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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.03.2014 – L 4 AS 146/14 NZB

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug - Erforderlichkeit des Umzugs
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2014:0324.L4AS146.14NZB.0A
Normenkette
§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ... mehr

Leitsatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 erforderlich sein kann, ist höchstrichterlich geklärt (vgl BSG vom 24.11.2011 B 14 AS 107/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 52). Wertungen im Einzelfall ist in der Regel kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz zu entnehmen. (Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die am 28. Januar 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 8. August 2013, ihm zugestellt am 4. Januar 2014, ist zulässig, insbesondere statthaft.

Randnummer 2

Die Berufung bedarf der Zulassung durch den Senat, weil sie weder ohne Zulassung statthaft noch von dem SG zugelassen ist.

Randnummer 3

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Randnummer 4

Gegenstand der Hauptsache bilden lediglich höhere laufende Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 in Höhe von knapp 30 Euro monatlich.

Randnummer 5

Gründe die Berufung zuzulassen sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Randnummer 6

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn

Randnummer 7

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 8

Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Anzunehmen ist das, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.

Randnummer 9

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.

Randnummer 10

Soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 S. 2 einer ausfüllungsbedürftigen Konkretisierung seines abstrakten Bedeutungsgehaltes bedarf, ist das durch die Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend erfolgt. Danach ist ein Umzug erforderlich, wenn er notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den von dem menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu decken vermag. Weiter einbezogen sind Fallgruppen, in denen der Umzug aus sonstigen Gründen erforderlich scheint, ohne zwingend notwendig zu sein. Maßstab hierfür ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24. November 2011 B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 15 und 17).

Randnummer 11

Im Übrigen hängt die Frage, ob erkennbare Gründe für den Umzug als hinreichend anzusehen sind, alleine von den Wertungen des Einzelfalles ab, welchen kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz entnommen werden kann.

Randnummer 12

Eine für die Divergenzzulassung maßgebliche abweichende Entscheidung ist weder benannt noch für den Senat ersichtlich.

Randnummer 13

Verfahrensrügen sind nicht geltend gemacht.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Randnummer 15

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung liegen nicht vor, weil bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags hinreichende Erfolgsaussichten nicht vorgelegen haben (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 16

Der Senat hat davon abgesehen, die Leistungsakte des Beklagten vor der Entscheidung einzusehen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch so geklärt ist.

Randnummer 17

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Landessozialgericht zurückgewiesen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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