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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 21 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.

Rechtsprechung zu § 21 GBO

Eine Entscheidung zitiert § 21 GBO.

  • BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – V ZB 120/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.

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