Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2026 – 10 U 98/25
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0910.10U98.25.00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. August 2025, Az. 5 O 51/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 145.884,03 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der Klage Vergütung aus einem Werklieferungsvertrag geltend, die Beklagte mit Hauptaufrechnung und Widerklage Gewährleistungsansprüche hieraus.
Die Klägerin ist ein Metallverarbeitungsunternehmen. Die Beklagte ist ein auf die Herstellung und den Vertrieb von Betonfertigteilen spezialisiertes Unternehmen und war Nachunternehmerin der Streithelferin als Hauptauftraggeberin für das Bauvorhaben ... (Bauvorhaben 01) in ... (Ort 01). Die Parteien schlossen eine Mehrzahl von Verträgen über die Herstellung und Lieferung diverser Stahlwinkel durch die Klägerin für dieses Vorhaben.
Im Zeitraum vom 21. Juni 2023 bis 10. Oktober 2023 erstellte die Klägerin nach Lieferung der von ihr hergestellten Anschlussteile insgesamt 11 Rechnungen, die mit Ausnahme der Rechnungen Nr. ... (Rechnungsnr. 01) über einen Betrag von 17.656,51 € brutto und ... (Rechnungsnr. 02) über einen Betrag von 18.093,47 € brutto von der Beklagten beglichen wurden. Gegenstand der beiden Rechnungen waren zwei Verträge vom 21. August 2023 (Auftragsbestätigung Nr. ... (Nr. 01), Anlage K1 und Auftragsbestätigung ... (Nr. 02), Anlage K2) über die Herstellung und Lieferung verschiedener Winkel. Diesen lagen die Angebote vom 2. August 2023 (Anlagen K8 und K9) und Zeichnungen (K10) zugrunde.
Die Parteien vereinbarten entsprechend der E-Mail vom 1. August 2023 (Anlage K7), dass die Winkel gelasert und gekantet, statt wie in den zugrunde liegende Planzeichnungen vorgesehen geschweißt werden sollten. Die Winkel wurden ausweislich der Lieferscheine vom 10. Oktober 2023, Anlagen K3 und K4, absprachegemäß an die Baustelle ... (Bauvorhaben 01) in ... (Ort 01) geliefert, von dem Mitarbeiter ... (Name 01) der Streithelferin entgegengenommen und stichprobenartig geprüft.
Mit E-Mail der Streithelferin vom 10. November 2023 teilte diese gegenüber der Beklagten mit, dass sie sich die statische Berechnung im Detail angeschaut und festgestellt habe, dass die Stahlwinkel L1 nicht nachgewiesen werden könnten. Dies gelte sinngemäß auch für die Winkel L2, L3, L4 und L5 (B 1). Die Beklagte leitete die E-Mail mit Hinweis darauf, dass alle Winkel aus dem Auftrag ... (Nr. 3), ... (Nr. 4) und ... (Nr. 5) betroffen seien, mit E-Mail vom 13. November 2023 an die Klägerin unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bis zum 28. November 2023 weiter.
Mit E-Mail vom 13. November 2023 lehnte die Klägerin die „Reklamation“ unter Hinweis auf das vereinbarte Lasern und Kanten anstelle eines Winkelprofils ab.
Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte die Streithelferin der Beklagten mit, „nach dem Verstreichen der Ihnen gesetzten Frist“ nunmehr eine Drittfirma in Ersatzvornahme mit der Lieferung der restlichen Winkel L1, L2, L3 und L4 zum Austausch der mangelhaften Winkel in den Geschossen OG3 bis OG5 beauftragt zu haben.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises hinsichtlich der beiden nicht beglichenen Rechnungen verlangt und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.749,98 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die gelieferten Winkel seien mangelhaft. Im Zuge des Einbaus der Winkel sei durch den Prüfstatiker festgestellt worden, dass der Radius des Biegemessers, welcher nicht kleiner als 20-25 mm hätte sein dürfen, tatsächlich nicht größer als 10 mm gewesen sei, so dass die Winkel nicht über eine hinreichende Stärke bzw. Dicke im Ixel verfügt hätten.
