die Lagerung des Koppelelements an der Lagerkante. Hierdurch könne eine Kraft, die am Betätigungselement erzeugt werde, über das Koppelelement auf die Lagerkante übertragen und damit die Klemmfeder ausgelenkt werden. Eine besondere Form der Lagerung (z.B. ein Drehgelenk) verlange das Klagepatent nicht, es genüge ein bloßes Anliegen. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine solche patentgemäße mechanische Kopplung. Durch die Federkraft der Klemmfeder sei gewährleistet, dass diese immer gegen das Koppelelement gedrückt werde, mithin anliege. Werde das Betätigungselement (der Hebel) geöffnet, bewege sich das Koppelelement und realisiere über den Lagerbereich die Kraftübertragung auf die Lagerkante des Klemmschenkels, sodass eine Bewegung des Hebels auf die Klemmfeder übertragen werde. Soweit das Koppelelement durch einen Zapfen gesichert sei, diene dieser allein der verliersicheren Halterung bei der Montage der Klemme und keiner mechanischen Kopplung von Betätigungselement und Klemmfeder, zumal eine zusätzliche Kopplung auch unschädlich sei. Neben den Beklagten zu 1), 2) und 4) hafte auch die Beklagte zu 3), da davon auszugehen sei, dass diese derart in die Organisation der Beklagten zu 1) eingebunden sei, dass sie beim Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform den Weisungen der Beklagten zu 1) zu folgen habe. Außerdem würden die angegriffenen Ausführungsformen über das Zentrallager der Beklagten zu 3) nach Deutschland geliefert. Zumindest folge aus ihrem Unternehmensgegenstand eine Erstbegehungsgefahr.
Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch beantragt haben, haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und eine Patentverletzung in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über keinen erfindungsgemäßen Lagerbereich. Eine erfindungsgemäße Lagerung diene der mechanischen Kopplung von Betätigungselement und Klemmfeder und gewährleiste die Kraftübertragung vom Betätigungselement über das Koppelelement auf den Klemmschenkel. Die Eignung hierzu verlange damit mehr als ein bloßes Anliegen oder Berühren des Koppelelements an einer Außenkante des Klemmschenkels, bei der beide Teile aneinander entlangglitten. Zur Kraftübertragung bedürfe es vielmehr einer Fixierung im Sinne einer „mechanischen Koppelung“ des Klemmschenkels durch das Koppelelement. Bei der angegriffenen Ausführungsform liege das angebliche „Koppelelement“ mit zwei nach unten weisenden Längskanten hingegen nur an den nach oben weisenden Stufen des Klemmschenkels auf. Beide Kanten seien gegeneinander verschiebbar und würden zur Kraftübertragung auch gegeneinander verschoben. Mangels Fixierung bildeten sie daher kein zur Kraftübertragung geeignetes Lager aus. Zur (nicht patentgemäßen) Lagerung des Koppelelements diene vielmehr ein an der Stromschiene ausgebildeter Lagerzapfen, der in einer Öffnung des Koppelelements aufgenommen sei. Im Übrigen bestehe kein Vernichtungsanspruch, weil die Beklagten zu 1) bis 3) im Inland keine angegriffene Ausführungsform im Besitz oder Eigentum hätten. Bei der Beklagten zu 3) handele es sich außerdem um eine bloße „Briefkastengesellschaft“, die vormals an der im Handelsregister eingetragenen Adresse ein kleines Büro mit einem Lager unterhalten habe, das allerdings nicht mehr existiere.
Mit Urteil vom 30.01.2025 (nachfolgend auch: „LGU“) hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:
„I. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Außenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt.
II. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegenüber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den ab dem 17. Dezember 2023 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. und II. entstanden ist und/oder entstehen wird.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für Handlungen gemäß Ziffer I. und II. zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 16. Dezember 2023 eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
V. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I. und II. seit dem 25. Januar 2021 und zwar unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;
g) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
wobei
- die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur für den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2023 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur für den Zeitraum ab dem 16. November 2023,
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,
- und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis f) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben;
VI. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. und II. bezeichneten, ab dem 16. November 2023 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die jeweilige Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an diejenige Beklagte, die die Lieferung vorgenommen hat, zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, soweit Handlungen gemäß den Klageanträgen zu Ziffer. I. und II. im Inland begangen sind.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei ausschließliche Lizenznehmerin und daher zur Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Die Lizenzerteilung ergebe sich aus der Bestätigung der Patentinhaberin vom 26.10.2023 (Anlage K24).
Soweit das Klagepatent ein Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder vorsehe, sei mit „mechanischer Kopplung“ entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis die mechanische Verbindung der beiden Bauteile gemeint, um Bewegungen, Kräfte oder Drehmomente zwischen ihnen zu übertragen. Auch wenn Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränkten, müsse das Koppelelement wegen der in den Anspruch aufgenommenen Zweckangabe jedenfalls räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass es zur mechanischen Kopplung der beiden Bauteile geeignet sei. Die Koppelung erfolge dabei über die Berührung der Lagerkante des Klemmschenkels und des Lagerbereichs des Kopplungselements, was der Fachmann u.a. der Angabe des Zwecks der Lagekante entnehme, die „zur Lagerung des Koppelelements“ diene. Unter einer Lagerung verstehe der Fachmann im Kontext der Klagepatentansprüche einen Stütz- oder Kontaktpunkt, über den Kräfte übertragen werden könnten. Anspruchsgemäß müsse der Lagerbereich des Koppelelements so an der Lagerkante anliegen, also diese berühren, oder diese zumindest teilweise so umgreifen, dass eine Kraftübertragung ermöglicht werde. Jenseits der Vorgabe, dass die Lagerkante eine Außenkante sein müsse (Patentanspruch 1) bzw. im Koppelbereich durch eine Stufe oder durch eine Öffnung im Klemmschenkel gebildet werde (Patentanspruch 2), bleibe es dem Fachmann überlassen, wie er durch eine entsprechende räumlich-körperliche Ausgestaltung eine mechanische Kopplung von Betätigungselement und Klemmfeder erreiche. Insbesondere gebe der Wortlaut keine Fixierung im Sinne eines Formschlusses vor. Hierfür gebe es unter funktionalen Gesichtspunkten auch keinen Grund. Denn die vom Klagepatent bezweckte Kraftübertragung könne auch dadurch erreicht werden, dass der Lagerbereich an der Lagerkante nur lose anliege und sich beide Bauteile daher bei Druck- oder Zugausübung gegeneinander verschöben. Dieses Verständnis stünde im Einklang mit der weiteren Beschreibung des Klagepatents und den Ausführungsbeispielen. Auch wenn die Figuren durchweg Ausführungsbeispiele zeigten, bei denen Lagerkante und Lagerbereich bei Ausübung einer Zug- oder Druckkraft miteinander in Eingriff gebracht würden oder die Bewegung in die Zug- oder Druckkraftrichtung blockiert werde, erlaube dies keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.
Ausgehend von diesem Verständnis verwirkliche die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 2. Unstreitig berühre das U-förmige Koppelelement mit den zwei nach unten weisenden Kufen die zwei am Klemmschenkel der Klemmfeder ausgebildeten Stufen. Dieses Anliegen geschehe auch „zur Lagerung“ im Sinne des Klagepatents, da hierdurch eine Kraftübertragung von dem Betätigungselement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder ermöglicht werde. Dass dabei die Stufen des Klemmschenkels an den Kufen des Koppelelements entlangglitten und kein fixierendes Ineinandergreifen oder Formschluss hergestellt werde, sei für die Verwirklichung der Patentansprüche 1 und 2 unschädlich. Ob daneben auch der Lagerzapfen zur Lagerung diene, könne dahinstehen.
Im Gegensatz zu den Beklagten zu 1) und 2) könne eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht festgestellt werden. Dass sich diese auf der Y Messe 2023 als Tochtergesellschaft der „B. xxx“ präsentiert habe, die Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt anbiete, reiche weder zur Darlegung eigener Verletzungshandlungen noch werde eine Teilnahme an Verletzungshandlungen ihrer Muttergesellschaft begründet. Aus dem Unternehmensgegenstand und dem mit elektronischen Komponenten im Jahr 2021 generierten Umsatz könne auch keine Erstbegehungsgefahr hergeleitet werden. Ein Anspruch auf Vernichtung sei ebenfalls zu verneinen, da weder inländischer Besitz noch Eigentum der im Ausland ansässigen Beklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dargetan seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1), 2) und 4) Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen. Außerdem haben die Parteien den Rückrufantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG).
