Rechtsprechung · OLG Bremen
OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2026 – 3 W 7/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Normenkette
- §§ 2306 BGB, 22 GBO Abs.1 S.1 GBO
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 11.06.2026, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.06.2026, aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die (Teil-)Löschung des Nacherbenvermerks unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats erneut zu entscheiden.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Wert der Beschwer beträgt 23.125,-- EUR.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 20.06.2025 die (Teil-)Löschung des folgenden Nacherbenvermerks im Grundbuch (lastend auf ½ Anteil):
„Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben beim Tode des befreiten Vorerben sind … (eine andere Tochter) … und Y, geb. […], geb. am […].1965. Es ist Ersatznacherbfolge
angeordnet. Ersatznacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Nacherbinnen. Die
Nacherbenanwartschaften sind weder vererblich, noch übertragbar.“
Die Eintragung beruhte auf einem notariellen Erbvertrag vom 08.03.2004 (UR-Nr. ..des Notars R in Bremen).
Die Nacherbin Frau Y hatte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 06.06.2025 die Löschung der für sie und ihre Abkömmlinge eingetragenen Nacherben- und
Ersatznacherbenanwartschaft im Grundbuch bewilligt.
Unter dem 16.09.2025 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass gem. § 1882 BGB für die unbekannten Nacherben ein Pfleger die Löschung zu bewilligen habe.
Die Notarin wies sodann darauf hin, dass die Nacherbin ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe und deshalb gemäß Ziff.II. 6. des Erbvertrages nach der verstorbenen Ehefrau enterbt sei. Die Nacherbin habe keine Abkömmlinge.
Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 25.09.2025 einen Unrichtigkeitsnachweis gem. § 29 GBO, einen Erbschein oder die Bewilligung des Pflegers für die
Nacherben zur Löschung des Nacherbenvermerks Y.
Der Beschwerdeführer hat sodann beim Amtsgericht Bremen einen Erbschein beantragt, dass er befreiter Vorerbe und nur noch die andere Tochter Nacherbin nach der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist. Das Nachlassgericht des Amtsgerichts Bremen hat mit Schreiben vom 06.05.2026 darauf hingewiesen, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt werden könne, weil der Pflichtteil hier nicht wirksam geltend gemacht worden sei. Ein solcher könne erst verlangt werden, wenn die (Nach-)Erbschaft ausgeschlagen worden sei, die Pflichtteilsklausel (gemeint ist wohl Ziff. II. 6 des Erbvertrages) könne daher nicht greifen, die Nacherbenstellung bleibe bestehen.
Nachdem das Grundbuchamt erneut mit Bescheid vom 11.06.2026 eine einfache Erklärung der Nacherbin Frau Y in der Form des § 29 GBO zum Nichtvorhandensein von Abkömmlingen nicht für ausreichend erachtet hat, hat der Antragsteller Beschwerde gegen diese
Zwischenverfügung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass aus seiner Sicht die von der Nacherbin Frau Y in notarieller Urkunde (Erbscheinsantrag mit anschließender
Genehmigung durch die darin vertretene Nacherbin Frau Y) abgegebene Erklärung, sie habe keine Abkömmlinge, ausreichen müsse.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 30.06.2026 nicht
abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass für unbekannte bzw. unbestimmte Ersatznacherben ein Pfleger die Löschung des
Nacherbenvermerks zu bewilligen habe (§ 1882 BGB). Dabei könne auch nicht auf das biologische Alter der Nacherbin abgestellt werden (OLG Hamm Beschluss v. 15.12.2015 – 15 W 514/15), aufgrund der heutigen Reproduktionsmedizin könne die Möglichkeit einer Schwangerschaft bei einer Frau jenseits der Menopause nicht sicher ausgeschlossen werden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 71 Abs.1 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Sie richtet sich gegen die Verfügung vom 11.06.2026 (Bl. 3.19) in der das Grundbuchamt auch auf seine Verfügungen vom 16.09.2025 (Bl. 3.3) und 25.09.2025 (Bl. 3.7) Bezug genommen hat. Es besteht – wie sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung deutlich erkennen lässt - auf einer Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks durch einen Pfleger für die unbekannten – d.h. evtl. noch hinzukommenden – Ersatznacherben, d.h. Abkömmlinge der Nacherbin Frau Y. Grundsätzlich kommt eine Löschung des Nacherbenvermerks in Betracht, wenn entweder alle Nacherben die Löschung bewilligt haben (§ 19 Abs.1 GBO, dazu 1.) oder aber der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt ist (§ 22 Abs.1 GBO, dazu 2.).