Die Beklagte macht geltend, dass für die Klägerin als Fachunternehmen hätte erkennbar sein müssen, dass Stahlwinkel-Anschlüsse, welche die Betonfertigteile als Fassade an den Geschossdecken anschließen, mit den vorgegebenen Parametern die tragenden Eigenschaften der Anschlüsse in statischer Hinsicht nicht gewährleisten könnten. Aus statischen Gründen sei eine Verwendbarkeit der gekanteten Winkel ausgeschlossen, weshalb die Winkel vollständig hätten ausgetauscht werden müssen.
Die Beklagte behauptet weiter, ihr stünde daher ein Schadensersatzanspruch aus Mängelgewährleistung, den sie zunächst mit 346.656,73 € beziffert hatte, zu. Mit diesem hat sie gegen die Klageforderung aufgerechnet und macht den überschießenden Teil von zuletzt noch 110.134,05 € widerklagend geltend.
Die Beklagte hat widerklagend zuletzt beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 110.134,05 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Klageanspruch folge aus den Aufträgen (K 1 und K 2) iVm §§ 650 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 2 BGB. Die dagegen gerichtete Aufrechnung habe keinen Erfolg. Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 650 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 2, 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB zu. Die streitgegenständlichen Winkel seien nicht mangelhaft. Die Angebotserstellung sei zwar zunächst allein auf Grundlage der Planzeichnungen der Beklagten, Anlagenkonvolut K10, erfolgt. Es sei indes zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischen ihnen vereinbart worden sei, die Winkel statt wie in den Planzeichnungen vorgesehen zu schweißen, zu lasern und zu kanten. Es habe sich damit von selbst ergeben, dass die Winkel eine Rundung im Bereich der Kantung aufweisen würden. Dass für die Winkel darüber hinaus eine Beschaffenheit vereinbart worden wäre, von der nunmehr abgewichen wurde, sei von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Winkel nicht über eine hinreichende Stärke bzw. Dicke im Ixel verfügt hätten. Denn dies sei im Falle der Kantung selbstverständlich, da die Kantung zwangsläufig zu einer (wenn auch geringfügigen) Materialveränderung führe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Dicke der Biegewinkel mit Blick auf die Statik eine maßgebliche Eigenschaft dargestellt bzw. es hierzu Absprachen der Parteien gegeben hätte. Die Beklagte habe auch lediglich anhand von Planzeichnungen Vorgaben für die Winkel gemacht.
Aus dem Privatgutachten der Beklagten folge nichts anderes. Zwar lägen danach Verstöße gegen DIN EN 10025-2 Tab 11 sowie 10149-2 vor, so dass die volle Tragfähigkeit der Winkel nicht gewährleistete sei. Das beruhe aber allein auf der abweichenden Beauftragung eines gekanteten statt eines geschweißten Winkels. Die Klägerin habe gegenüber der in der Baubranche tätigen Beklagten auch keine Prüf- und Hinweispflicht getroffen.
Daher komme es nicht mehr entscheidend darauf an, dass ein Anspruch auch mangels rechtzeitiger Mängelrüge nach § 377 HGB ausgeschlossen sei. Denn eine nicht hinreichende Stärke / Dicke im Ixel hätte offensichtlich auch bei einer stichprobenartigen Prüfung auffallen müssen.
Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Fristsetzung durch die E-Mail vom 13. November 2013, weil dort nur Winkel aus den Aufträgen ... (Nr. 3), ... (Nr. 4) und ... (Nr. 5) erwähnt wurden und daher nicht erkennbar sei, auf welche Winkel sich welcher Auftrag beziehe. Zudem sei ohnehin schon am 14. November 2023 eine Drittfirma mit der Lieferung der Winkel beauftragt worden. Es habe auch keine endgültige Leistungsverweigerung auf Seiten der Klägerin vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Winkel seien mangelhaft. Aus den Planzeichnungen (K 10) ergebe sich das Material und die Stärke der jeweiligen Schenkel und damit auch der Radius des Biegemessers der Winkel. Die statische Tragfähigkeit der Winkel sei entscheidend für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung. Daran ändere die Vereinbarung der Parteien, die Winkel zu kanten statt zu schweißen nichts. Der Privatgutachter habe ausdrücklich die eingetretenen Verstöße gegen die DIN-Norm festgestellt. Das liege beim Kanten auch überaus nahe, weil durch die Einschnürung im Biegebereich eine Reduktion des Materialwiderstands um mindestens 60 % vorgelegen habe. Der Privatgutachter habe auch festgestellt, dass beim Kanten die statischen Anforderungen einhaltbar gewesen wären, indem Vergrößerungen des inneren Biegedurchmessers hätten aufgefangen werden müssen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Werkplan (B 4), dass die Winkel für Anschlüsse für Stahlbetonfertigteile an einer Gebäudefassade vorgesehen seien.