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) verfolgen mit ihrer Berufung ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 2 nicht verwirkliche und begründen dies im Wesentlichen wie folgt:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts genüge ein „loses Anliegen“ des Koppelelements an der Lagerkante, bei dem sich beide Bauteile gegeneinander verschieben könnten, nicht zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents. Ein „Anliegen zur Lagerung“ verlange vielmehr die Ausbildung eines festen Lagers zwischen Koppelelement und Klemmschenkel, das die Kraftübertragung vom Betätigungselement auf den Klemmschenkel gewährleiste. Denn eine „Lagerung“ zweier Bauteile setze im vorliegenden Zusammenhang einen Stütz- oder Kontaktpunkt voraus, über den Kräfte übertragen werden könnten. Mittels einer losen „Berührung“ könne jedoch keine Kraft übertragen werden, weshalb es einer mechanischen Kopplung am Anlagepunkt bedürfe, die vom Klagepatent als „Lager“ bezeichnet werde. Dies sei ein feststehender Stütz- oder Kontaktpunkt, der nicht „transportabel“ oder verschiebbar sei. Zwar gebe der Anspruchswortlaut keine Fixierung im Sinne eines Formschlusses zwischen Kopplungselement und Klemmfeder vor. Indes sei eine solche Fixierung in allen Ausführungsbeispielen gezeigt und die naheliegende Form einer mechanischen Kopplung. Daher sähen alle Ausführungsbeispiele einen Fixpunkt für die Lagerung des Koppelelements vor und bestätigten damit das fachmännische Verständnis. Eine anspruchsgemäße, mechanische Kopplung erfordere daher ein Lager, das an einem festen Anlagepunkt durch Anliegen an der Lagerkante begründet werde. Der Lagerbereich des Koppelelements könne insbesondere nicht verschiebbar gegenüber der Lagerkante ausgestaltet sein. Zwar könne sich durch eine Verschwenkung des Koppelelements die Relativlage von Klemmschenkel und Koppelelement verändern. Aber auch bei einem solchen Verschwenken würden Lagerkante und Lagerbereich nicht gegeneinander bewegt. Aus dem Begriff Lagerbereich folge nichts anderes, weil sich dieser Bereich am Koppelelement und nicht am Klemmschenkel befinde. Zwar besitze der Klemmschenkel einen Koppelbereich. Dort werde das Lager aber nicht ausgebildet. Vielmehr stelle die Lagerkante den Fixpunkt für das Lager im Sinne eines festen Stützpunkts bereit.
Eine anspruchsgemäße „Lagerkante“ der Klemmfeder und der „Lagerbereich“ des Koppelelements müssten sich - wovon bereits das DPMA in seiner vorläufigen Einschätzung im Einspruchsverfahren ausgegangen sei - daher nicht nur zur Aufnahme oder Übertragung von Kräften (vom Koppelelement auf den Klemmschenkel) eignen, sondern außerdem eine form- und/oder kraftschlüssige Verbindung bereitstellen. Dass eine „reibungsbehaftete Lagerkante“ nicht von der Lehre des Klagepatents umfasst sei, folge auch daraus, dass das DPMA in seiner Einspruchsentscheidung darauf abgestellt habe, dass der Fachmann - von der Druckschrift D2 ausgehend - keine Anregung oder Veranlassung gehabt habe, eine alternative Verbindungsart in Betracht zu ziehen, die gezielt eine reibungsbehaftete Lagerkante zur Kraftübertragung nutze. Die Klägerin selbst habe hierzu vorgetragen, dass der Fachmann wegen ungewolltem Verschleiß und Materialbeschädigungen eine solche Ausgestaltung vermeiden werde. Es gebe auch keine funktionalen Gesichtspunkte, die ein breiteres Verständnis des Merkmals „Lager“ in Richtung eines verschieblichen „Loslagers“ rechtfertigen könnten. Hierfür könne insbesondere nicht die „mechanische Kopplung“ von Betätigungselement und Klemmfeder herangezogen werden. Ein bloßes Anliegen bei gleichzeitiger Verschiebung des Koppelelements auf einer Außenkante könne zwar eine „mechanische Kopplung“ begründen und eine Kraftübertragung erlauben. Das führe aber nicht zur Herstellung eines „Lagers“ an der „Lagerkante“ im Sinne der Patentansprüche 1 und 2. Deren Wortlaut verlange eine Lagerung des „Lagerbereichs“ an einer „Lagerkante“, und zwar nicht für eine Kraftübertragung, sondern „zur Lagerung“. Demgemäß dienten Lagerkante und Lagerbereich auch nicht zur Realisierung der mechanischen Kopplung. Hierfür sorge anspruchsgemäß vielmehr das Koppelelement.
Den von den Patentansprüchen 1 und 2 geforderten festen Lagerbereich weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Denn das vom Landgericht als Koppelelement erachtete U-förmige Bauteil liege mit zwei Längskanten („Kufen“) zwar jeweils an einer seitlichen Stufe der Klemmfeder an. Eine mechanische Kopplung werde hierdurch aber nicht begründet. Beim Verschwenken des Betätigungshebels gleite das Koppelelement nämlich auf seinen beiden Kufen an den Klemmschenkelstufen entlang und beide Bauteile verschöben sich gegeneinander. Demgemäß verschiebe sich auch der Kontaktpunkt, mit dem das Koppelelement an den Klemmschenkelstufen anliege, weshalb es keinen festen Anlagepunkt und keinen feststehenden „Lagerbereich“ des Koppelelements gebe, der „zur Lagerung an der Lagerkante des Klemmschenkels anliegt“. Das Koppelelement liege zwar an einer „Bauteilkante“ des Klemmschenkels an. Diese Kante stelle aber keine form- und/oder kraftschlüssige Lagerung des Koppelelements her und biete auch keinen Fixpunkt für das Lager. Solche reibungsbehafteten Kontaktstellen sollten nach den Ausführungen des DPMA gerade vermieden werden.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) stattgegeben hat, und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:
Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das „Anliegen“ des Lagerbereichs des Koppelelements an der Lagerkante des Klemmschenkels - oder das zumindest teilweise „Umgreifen“ der Lagerkante des Klemmschenkels - zu irgendeinem Zeitpunkt räumlich-körperlich so erfolgen müsse, dass eine Kraftübertragung von dem Betätigungselement über das Koppelelement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder möglich sei. Eine „Lagerung“ im Sinne des Klagepatents erfordere dabei weder ein „festes Lager“ noch einen „feststehenden Stütz- oder Kontaktpunkt“ oder einen „festen Anlagepunkt“. Hierfür gebe es keine Grundlage in den Patentansprüchen, in den Ausführungsbeispielen oder in der Beschreibung des Klagepatents. Schon nach allgemeinem technischen Begriffsverständnis im Maschinen- und Gerätebau sei ein Lager „ein Element (Maschinenelement) zum Führen gegeneinander beweglicher Bauteile“. Lager übertrügen Kräfte zwischen relativ zueinander bewegten Teilen und führten sie. Sie ermöglichten Bewegungen in erwünschten Freiheitsgraden und verhinderten Bewegungen in unerwünschten Freiheitsgraden. Relativbewegungen zwischen den Bauteilen seien demgemäß nicht ausgeschlossen, sondern diese würden typischerweise sogar vorausgesetzt. Mit der von den Patentansprüchen 1 und 2 geforderten „mechanischen Kopplung“ sei - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - eine mechanische Verbindung von Bauteilen gemeint, um Bewegungen, Kräfte oder Drehmomente zwischen ihnen zu übertragen. Dies sei aber auch bei zwei aneinander anliegenden, verschiebbaren Teilen möglich. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe das Landgericht auch nicht angenommen, dass ein beliebiges „loses Anliegen“ oder eine beliebige „bloße Berührung“ genüge. Vielmehr genüge ein Anliegen nach Auffassung des Landgerichts nur, sofern über das Koppelelement eine Kraftübertragung zwischen dem Betätigungselement und dem Klemmschenkel erfolgen könne. Warum für eine solche Kraftübertragung ein „fester“ Anlagepunkt benötigt werde, sei bei der gebotenen funktionsgerechten Auslegung nicht ersichtlich. Aus den Ausführungsbeispielen folge nichts anderes, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einschränkende Auslegung erlaubten. Im Übrigen zeigten aber auch die Figuren 1, 2, 4, 5, 15, 16 und 18 keinen festen Anlage„punkt“ oder gar eine Fixierung. Insbesondere ergebe sich aus den Figuren 5 und 16 auch nicht das Vorhandensein eines Festlagers. Allein im Hinblick auf die Figur 19 spreche die Beschreibung in Absatz [0074] davon, dass der Klemmschenkel „lagefixiert“ sei, was jedoch nur eine von vielen Ausgestaltungsmöglichkeiten sei. Das DPMA sei ebenfalls nicht davon ausgegangen, dass ein formschlüssiger Eingriff oder ein fixierendes Ineinandergreifen der Bauteile notwendig sei. Vielmehr genüge nach dessen Auffassung eine form- und/oder kraftschlüssige Lagerung; die Lagerkante dürfe nur kein „passives, zufälliges Element“ sein.
