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Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2012 – L 3 AS 233/11 B ER, L 3 AS 331/11 B PKH, L 3 AS 233/11 B ER PKH

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen wegen Stromschulden - keine drohende Wohnungslosigkeit - Ermessensentscheidung - Nichtausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeit - zivilgerichtliche einstweilige Verfügung gegen die Stromsperre - gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten - Rechte aus dem Stromversorgungsvertrag nach Trennung der Ehegatten
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGSH:2012:0113.L3AS233.11BER.0A
Normenkette
§ 22 Abs. 8 S. 1 SGB II vom 13.05.2011, § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II vom 13.05.2001, § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II vom 13.05.2011, § 1357 Abs. 1 BGB, § 1357 Abs. 3 BGB

Leitsatz

1. Solange die Hilfebedürftigen nicht ein nicht aussichtsloses Verfahren gegen den Stromversorger vor den Zivilgerichten betrieben haben, besteht keine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers. (Rn.12)

2. Aus dem von dem Ehegatten mit dem Stromversorger abgeschlossenen Vertrag wird auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Dies gilt nach der Trennung der Eheleute zumindest dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung dem Stromversorger angezeigt wird. (Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Schleswig vom 22. Dezember 2011 wird

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren

nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Streitig ist die (vorläufige) Übernahme von Stromschulden.

Randnummer 2

Die 1975 geborene Antragstellerin (Ast.) zu 1., die für sich und

ihre drei minderjährigen Kindern, die Ast. zu 2. bis 4. (geboren

1996, 1999 und 2000), von dem Antragsgegner (Ag.) laufende

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, ist verheiratet mit dem 1973

geborenen Herrn G... O... (O.). Bis zur Trennung der Eheleute im

Februar 2011 haben beide mit den Kindern der Ast. zu 1. unter der

im Rubrum genannten Anschrift gewohnt; seit dem Auszug des Herrn O.

leben die Ast. zu 1. bis 4. dort allein. Zwischen Herrn O. und der

Beigeladenen besteht für die dortige Wohnung weiterhin ein

ungekündigter Stromversorgungsvertrag. Die Beigeladene hat die

Stromversorgung am 17. Mai 2011 nach Androhung und Ankündigung

unterbrochen, nachdem Herr O. mit der Bezahlung der

Stromlieferungen in Rückstand geraten war. Die Schlussrechnung bis

zum 17. Mai 2011 beläuft sich auf 1.296,27 EUR. Seit dem 17. Mai

2011 berechnet die Beigeladene nur noch monatliche Grundgebühren.

Die Ast. zu 1., die derzeit im 6. oder 7. Monat schwanger ist,

erfuhr von den Rückständen nach eigenen Angaben erstmals durch eine

Rechnung der Beigeladenen vom 2. März 2011 (Zahlungsbetrag unter

Einbeziehung einer früheren Forderung in Höhe von 286,27 EUR

1.042,22 EUR, monatliche Abschläge ab April 2011 nach dieser

Rechnung 73,00 EUR). Ihren Antrag vom 29. August 2011 auf Übernahme

der Stromschulden lehnte der Ag. mit Bescheid vom 25. Oktober 2011

mit der Begründung ab, dass die Stromkosten mit dem Regelbedarf

abgegolten und daraus zu bestreiten seien. Über den dagegen am 21.

November 2011 eingelegten Widerspruch ist soweit ersichtlich bisher nicht entschieden worden.

Randnummer 3

Den am 30. November 2011 bei dem Sozialgericht Schleswig

eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit

dem Begehren,

Randnummer 4

dem Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Ast.

ggf. direkt an die Beigeladene für die beantragte Übernahme der

Stromschulden in Höhe von 1.042,22 EUR, 286,27 EUR sowie 8 x 73,00

EUR (584,00 EUR) insgesamt 1.912,49 EUR zu zahlen sowie die noch

anfallenden Kosten der Beigeladenen für die Unterbrechung und

Wiederherstellung der Stromversorgung zu übernehmen sowie die

gesonderten Kosten eines Installationsunternehmens für die

Inbetriebnahme der Kundenanlage,

hilfsweise festzustellen, dass der Ag. verpflichtet ist, alle für

die unverzügliche Aufhebung der Stromsperre entstehenden Kosten zu

übernehmen,

Randnummer 5

hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 bei

gleichzeitiger Versagung der für das Anordnungsverfahren

nachgesuchten Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt; auf die Gründe

der Entscheidungen wird Bezug genommen.