Zudem habe eine Prüf- und Hinweispflicht der Klägerin bestanden, da die Beklagte nicht mit Verstößen gegen die einschlägigen DIN Regelungen habe rechnen müssen.
Auch liege kein Verstoß gegen § 377 HGB vor, weil die Auswirkungen des verringerten Biegedurchmessers auf die Statik gerade nicht deutlich erkennbar gewesen seien. Zudem habe die Klägerin den Mangel gemäß § 377 Abs. 5 HGB arglistig verschwiegen, weil sie die Veränderung der Statik nicht offengelegt habe.
Die Mängelanzeige vom 13. November 2023 sei auch hinreichend bestimmt gewesen, weil die E-Mail der Streithelferin beigefügt gewesen sei, die sich auf sämtliche Winkel bezogen habe.
Die Klägerin habe die Mangelbeseitigung auch mit E-Mail vom 13. November 2023 (B14) ernsthaft und endgültig abgelehnt. Daran ändere die Kulanz der Beklagten, die den Mangel darauf hin noch einmal erläutert habe, nichts.
Die Beklagte beantragt
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 21. August 2025, Az. 5 O 51/24, die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 110.134,05 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Erfüllung bestimmter statischer Eigenschaften sei keine vereinbarte Eigenschaft der Winkel gewesen. Es habe auch keine nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung der Winkel vorgelegen. Ebenso sei keine Statik vorgelegt worden. Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen Anforderungen ihrer Auftraggeber sei nicht der Klägerin anzulasten. Auch sei aus der Planung der Beklagten kein Rückschluss auf die Statik möglich.
Zudem erfüllten die Winkel alle vereinbarten Anforderungen. Außerdem bleibe unklar, woher die Beklagte ableite, dass es technisch möglich sei, den Biegehalbmesser anzupassen. Auch habe keine Prüf- und Hinweispflicht bestanden. Die Mängelrüge sei gemäß § 377 HGB verspätet gewesen, weil erhebliche Unterschiede im Durchmesser der Biegung vorgelegen hätten und diese erkennbar gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zutreffend unter Abweisung der Widerklage stattgegeben.
1. Verträge, die wie vorliegend allein die Lieferung von vertretbaren herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 S. 1 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen; die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 151/08 –, BGHZ 182, 140-150, Rn. 14).
Der aus dem Werklieferungsvertrag folgende Zahlungsanspruch gemäß §§ 650 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 2 BGB über 35.749,98 € steht der Klägerin unstreitig zu, das wird auch von der Berufung nicht angegriffen. Die dagegen erklärte Hauptaufrechnung der Beklagten gemäß § 387 BGB hat keinen Erfolg. Die Beklagte macht einen Schadensersatzanspruch §§ 650 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 BGB geltend. Es fehlt allerdings schon am Vorliegen eines Mangels der gelieferten Winkel (a). Darüber hinaus fehlt es an der gemäß § 377 Abs. 2 HGB erforderlichen Mangelrüge. (b). Daher kann offenbleiben, ob die Aufrechnung auch an Nacherfüllungsverlangen und Fristsetzung scheitert (c).
a) Die gegenständlichen Winkel sind nicht mangelhaft. Gemäß § 434 Abs. 2 BGB in der Fassung vor dem 16. Juli 2026 (in dieser Fassung auch nachfolgend) sind die Winkel nicht mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit haben (aa) und sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, auch aus § 434 Abs. 3 BGB folgt kein anderes Ergebnis (bb). Die Klägerin hat auch nicht gegen Prüf- und Hinweispflichten verstoßen (cc).
aa) Maßgeblich für die subjektive Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind die vertraglichen Vereinbarungen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Winkel statt wie ursprünglich vereinbart nicht geschweißt, sondern gelasert und gekantet werden sollten. In den Auftragsbestätigungen K2, K3) heißt es dazu.
