Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2026 – 3 U 42/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0929.3U42.25.00
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.05.2025, Az. 4 O 63/25, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 19.000 €.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Nachdem die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 18.08.2025 einseitig für erledigt erklärt hat, weil sie die verfahrensgegenständlichen Mieträume vor Ablauf des 31.07.2025 an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hat, hatte der Senat nur noch darüber zu befinden, ob sich der Rechtsstreit entsprechend dem umgestellten, auf entsprechende Feststellung gerichteten Rechtsmittelantrag erledigt hat. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr unterliegt die Berufung der Verfügungsklägerin der Zurückweisung.
Erledigung des Rechtsstreits tritt ein durch Tatsachen mit Auswirkungen auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392 ff, 398; BGH NJW 2007, 3721 f)., und zwar durch solche Tatsachen, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos - unzulässig oder unbegründet - machen (BGHZ 135, 62; BGH NJW 2010, 2422; BGH NJW 2014, 2199 Tz. 9; BGH NJW 2015, 699 Tz. 18). Für eine Erledigung ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn die Klage bereits vor - ohne den - Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet gewesen ist (BGH NJW 1991, 1116 ff; BGH NJW 1996, 2730; BGH NJW-RR 2005, 1135; BGH NJW 2021, 941 ff, Tz. 20 f).
So liegt der Fall hier. Die Berufung der (Verfügungs-)Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.05.2025 war von Beginn an erfolglos, die landgerichtliche Entscheidung, die zuvor ergangene einstweilige Verfügung im Urteilswege auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin aufzuheben und den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Für den auf mietrechtliche Grundlagen gestützten Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin bestand schon kein Verfügungsgrund, worauf die Berufungserwiderung auf der Grundlage der darin mitgeteilten, unbestritten gebliebenen Sachverhaltsumstände zurecht hingewiesen hat. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die Berufung ebenso mit Recht geltend gemacht hat, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu nachwirkenden Vermieterpflichten auf weitere Erbringung von Versorgungsleistungen nach Mietvertragsende aus Treu und Glauben klarstellt, dass einer fortlaufenden Versorgung nichts entgegensteht, wenn der Mieter die Versorgungsleistungen - wie hier - aufgrund eigener Vertragsbeziehungen zu den Versorgungsunternehmen bezieht, weil dem Vermieter insoweit kein Schaden droht (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 -, NJW 2009, 1947 f, 1948)
Einstweilige Verfügungen sind nach § 940 ZPO auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gleich welcher Art setzt danach einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Befindet sich der zu sperrende Versorgungsanschluss - wie hier - auf dem noch nicht zurückgegebenen Mietgrundstück des Antragstellers/Verfügungsklägers, kann dieser die Sperrung grundsätzlich schon dadurch verhindern, dass er den Zutritt zu dem Grundstück versagt. Er kann die Anschlusssperre damit allein schon dadurch verhindern, dass er dem - über keinen Vollstreckungstitel verfügenden - Verfügungsbeklagten diesen Zutritt verweigert, während letzterer dann seinerseits einer auf Duldung der Anschlusssperre gerichteten einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungskläger zu deren Durchsetzung bedürfte. In einem derartigen Fall fehlt es regelmäßig an einem Verfügungsgrund und der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschl v. 13.01.2022 - 10 W 2/21 -, BeckRS 2022, Nr.735; LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2011 - 313 T 38/11 -, Rn. 5, juris; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 18.09.2013 - 17a C 163/13 -, Rn. 11, juris; AG Ludwigslust, Beschluss vom 17.10.2011 - 5 C 149/11 -, Rn. 8, juris). Der Verfügungsbeklagte hat aber in diesem Sinne mit Schriftsatz vom 19.08.2025 unbestritten dargelegt, dass sich die den Gegenstand der von ihm angedrohten Sperre bildenden Versorgungsanschlüsse auf dem Mietgrundstück der Verfügungsklägerin befunden haben, die sich weiter unbestritten zwar mit gesonderter Vereinbarung der Parteien zur Räumung des Mietgrundstücks bis zum 31.03.2025 verpflichtet, sich insoweit aber nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Damit hätte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten im Falle einer beabsichtigten einseitigen Sperrung der Versorgungsanschlüsse den Zutritt zu dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zunächst verwehren können, und der Verfügungsbeklagte wäre zunächst zur Durchführung von vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen in dem skizzierten Sinne nicht in der Lage gewesen.
Soweit die Verfügungsklägerin ihre Ansprüche aus einer drohenden Besitzstörung der Verfügungsbeklagten hergeleitet hat und daher keine Darlegung eines Verfügungsgrundes erforderlich gewesen wäre, hatte ihr Rechtsmittel auch insoweit von Beginn an keinen Erfolg. Zwar wird der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund im Rahmen des possessorischen Besitzschutzes nach §§ 861, 858 BGB vermutet (OLG Brandenburg aaO; KG Berlin, Urteil vom 02.03.2020 - 20 U 149/18 -, Rn. 33, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2017 - I-9 U 159/16 -, Rn. 15, juris). Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung des Mieters mit Strom, Heizenergie oder Wasserzufuhr stellte aber keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar (BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 -, NJW 2009, 1947 f, 1948; OLG Brandenburg aaO; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2009 - 5 T 236/09 -, Rn. 20, juris; Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 858, Rn. 53).
Der Berufungsstreitwert ist entsprechend den Ausführungen der Verfügungsklägerin bestimmt worden. Bei Besitzstörungsklagen ist insoweit das Interesse des Klägers an der Beseitigung bzw. Unterlassung ohne wertmäßige Berechnung der Folgen beim Beklagten zugrundezulegen (OLG Naumburg JurBüro 2010, 306; OLG Düsseldorf MDR 2012, 1187); bei Störung des Wohnungsbesitzes ist dieses nicht höher als bei einer Klage über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG) anzusetzen. Einstweilige Verfügungsverfahren sind zudem nur mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwertes zu bewerten, in den meisten Fällen im unteren Bereich des Hauptsachewertes, regelmäßig bei etwa 1/3 (OLG Schleswig NJW-RR 2014, 1342) bis zu 1/2 (OLG Dresden JurBüro 2023, 367). Dies rechtfertigt den gewählten Ansatz.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Brandenburg in 3 U 42/25 entschieden?“