Randnummer 6

Hiergegen richtet sich die am 22. Dezember 2011 eingegangene und

gleichzeitig näher begründete Beschwerde der Ast., zu deren

Durchführung sie wiederum die Gewährung von PKH unter Beiordnung

von Rechtsanwalt S... beantragen. Die Antragsteller machen unter

Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass eine ggf.

darlehensweise Schuldenübernahme durch den Ag. schon im Hinblick

auf die fortschreitende Schwangerschaft der Ast. zu 1. geboten sei.

Die bisherige Situation ohne Kühlschrank und elektrisches Licht sei

unzumutbar. Die Ast. zu 1. habe die Notlage keineswegs gezielt

herbeigeführt; sie habe stets alles ihr Mögliche getan und hätte

sich bei früherer Kenntnis von den aufgelaufenen Rückständen um

eine Regulierung bemüht.

Randnummer 7

Der Ag. tritt der Beschwerde entgegen. Er stützt die

angefochtene Entscheidung.

Randnummer 8

Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Stromsperre

rechtmäßig sei. Der Vertrag mit Herrn O., aus dem die Ast. zu 1.

berechtigt und verpflichtet werde, bestehe fort; der Abschluss

eines weiteren Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. würde

zivilrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Im Übrigen sei es ihr der Beigeladenen aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ast.

zu 1. unzumutbar, die Versorgung wieder aufzunehmen. Nunmehr sei es

Sache der Sozialbehörden, den Strombezug durch Übernahme der

Verbindlichkeiten zu ermöglichen.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und

des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge

des Ag. Bezug genommen.

II.

Randnummer 10

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. ist

zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung

zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Das Vorbringen der

Beteiligten im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen

Beurteilung. Nach den vom Sozialgericht zutreffend beschriebenen

Maßstäben, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen

werden kann, haben die Ast. auch weiterhin keinen

Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus teilt der

Senat die vom Sozialgericht geäußerten Zweifel am Vorliegen eines

Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer

vorläufigen Regelung, nachdem die von den Ast. bewohnte Wohnung

bereits seit dem 17. Mai 2011 ohne Strom ist. Im Übrigen ist der

Behalt der Wohnung als solcher derzeit nicht gefährdet, und die

Wohnung ist beheizbar und mit Warmwasser versorgt; Gas zum Kochen

ist vorhanden. Aus den Gegebenheiten und dem zeitlichen Ablauf kann

auch der Senat nur den Schluss ziehen, dass die Ast. bisher

offenbar ohne Strom ausgekommen sind.

Randnummer 12

Dass ein Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht

ist, ergibt sich aus Folgendem: Das Sozialgericht hat zu Recht

ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage allein § 22 Abs. 8 Satz 1

SGB II in entsprechender Anwendung (nicht Satz 2 der Vorschrift, da

keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht) in Betracht kommt. Nach

§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können unter den in der Vorschrift

genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden,

soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer

vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Da es sich um eine

„Kann-Regelung“ handelt, ist dem Grundsicherungsträger

insoweit Ermessen eröffnet. Ergänzend bestimmt § 22 Abs. 8 Satz 4

SGB II, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen.

Durch die Stromsperre dürfte wie bereits das Sozialgericht

ausgeführt hat eine der Sicherung der Unterkunft vergleichbare

Notlage vorliegen. Allerdings teilt der Senat auch die ebenfalls

bereits vom Sozialgericht vertretene Auffassung, dass das dem Ag.

eröffnete Ermessen nicht in dem Sinne reduziert ist, dass hier

allein die Schuldenübernahme ermessensfehlerfrei wäre. Dies gilt

insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ast. nicht alle

Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben. Der Senat teilt nach

eigener Überprüfung im Beschwerdeverfahren die hierzu vom

Sozialgericht gegebene Begründung, macht sich diese ausdrücklich zu

Eigen und weist die Beschwerde in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3

Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Randnummer 13

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes noch

einmal hervorzuheben bzw. zu ergänzen: Wie bereits das

Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hält auch der Senat ein

zivilrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren der Ast. zu 1.

gegen die Beigeladene keineswegs für aussichtslos. Insbesondere ist

nämlich nicht ersichtlich, warum die Beigeladene nicht auf

eigenständiger vertraglicher Grundlage bzw. in Änderung der mit

Herrn O. getroffenen Vereinbarungen die Stromversorgung der Ast. zu

1. übernehmen sollte. Dabei zieht auch der Senat nicht in Zweifel,

dass die Ast. zu 1. aus dem von ihrem Ehemann mit der Beigeladenen

geschlossenen Versorgungsvertrag zunächst nach § 1357 Abs. 1

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt und verpflichtet wurde.