„H1 inkl. Futterbleche
! ! ! entgegen der Zeichnung Winkel gelasert und
gekantet anstelle Winkelprofil ! ! !
Lasern + Entgraten + Kanten + Schweißen
Abmaße: 270 x 150 x 150 mm
Werkstoff: Stahl 1.0976 ( QSTE380/S355MC)
Zeichnung-Nr.: H1_30.06.2023
Oberflächenart: feuerverzinkt und geputzt
Lieferung/ Versandbereit am: 10.10.2023“
(Hervorhebung nicht im Original)
Dementsprechend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Winkel gelasert und gekantet werden sollten. Diesen Anforderungen genügen die gegenständlichen Winkel, weil sie gelasert und gekantet worden sind.
Soweit die Beklagte vorbringt, die gelieferten Winkel seien gleichwohl unbrauchbar, weil der Radius des Biegemessers, welcher nicht kleiner als 20-25 mm hätte sein dürfen, tatsächlich nicht größer als 10 mm gewesen sei, so dass die Winkel nicht über eine hinreichende Stärke bzw. Dicke im Ixel verfügt hätten, führt das zu keinem anderen Ergebnis.
Dabei wird schon aus der Anlage K 10 erkennbar, dass die im Querschnitt erkennbare Dicke des Winkels im Biegebereich dann abnimmt, wenn der Winkel durch Kanten hergestellt werden soll. Denn das damit einhergehende Biegen führt anders als das Aufeinanderschweißen von zwei Metallelementen dazu, dass sich die Dicke des gebogenen Materials verringert.
Zwar legt es diese verringerte Dicke des Winkels im Biegebereich nahe, dass ein derartiger Wechsel des vereinbarten Schweißens hin zu Kanten eine Prüfung erfordert, ob die Winkel weiterhin an der Fassade eingesetzt werden können.
Eben diese Prüfung ist aus Sicht der Klägerin von der Beklagten durchgeführt worden. Das folgt aus der E-Mailkorrespondenz der Parteien vom 1. August 2023 (K 12). Dort korrespondieren im Wesentlichen ein Mitarbeiter der Klägerin – Herr ... (Name 02) – und ein Mitarbeiter der ... (Gruppe 01) – zu der auch die Beklagte gehört – Herr ... (Name 03). Dabei hat sich zunächst die Klägerin bei der Beklagten erkundigt, ob die Winkel statt geschweißt auch gekantet werden können. Das hat Herr ... (Name 03) an Herrn ... (Name 04), einen anderen Mitarbeiter der Beklagten zur Prüfung weitergeleitet. Herr ... (Name 04) hat darauf geantwortet „ja, kann gekantet sein“. Diese Information wurde dann an Herrn ... (Name 02) von der Klägerin weitergeleitet. Das Kernstück der E-Mailkette ist das Folgende, wobei der hervorgehobene Text von der Beklagten und der nicht hervorgehobene von der Klägerin ist.
„Hallo ... (Vorname 01,
Können H2A_30.06.2023 und H2B_11.07.2023 auch entgegen der Zeichnung gekantet anstelle geschweißt sein -wäre für Sie kostengünstiger und deutlich besser für den Liefertermin? - ja, kann gekantet sein
LI, L2, L3, L4 wie bereits geliefert in gekanteter Ausführung anstelle Winkelprofil - ja, kann gekantet sein
U-Profil bei H4_29.07.2023 auch in gekanteter Ausführung möglich? - ja, kann gekantet sein, bitte gleiche Querschnitt nehmen“
Die Information „ja die Winkel können gekantet werden“ war für die Klägerin ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass die gekanteten Winkel für den von der Beklagten vorgesehenen Zweck eingesetzt werden können. Andernfalls hätte die Beklagte, wenn sie die Einsatzmöglichkeit der gekanteten Winkel derart bejaht, zumindest mitteilen müssen, wenn sie dennoch eine eigene Prüfung der Klägerin erwartet.