Hiervon ausgehend sei das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 verwirkliche, da ein feststehender Anlage- bzw. Kontaktpunkt oder Fixpunkt nicht erforderlich sei. Im Übrigen sei unstreitig, dass bei einer Betätigung des Betätigungshebels das Koppelelement die Klemmfeder über eine längere Zeitspanne zusammendrücke und so für eine kontinuierliche Kraftübertragung auf die Klemmfeder sorge. Dieses Anliegen des Koppelelements an den Außenkanten der Klemmfeder erfolge damit „zur Lagerung“ des Koppelelements im Sinne des Klagepatents, da mittels der intendierten kraftschlüssigen Lagerung eine Kraftübertragung von dem Betätigungselement auf den Klemmschenkel der Klemmfeder ermöglicht werde.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zu 3) weiter und macht hierzu unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend:
Die Beklagte zu 3) sei erst kürzlich erneut auf der Y Messe 2025 als Ausstellerin aufgetreten, welche vom 31.03. bis 04.04.2025 stattgefunden habe. Dabei habe sie sich wie schon auf der Y Messe 2023 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) präsentiert. Über einen im deutschsprachigen Online-Ausstellerverzeichnis vorhandenen Link habe man zur Internetseite der Beklagten zu 1) gelangen können, auf der - insoweit unstreitig - die Modelle B-X5, B-X6, B-X7und B-X8 der angegriffenen Ausführungsform gezeigt worden seien. Hierdurch habe sich die Beklagte zu 3) die dortigen patentverletzenden Angebote zu Eigen gemacht und sei daher ebenfalls für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen verantwortlich. Soweit die Beklagte zu 3) behaupte, dass die Verlinkung durch die Beklagte zu 1) vorgenommen worden sei, werde dies bestritten. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, weil die Beklagte zu 3) wissentlich und willentlich nach außen aufgetreten sei und ohnehin davon auszugehen sei, dass die Beklagten ihren Außenauftritt und die Bewerbung der Produkte sowie die Frage, wer auf einer Messe als Ausstellerin auftrete, gemeinsam koordinierten. Denn die Beklagte zu 3) fungiere als deutsches „Aushängeschild“ für die übrigen chinesischen Beklagten. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) einen erheblichen Umsatz - ausweislich einer Creditreform Auskunft vom 04.10.2024 im Jahr 2021 ca. 1,15 Mio. EUR und knapp 800.000,00 EUR im Jahr 2022 - mit elektronischen Komponenten erziele und es naheliege, dass sie bereits in der Vergangenheit an patentrechtsverletzenden Benutzungshandlungen im Inland beteiligt gewesen sei. So stelle die Beklagte zu 3) unstreitig Rechnungen über Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) aus. Weiterhin betreibe die Beklagte zu 3) - nach eigenem Bekunden - „Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt“, worin eine Unterstützung des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform liege. Aus einer Gesamtschau folge daher, dass jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für Angebot, Vertrieb und Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform bestehe.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, wobei die Lagerkante eine Außenkante ist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt;
II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 3) zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
elektrische Anschlussklemmen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
mit einer Klemmfeder zum Klemmen eines elektrischen Leiters, mit einem Betätigungselement, mit einem Koppelelement zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes und der Klemmfeder, bei der die Klemmfeder einen Klemmschenkel mit einer Haupterstreckungsrichtung aufweist, wobei der Klemmschenkel eine Klemmkante zum Klemmen des elektrischen Leiters aufweist, bei der der Klemmschenkel einen von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich aufweist, bei der der Koppelbereich eine zur Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelementes aufweist, bei der das Koppelelement einen Lagerbereich aufweist, wobei der Lagerbereich des Koppelelementes an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt, bei der die Lagerkante im Koppelbereich durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegenüber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels gebildet ist.
III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den ab dem 17. Dezember 2023 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. und II. entstanden ist und/oder entstehen wird.
IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin für Handlungen gemäß Ziffer I. und II. zwischen dem 25. Januar 2021 und dem 16. Dezember 2023 eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
V. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten elektronischen Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I. und II. seit dem 25. Januar 2021 und zwar unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse des Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, sowie die Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
e) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
f) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen;
g) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
i) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
wobei
- die Beklagten die Angaben zu Ziffer V. lit. h) nur für den Zeitraum ab dem 17. Dezember 2023 zu machen haben und die Angaben zu Ziffer V. lit. a), b) und c) nur für den Zeitraum ab dem 16. November 2023,
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,
- und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu Ziffer V. lit. a) bis e) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen hat, und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:
Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht ihre Haftung verneint. Das Zentrallager habe sie bereits vor zehn Jahren aufgegeben, weshalb ein objektiver Tatbeitrag fehle. Den Link im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 habe nicht sie, sondern die Beklagte zu 1) eingerichtet. Im Übrigen beschränke sich ihre Tätigkeit auf das weisungsgebundene Schreiben von Rechnungen. So habe sie im Zeitraum Mai 2021 bis April 2025 insgesamt 27 Rechnungen an deutsche Abnehmer gestellt, welche u.a. die angegriffene Ausführungsform betroffen hätten. Soweit in den Rechnungen „TO: Germany“ vermerkt sei, sei die Lieferung nicht direkt an sie, sondern unmittelbar an einen deutschen Kunden gegangen. Hiervon abgesehen werde die erkennbar ins Blaue hinein erhobene Behauptung der Klägerin, sie - die Beklagte zu 3) - sei aktiv in die Vertriebsaktivitäten eingebunden, bestritten. In der Ausstellerbeschreibung für die Hannover Messe sei auch nicht von Handlungen wie „Herstellung“ und „Verkauf“ die Rede; gerade angesichts des weiteren Inhalts der Unternehmensbeschreibung könne für den angesprochenen Messebesucher auch kein Zweifel bestehen, dass (allein) die B. xxx, als benanntes Mutterunternehmen die Anschlussklemmen produziere und verkaufe. Schon gar nicht trete sie als deutsches Vertriebsunternehmen und Messeausstellerin gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen auf. Die Klägerin trage noch nicht einmal vor, dass auf dem Messestand der Y Messe 2023 oder 2025 die angegriffene Ausführungsform ausgestellt worden sei. Allein die Präsenz im Ausstellerverzeichnis könne eine Verletzungshandlung nicht belegen, zumal die angegriffene Ausführungsform jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch abgewandelt vertrieben werde und die (angeblich) patentverletzenden Produkte inzwischen nicht mehr auf der Webseite der Beklagten zu 1) angeboten würden. Sie betreibe auch nicht das deutsche Marketing für den B.-Konzern und fungiere nicht als „Aushängeschild“ für die Beklagten zu 1) und 2). Mangels eigener Angebotshandlungen bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr. Im Hinblick auf ihren Umsatz mit elektronischen Komponenten sei kein Bezug zur angegriffenen Ausführungsform gegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich hingegen als begründet.
A.
Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 4) hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht zu (§§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG und §§ 242, 259 BGB). Der landgerichtliche Urteilsausspruch war lediglich wegen der in der Berufungsinstanz erfolgten Teil-Klagerücknahme sowie der Erledigung des Rückrufantrags (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG) entsprechend anzupassen, wobei der Senat den Tenor - auch im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu 3) - insgesamt neu gefasst hat.
1.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2.
Das Klagepatent betrifft eine elektrische Anschlussklemme.
Zum technischen Hintergrund der Erfindung führt die Klagepatentschrift verschiedene Anschlussklemmen aus dem Stand der Technik auf, ohne diese jedoch zu kritisieren.
Aus der DE 20 2009 002 324 U1 sei eine Anschlussklemme zum Anschluss von Leiterenden bekannt. Dort werde eine Klemmstelle durch Zug auf den Klemmschenkel geöffnet, wobei ein Schwenkarm über einen winklig zum Schwenkarm ausgerichteten Zugarm mit dem Klemmschenkel verbunden sei (Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift, soweit nichts anderes angegeben ist).
In der DE 10 2016 111 627 A1 werde eine Leiteranschlussklemme mit einem Stromschienenstück und einer Klemmfeder beschrieben, wobei die Klemmfeder einen zum Stromschienenstück hin ausgerichteten Klemmschenkel zur Bildung einer Klemmstelle zum Anklemmen eines elektrischen Leiters habe. Offenbart sei dort ein Betätigungshebel mit einem Lagerabschnitt, der eine Betätigungskontur zur Beaufschlagung der seitlich vorstehenden Betätigungslasche an dem Klemmschenkel habe (Abs. [0002]).
Hieran anschließend befasst sich die Klagepatentschrift mit der DE 10 2015 100 823 A1, aus der ebenfalls eine elektrische Anschlussklemme mit einem eine Leitereinführungsöffnung aufweisenden Anschlussklemmengehäuse bekannt sei. In diesem seien eine Stromschiene und ein drehbar gelagertes Federelement angeordnet. Das Federelement sei in eine geöffnete Position und in eine geschlossene Position verschwenkbar, wobei in der geschlossenen Position ein in die Leitereinführungsöffnung eingeführter Leiter mittels des Federelements gegen die Stromschiene klemmbar sei. Die Anschlussklemme habe zudem ein in dem Anschlussklemmengehäuse drehbar gelagertes Betätigungselement, mittels welchem das Federelement zur Überführung in die geöffnete Position und in die geschlossene Position betätigbar sei. Das Betätigungselement weise einen eine Werkzeugeinführungsöffnung aufweisenden Grundkörper und einen Betätigungsarm auf. Der Grundkörper und der Betätigungsarm seien zweiteilig ausgebildet, wobei der Betätigungsarm relativ zu dem Grundkörper schwenkbeweglich ausgebildet sei (Abs. [0003]).
