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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 71 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 71 GBO

38 Entscheidungen zitieren § 71 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.11.2024 – V ZB 6/24 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
  • OLG München, Beschl. v. 18.03.2026 – 34 Wx 325/25 e · 34. Zivilsenat

    Keine Verfassungswidrigkeit des Zwangsberichtigungsverfahren nach § 82 S. 1 GBO

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – V ZB 59/17 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist. 1b. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, um die Wiedereintragung des früheren …
  • BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZB 197/12 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 17/23 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden. 2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher …
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar. 2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht …

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