Hinzu kommt noch der Zusatz in der Mail (K 12), der ebenfalls gegen die Darstellung der Beklagten spricht. Dort heißt es von der Beklagten zum U Profil H4: „ja kann gekantet sein, bitte gleiche Querschnitt nehmen“. Bei den anderen geprüften Winkeln findet sich dieser Zusatz in der Mail nicht. Das zeigt, dass die Beklagte eine genauere Prüfung vorgenommen hat, ansonsten hätte sie nicht einmal den Einsatz eines gleichen Querschnitts beim U-Profil gefordert und bei den Winkeln nicht. Danach entsprachen die Winkel der vereinbarten Beschaffenheit.
Dabei haben die Parteien allerdings schon keine hinreichend konkrete Verwendung vereinbart, zumal das Verwendungsrisiko ohnehin bei der Beklagten liegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. August 2008 – 5 U 63/07 –, Rn. 35, juris). In den Plänen in Anlage B 4 findet sich zwar der Vermerk „Fassade Stb-Fertigteile Werkplan Anschlüsse“, so dass die Parteien zumindest die Verwendung als Anschluss an der Fassade vorausgesetzt haben. Welchen Anforderungen die Winkel dabei genügen sollten, bleibt allerdings jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt offen, in dem die Beklagte mit E-Mail vom 1. August 2023 ausdrücklich erklärt hat, die veränderten Winkel genügten den Anforderungen.
Soweit der Privatgutachter der Beklagten wohl einen Verstoß der gegenständlichen Winkel gegen die DIN EN 10149-2 feststellt (Bl. 67 Anl Bekl. B13), kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Der Gutachter führt dazu aus, dass schon allein die „Einschnürung des Profils […] für eine Reduktion des Materialwiderstands um mind. 60% [… sorgt]. Dies ist auf die wesentliche Abweichung der empfohlenen Angaben gern. DIN EN 10149-2 zurückzuführen. Die Reduktion des Querschnitts in Kombination mit den veränderten Materialeigenschaften lassen somit nicht den Schluss zu, dass der eingesetzte Winkel die volle Tragfähigkeit für die notwendigen Lasten aufbringt“ (B 13 Bl. 67 Anl. Bekl). Denn auch insoweit läge durch die eindeutige Antwort der Beklagten in der E-Mail vom 1. August 2023 „ja, kann gekantet sein“ eine vorrangige Vereinbarung vor, die die Klägerin nicht im Hinblick auf einen DIN-Verstoß überprüfen musste (idS auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 10 U 29/25 –, Rn. 28, juris).
cc) Die Klägerin hat auch nicht gegen Prüf- und Hinweispflichten verstoßen, die sonst zu einer abweichenden Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen führen könnte. Prüf- und Hinweispflichten des Werklieferunternehmers bestehen grundsätzlich auch zwischen zwei Fachunternehmen und entfallen nicht allein aufgrund der fachlichen Qualifikation beider Parteien. Umfang und Intensität der Prüf- und Hinweispflicht im Einzelfall sind nach Zumutbarkeit, dem zu erwartenden Fachwissen und den konkreten Umständen zu bestimmen. Das führt vorliegend dazu, dass die Klägerin keine gesonderten Prüf- und Hinweispflichten trafen. Denn die Beklagte hat mit der bejahenden Antwort auf die Frage, ob die gekanteten Winkel eingesetzt werden können, keinen erkennbaren Anlass für eine „zweite“ eigene Prüfung der Klägerin geschaffen.
b) Die Beklagte kann sich zudem gemäß § 377 Abs. 2 HGB nicht auf Mängelrechte stützen. Es handelt sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft im Sinne von §§ 377 Abs. 1, 343, 344 HGB. Der streitgegenständliche Werklieferungsvertrag ist vom Anwendungsbereich des § 377 HGB erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15 –, Rn. 19, juris). Bei einem Streckengeschäft, auf dessen Grundlage der Verkäufer die Ware unmittelbar an den Abnehmer des Käufers liefert, wird regelmäßig letzterer, der Zweitkäufer, die Untersuchung vornehmen und einen aufgedeckten Mangel seinem Vertragspartner, dem Erstkäufer, anzeigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2012 – 15 U 147/11 –, Rn. 40, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. November 2008 – 7 U 15/08 –, Rn. 7, juris). Dieser hat den Befund wiederum an den ersten Verkäufer, seinen Vertragspartner, umgehend weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – VIII ZR 91/13 –, Rn. 9, juris; BeckOK HGB/Schwartze, 50. Ed. 1.4.2026, HGB § 377 Rn. 39, beck-online). Danach ist die durch einen Mitarbeiter der Streithelferin vorgenommene Prüfung der Winkel der Beklagten zuzurechnen.