Weiterhin nennt das Klagepatent einleitend die DE 10 2017 108 171 A1, aus der ein Federkraftanschluss zum Anschließen eines elektrischen Leiters bekannt sei, der ein Gehäuseteil, ein an diesem angeordnetes, elektrisch leitfähiges Kontaktelement und ein Federelement umfasse. Das Federelement weise einen zu dem Kontaktelement verstellbaren Klemmschenkel zum Aufbringen einer Federkraft auf einen an den Federkraftanschluss angeschlossenen Leiter auf. Zudem habe der Federkraftanschluss ein Betätigungselement zum Verstellen des Klemmschenkels. Zusätzlich sei ein Zugelement vorgesehen, das bewegbar mit dem Betätigungselement und dem Klemmschenkel gekoppelt und ausgebildet sei. Bei Betätigen des Betätigungselements übe das Zugelement eine Zugkraft auf den Klemmschenkel aus, um den Klemmschenkel zu dem Kontaktelement zu verstellen. Zusätzlich sei ein Zugelement vorgesehen, das bewegbar mit dem Betätigungselement sowie dem Klemmschenkel gekoppelt und ausgebildet sei. Das Zugelement übe beim Betätigen des Betätigungselements eine Zugkraft auf den Klemmschenkel aus, um den Klemmschenkel zu dem Kontaktelement zu verstellen (Abs. [0004]).
Abschließend erwähnt das Klagepatent die WO 2018/010893 A1, aus der ebenfalls eine Anschlussklemme zum Anschluss eines elektrischen Leiters an ein Gehäuse bekannt sei. Die Anschlussklemme weise eine im Gehäuse angeordnete Stromschiene, eine Klemmfeder und einen schwenkbar gelagerten Betätigungshebel auf, wobei die Klammerfeder bei einer Schwenkbewegung des Betätigungshebels in eine Offenstellung und in eine Schließstellung überführbar sei. Die Klammerfeder habe einen Klemmschenkel zum Klemmen eines in das Gehäuse eingebrachten Leiters gegen die Stromschiene in Schließstellung. An dem Klemmschenkel sei eine Betätigungslasche derart angeordnet, dass mit der Überführung der Klammerfeder von der Schließstellung in die Offenstellung durch den Betätigungshebel eine Druckkraft auf die Betätigungslasche ausgeübt werde (Abs. [0005]).
Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine möglichst verbesserte elektrische Anschlussklemme, beispielsweise eine kompaktbauende Anschlussklemme zu schaffen (Abs. [0006]).
Zur Lösung dieser Problemstellung schlagen die Patentansprüche 1 und 2 jeweils eine elektrische Anschlussklemme mit den folgenden Merkmalen vor:
Patentanspruch 1:
1. Elektrische Anschlussklemme (10) mit
123
124einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),
126
127einem Betätigungselement (400) und
129
130einem Koppelelement (510) zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes (400) und der Klemmfeder (200).
2. Die Klemmfeder (200) weist einen Klemmschenkel (210) auf.
3. Der Klemmschenkel (210) weist
134
135eine Haupterstreckungsrichtung (EK),
137
138eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) und
140
141einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) auf.
143
144
145Der Koppelbereich (600) weist eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) überwiegend senkrechte Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelementes (510) auf.
147
148
149
150Die Lagerkante (601) ist eine Außenkante.
4. Das Koppelelement (510) weist einen Lagerbereich (590) auf, der
153
154an der Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und/oder
156
157die Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.
Patentanspruch 2
1. Elektrische Anschlussklemme (10) mit
161
162einer Klemmfeder (200) zum Klemmen eines elektrischen Leiters (20),
164
165einem Betätigungselement (400) und
167
168einem Koppelelement (510) zur mechanischen Kopplung des Betätigungselementes (400) und der Klemmfeder (200).
2. Die Klemmfeder (200) weist einen Klemmschenkel (210) auf.
3. Der Klemmschenkel (210) weist
172
173eine Haupterstreckungsrichtung (EK),
175
176eine Klemmkante (240) zum Klemmen des elektrischen Leiters (20) und
178
179einen von der Klemmkante (240) beabstandeten Koppelbereich (600) auf.
181
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183Der Koppelbereich (600) weist eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels (210) überwiegend senkrechte Lagerkante (601) zur Lagerung des Koppelelementes auf.
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188Die Lagerkante (601) ist durch eine Stufe zwischen einem ersten Bereich und einem gegenüber dem ersten Bereich schmaleren zweiten Bereich des Klemmschenkels (210) oder
190
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193durch eine Öffnung im Klemmschenkel (210) gebildet.
4. Das Koppelelement (510) weist einen Lagerbereich (590) auf, der
196
197an der Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung anliegt und/oder
199
200die Lagerkante (601) des Klemmschenkels (210) zur Lagerung zumindest teilweise umgreift.
3.
Zum Verständnis der Patentansprüche 1 und 2 sind angesichts des Streits der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
Die erfindungsgemäße elektrische Anschlussklemme verfügt gemäß der Merkmalsgruppe 1 über drei grundlegende Bauteile, nämlich eine Klemmfeder (Merkmal 1.1), ein Betätigungselement (Merkmal 1.2) und ein Koppelelement (Merkmal 1.3).
a)
Die Klemmfeder dient gemäß Merkmal 1.1 „zum Klemmen eines elektrischen Leiters“. Ein Leiter ist beispielsweise ein Kabel mit einer oder mehreren Drähten aus elektrisch leitendem Metall, die die Ader des Kabels bilden (Abs. [0041]). Um einen elektrischen Anschluss herzustellen, wird der Leiter durch die Klemmfeder geklemmt, d.h. eine Federkraft wirkt klemmend auf den Leiter ein (Abs. [0041]). Hierfür weist die Klemmfeder an ihrem Klemmschenkel (Merkmal 2) eine Klemmkante (Merkmal 3.2) auf. Diese Klemmkante kann beispielsweise - wie in Unteranspruch 15 vorgesehen - am freien Ende des Klemmschenkels ausgebildet sein und den Leiter mittels Federkraft gegen eine Stromschiene drücken, um so - an der Klemmstelle K (vgl. z.B. Abs. [0074]) - einen elektrischen Kontakt bzw. eine elektrische Verbindung herzustellen (Abs. [0042], [0046]). Sie kann u.a. gerade, V-förmig oder gebogen ausgebildet sein (Abs. [0056]).
Durch eine solche Verklemmung soll eine sichere Verbindung zwischen Leiter und Anschlussklemme gewährleistet werden, damit sich der Leiter nicht ungewollt aus der Anschlussklemme löst und der elektrische Anschluss unterbrochen wird. Um ein ungewolltes Herausziehen des Leiters zu verhindern, können Klemmfeder und Klemmkante auch so ausgestaltet werden, dass die Klemmkante in das Material des Leiters eindringt und damit die Auszugskraft signifikant erhöht (Abs. [0041]).
b)
Für die Bedienung der elektrischen Anschlussklemme verfügt diese anspruchsgemäß über ein Betätigungselement. Dieses ist betätigbar ausgebildet und kann beispielsweise manuell oder mittels eines Betätigungswerkzeugs betätigt werden (Abs. [0039]). Hierbei kann es sich um einen schwenkbar gelagerten Betätigungshebel handeln, wie dies in den Ausführungsbeispielen der Figuren 1, 2, 4, 5, 15, 16, 18 und 19 gezeigt ist (Abs. [0046]; vgl. auch Unteranspruch 19). Durch einen solchen Betätigungshebel kann mittels manueller Betätigung und einer hierdurch ausgelösten Schwenkbewegung der Klemmschenkel der Klemmfeder aus einer Geschlossenstellung in eine Offenstellung ausgelenkt werden (Abs. [0046]). In der Offenstellung ist die durch Klemmschenkel bzw. Klemmkante und Stromschiene definierte Klemmstelle K für den elektrischen Leiter geöffnet (Abs. [0046]), so dass der Leiter in den Bereich der Klemmstelle eingeführt werden kann. In der Geschlossenstellung drückt die Klemmfeder den elektrischen Leiter dann an die Stromschiene (Abs. [0046]), verklemmt ihn also, und sorgt hierdurch für die elektrische Verbindung.
c)
Die für das Öffnen und/oder Schließen der elektrischen Anschlussklemme notwendige Verbindung zwischen Bestätigungselement und Klemmfeder findet anspruchsgemäß durch ein Koppelelement statt (Merkmal 1.3). Dieses dient „zur mechanischen Kopplung“ von Bestätigungselement und Klemmfeder. Hierbei handelt es sich - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - um eine Zweckangabe. Solche Zweckangaben in einem Sachanspruch haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale des Anspruchs erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. nur BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; GRUR 2024, 674 Rn. 27 - Trägerelement; Senat, Urt. v. 21.5.2026 - I-2 U 92/24, GRUR-RS 2026, 11891 Rn. 47 - Träger für Pipettenspitzen m.w.N.). Vorliegend muss das Koppelelement mithin geeignet sein, eine mechanische Kopplung von Bestätigungselement und Klemmfeder zu erreichen. Nach den zutreffenden und von den Parteien mit ihren Berufungen nicht angegriffenen Erwägungen des Landgerichts, ist unter einer „mechanischen Kopplung“ die mechanische Verbindung der beiden Bauteile gemeint, um Bewegungen, Kräfte oder Drehmomente zwischen ihnen zu übertragen (vgl. LGU, S. 25). Beispielsweise kann, wie in Unteranspruch 16 vorgesehen, eine Kraftübertragung zwischen Betätigungselement und Klemmschenkel dergestalt erfolgen, dass das Koppelelement eine Schwenkbewegung des Betätigungselements mit einer Auslenkbewegung des Klemmschenkels koppelt. Hierdurch kann mittels des Betätigungselements der Klemmschenkel der Klemmfeder in eine Offenstellung verbracht werden.
