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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 15 BNotO – Verweigerung der Amtstätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 15 BNotO

42 Entscheidungen zitieren § 15 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZB 25/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars …
  • BGH, Beschl. v. 07.10.2010 – V ZB 147/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV .
  • OLG München, Beschl. v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilten Erben, gegen einen seiner Urkundstätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommenden Notar im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder disziplinarrechtlich vorzugehen, dient allein dem Zweck, den Notar zur Erfüllung seiner grundsätzlich bestehenden gesetzlichen …
  • BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – V ZB 28/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. August 2013 nach RVG VV Nr. 3500 (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286).
  • BGH, Beschl. v. 19.06.2024 – IV ZB 13/23 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen. 2. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen …
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2023 – VII ZB 28/20 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gebietet es nicht, die regelmäßig im Grundgeschäft enthaltene öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung an den Notar und die davon zu unterscheidende zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist, für …

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