Bei größeren Warenmengen genügt zwar eine Stichprobe, welche repräsentativ und sinnvoll auf die Gesamtmenge verteilt erfolgen soll sowie die Ware möglichst wenig schädigen oder verbrauchen darf (BeckOK HGB/Schwartze, 50. Ed. 1.4.2026, HGB § 377 Rn. 35, beck-online). Dabei ist auch zu beachten, dass mangelhafte Bauteile und Baustoffe große Bauschäden verursachen können. Beides zusammen spricht dafür, dass die Winkel vor ihrer Verwendung im Regelfall besonders sorgfältig zu untersuchen sind. Dabei ist die Statik heranzuziehen, wenn es um die Prüfung der vertragsgemäßen Abmessung oder dergleichen geht. Notfalls muss ein Bausachverständiger oder eine andere fachkundige Person zur Untersuchung hinzugezogen werden (Ebenroth/Boujong/Achilles, 5. Aufl. 2024, HGB § 377 Rn. 93, beck-online; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975 – VIII ZR 164/73 –, Rn. 11, juris).
Danach war der vermeintliche Mangel ohne Weiteres erkennbar. Denn nach dem Vorbringen der Parteien ist deutlich erkennbar, ob ein Winkel gekantet oder geschweißt wird. Die Kantung führt zu einer Kante und nicht zu einer Biegung, und der Unterschied zwischen Biegung und Kante ist offensichtlich. Zwar mag alleine aus dieser Abweichung die vermeintlich fehlende Einsetzbarkeit der Winkel wegen verringerter Dicke im Biegebereich noch nicht eindeutig erkennbar werden. Sofern sich - wie vorliegend aufgrund der abweichenden Ausführung der Winkel - Verdachtsmomente ergeben, muss aber die Untersuchung weiter intensiviert werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 5 U 980/11 –, Rn. 13, juris). Allgemein bedarf es einer besonders sorgfältigen Untersuchung, wenn auf Käuferseite konkreter Anlass zu Misstrauen besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2016 – 12 U 31/16 –, Rn. 43, juris). Danach hätte eine Abweichung im Biegedurchmesser Anlass zu weiteren Untersuchungen auf Beklagtenseite sein müssen.
Die Mängelrüge am 13. November 2023 über einen Monat nach Anlieferung der Winkel am 10. Oktober 2023 war nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang unverzüglich. Es handelt sich bei den gegenständlichen Winkeln weder um komplexe Gegenstände noch erfordert eine Untersuchung der Winkel umfangreiche Prüfungen. Da die Abweichung vom geschweißten zum gekanteten Winkel mit bloßem Auge erkennbar war, ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von einem Monat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr unverzüglich, auch wenn berücksichtigt wird, dass durch die Einschaltung der Streithelferin und die damit regelmäßig einhergehende Verzögerung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. „wenige Tage“ BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20, beck-online; BGH, Urteil vom 13. März 1996 – VIII ZR 333/94, BGHZ 132, 175, 179; BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – X ZR 58/03, NJW-RR 2006, 851 Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Juli 1985 – VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52 unter III 1 d). Hinreichende Anhaltspunkte für Arglist gemäß § 377 Abs. 5 HGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offenbleiben, ob die Aufrechnung auch daran scheitert, dass die Nachbesserungsaufforderung nicht hinreichend konkret erfolgt ist und innerhalb der der Klägerin gesetzten Frist bis zum 28. November 2023 schon neue Winkel bei einer eine Drittfirma durch die Beklagte bestellt worden sind, so dass eine Mangelbeseitigung ohnehin ausscheiden musste.
2. Die Widerklage hat nach dem Vorstehenden keinen Erfolg, weil der Beklagten die geltend gemachte Forderung nicht zusteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG.
... | Dr. ... | ...
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht
Verkündet am 10.09.2026…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG Brandenburg in 10 U 98/25 entschieden?“