Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2026 – 3 W 65/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0917.3W65.26.00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.01.2026, Az. 11 O 323/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.500 €
Gründe
I.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2024 hat das Landgericht Potsdam den Schuldner verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses, welches durch einen Notar als amtliches Verzeichnis aufzunehmen ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am ... 2021 verstorbenen („Name 01“) zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 beantragte die Gläubigerin, gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm in dem rechtskräftigen Teilurteil auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom11.12.2024 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung, der fünf Monate nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils lag, alles in seiner Macht Stehende getan habe, um den Notar zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 beantragte die Gläubigerin erneut, gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm in dem rechtskräftigen Teilurteil auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 26.01.2026 stattgegeben und ein Zwangsgeld von EUR 1.500,00 verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 150,00 einen Tag Zwangshaft.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde, mit der er einwendet, der ursprünglich am 26.06.2024 beauftragte Notar sei am ... 2026 verstorben. Vor seinem Tod habe der Notar, wie sich aus dem Schreiben des Notariatsverwalters vom 08.03.2026 ergebe, konkrete Ermittlungen gegenüber mehreren Banken angestellt. Zudem habe er die Gläubigerin um weitere Mitteilungen nachgesucht, auf die die Gläubigerseite nicht reagiert habe. Daraus ergebe sich, dass der Fortgang der notariellen Bearbeitung nicht allein vom Schuldner abhängig sei und eine schuldhafte Verschleppung durch ihn nicht festgestellt werden könne. Zugleich ergebe sich aus dem Schreiben des Notariatsverwalters, dass nunmehr eine Fortführung aufgrund der Aktenlage möglich sei. Zudem setze sich der Beschluss nicht hinreichend damit auseinander, dass über den Nachlass ein inzwischen abgeschlossenes Nachlassinsolvenzverfahren geführt worden sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 788, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO liegen vor. Dieses ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
1.
Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1, 725, 750 Abs. 1 ZPO, wie das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, dessen Zustellung an den Schuldner sowie die Erteilung und Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels, liegen vor.
2.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
a)Eine – wie hier – unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten (im Streitfall: des Notars) bedarf, kann dann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht. Die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung setzt voraus, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (OLG Brandenburg (3. Zivilsenat), Beschluss vom 15.12.2025 – 3 W 124/25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 59/15, Rn. 11, juris).
Der Schuldner ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 – 19 W 4/23, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 – I-5 W 30/22, juris).
Für die Entscheidung kommt es allein darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der mit diesem Beschluss zu treffenden Entscheidung – unabhängig von möglichen Verzögerungen in der Vergangenheit – alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar zu erreichen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2026 – 14 W 4/26 ZEV 2026, 379). Legt der Schuldner dar und weist nach, dass er seinerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also seinerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass er in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung des Schuldners nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat (OLG Brandenburg, a.a.O; OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 – I-7 W 67/16, juris, Rn. 19). Geeignete Maßnahmen für den Vollstreckungsschuldner, die Erstellung des Verzeichnisses herbeizuführen, sind dabei die Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO, die nicht nur bei einer ausdrücklichen Verweigerung des Notars, sondern auch bei andauernder Untätigkeit möglich ist. Ferner kommen eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des LG (§ 93 Abs. 1 BNotO) sowie eine Beschwerde an die Notarkammer (§ 67 Abs. 1 S. 2 BNotO) in Betracht, um auf den Notar einzuwirken (OLG Brandenburg, a.a.O. m.w.N.)
b)Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann sich der Schuldner hier nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe alles in seiner Macht Stehende zur Erfüllung der ihn gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB treffenden Auskunftsverpflichtung durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verzeichnisses getan.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der ursprünglich beauftragte Notar bereits am 26.05.2024 mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt worden, ohne dass ein solches vorgelegt worden ist und ohne dass der Schuldner hinreichend auf den Notar eingewirkt hat, um die Fertigstellung des Verzeichnisses zu bewirken. Zwar ist der zunächst beauftragte Notar am ... 2026 verstorben. Insofern war dem Notariatsverwalter, der die Geschäfte des verstorbenen Notars übernommen hat, eine angemessene Frist zuzugestehen, um sich in die Angelegenheit einzuarbeiten und die vom ursprünglich beauftragten Notar begonnene Tätigkeit in dieser Sache fortzusetzen und das notarielle Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Soweit dem jetzigen Notar für die Fortsetzung des Auftrags und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine solche Frist zur Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses zuzugestehen war, ist vor dem Hintergrund, dass seit dem Tod des ursprünglich beauftragten Notars wiederum bereits mehr als 6 Monate vergangen sind, ohne dass das Verzeichnis vorgelegt worden ist, auch diese Bearbeitungsfrist - jedenfalls ohne nähere und stichhaltige Erklärung des Notars - abgelaufen. Eine stichhaltige Erklärung für die weitere Verzögerung haben weder der Notar noch der Beklagte abgegeben. Der Notariatsverwalter hat, wie sich aus dem Schreiben vom 08.03.2026 an den Beklagtenvertreter ergibt, diesem mitgeteilt, welche Ermittlungsbemühungen der verstorbene Notar zwischen dem 17.04.2025 und dem 03.11.2025 angestellt habe, dazu ausgeführt, dass aufgrund der dadurch erlangten Erkenntnisse ein notarielles Nachlassverzeichnis (noch) nicht erstellt werden könne und den Adressaten aufgefordert mitzuteilen, wie weiter vorgegangen werden solle. Danach sind offenbar weder vom Schuldner noch von dem Notar weitere Tätigkeiten entwickelt worden. Warum der Schuldner weder auf die Anfrage des Notars reagiert noch den Notar dazu angehalten hat, das Nachlassverzeichnis aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse zu erstellen, ist nicht erkennbar. Der Schuldner hat in seiner Beschwerde selbst dargelegt, dass das notarielle Nachlassverzeichnis nunmehr auf Basis der vorhandenen Aktenlage und der bereits eingeholten Bankauskünfte weiterbetrieben werden könne und nur eingeschränkt aufklärbare Positionen im Verzeichnis als nicht feststellbar kenntlich gemacht werden könnten. Warum dennoch bis heute kein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt worden ist, ist angesichts dieser Erklärung nicht nachvollziehbar. Seit dieser Ankündigung ist ein halbes Jahr vergangen. Dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums nochmals auf den Notariatsverwalter eingewirkt oder überhaupt Kontakt mit diesem aufgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen.
3.
Angesichts der Tatsache, dass der zu vollstreckende Titel vom 08.07.2024 datiert, ohne das bis heute das notarielle Notarverzeichnis von dem Schuldner beigebracht wurde, erscheint das vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angemessen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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