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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2026 – 5 W 59/26

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0729.5W59.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29.04.2026, Az. …, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Grundbücher von … (Ort 01), betreffend die Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Flur 26, jeweils Abteilung I und II beantragt. Sie hat dies damit begründet, dass die Auskunft „zur Vorbereitung u.a. eines sozialen Vorhabens zur Schaffung von gefördertem, dauerhaft mietpreisgebundenem Wohnraum“ benötigt werde. „Die Kenntnis der Eigentumsverhältnisse sei zwingend erforderlich, um die Eigentümer über die städtebaulichen Zielsetzungen zu informieren, Entwicklungsoptionen zu prüfen … und gegebenenfalls erforderliche bauplanerische Maßnahmen vorzubereiten.“ Die Flurstücke liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihres Interesses eine Email der Stadt … (Ort 01) eingereicht, in der auf die Lage der Flächen im Landschaftsschutzgebiet verwiesen wird und eine weitere Entwicklung dort „durch die bereits umliegende abgeschlossene Entwicklung/Verdichtung nicht in Aussicht gestellt werden“ könne.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag auf Gewährung von Grundbucheinsicht am 30. März 2026 zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO nicht vorliege. Kaufinteresse stelle kein berechtigtes Interesse dar.

Gegen diese Entscheidung hat sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 15. April 2026 gewandt und die Änderung begehrt. Sie hat vertiefend darauf verweisen, dass sich ihr berechtigtes Interesse aus der Darstellung ihrer konkreten Kaufabsichten ergebe, ihr Vorhaben besonderem öffentlichem Interesse diene und bei der Abwägung der Interessen das der Eigentümer zurücktreten müsse.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 29. April 2026 entschieden, dass eine Änderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin nicht erfolge und, soweit dem Schreiben vom 15. April 2026 ein erneuter Antrag auf Einsicht in die Grundbücher zu entnehmen sei, dieser zurückgewiesen werde. Auch sie hat ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin im Sinne des § 12 GBO nicht als gegeben erachtet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Mai 2026, die sie mit Schreiben vom 2. Juni 2026 näher begründet hat.

II.

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Erteilung eines Auszugs aus dem verfahrensgegenständlichen Grundbuch sowie aus weiteren Grundbüchern von … (Ort 01), in denen die Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Flur 26, gebucht sind, wendet, ist gemäß § 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt angenommen, dass die Antragstellerin allein als Kaufinteressierte an diesen Grundstücken nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der Erteilung eines Grundbuchauszugs dargelegt hat (§ 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GBO).

Als berechtigtes Interesse i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO kann nicht jedes beliebige Interesse an einer Grundbucheinsicht - gleich welchen Umfangs - angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris, Rn. 29; BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - V ZB 98/19 -, juris, Rn. 17). Insoweit unterscheidet sich die Einsichtnahme in das Handelsregister von derjenigen in das Grundbuch (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2019 - V ZB 53/18 -, juris, Rn. 18, m.w.N.). Die Einsichtnahme muss für das Informationsanliegen des Antragstellers geeignet und erforderlich und dieses muss von einem solchen Gewicht sein, dass der mit der Gewährung der Einsicht verbundene Eingriff in das Grundrecht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, Rn. 29 f., juris). Ausreichend für die Annahme des berechtigten Interesses ist die Darlegung eines verständigen, durch die Sachlage gerechtfertigten Interesses, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - V ZB 98/19 -, juris, Rn. 9, m.w.N). Seine Darlegung und die Nachprüfung durch das Grundbuchamt dient den schützenswerten Interessen des Eigentümers, eine allgemeine Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten zu verhindern, zumal der von der Einsichtnahme betroffene Grundstückseigentümer weder zuvor angehört wird noch ihm nachgehend ein Beschwerderecht gegen die Einsichtgewährung zusteht. In jedem Fall ist eine Abwägung der betroffenen Interessen des Eigentümers und desjenigen vorzunehmen, der die Einsicht begehrt. Anerkannt ist, dass neben einer bereits durch nachweisbar erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer konkretisierten Kaufabsicht auch ein rein wirtschaftliches Interesse für eine Einsicht genügen kann (vgl. Demharter, GBO, 34. Aufl. 2023, § 12 Rn. 9, m. w. N.). Dies wiederum setzt allerdings eine bereits bestehende „Verbindung“ zwischen dem Einsichtnehmenden und dem Grundstückseigentümer voraus. Zur Vermeidung der bloßen Befriedigung von bloßer Neugierde oder reiner Informationsbeschaffung ist eine bereits bestehende wirtschaftliche Verbindung zu dem jeweiligen Grundstückseigentümer erforderlich. Dem bloßen Kaufinteressenten eines Grundstücks fehlt dementsprechend für die Grundbucheinsicht mit dem Ziel, erstmalig den Namen und die Anschrift des Eigentümers zu erlangen, das berechtigte Interesse (allg. Rspr., vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 10 Wx 17/23 –, Rn. 16 m.w.N.; Demharter, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

Letzteres ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist lediglich Kaufinteressent ohne jegliche Verbindung zu den Grundstückseigentümern. Sie verlangt die Einsicht in die Grundbücher, um sich - erstmalig - Kenntnisse darüber zu verschaffen, wer deren Eigentümer sind, um mit ihnen ihre Erwerbsabsichten zu erörtern. Bislang steht die Antragstellerin zu den Eigentümern in keinerlei Kontakt. Vertragsanbahnungen fanden auch nicht statt. Ohne Berechtigung bleibt lediglich das Interesse übrig. Dieses einfache Informationsinteresse wird daher von dem der Eigentümer auf Schutz ihrer persönlichen Daten deutlich überwogen.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf besondere öffentliche Interessen für die Beschaffung der Informationen berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung können ausnahmsweise auch öffentliche Interessen ein Recht auf Grundbucheinsicht begründen. So hat das BVerfG entschieden, dass auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503 [504]; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 –, Rn. 11, juris). Die Antragstellerin ist kein Vertreter der Presse. Sie nimmt auch sonst keine öffentlichen Interessen wahr, sondern ist juristische Person, die unternehmerisch im privaten wirtschaftlichen Verkehr tätig ist. Dies gilt auch, soweit sie öffentlich geförderten Wohnraum errichten will, wie sie wohl andeuten will.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 61 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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