Während es die Patentansprüche 1 und 2 dem Fachmann überlassen, wie er die mechanische Kopplung zwischen Betätigungselement und Klemmfeder erreicht, z.B. mittels einer Lageröffnung im Betätigungselement und einem Lagerzapfen im Koppelelement (vgl. Abs. [0073]), wird die Kopplung zwischen Klemmfeder und Koppelelement in den Merkmalsgruppen 3.3 und 4 näher konkretisiert. Örtlich findet sie in einem von der Klemmkante beabstandeten Koppelbereich (Merkmal 3.3) des Klemmschenkels statt. In der Ausgestaltung dieses Koppelbereichs liegt ein Schwerpunkt der erfindungsgemäßen Lehre. Demgemäß zeigen die Figuren 7 bis 14 auch verschiedene Ausführungsbeispiele eines Koppelbereichs (vgl. Abs. [0040]). Anspruchsgemäß weist der Koppelbereich gemäß Merkmal 3.3.1 eine zur Haupterstreckungsrichtung (EK) des Klemmschenkels überwiegend senkrechte Lagerkante zur Lagerung des Koppelelements auf. Unter der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels versteht der Fachmann - als solcher kann hier im Anschluss die von den Parteien unbeanstandeten Ausführungen der Patentabteilung des DPMA ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Leiteranschlüssen angesehen werden, der für die mechanischen Komponenten einen Maschinenbauer mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Bauteilklemmen heranzieht (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG) - die Richtung, in die der Klemmschenkel seine längste räumliche Ausdehnung aufweist, also seine Längsrichtung. Hierzu senkrecht erstreckt sich die Lagerkante. Diese ist nach der Vorstellung des Klagepatents in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung nicht nur auf eine „scharfe“ Kante beschränkt, sondern diese kann auch abgerundet oder gefast sein (vgl. DPMA, Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG). Darüber hinaus kann eine Lagerkante aber auch eine Seitenfläche mit geringer Materialstärke sein (vgl. DPMA, Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 6, Bl. 722 eA OLG). Eine solche „flächige“ Lagerkante zeigt beispielsweise die Figur 7, in der die Lagerkante die Bezugsziffer 601 trägt.
Hinsichtlich der weiteren räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Lagerkante gibt der Patentanspruch 1 allein vor, dass diese eine Außenkante ist (Merkmal 3.3.1.1), also an der Außenseite des Klemmschenkels angeordnet ist. Patentanspruch 2 sieht hingegen als Alternative („oder“) zwei unterschiedliche Ausführungen vor: Einerseits kann die Lagerkante gemäß Merkmal 3.3.1.1 durch eine Stufe im Klemmschenkel gebildet werden. Durch diese Abstufung wird ein (erster) Bereich mit größerer Breite (B1) und ein Bereich mit schmalerer Breite (B2) erzeugt, wie dies beispielsweise in Figur 7 gezeigt ist (Abs. [0064]). Die Abstufung kann nach dem Bereich mit größerer Breite auch wieder zurückgeführt werden, so dass eine oder mehrere Ausbuchtungen („Nasen“) entstehen, wie in den Figuren 11 und 12 dargestellt, oder eine Einbuchtung, wie in Figur 13 veranschaulicht. Weiterhin kann die Stufe spiegelsymmetrisch an beiden Längsseiten ausgebildet werden, wie in Figur 3 gezeigt, um einer einseitigen Belastung und damit einer Verdrehung des Klemmschenkels entgegenzuwirken (vgl. Abs. [0058]). In der Folge entstehen bei den vorgenannten Ausführungen - senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung (EK) - mehrere Lagerkanten (vgl. Bezugsziffern 601, 601‘, 604 bis 611 der Figuren 3, 11, 12 und 13). Andererseits kann die Lagerkante als Alternative zur Stufe gemäß Merkmal 3.3.1.2 aber auch durch eine Öffnung im Klemmschenkel gebildet werden, wie beispielsweise in Figur 14 zu sehen. Auch hier entstehen durch die Öffnung mehrere Lagerkanten (vgl. Bezugsziffern 612 und 613 in Figur 14; vgl. ferner Abs. [0026]).
Unabhängig von den unterschiedlichen Ausgestaltungen der Lagerkante(n) in den Patentansprüchen 1 und 2 dient eine Lagerkante gemäß Merkmal 3.3.1 stets „zur Lagerung des Koppelelements“. Auch hierbei handelt es um eine Zweckangabe, d. h. eine erfindungsgemäße Lagerkante muss für eine Lagerung des Koppelelements geeignet sein. Den Begriff der Lagerung definiert das Klagepatent weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung. Unter einem Lager versteht der Fachmann im Maschinen- und Gerätebau nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Allgemeinen ein Element zum Führen gegeneinander beweglicher Bauteile, das Bewegungen in erwünschten Freiheitsgraden ermöglicht und in unerwünschten Freiheitsgraden verhindert (vgl. Anlage K 33, S. 1). Dabei gibt es Lager - was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist - in den unterschiedlichsten Ausführungen, z.B. Festlager oder Loslager in Gestalt eines Gleit- oder Rollenlagers (vgl. Anlage K 33, S. 3). Entscheidend für die Auswahl eines bestimmen Lagers ist der jeweilige Anwendungsfall.
Vorliegend sind die zwei Bauteile, die gelagert werden sollen, der Klemmschenkel und das Koppelelement. Beide Bauteile weisen hierfür jeweils besondere Bereiche auf, die „zur Lagerung“ dienen. Beim Klemmschenkel ist das der Koppelbereich, der mit seiner Lagerkante gemäß Merkmal 3.3.1 zur Lagerung des Koppelelements dient. Das Koppelelement weist wiederum einen Lagerbereich auf, der gemäß Merkmal 4.1 an der Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung anliegt und/oder gemäß Merkmal 4.2 die Lagerkante des Klemmschenkels zur Lagerung zumindest teilweise umgreift. Die Lagerkante des Koppelbereichs und der Lagerbereich des Koppelelements müssen daher so ausgebildet sein, dass sie - im Sinne der im Anspruchswortlaut enthaltenen Zweckangabe - „zur Lagerung“ geeignet sind. Jenseits der in den Merkmalsgruppen 3.3.1 und 4 aufgestellten Anforderungen überlässt es das Klagepatent dabei dem Fachmann, wie er Lagerkante und Lagerbereich konstruktiv ausgestaltet. Hierzu findet er in der Klagepatentschrift eine Vielzahl an Ausführungsbeispielen. Diesen ist gemein, dass sich die Lagerkante am Klemmschenkel als räumlich eng begrenzter Bereich darstellt, an dem der Lagerbereich des Koppelelements anliegt bzw. den der Lagerbereich des Koppelelements teilweise umgreift. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um eine Fixierung, die jegliche Bewegung zwischen Klemmschenkel und Koppelelement verhindert. Auch die Beklagten stellen zur Recht nicht in Abrede, dass eine Verschwenkung des Koppelelements und des Klemmschenkels einer klagepatentgemäßen Lagerung nicht entgegensteht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Unteranspruch 5 eine Ausführung beansprucht, bei der Koppelelement und Klemmfeder „zueinander beweglich ausgebildet sind“. Bei allen in den Figuren des Klagepatents gezeigten Ausführungsbeispielen findet allerdings keine (wesentliche) Verschiebung von Lagerbereich und Lagerkante während der Betätigung des Betätigungselements statt. Insbesondere lässt sich weder den Figuren noch der Beschreibung eine Ausgestaltung entnehmen, bei welcher der Lagerbereich bei der Betätigung des Betätigungselements an der Lagerkante entlanggleitet. Vielmehr zeigen die Ausführungsbeispiele einen räumlich eng begrenzten Kontaktpunkt („Fixpunkt“), der sich bei der Betätigung des Betätigungselements nicht (wesentlich) verlagert.
Zutreffend hat allerdings bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass Ausführungsbeispiele nicht dazu geeignet sind, die patentgemäße Lehre auf diese Ausführungen zu beschränken. Denn diese dienen grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 - Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 - Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett; GRUR 2026, 138 Rn. 41 - Scheiben-Naben-Verbindung). Außerdem wird der Fachmann, wie stets geboten, nicht bei einer isolierten Betrachtung der beiden Bauteile - Klemmschenkel und Koppelelement - mit ihrer Zweckangabe „zur Lagerung“ verharren, sondern vielmehr den Gesamtzusammenhang in den Blick nehmen und sich die Frage stellen, welche Funktion dem erfindungsgemäßen Vorrichtungsbestandteil im Hinblick auf die gesamte Vorrichtung zukommt (vgl. Senat, Urt. v. 21.05.2026 - I-2 U 92/24, GRUR-RS 2026, 11891 Rn. 48 - Träger für Pipettenspitzen). Dabei wird er vorliegend sein Augenmerk darauf richten, dass das Koppelelement „zur mechanischen Kopplung“ von Betätigungselement und Klemmfeder dient.