1.) Ob die teilweise Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund der Bewilligung durch diejenigen, deren Recht betroffen ist (§ 19 Abs.1 GBO) hier in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, insbesondere die Frage, ob für die in dem Vermerk erwähnten Abkömmlinge ein Pfleger bestellt werden muss. Insoweit hat das Grundbuchamt auf Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte hingewiesen, nach der auch bei älteren Vorberechtigten deren Abkömmlinge zu berücksichtigen seien, weil einerseits auch in diesem Alter noch weitere leibliche Abkömmlinge als auch solche aus einer Adoption möglich sind (vgl. OLG Frankfurt Beschluss v. 13.09.2018 – 20 W 197/18 NJW-RR 2018, 1480, Rn.24; OLG Hamm Beschluss v. 15.12.2015 – 15 W 514/15, ZEV 2016, 200 Rn. 19 – beide zitiert nach beckonline). Der Senat lässt ausdrücklich die Frage offen, ob es für die Entscheidung dieser Rechtsfrage auch auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen weiteren Geschehens ankommen könnte.
2.) Die zu 1.) erwähnte Fragestellung kann ohne Entscheidung bleiben, weil das Grundbuch aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit (§ 22 Abs.1 GBO) zu berichtigen ist, denn Frau Y ist aufgrund „Enterbung“ nicht (mehr) Nacherbin.
Der Erbvertrag der Eheleute enthält in Ziff. II.6 die Formulierung:
„Wer Pflichtteilsansprüche stellt, ist samt seinen Abkömmlingen enterbt. …“
Eine solche häufig für die Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments vorgesehene sog. „Pflichtteilsstrafklausel“ ist grundsätzlich auch für Nacherben denkbar. Die Erblasser verfolgen damit im Wesentlichen typischerweise drei Ziele: Zum einen soll dem Überlebenden der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleiben, um ihn vermögensmäßig bestmöglich zu versorgen und nicht durch Forderungen der Kinder in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen (vgl. OLG Köln 27.9.2018 – 2 Wx 314/18, BeckRS 2018, 25213 Rn. 14; KG
16.11.2018 – 6 W 54/18, BeckRS 2018, 32120 Rn. 14). Zum anderen kann es den Ehegatten mit dieser Regelung darum gehen, den Überlebenden vor den persönlichen und
wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die nach dem Tode des Erstversterbenden mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden wären (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 729 Rn.17 m.w.N – beck-online). Schließlich kann eine
Pflichtteilsstrafklausel auch den Zweck verfolgen, für Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Schlusserben zu sorgen (OLG Köln 27.9.2018 – 2 Wx 314/18, BeckRS 2018, 25213 Rn. 14 m.w.N, zu allen drei Gründen: OLG Braunschweig NJW-RR 2025, 1034 Rn. 18,19 – beckonline).
Alle drei Ziele sind auf die Anordnung einer Nacherbschaft mit Pflichtteilsstrafklausel
übertragbar.
