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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2011 – 2 U 54/10

Spruchkörper
2. Fachsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2010

verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 70/10 - wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu

tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der materiellen

und immateriellen Schäden, die sie infolge eines Sturzes am 28.

September 2008 gegen 19:30 Uhr auf der Treppe der Gaststätte

„…“ in G… erlitt, die damals als

Wahllokal diente.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinabsteigen der Treppe

mit ihrem linken Fuß in einen dort vorhandenen Ausbruch geraten,

abgerutscht und habe sich dabei den Fuß verdreht. Sie hat die

Auffassung vertreten, die Beklagte habe eine Amtspflicht verletzt,

weil sie wegen der Nutzung der Gaststätte als Wahllokal für einen

ordnungsgemäßen Zustand der Treppe hätte sorgen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die

Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausbruch zu

verschließen, weil der Ausbruch für die Klägerin rechtzeitig

erkennbar gewesen sei, sodass sie sich darauf habe einstellen und

hinreichend schützen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie

ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend gemacht,

dass die von dem Stufenabbruch ausgehende Gefahr der Klägerin weder

bekannt, noch für sie erkennbar war.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2010, Az. 3

O 70/10, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.415,00 € brutto

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz

hieraus seit dem 19.12.2009 abzüglich 1.116,68 € netto zu

zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 713,39 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß §

247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes

Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem

Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,

welches seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt

wird, das aber einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht

unterschreiten soll,

4. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr

sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu

ersetzen, die aus dem schädigenden Ereignis vom 28.09.2008

resultieren, soweit diese nicht bereits auf

Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Verzugsschaden gemäß

§§ 280, 286 BGB in Höhe von 371,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe

von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich außerdem

darauf, dass die Klage schon deshalb unbegründet sei, weil die

Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, der Ausbruch aus der

Treppenstufe sei ursächlich für den Sturz gewesen, nur ihre

Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO angeboten habe, für die

jedoch die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiter weist die

Beklagte darauf hin, dass ein Verschulden der Beklagten bisher

nicht hinreichend dargelegt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte

Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf

Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.

V. m. Art. 34 GG zu. Zu Recht hat das Landgericht die Verletzung

einer der Beklagten gegebenenfalls auch als Amtspflicht obliegenden

Verkehrssicherungspflicht verneint.

Zwar war die Beklagte als Eigentümerin der Gaststätte und

Veranstalterin der Wahl verkehrssicherungspflichtig für die

streitgegenständliche Treppe und hatte daher dafür Sorge zu tragen,

dass diese sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis

genügenden Zustand befindet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit

allerdings auch ausgeführt, dass diese Pflicht nicht

uneingeschränkt besteht, sondern lediglich alle diejenigen Gefahren

auszuräumen sind bzw. erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen ist,

die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt,

nicht erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht

rechtzeitig einzustellen vermag. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Ohne Erfolg macht die Klägerin dagegen mit ihrer Berufung

geltend, dass es sich um eine nicht rechtzeitig erkennbare

Gefahrenstelle gehandelt habe. Nach Einsichtnahme in die

Originalfotos geht auch der Senat davon aus, dass der Ausbruch an

der Treppe und auch der allgemein schlechte Zustand der Treppe

insgesamt gut erkennbar waren. Wie auf den Fotos ersichtlich,

handelt es sich bei der Treppe um ein älteres Bauwerk, das neben

der behaupteten Unfallstelle zahlreiche andere Ausbrüche, Risse und

Unebenheiten aufweist. Ist für den Verkehrsteilnehmer jedoch

erkennbar, dass sich eine Verkehrsfläche in einem insgesamt eher

schlechten Zustand befindet, ist von ihm erhöhte Aufmerksamkeit und

Vorsicht zu fordern (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az.

2 U 25/09, zitiert nach juris Rdnr. 13). In Anbetracht ihres

Zustandes warnte die Treppe damit vor sich selbst, und die Klägerin

hätte sich hierauf einstellen können und müssen.

Nicht durchgreifend ist auch der mit der Berufungsbegründung

wiederholte Einwand der Klägerin, dass die Treppe zum Zeitpunkt des

schädigenden Ereignisses nicht hinreichend ausgeleuchtet gewesen

sei. Denn auch insoweit war es Sache der Klägerin, sich auf die zum

Unfallzeitpunkt gegebenen Lichtverhältnisse einzustellen und bei

dem Begehen der Treppe gegebenenfalls besondere Vorsicht walten zu

lassen. Zu Recht ist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch

davon ausgegangen, dass der Klägerin der Zustand der Treppe vor dem

Unfall bekannt war. Zwar kann aus dem Umstand, dass die Klägerin

auf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber der

Gaststätte wohnt, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass

sie die Treppe kennt. Wie die Klägerin auch im Rahmen ihrer

persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt hat, hatte sie die

streitgegenständliche Treppe am Unfalltag jedoch bereits zuvor auf

dem Weg zum Wahllokal und zurück in ihre Wohnung benutzt. Da zu

diesem Zeitpunkt noch Tageslicht herrschte, können auch die

Sichtverhältnisse noch nicht eingeschränkt gewesen sein. Auch beim

abendlichen Besuch des Wahllokals, um der Auszählung der Stimmen

beizuwohnen, hatte die Klägerin die Treppe nochmals begangen,

sodass ihr der Zustand schon aus diesem Grund bekannt war.

Unter diesen Umständen war die Klägerin in Anbetracht des

Gesamtzustandes der Treppe gehalten, beim Begehen der Treppe

besondere Sorgfalt walten zu lassen und das Betreten der

vorhandenen Ausbrüche zu vermeiden und sich erforderlichenfalls am

seitlich angebrachten Treppengeländer festzuhalten (vgl. Senat, a.

a. O.). Bei Beachtung dieser im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

hätte die Treppe daher nach Überzeugung des Senats gefahrlos

begangen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §

543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der

Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung

des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der

Umstände des Einzelfalls.

Streitwert für beide Instanzen: 8.511,71 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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