Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2026 – L 13 AS 235/26 B ER
- Spruchkörper
- 13. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGSH:2026:0917.L13AS235.26BER.00
- Normenkette
- § 22 Abs 1 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Leitsatz
1. Soweit aus einem gekündigten Immobiliendarlehen Zinsen fällig werden, sind diese als
Kosten der Unterkunft im Rahmen der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Dieses gilt
jedenfalls solange der Zahlbetrag der Zinsen aus dem gekündigten Immobiliendarlehen
geringer sind als der Zahlbetrag der Zinsen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag wäre
und aus dem gekündigten Darlehnsvertrag noch einen Teil der ursprünglichen Darlehns
summe offen ist.
2. Bei einem solchen Sachverhalt liegt keine Vergleichbarkeit zur Rechtsprechung des BSG
in dem Verfahren B 14 AS 26/18 R vor.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Juli 2026 geändert.
Der Antragsgegner bleibt vorläufig verpflichtet, die von den Antragstellern dem Beigeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen in Höhe von 1.300,00 EUR in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung besteht solange, bis die Zinsforderung in Höhe von 1.300,00 EUR über der Zinsforderung von 3,85 % per annum aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag von 475.000,00 EUR (abzüglich der bereits vor der Kündigung geleisteten Tilgungen) liegt. Sobald diese Zinsforderung (3,85 % per annum von 475.000,00 EUR bzw. die um die bisherige Tilgung reduzierte Summe) geringer ist, ist der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag im Rahmen der Bedarfsermittlung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die am 6. August 2026 erhobene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss vom 9. Juli 2026 insoweit aufzuheben, als dass die geschuldeten Verzugszinsen aus dem gekündigten Immobiliendarlehen in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich nicht als Bedarf der Kosten für Unterkunft anzuerkennen sind und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit abzulehnen,
wird nach Maßgabe des Tenors abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und statthaft, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Sie ist jedoch in der Sache weit überwiegend unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Lübeck den Antragsgegner verpflichtet, die von den Antragstellern dem Beilgeladenen zu 2 geschuldeten Zinsen für ein gekündigtes Immobiliendarlehen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Der Senat verweist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG nach eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Juli 2026 und sieht von weitergehenden eigenen Ausführungen ab.
Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung auf Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 2 AS 257/14), die im Übrigen vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (B 14 AS 26/18 R) bestätigt worden ist, verweist, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Verfahren war die Übernahme von Zinsen umstritten, die sich nicht (mehr) auf eine ursprüngliche Darlehenssumme bezogen. Vielmehr stritten die Beteiligten um die Berücksichtigung von Zahlungen auf eine Teilzahlungsvereinbarung, die die Tilgung von Altschulden zum Gegenstand hatte, die wiederum zu einem Großteil aus aufgelaufenen Zinsen bestand (vgl. Rn. 2 des Urteils des BSG, zitiert nach juris). Die Entscheidung des Bundesozialgerichts, wonach Ratenzahlungsverpflichtungen auf eine solche Teilzahlungsvereinbarung nicht als Bedarf zu berücksichtigen seien, ist auf die vorliegende Konstellation nicht vollständig übertragbar. Hier ist die aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag geschuldete Forderung noch zu einem Großteil offen. Insofern werden die von den Antragstellern geschuldeten Zinsen auch aus der Darlehenssumme fällig und sind damit im Grunde vergleichbar zu den Zinszahlungen aus einem Darlehensvertrag. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen zu 2 ist dabei insbesondere auch eine Unterscheidung zwischen Zinszahlungen und Tilgungsleistungen möglich (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 2 vom 27. August 2026). Insofern kann hier ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen des Antragsgegners zu einem Vermögensaufbau bei den Antragstellern führen (vgl. Rn. 21. des Urteils des BSG, zitiert nach juris).
Um der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend Rechnung zu tragen, ist jedoch eine weitere Bedingung zur Übernahme der Zinszahlung zu formulieren: Der Antragsgegner ist zur Übernahme der aktuell geschuldeten Zinsen in Höhe von 1.300,00 EUR nur solange verpflichtet, als dieser Betrag die Zinszahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag – bei der es sich unstreitig um Aufwendungen für die Unterkunft gehandelt hätte – übersteigen. Ausgehend von einem Darlehensbetrag von 475.000,00 EUR und einem im Darlehensvertrag vereinbarten Zinssatz vom 3,85 % per annum betrüge die aktuelle Zinslast aus diesem Vertrag jährlich 18.287,50 EUR (475.000,00 EUR x 0,0385) und monatlich gerundet 1.523,96 EUR. Der Antragsgegner wird dabei im eigenen Interesse zu ermitteln haben, welcher Betrag aus der ursprünglichen Darlehenssumme von 475.000,00 EUR noch offen ist, um den tatsächlichen Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Zinszahlungen aus der Darlehenssumme unterhalb von 1.300,00 EUR liegen. Insofern ist der Antragsgegner durch die zwischen den Antragstellern und Beigeladenen zu 2 geschlossene Vereinbarung zurzeit sogar bessergestellt, als wenn der Darlehensvertrag ungekündigt fortbestehen würde. Ausgehend von dem Zinssatz von 3,85 % per annum erreichen die Zinszahlungen 1.300,00 EUR, wenn die Darlehnsforderung 405.194,80 EUR beträgt. Bei einer monatlichen Tilgung von 500,00 EUR dürfte diese Bedingung nach ca. 139 Monaten erreicht sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Sachentscheidung. Aufgrund der Beträge ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner bereits im vom Sozialgericht entschiedenen Zeitraum Zinszahlungen von unter 1.300,00 EUR zu berücksichtigen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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