Allerdings greift eine derartige Pflichtteilsstrafklausel nur dann, wenn der betroffene Schlussoder Nacherbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt (OLG
Braunschweig a.a.O., OLG Hamburg Beschl. v. 5.10.2018 - 2 W 104/16, BeckRS 2018, Rn. 18). Dies ist hier der Fall und auch vom Grundbuchamt im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten festzustellen:
Die Nacherbin Frau Y hat selbst erklärt, den Pflichtteil nach der verstorbenen Mutter geltend gemacht zu haben, der Beschwerdeführer habe ihren Pflichtteilsanspruch erfüllt. Diese Erklärung ist vom Beschwerdeführer in seinem Erbscheinsantrag in Vertretung für Frau Y abgegeben worden (UVZ-Nr….2026 vom 06.02.2026 der Notarin Z, Bremen, dort S.2) und von ihr notariell beglaubigt genehmigt worden (UVZ-Nr.-- vom 16.02.2026 der Notarin S in ..hausen). Die Beteiligten, d.h. der Beschwerdeführer (Vorerbe) und die Nacherbin sind sich nicht nur einig darüber, dass der Pflichtteil geltend gemacht worden ist, diese Tatsache ist darüber hinaus auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Dass die Nacherbin Frau Y auch in Kenntnis des Erbvertrags und damit der Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteil geltend gemacht hat, dürfte sich einerseits aus der Akte des Nachlassgerichts über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung ergeben aufgrund deren Übersendung an die Nacherbin und ergibt sich im Übrigen daraus, dass sie bereits – ebenfalls notariell beglaubigt – die (Teil-)Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt hat (UVZ-Nr. …./2025 der Notarin S …in hausen). Sie war sich offensichtlich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst. Mag das Grundbuchamt – soweit es das für erforderlich hält – durch Einsicht in die Nachlassakte feststellen, ob der Erbvertrag nach Eröffnung auch der Nacherbin zur Kenntnis gegeben worden ist.
Demgegenüber kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, dass der Pflichtteil „wirksam“ geltend gemacht wird. Ausdrücklich ergibt sich eine derartige Einschränkung aus dem Wortlaut der letztwilligen Anordnung der Ehegatten in Ziff. II. 6 des Erbvertrages nicht. Um zu ermitteln, ob ein sanktionsbewährtes Verhalten im Sinne der Verwirkungsklausel dennoch ausgeschlossen sein soll, wenn der Pflichtteil – wie hier – nicht wirksam geltend gemacht wird, bedarf es der Auslegung der letztwilligen Verfügung. Ansatzpunkte für diese Auslegung können über den Wortlaut hinaus die Begleitumstände und die Interessenlage der Erblasser sein. Dabei ist im Unterschied zur Auslegung von allgemeinen Willenserklärungen nach § 133 BGB bei Auslegung von letztwilligen Verfügungen nicht der objektive Sinn der Erklärung, sondern allein der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich, es ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wenngleich der ermittelte Wille aber im Wortlaut der letztwilligen Verfügung angelegt sein muss (BGH, Beschluss vom 19.6.2019 – IV ZB 30/18, NJW 2019, 2317 Rn. 15,17). Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten hier auch ohne ausdrückliche Erwähnung einer „wirksamen“ Geltendmachung eine solche für den Eintritt des Ausschlusses von der Erbfolge („Enterbung“) vorausgesetzt haben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht der oben dargestellt Zweck einer solchen Klausel, den überlebenden Ehegatten vor den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen durch die Geltendmachung des Pflichtteils zu schützen, dafür, jegliche Geltendmachung des Pflichtteils für die Enterbung der Nacherben und auch deren Abkömmlinge ausreichen zu lassen. Auch dies ist für das Grundbuchamt durch die Kenntnisnahme des Wortlauts des Erbvertrages bzw. eine zumutbare Auslegung (dazu: Demharter/Dressler-Berlin, 34. Aufl. 2026, GBO § 35 Rn. 43) selbst festzustellen.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren hat der Senat gemäß § 81 Abs.1 S.2 FamFG abgesehen.
Den Wert der Beschwer hat der Senat auf ¼ des von den Beteiligten angenommenen Wertes des von der Nacherbschaft betroffenen halben Grundstücksanteils (92.500,-- EUR) festgesetzt. Wolff Dr. Kunte Dr. Hoffmann
Präsidentin des Richterin am Richter am Oberlandesgericht
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„Was hat OLG Bremen in 3 W 7/26 entschieden?“