Nach § 1357 Abs. 3 BGB gilt Abs. 1 der Vorschrift jedoch nicht,

wenn die Ehegatten getrennt leben. Insoweit ist die

gesamtschuldnerische Haftung der Ast. zu 1. für die die Ehewohnung

betreffenden Zahlungsrückstände nach der Trennung von ihrem Ehemann

jedenfalls insoweit zweifelhaft, als es um nach der Trennung und

deren Anzeige an die Beigeladene (vgl. dazu LG Oldenburg, Urteil

vom 5. Oktober 2005, 5 S 590/04 [juris]) aufgelaufene

Verbindlichkeiten geht. Entscheidender ist, dass die Ast. zu 1.

nach der erfolgten Trennung der Eheleute aus dem von Herrn O.

abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag aufgrund der Regelung des § 1357 Abs. 3 BGB nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Belieferung

geltend machen könnte, selbst wenn keine Stromsperre erfolgt wäre.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum nicht die

Beigeladene unabhängig von dem durch Herrn O. abgeschlossenen

Vertrag eine Versorgungsvereinbarung mit der Ast. zu 1. schließen

bzw. den bestehenden Vertrag ändern sollte. Soweit es hierzu der

Zustimmung des Herrn O. bedarf, wäre die Ast. zu 1. gehalten, die

erforderlichen Erklärungen beizubringen. Ob die Ast. zu 1. als

ehemals Mitberechtigte aus dem von Herrn O. geschlossenen Vertrag

gegen die Beigeladene einen Anspruch auf entsprechende

Vertragsänderung hat, muss zwar letztlich der Beurteilung der

Zivilgerichte vorbehalten bleiben. Soweit die Beigeladene den

Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. für

unzumutbar hält, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Ast.

zu 1. die zukünftigen laufenden Kosten der Stromversorgung aus der

Regelleistung erbringen könnte und müsste; es bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit bei den laufenden Kosten zu

weiteren Rückständen käme. Wenn die Beigeladene in ihrer

Beschwerdeerwiderung meint, der Abschluss eines

Versorgungsvertrages mit der Ast. zu 1. widerspreche wegen des mit

Herrn O. geschlossenen Vertrages und daraus für die Ast. zu 1.

resultierender Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlichen

Grundsätzen, vermag dies den Senat nach Vorstehendem nicht zu

überzeugen. Im Übrigen erschiene es bei Zweifeln, ob die

Beigeladene zum Abschluss eines Neubzw. Änderungsvertrages und

entsprechender Strombelieferung verpflichtet ist, bei Abwägung

aller Umstände keineswegs ausgeschlossen, dass die Beigeladene im

Wege einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung zunächst zur

vorläufigen weiteren Strombelieferung verpflichtet würde. In dieser

Situation kann von einer Ermessensreduzierung auf Seiten des Ag. in

Anwendung von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht die Rede sein.

Randnummer 14

Soweit die Ast. zu 1. bisher das nach allem nicht aussichtslose

Verfahren gegen die Beigeladene vor den Zivilgerichten unterlassen

hat, vermag dies eine Einstandspflicht des Ag. als

Grundsicherungsträger auch vor dem Hintergrund der inzwischen

fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ast. zu 1. nicht zu

begründen. Ob und inwieweit der Ag. zukünftig etwa aus

ordnungsrechtlichen Gründen gehalten sein wird, nach der Geburt

des Kindes für die Unterbringung der Familie in einer

strombelieferten Wohnung zu sorgen, ist nicht Gegenstand dieses

Verfahrens.

Randnummer 15

Nach allem kann die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses

einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.

Randnummer 16

Den Antrag auf Gewährung von PKH für das erstinstanzliche

Verfahren hat das Sozialgericht zu Recht wegen Fehlens

hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Insoweit kann

zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug

genommen werden.

Randnummer 17

Aus denselben Gründen ist auch der PKH-Antrag für das

Beschwerdeverfahren nicht begründet. Wegen der Eilbedürftigkeit

einer Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat der Senat davon abgesehen, über die Frage der PKH-Gewährung

entsprechend dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag vorab

zu entscheiden.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Randnummer 19

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde

an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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