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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 14 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 GBO verweisen

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