Mittels der mechanischen Kopplung soll erreicht werden, dass bei einer Betätigung des Betätigungselements der Klemmschenkel der Klemmfeder ausgelenkt wird, wodurch die Klemmstelle geöffnet (und/oder ggf. auch wieder geschlossen) wird. Hierfür muss die durch das Betätigungselement ausgeübte Kraft, z.B. eine Zug- oder Druckkraft (vgl. Abs. [0023] f.; Unteranspruch 6), auf die Klemmfeder wirken. Beispielsweise kann durch eine Zugkraft der Klemmschenkel entgegen der Federkraft der Klemmfeder aus seiner Auflageposition angehoben werden, um ein Einführen des Leiters in die Klemmstelle zu ermöglich. Um diese Kraftbeaufschlagung auf den Klemmschenkel zu erreichen, muss die Verbindung zwischen Klemmschenkel und Koppelelement, also das Lager, für die Übertragung der notwendigen Kraft geeignet sein. Dies kann mittels eines Formschlusses geschehen, d.h. die beiden Bauteile greifen dergestalt ineinander, dass ein der Kraftübertragung entgegenstehendes Ausweichen verhindert wird. Auf diese Weise wird eine Lagefixierung erreicht, wie sie in Absatz [0074] im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 19 beschrieben wird. Bei diesem wird durch einen den Klemmschenkel umfassenden Bügel am Ende des Koppelelements, der an der abgestuften Lagerkante anliegt, eine entsprechende Fixierung erreicht. Eine andere Möglichkeit ist die Herstellung eines Kraftschlusses, bei der ein Verschieben der Bauteile mittels Reibung verhindert wird, um auf diese Weise die Kraft übertragen zu können. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Koppelelement gemäß Merkmal 4.1 an der Lagerkante anliegt und diese nicht als Stufe ausgebildet ist und/oder kein teilweises Umgreifen gemäß Merkmal 4.2 stattfindet. In diesem Fall kann beispielsweise eine Zugkraft auf den Klemmschenkel übertragen werden, wenn eine ausreichend hohe Reibung zwischen Lagerkante und dem Lagerbereich des Koppelelements gegeben ist, z.B. durch eine Klemmung, die das Koppelelement gegen den Klemmschenkel presst. Dementsprechend ist auch die fachkundig besetzte Patentabteilung des DPMA im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung, die der Senat als sachkundige Äußerung berücksichtigt, davon ausgegangen, dass bei einer Lagerkante eine „form- und/oder kraftschlüssige Lagerung“ erfolgt (vgl. Anlage B 8, S. 6 f., Bl. 722 f. eA OLG). Aus einem solchen Form- und/oder Kraftschluss folgt allerdings nicht zwangsläufig eine Blockierung der Bauteile im Sinne einer vollständigen Unbeweglichkeit. Ein Formschluss zwischen zwei Bauteilen schließt eine Beweglichkeit in einer bestimmten Richtung gerade nicht aus, sondern soll in vielen Fällen nur eine Bewegung in eine oder bestimmte Richtung(en) blockieren (vgl. z.B. xxx, Stichwort „Formschluss“). Entsprechendes gilt für den Kraftschluss. Solange der Kraftschluss gewährleistet ist, steht diesem eine Relativbewegung bzw. ein Verrutschen der Bauteile zueinander nicht entgegen. Eine form- und/oder kraftschlüssige Lagerung schließt eine Beweglichkeit der Bauteile zueinander daher nach dem allgemeinen Fachverständnis nicht aus. Dies folgt weder aus dem Begriff des Form- und/oder Kraftschlusses noch aus dem der Lagerung. Entscheidend für die (Nicht-)Zulassung einer Beweglichkeit ist vielmehr, welches technisch-funktionale Ziel mit der form- und/oder kraftschlüssige Lagerung im konkreten Anwendungsfall erreicht werden soll.
Funktional soll die Lagerung nach der Lehre des Klagepatents sicherstellen, dass die für die Auslenkung des Klemmschenkels erforderliche Kraft vom Betätigungselement über das Koppelelement auf den Klemmschenkel übertragen wird. Dies kann - wie bei den in den Figuren beispielhaft gezeigten Ausführungsbeispielen - an einem Anlagepunkt zwischen Lagerkante und dem Lagerbereich des Koppelelements geschehen. Auf eine solche Ausgestaltung ist die erfindungsgemäße Lehre indes nicht beschränkt. Weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung findet sich hierfür ein Anhaltspunkt. Aus den Ausführungsbeispielen des Klagepatents lässt sich eine solche Einschränkung, wie bereits ausgeführt, nicht herleiten. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesen Zusammenhang auf Absatz [0032] der Klagepatentschrift verwiesen haben, wonach durch das Anliegen eines als Koppelelement dienenden Bügels an der Lagerkante ein Verschieben des Bügels entlang der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels verhindert werden soll, handelt es sich hierbei ausweislich der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle um eine „vorteilhafte Weiterbildung“. Dieses Ausführungsbeispiel lässt daher gerade nicht den Schluss zu, dass eine erfindungsgemäße Ausführungsform stets ein solches Verschieben verhindern muss. Auch die in Absatz [0030] und [0065] beschriebenen Ausgestaltungen, deren besondere Lagerkanten „bessere Lagereigenschaften“ bzw. eine „besonders sichere Lagerung“ erzielen sollen, lassen einen solchen verallgemeinernden Schluss nicht zu. Vielmehr wird dieser Vorteil nur im Zusammenhang mit Lagerkanten beschrieben, die durch eine Umbiegung von 90° bzw. 180° ausgebildet werden, wie es beispielsweise in den Figuren 8 und 9 gezeigt wird und durch die das Koppelelement „verbessert gelagert“ (Abs. [0065]) werden kann.
Auch soweit die Beklagten das Merkmal der Lagerung losgelöst von der mechanischen Kopplung verstanden wissen wollen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 trägt die Lagerung gerade zur Umsetzung der mechanischen Kopplung zwischen Klemmfeder und Betätigungselement bei. Eine hiervon losgelöste technische Funktion der Lagerung kann der Klagepatentschrift nicht entnommen werden. Insbesondere findet sich keine technisch-funktionale Notwendigkeit für die von den Beklagten geforderte Fixierung. Weder dem Wortlaut der Patentansprüche noch der Beschreibung des Klagepatents lässt sich eine Funktion der Lagerung entnehmen, die über das Sicherstellen einer Kraftübertragung hinausgeht. Vielmehr dient die Lagerung (allein) dem übergeordneten Zweck der Patentansprüche 1 und 2, nämlich der mechanischen Kopplung zwischen Betätigungselement und Klemmfeder, damit mittel des Betätigungselements Kraft auf den Klemmschenkel der Klemmfeder übertragen werden kann, um die Funktion der Anschlussklemme zu gewährleisten. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Verhinderung von Reibung und den damit einhergehenden Verschleiß verweisen, verfängt dies nicht. Denn die Klagepatentschrift befasst sich, wie bereits ausgeführt, an keiner Stelle mit solchen Nachteilen. Dies gilt insbesondere auch für den bereits erwähnten Absatz [0032], der beschreibt, wie das Verschieben eines als Koppelelement fungierender Bügels verhindert wird.
Dem vorstehenden Verständnis kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Zweckangabe „zur Lagerung“ damit kein anderer technischer Sinngehalt als der Angabe „zur mechanischen Kopplung“ zukäme. Abgesehen davon, dass im Einzelfall die Auslegung eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Kennzeichnungen ergeben kann, dass unterschiedlichen Begriffen die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 48 - Mehrschichtiges Trägerelement), überzeugt diese Argumentation vorliegend schon deshalb nicht, weil die Zweckangabe „zur mechanischen Kopplung“ in Merkmal 1.3 die Geeignetheit des Koppelelements als Verbindungsglied zwischen Betätigungselement und Klemmfeder bestimmt. Eine erfindungsgemäße Lagerung findet hingegen zwischen Koppelelement und Klemmschenkel statt, weshalb die Zweckangabe „zur Lagerung“ in den Merkmalen 3.3.1 und 4.1/4.2 nur diese beiden Bauteile betrifft. Die (übergeordnete) Zweckangabe „zur mechanischen Kopplung“ ist damit weiter gefasst. Ihr entnimmt der Fachmann im Hinblick auf die Ausgestaltung der Kopplung zwischen Betätigungselement und Koppelelement keine weiteren Vorgaben, während durch die erfindungsgemäße Lagerung die Ausgestaltung des Koppel- und Lagerbereichs von Klemmschenkel und Koppelelement näher konkretisiert wird. Eine von der Ermöglichung einer Kraftübertragung abweichende Funktion geht indes hiermit nicht einher.
