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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2026 – 13 UF 69/26

Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0701.13UF69.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.05.2026 - 55 F 35/26 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 77.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin beanstandet die erstinstanzliche Abweisung ihres Antrags auf dinglichen Arrest im Zugewinnausgleichsverfahren.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Anordnung eines dinglichen Arrests im Ergebnis zu Recht wegen unzureichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds, § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG, abgelehnt. Die Antragstellerin hat auch im zweiten Rechtszug die Voraussetzungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Durchsetzbarkeit der von ihr hinreichend dargelegt und glaubhaft gemachten zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung (§§ 119 Abs. 2 FamFG, 917 Abs. 1, 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht erfüllt.

Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich. In Güterrechtssachen besteht ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist, wobei in den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB ein solcher Arrestgrund regelmäßig aus dem Arrestanspruch folgt (Senat NJW-RR 2020, 1139; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJW-RR 2015, 1283; BeckOGK/Szalai, 1.5.2020, § 1385 BGB Rn. 23.4; MüKoBGB/Koch, 10. A. 2025, § 1385 BGB Rn. 43). Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, insbesondere Handlungen des Antragsgegners, die die Voraussetzungen der § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB erfüllen, kann regelmäßig zusätzlich zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein Anspruch auf Anordnung eines dinglichen Arrests in Betracht kommen (Senat a.a.O.; OLG Brandenburg NJW-RR 2015, 1283; MüKoBGB/Koch § 1385 BGB Rn. 43).

Auf die von der Beschwerdeführerin als übersetzt beanstandeten Anforderungen des Amtsgerichts an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckungserschwerung für die Anordnung eines dinglichen Arrests kommt es vorliegend nicht an. Insbesondere steht die im Parallelverfahren des Amtsgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen … erfolgte vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Beteiligten (Bl. 11) der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat nicht entgegen.

Die Anordnung eines dinglichen Arrests scheitert vorliegend bereits daran, dass die Antragstellerin das Bestehen einer Gefahr dafür, dass der Antragsgegner eine in § 1385 Nr. 2 oder 3 BGB vornehmen und dadurch die Vollstreckung ihres zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gefährden könnte, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Der Umstand, dass der Antragsgegner im Jahr 2017 eine seiner Immobilien, das mit der Ehewohnung bebaute Grundstück, an seinen Sohn unentgeltlich übereignet hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die begründete Erwartung, er werde auch in Zukunft eine Handlung im Sinne des § 1575 Abs. 2 Nr. 1 BGB vornehmen und dadurch die Durchsetzung der Zugewinnausgleichsansprüche der Antragstellerin vereiteln oder erschweren. Auch die von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Äußerungen des Antragsgegners am 26.2.2026, sein Zusammentreffen mit dem Makler und seine Äußerungen gegenüber der Tochter der Antragstellerin rechtfertigen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht die begründete Gefahr, er werde sein Vermögen erneut mindern, etwa durch weitere unentgeltliche Veräußerungen der ihm verbliebenen beiden Grundstücke. Der konkreten Gefahr weiterer unentgeltlicher Vermögensminderungen steht schon entgegen, dass der Antragsgegner nach dem dargelegten und glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin einen Makler aufgesucht und ihr gegenüber zuvor angekündigt hat, alles verkaufen zu wollen. Eine Veräußerung von Immobiliareigentum indiziert die Gefährdung der Vollstreckung einer Zugewinnausgleichsforderung indes nicht ohne weiteres, da regelmäßig der Verkaufserlös zur Befriedigung der Ansprüche zur Verfügung steht. Für die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung bedarf es zusätzlich der Darlegung eines unlauteren Verhaltens des Ehegatten (Senat NJW-RR 2020, 1139; BeckOGK/Szalai § 1385 BGB Rn. 34.4) Tragfähige Anhaltspunkte dafür legt die Antragstellerin nicht dar, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die Äußerungen des Antragsgegners ihr gegenüber, alles verkaufen zu wollen, damit sie nichts bekomme, stellen zwar unzweifelhaft die Kundgabe einer Benachteiligungsabsicht dar; dies genügt aber mangels Hinzutreten irgendwelcher zusätzlicher, eine konkrete Handlung nahelegende Anhaltspunkte - wofür das Aufsuchen des Maklers nichts hergibt - nicht für eine tatsächliche Gefahr der Vollstreckungsvereitelung. Dies gilt auch für die etwaige Äußerung des Antragsgegners gegenüber der Tochter der Antragstellerin, die Antragstellerin werde bei einer Ehescheidung nichts kriegen. Diese Äußerungen rechtfertigen nicht eine ernstliche Gefahr der Vollstreckungsvereitelung. Für die Einschätzung des Vorliegens einer hinreichend konkreten Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung kommt es vielmehr auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an (Senat a. a. O.). Der Antragsgegner hat bereits erstinstanzlich seine Absicht, die ihm verbliebenen Grundstücke zu veräußern, mit dem Argument in Abrede gestellt, auf die Mieteinnahmen aus dem Grundstück … nicht verzichten zu können und die Eigentumsverhältnisse an dem von der Antragstellerin bewohnten Haus nicht verändern zu können, um den im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Trennungsunterhalt weiterhin zahlen zu können. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Weiter stellt sie nicht in Abrede, seit der Trennung im Sommer 2025 - mithin bereits vor seiner Inanspruchnahme wegen Trennungsunterhalt - mit seinem Einverständnis miet- und nebenkostenfrei in der in seinem Eigentum befindlichen Immobilie zu leben.

Sie hat weiter auch eine Handlung des Antragsgegners im Sinne des § 1385 Nr. 3 BGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass der Antragsgegner den Trennungsunterhalt regelmäßig zahlt, hat die Antragstellerin nicht bestritten. Tragfähige Umstände für die Besorgnis, er werde diese Zahlungen demnächst einstellen, trägt die Antragstellerin nicht vor, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Für eine Nichterfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen für eine längere Zeit in der Vergangenheit trägt die Antragstellerin ebenfalls nichts vor, zumal die Trennung erst knapp ein Jahr zurückliegt und der Antragsgegner der Antragstellerin unverzüglich kostenfreien eigenen Wohnraum zur Verfügung gestellt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 38, 41, 44 FamGKG.

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar, § 70 Abs. 4 FamFG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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