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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 125 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 GBO verweisen