Aus der Einspruchsentscheidung des DPMA folgt nichts anderes. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die zuständige Patentabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit - ausgehend von der Druckschrift D2 (DE 20 2017 105 46xxx) - ausgeführt habe, dass eine „reibungsbehaftete Lagerkante“ von der technischen Lehre des Klagepatents gerade nicht umfasst sei, trifft dies nicht zu. Diese Annahme würde nicht nur den vorherigen Ausführungen des DPMA widersprechen, nach denen eine Lagerung an der Lagerkante nicht nur form-, sondern eben auch kraftschlüssig ausgebildet sein kann (vgl. Anlage B 8, S. 6. f., Bl. 722 f eA OLG: „form- und/oder kraftschlüssige Lagerung“; Unterstreichung hinzugefügt). Denn eine kraftschlüssige Lagerung beruht auf Reibung, wovon auch die Beklagten ausgehen (vgl. Berufungsreplik, S. 4 Rn. 10, Bl. 574 eA OLG: „kraftschlüssige Lagerung (Haftung durch Reibungskraft)“). Insbesondere kann aus den Ausführungen, dass der Fachmann - ausgehend von der D2 - keine Anregung oder Veranlassung hatte, eine alternative Verbindungsart in Betracht zu ziehen, u.a. eine, die gezielt eine reibungsbehaftete Lagerkante zur Kraftübertragung nutzt (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 13, Bl. 729 eA OLG), gerade auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Patentabteilung davon ausgegangen ist, dass eine reibungsbehaftete Lagerkante nicht von der der technischen Lehre des Klagepatents umfasst sei. Im Gegenteil. Nur weil eine reibungsbehaftete Lagerkante - als kraftschlüssige Lagerung - unter die technische Lehre des Klagepatents fällt, musste sich die Patentabteilung bei ihrer Einspruchsentscheidung mit der Frage befassen, ob es für den Fachmann ausgehend von der D2 nahelag, die dortige Leiteranschlussklemme mit einer solchen (klagepatentgemäßen) Lagerkante zu versehen, was einer erfinderischen Tätigkeit ggf. entgegengestanden hätte. Insoweit gilt nichts anderes als bei der D1, hinsichtlich derer die Patentabteilung des DPMA es als nicht naheliegend erachtet hat, die Seitenstege des Federkraftklemmanschlusses so auszugestalten, dass sich die Kantenfläche bis zu den Führungswänden erstreckt und eine - klagepatentgemäße - kraftschlüssige Lagerung entsteht (vgl. Einspruchsentscheidung, Anlage B 8, S. 12 f., Bl. 728 f. eA OLG). Auch aus dem Umstand, dass der Fachmann - ausgehend von D1 oder D2 - eine Reibung als nachteilig erachten und vermeiden würde, folgt nicht, dass eine solche Ausgestaltung nicht unter die Lehre des Klagepatents fallen kann. Denn in der Klagepatentschrift findet sich - wie bereits erwähnt - kein Anhaltspunkt, aus dem der Fachmann den Schluss ziehen könnte, dass das Klagepatent eine reibungsbehaftete Lagerung als nachteilig erachtet und - z.B. aus Gründen des Verschleißes - vermeiden will.
Im Ergebnis steht es einer klagepatentgemäßen Lagerung daher nicht entgegen, dass sich während des Betätigungsvorgangs der Auflagepunkt zwischen Lagerbereich und Lagerkante entlang der Lagerkante verschiebt, solange Koppelelement und Klemmschenkel so gelagert sind, dass die vom Betätigungselement ausgehende Kraft dergestalt auf den Klemmschenkel einwirkt, dass dieser ausgelenkt wird und die Klemmstelle zur Aufnahme des Leiters freigibt.
4.
Ausgehend von der vorstehenden Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 2. Insbesondere verfügt sie über eine klagepatentgemäße Lagerung von Klemmschenkel und Koppelelement, was in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien allein im Streit steht, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen hierauf beschränken.
a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform wird durch Anheben des orangefarbenen Hebels (Betätigungselement) das metallene, U-Profil-förmige Bauteil (Koppelelement) nach unten gedrückt und wirkt auf diese Weise auf die Klemmfeder ein, die dadurch zusammengedrückt wird. Dabei liegt das U-Profil-förmige Bauteil auf zwei Stufen des Klemmschenkels der Klemmfeder auf, die jeweils eine Lagerkante im Sinne des Klagepatents bilden. Durch das Zusammendrücken wird der Klemmschenkel verschoben („ausgelenkt“) und das Einführen eines Leiters ermöglicht, der beim Zurückführen des Betätigungselements durch den Klemmschenkel der Klemmfeder eingeklemmt wird. Zur Veranschaulichung der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wird die nachfolgende, von der Klägerin vorgelegte Abbildung eingeblendet, von der auch die Beschriftung der Bauteile stammt (vgl. Anlage K 26).
Abbildung entfernt
Bei dem Herunterdrücken des Koppelelements durch Anheben des Betätigungselements „gleiten“ die Stufen des Klemmschenkels - nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 31) - an den nach unten zeigenden Flächen der Flanken („Kufen“) des U-Profil-förmigen Koppelelements vorbei, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, die der erstinstanzlichen Replik der Klägerin (S. 12, Bl. 182 eA LG) entnommen ist und das Modell B-X mit einem transparent ausgestalteten Deckel zeigt.
[Abbildung]
Dieses Entlanggleiten bzw. Verschieben wird in der nachfolgend ferner eingeblendeten, von den Beklagten stammenden Abbildung mit einem rot-gestrichelten Doppelpfeil verdeutlicht (vgl. Berufungsduplik, S. 12 Rn. 37, Bl. 713 eA OLG).
[Abbildung]
b)
Das Entlanggleiten entlang der Kufen des Koppelelements beim Anheben und Ablassen des orangefarbenen Betätigungshebels steht einer klagepatentgemäßen Lagerung nicht entgegen. Denn das Klagepatent verlangt für die Lagerung des Koppelelements an der Lagerkante des Klemmschenkels - wie bereits ausgeführt - keinen unveränderlichen Fixpunkt. Nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, dass die vom Betätigungselement ausgeübte Kraft - vorliegend eine Druckraft - mittels des Koppelelements auf den Klemmschenkel übertragen wird, um diesen zur Freigabe der Klemmstelle auszulenken. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform zweifelsohne der Fall, weil das U-Profil-förmige Koppelelement so auf den Stufen (Lagerkanten) des Klemmschenkels gelagert ist, dass eine vom Betätigungshebel ausgehende und auf das Koppelelement einwirkende Druckkraft an den Klemmschenkel weitergegeben wird. Mithin liegt eine „mechanische Kopplung“ von Betätigungselement und Klemmfeder im Sinne des Klagepatents vor, die über eine entsprechende Lagerung von Klemmschenkel und Koppelelement erreicht wird. Dass sich hierbei der Kontaktpunkt zwischen Klemmschenkel und Koppelelement über den Zeitraum der Betätigung des Betätigungshebels fortwährend verschiebt, ist unschädlich. Denn dieser entlang der Haupterstreckungsrichtung des Klemmschenkels gewährte Bewegungsspielraum steht einer Lagerung und der damit einhergehenden erfindungsmäßen Kraftübertragung auf die Klemmfeder nicht entgegen.
5.
Dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Patentverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung (nur die Beklagten zu 1) und 2)) und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlich zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen (LGU, S. 34 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen Bezug genommen.
Im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu 3) und aufgrund der in der Berufungsinstanz erfolgten Teil-Klagerücknahme sowie mit Rücksicht darauf, dass die Parteien den Rückrufantrag in zweiter Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat den Tenor insgesamt neu gefasst. Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz den auch geltend gemachten Belegvorlageanspruch eingeschränkt und den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen, dem das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) entsprochen hatte, zurückgenommen hat. Außerdem hat der Senat - entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin - berücksichtigt, dass die Beklagten in Bezug auf den zuerkannten Entschädigungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch haften, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die §§ 830, 840 BGB nicht auf den Entschädigungsanspruch anwendbar sind (Senat, Urt. v. 18.08.2016 - I-2 U 21/16, GRUR-RS 2016, 21148 Rn. 38 - Glaszuschnitt; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. D Rn. 770; vgl. auch Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 100 Rn. 19; Schulte/Gräwe, PatG, 12. Aufl. 2025, § 33 PatG, Rn. 8). Auch insoweit hat die Klägerin ihre weitergehende Klage in der Berufungsinstanz - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen (vgl. Prot. v. 30.07.2026, Bl. 767 f. eA OLG). Bei der Neufassung des Tenors hat der Senat schließlich auch berücksichtigt, dass die Parteien in der Berufungsinstanz den Rückrufantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Formulierungen in dem neu gefassten Tenor teilweise (geringfügig) von den Formulierungen in dem von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag abweichen, hat dies allein sprachliche Gründe und erfolgt nur zur weiteren Anpassung an die übliche Tenorierungspraxis des Senats.
B.
Die Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg. Sie hat auch gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung einer Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht gemäß §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
1.
Die Beklagte zu 3) hat nicht in Abrede gestellt, dass das Online-Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 - wie aus den Anlagen BB 2 und BB 3 ersichtlich - einen „Website“-Button beim Eintrag der Beklagten zu 3) enthielt, über den man auf die Webseite der Beklagten zu 1) gelangte. Der entsprechende Ausschnitt aus dem Ausstellerverzeichnis ist nachfolgend wiedergegeben:
Abbildung entfernt
Das diesbezügliche zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin ist als neues Angriffsmittel zulassungsfähig. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung dargelegt, dass ihr der neue Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen ist, weil die Y Messe 2025 erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils stattgefunden hat. Darüber hinaus entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.06.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 Rn. 10).
2.
Die Verlinkung auf die Webseite der Beklagten zu 1) stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG dar.
a)
Das Anbieten im Sinne von § 9 PatG ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (Senat, Urt. v. 22.03.2019 - I-2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 214 - Improving Handovers; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 - Anilox Walze). Unter einem „Anbieten“ ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt, zu verstehen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel). Es ist nicht erforderlich, dass das Anbieten Erfolg hat und es anschließend zum Inverkehrbringen der patentgemäßen Sache kommt (BGH, GRUR 1991, 316, 317 - Einzelangebot). Es genügt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse für die angebotene Sache erwecken will, so dass auch Prospekte oder Zeitungsanzeigen als Angebot zu qualifizieren sind (Senat, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker). Auch ein Internetlink auf eine Webseite, auf der die angegriffene Ausführungsform beworben wird, kann ein Angebot sein (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocycler; Urt. v. 22.03.2019 - I-2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 217 - Improving Handovers). Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im räumlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (BGH, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Auf eine Herstellungs- oder Lieferbereitschaft kommt es ebenso wenig an (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 - MP2-Geräte).
