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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 22 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 GBO verweisen

  • § 12d GBO – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 144 GBO
  • Art. 229 § 21 EGBGB – Übergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren

Rechtsprechung zu § 22 GBO

57 Entscheidungen zitieren § 22 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2017 – V ZB 136/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen. …
  • OLG München, Beschl. v. 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. (Rn. 13 – 14)
  • OLG München, Beschl. v. 20.08.2024 – 34 Wx 192/24 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch im Falle der „isolierten Umfirmierung“ einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerli- chen Rechts eingetragen sind, sowie der Zustimmung der …
  • OLG München, Beschl. v. 30.07.2024 – 34 Wx 134/24 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Wohnungsrecht kann unter der auflösenden Bedingung, dass der Berechtigte das Anwesen auf Dauer verlässt, bestellt werden (sog. Wegzugsklausel). (Rn. 15) 2. Der Nachweis, dass das Grundbuch infolge des Wegzugs des Berechtigten i. S. d. § 22 Abs. 1 GBO unrichtig geworden ist, kann durch die Vorlage einer Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 BMG nicht geführt werden. (Rn. 16) 3. Es steht den …
  • OLG München, Beschl. v. 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister voraus. (Rn. 16 und 18)
  • BGH, Beschl. v. 20.05.2016 – V ZB 142/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

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