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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 53 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 53 GBO

25 Entscheidungen zitieren § 53 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2021 – V ZB 52/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. 2. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem …
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – V ZB 81/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht. 2. Das Fehlen des nach …
  • BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – V ZB 2/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist es …
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 48/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
  • BGH, Beschl. v. 13.02.2025 – V ZB 26/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen. 2a. Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der …
  • BGH, Beschl. v. 04.12.2014 – V ZB 7/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden. 2. Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen …

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