Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2026 – 3 W 124/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0925.3W124.26.00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.07.2026 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Nachlassgericht (Rechtspfleger) zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Dem zunächst durch seine Mutter vertretenen Beteiligten ... (Name 01) wurde auf seinen Antrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge am 15.05.2025 ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben seines Vaters - des Erblassers - ausweist. Nachdem der Landkreis Oberhavel - Jugendamt - am 19.02.2026 zum Pfleger des Beteiligten in Erbschaftsangelegenheiten bestellt worden war, focht der Pfleger am 26.03.2026 zu Protokoll des Nachlassgerichts die Annahme der Erbschaft an und beantragte zeitgleich die familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung und Erbausschlagung. Diese steht noch aus.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Erblassers. Sie hat durch anwaltlichen Schriftsatz vom 05.06.2026 beantragt, ihr eine vollständige Kopie der Nachlassakte zu übersenden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, dass die Erbrechtslage für sie von erheblicher Bedeutung sei. Der Erblasser habe in ihrem Haus gewohnt. Sie müsse wissen, ob sie den Räumungsanspruch gegen den Sohn des Erblassers verfolgen müsse. Sie habe als gesetzliche Erbin ein Akteneinsichtsrecht. § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG unterscheide nicht danach, ob ein nächst berufener gesetzlicher Erbe oder ein vorrangiger testamentarischer Erbe vorhanden sei. Es müsse den gesetzlichen Erben möglich sein, ihre Rechtsstellung zu prüfen und ggf. Einwendungen zu erheben. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG. Es liege eine Erbausschlagungserklärung vor, infolge derer sie unmittelbar die nächst Berufene sei. Sie müsse sich bereits jetzt Klarheit verschaffen, ob die Erbausschlagung unabhängig von der familiengerichtlichen Genehmigung unwirksam sei oder ob Aussicht auf Erteilung der Genehmigung bestehe.
Mit Beschluss vom 07.09.2026 hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Bei einer Entscheidung über ein Gesuch eines am laufenden Verfahren nicht beteiligten Dritten auf Gewährung von Akteneinsicht, handelt es sich weder um eine Zwischenentscheidung noch um einen im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt. Vielmehr ergeht nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur über das gestellte Akteneinsichtsgesuch eines Dritten im laufenden Verfahren eine Endentscheidung, die der Anfechtung im Wege der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG unterliegt (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 13 Rn. 83).
2.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Nachlassgericht.
Nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Beschwerdegericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges ohne Verweisungsantrag eines Beteiligten zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Rechtsverhältnis noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2019 – I-3 Wx 51/19, FGPrax 2019, 182; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 – 3 Wx 62/18, BeckRS 2019, 35412 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e, BeckRS 2026, 9317 Rn. 17), was insbesondere auch gegeben ist, wenn das Gericht sich mit einem von mehreren Anträgen inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 69 Rn. 19). So liegt der Fall hier.
a)
Das Amtsgericht hat allerdings den Antrag auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG, wonach die Beteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen können, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen, zu Recht abgelehnt.
Das Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 1 FamFG war zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte des vorliegenden Erbscheinsverfahrens ist. Denn sie ist nicht gesetzliche Erbin im Sinne des § 345 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Gesetzliche Erben sind nur diejenigen, die derzeit gesetzliche Erben sind, sodass es nicht ausreicht, dass man aufgrund einer Ausschlagung Erbe werden kann (Sternal/Lamberz, FamFG, 22. Aufl., § 345 Rn. 19; BeckOK/Schlögel, FamFG, 59. Ed., Stand: 01.09.2026, § 345 Rn. 5).
b)
Die Beschwerdeführerin hat allerdings in der Beschwerdeschrift auch einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG gestellt.
Danach kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Über diesen Antrag hat das Nachlassgericht noch nicht entschieden. Hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei vorab zu klären ist, ob der Beteiligte in die Akteneinsicht einwilligt (Sternal/Sternal, a. a. O., § 13 Rn. 37 ff. m. w. N.).
3.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Zitierte Vorschriften
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