Aus dem Angebot, z.B. aus einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich nicht einmal sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 - Cholesterinspiegelsenker; GRUR-RR 2021, 421 Rn. 53 - Montagegrube; GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 - Anilox Walze). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder für sie (z.B. anhand der Typenbezeichnung oder dergleichen) ermittelbar ist (GRUR-RR 2026, 161 Rn. 90 - Anilox Walze; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Abschn. A Rn. 402).
b)
Hiervon ausgehend stellt die beim Eintrag der Beklagten zu 3) im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 vorhandene Verlinkung ein Anbieten im Sinne von § 9 PatG dar. Denn über diesen Link gelangte der Nutzer auf die Webseite der Beklagten zu 1), auf der - auch in deutscher Sprache - die angegriffene Ausführungsform gezeigt und beschrieben wurde.
Über diese Verlinkung im Ausstellerverzeichnis wurde eine entsprechende Nachfrage für die auf der Website beworbenen Produkte geweckt und die Beklagte zu 3) förderte damit den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland. Soweit die Beklagte zu 3) zuletzt vorgetragen hat, dass „die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen mittlerweile (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf) bereits abgeändert haben und jedenfalls ab Anfang 2025 nur noch diese abgeänderten Ausführungsformen vertreiben“ (Bl. 708 eA OLG), steht dies der Annahme einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 3) nicht entgegen. Denn die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert dazu vor, inwiefern die angegriffene Ausführungsform abgewandelt wurde und diese Abwandlung nunmehr einer Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre entgegensteht. Zudem kann - mangels entsprechenden Vortrags - nicht festgestellt werden, dass die vorgenommene Abwandlung für den Abnehmer erkennbar war. Lässt sich aber die in Rede stehende Werbung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen, wird der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die ursprüngliche, schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt ist, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm für die patentverletzende Ausführungsform geläufiger Bezeichnungen - vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 138 - Schlachtroboter) - zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 71/18, BeckRS 2019, 31329 Rn. 67 - Tintenzusammensetzung). Dies ist hier anzunehmen, da nicht vorgetragen ist, worin die Abwandlung liegt und dass sie für den Abnehmer erkennbar ist. Unabhängig von der zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Frage der Einbindung der Beklagten zu 3) in die Vertriebsaktivitäten der Beklagten zu 1) und 2) trifft die Beklagte zu 3) damit eine Verantwortlichkeit für den Vertrieb der patentverletzenden angegriffenen Ausführungsform in Deutschland durch die Beklagten zu 1) und 2).
Soweit sich die Beklagte zu 3) darauf beruft, dass die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sei, steht dies einem Anbieten durch die Beklagte zu 3) ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beklagte zu 3) stellt nicht in Abrede, dass dies mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Hierfür spricht bereits, dass die Geschäftsführung beider Gesellschaften in Gestalt des Beklagten zu 4) personenidentisch ist. Es findet sich im Ausstellerverzeichnis auch kein Hinweis darauf, dass die über den Link zu erreichende Website durch ein anderes Unternehmen betrieben wird. Ein Nutzer, der über den Link auf die Internetseite der Beklagten zu 1) gelangt, hat daher keinen Grund für die Annahme, dass es sich um eine „externe“ Website handelt, deren Inhalt sich die Beklagte zu 3) nicht „zu eigen machen“ will. Vielmehr deutet der Außenauftritt der Beklagten zu 3) generell auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1) und 2) hin. Bereits auf der Y Messe 2023 ist sie als Ausstellerin aufgetreten und hat sich dort als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland präsentiert, das „Beratung, technische Unterstützung und ein Zentrallager für den gesamten europäischen Markt“ anbietet. Für den Rechtsverkehr entstand hierdurch der Eindruck, dass Beklagte zu 3) für den Erwerb (und damit auch das Angebot) sowie die Lieferung in Deutschland jedenfalls mitverantwortlich sei. Diesen Eindruck hat die Beklagte zu 3) durch das Erstellen von Rechnungen für deutsche Abnehmer, in denen sie sogar als „Verkäuferin“ benannt ist (vgl. Anlage B 5), noch verstärkt.
3.
Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 3) die nunmehr zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, § 140a Abs. 1 und 3 PatG und §§ 242, 252 BGB zu.
Die Beklagte zu 3) hat die angegriffene Ausführungsform durch die Verlinkung im Ausstellerverzeichnis der Y Messe 2025 auf die Webseite der Beklagten zu 1) angeboten. Außerdem hat die Beklagte zu 3) eingeräumt, für Lieferungen der Beklagten zu 1) und 2) Rechnungen an deutsche Abnehmer gestellt zu haben, die u.a. die angegriffene Ausführungsform beinhalteten und die die Beklagte zu 3) als Verkäuferin („Seller“) ausweisen (vgl. Anlage BB 5). Die Beklagte zu 3) hat damit den Vertrieb der Beklagten zu 1) und 2) aktiv unterstützt, indem sie die Rechnungsstellung gegenüber den Kunden übernommen hat und gegenüber den Abnehmern als Verkäuferin aufgetreten ist. Dass sie hierbei weisungsgebunden handelte, wie die Beklagte zu 3) meint, ist im Rahmen des Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung.
Im Hinblick auf die dargelegte Schutzrechtsverletzung ist die Beklagte zu 3) der Klägerin ebenfalls zur Unterlassung sowie zur Leistung einer angemessenen Entschädigung, und, weil auch sie schuldhaft gehandelt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner hat auch sie der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnungslegung zu legen.
Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) hierbei einen Gehilfen- oder Mittäterbeitrag zu den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland gesetzt hat. Jedenfalls hat sie deren Vertrieb in Deutschland pflichtwidrig und schuldhaft zumindest gefördert und haftet daher für den hieraus entstandenen Schaden nach § 139 Abs. 2 PatG. Denn für eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrlässiges Verhalten ermöglicht oder fördert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderläuft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. - Abdichtsystem). Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft ermöglicht oder gefördert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 - Abdichtsystem; OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 167 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 - Spenderteil). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst recht eine Haftung desjenigen in Betracht, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung im Sinne des § 9 PatG verletzt. Dies gilt auch für einen Schaden, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 PatG beschränkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch für den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung wertungsmäßig zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 - Spenderteil). Regelmäßig ist dies anzunehmen, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisse eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe fördert. Die Haftung entspricht insofern dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften (OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 168 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2025, 479 Rn. 135 - Spenderteil).
Vorliegend hat die Beklagte zu 3) durch die Verlinkung nicht nur eine eigene Angebotshandlung begangen, sondern daneben durch ihre Rechnungsstellung den Vertrieb bzw. den Absatz patentverletzender Erzeugnisse der B.-Gruppe in Deutschland gefördert, weshalb sie auch insoweit gemäß § 139 Abs. 2 PatG haftet. Sie handelte dabei zumindest fahrlässig. Als rechtlich selbständiges Unternehmen kann sie sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie weisungsgebunden gehandelt habe. Denn Handlungen, die eine Tochtergesellschaft auf Weisung einer Obergesellschaft vornimmt, stellen sich im Außenverhältnis grundsätzlich als solche der abhängigen Gesellschaft dar (vgl. z.B. MüKoGmbHG/Liebscher, 5. Aufl. 2025, GmbHG Anh. § 13 Rn. 874) und vermögen diese im Regelfall nicht zu entlasten (vgl. auch LG München I, Endurteil v. 19.12.2019 - 7 O 9076/19, GRUR-RS 2019, 36038 Rn. 14; vgl. zur umgekehrten Frage der Haftung einer Muttergesellschaft für Patentverletzungen ihrer Tochtergesellschaft: BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 58 - Wärmetauscher).
Im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 PatG gilt Entsprechendes. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die dem Entschädigungsanspruch zugrundeliegende Benutzung keine unerlaubte (rechtswidrige, deliktische) Handlung ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 412 - Offenend-Spinnmaschine). Gleichwohl können auch bei einer Benutzung im Sinne von § 33 Abs. 1 PatG mehrere Nutzer - ggf. arbeitsteilig - zusammenwirken, so dass bei der Beklagten zu 3) nicht bloß eine Fremdbenutzung vorliegt und sie neben den Beklagten zu 1) und 2) eine Entschädigung schuldet. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) besteht indes nicht (s.o.).
3.
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen bestehen die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) damit in demselben Umfang wie gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) (s.o.).
C.
Die Frage einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits stellt sich nicht mehr, nachdem die Beklagte zu 3) - wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.05.2026 mitgeteilt haben (Bl. 709 eA OLG) - gegen die Entscheidung des DPMA vom 27.01.2026 keine Beschwerde eingelegt hat, so dass diese rechtskräftig ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Parteien den die Beklagten zu 1), 2) und 3) betreffenden Rückrufantrag in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO den Beklagten zu 1), 2) und 3) aufzuerlegen gewesen, weil der Klägerin gegen diese ein Rückrufanspruch nach § 140a Abs. 3 PatG zustand.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Zitierte Vorschriften
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